Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101554/8/Sch/Rd

Linz, 02.03.1994

VwSen-101554/8/Sch/Rd Linz, am 2. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des I, vertreten durch RA Dr. P, vom 27. September 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. September 1993, VerkR96/15806/1991, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. März 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolge: "... bis zu 72 km/h ..." zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 500 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 10. September 1993, VerkR96/15806/1991, über Herrn I., wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 29. August 1991 um 23.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 1 Westautobahn in Richtung Salzburg gelenkt habe, wobei er in den Gemeindegebieten S. von Autobahnkilometer 243 bis Autobahnkilometer 247 die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bis zu 72 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 250 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Im Berufungsverfahren sind weder Zweifel an der Funktionstüchtigkeit der verwendeten Provida-Anlage entstanden noch können die Schilderungen der Geschwindigkeitsfeststellung durch die als Zeugen einvernommenen beiden Gendarmeriebeamten als unschlüssig angesehen werden. Eine Ge schwindigkeitsüberschreitung wäre im übrigen auch dann hinreichend nachgewiesen, wenn lediglich eine Nachfahrt in annähernd gleichbleibendem Abstand stattgefunden hätte. Im vorliegenden Fall konnte darüber hinaus aufgrund der im Gendarmeriefahrzeug eingebauten technischen Einrichtungen eine noch exaktere Geschwindigkeitsfeststellung erfolgen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zu erkennen vermag, weshalb der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend erwiesen sein soll.

Hiebei kann es auch außer Betracht bleiben, daß die entsprechende Videokassette nicht mehr verfügbar ist bzw.

allenfalls eine solche nicht im Gerät eingelegt war. Die Provida-Anlage funktioniert völlig unabhängig davon, ob eine Videokassette eingelegt ist oder nicht.

Auch kommt im vorliegenden Fall der Frage des Vorliegens eines entsprechenden Eichscheines für das Geschwindigkeitsmeßgerät keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, zumal auch die Verwendung eines nicht geeichten Meßgerätes nicht gegen die Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG verstoßen würde (VwGH 19.6.1978, 1787/76, 21.11.1980, 2455/80). Abgesehen davon konnten die Meldungsleger glaubwürdig schildern, daß die von ihnen verwendeten Geschwindigkeitsmeßgeräte regelmäßig auf Veranlassung des Landesgendarmeriekommandos für gewartet und geeicht werden.

Die Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches war erforderlich, da der Erstbehörde offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen ist. Im übrigen ist das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht notwendiger Bestandteil des Spruches eines Straferkenntnisses (VwGH 28.1.1983, 82/02/0214).

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es braucht nicht näher erläutert zu werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders, wenn diese gravierende Ausmaße erreichen, immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solchen Übertretungen liegt daher ein beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.

Zur Frage des Verschuldens ist zu bemerken, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen, im vorliegenden Fall eine solche um ca.

50 km/h über eine längere Wegstrecke, einem Fahrzeuglenker nicht versehentlich unterlaufen, sondern vielmehr bewußt in Kauf genommen werden. Für diese Annahme spricht im konkreten Fall auch die Tatsache, daß der Berufungswerber anläßlich seiner Anhaltung sinngemäß angegeben hat, er habe bereits eine längere Fahrtstrecke hinter sich und wolle, da er müde sei, nach Hause.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde von der Erstbehörde berücksichtigt.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers lassen die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Sorgepflicht bzw. seiner Lebensführung erwarten.

Dem Berufungsantrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens konnte daher nicht stattgegeben werden.

Zu den beiden weiteren Anträgen in der Berufung ist zu bemerken, daß einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG das gravierende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und somit das mangelnde Tatbestandselement des geringen Verschuldens entgegenstand.

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte von vornherein nicht näher getreten werden, da dieser die Unterschreitung einer gesetzlichen Mindeststrafe unter bestimmten Umständen vorsieht und § 99 Abs.3 StVO 1960 eine solche nicht enthält.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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