Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111057/2/Kl/TK

Linz, 28.05.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.1.2013, GZ. 0049721/2012, wegen Verfall einer eingehobenen Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 17 Abs. 3, 37 a Abs. 5 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24.1.2013, GZ. 0049721/2012, wurde die am 23.11.2012 eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.4053 Euro für verfallen erklärt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass am 23.11.2012 um 10.01 Uhr von Organen der Landespolizeidirektion , x, x, in 4020 Linz, Industriezeile gegenüber Haus Nr. 4, Fahrtrichtung Norden am LKW Mercedes-Benz, x, Farbe weiß, mit dem Kennzeichen x eine Verkehrskontrolle durchgeführt wurde. Zum angeführten Zeitpunkt wurde das Kraftfahrzeug von Herrn x im Auftrag der Firma x gelenkt und war mit einer Ladung Ku-Profile und Chemikalien von x nach x unterwegs. Im Zug der der Kontrolle legte der Lenker für den gegenständlichen gewerblichen Gütertransport keine gültige Kabotagebewilligung vor. Es wurde der gegenständliche gewerbliche Gütertransport ohne gültige Güterbeförderungsgenehmigung durchgeführt. Es wurde vom Lenker eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453 Euro eingehoben.

 

2. Dagegen wurde von der x in x fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Es wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für einen rechtsgültigen Verfall nicht vorliegen. Die erkennende Behörde habe bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes das seit 2008 in Kraft getretene EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz völlig außer Acht gelassen. Diesem Rechtshilfeabkommen sei auch Ungarn beigetreten. Die Tatsache, dass die Firmenadresse in Ungarn bestehe, mache an sich die Strafverfolgung noch nicht unmöglich.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51 e VStG.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur Unzulässigkeit der Berufung:

Gemäß § 63 AVG, der gemäß § 24 VStG ebenfalls Anwendung findet, ist Berufung nur gegen einen (wirksamen) Bescheid zulässig. Dabei hat der Bescheid wesentliche Bescheidmerkmale zu enthalten, nämlich insbesondere den Bescheidadressaten, den Spruch (normativer Ausspruch der Behörde), die bescheiderlassende Behörde und die Unterschrift. Dem angefochtenen Bescheid vom 24.1.2013 fehlt das wesentliche Merkmal eines bestimmt bezeichneten Bescheidadressaten. Weder im Briefkopf noch in der Einleitung wird ein bestimmter Bescheidadressat bezeichnet. Auch fehlt dem Bescheid eine Zustellverfügung, aus welcher der Bescheidempfänger hervorgeht. Es war daher aus diesem Grunde nicht von einem gültig erlassenen Bescheid auszugehen, weshalb auch ein gültiger Bescheid noch nicht zugestellt wurde und daher eine diesbezügliche Berufung noch nicht möglich ist. Es war daher die eingebrachte Berufung mangels Vorliegens eines wirksam erlassenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

 

5.2. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird zur Sache selbst ausgeführt:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im  Sinne des § 37 a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Gemäß § 37 a VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben, u.a. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird (§ 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VStG).

Gemäß § 37 a Abs. 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 17 Abs. 3 VStG kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann und im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.

 

§ 17 Abs. 3 VStG ermächtigt die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist, eine bestimmte Person jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die – so etwa das Vorliegen der Verjährung oder der Ablauf der Frist des § 51 Abs. 5 VStG – die Verfolgung ausschließt (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 13217, Anmerkung 10 mit Nachweisen).

Da eine Betretung auf frischer Tat erfolgte und es sich um ein ungarisches Unternehmen handelte, ist die Strafverfolgung bzw. der Strafvollzug wesentlich erschwert und war daher die Voraussetzung für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 24 GütbefG iVm § 37 a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VStG gegeben.

 

Zum Ausspruch des Verfalls hingegen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 37 a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG die Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden darf, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. „Beschuldigter“ ist gemäß § 32 Abs. 1 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG).

 

Es ist daher eine Sicherheitsleistung, ihre Verfallserklärung und auch eine objektive Verfallserklärung gegen eine unbestimmte Person nicht gesetzmäßig. Da aber im angefochtenen Bescheid eine physische Person als Beschuldigter nicht bestimmt ist, war § 17 Abs. 3 VStG (arg. „bestimmte Person“) im Zusammenhalt mit § 37 Abs. 5 VStG nicht anzuwenden. Nach der vorzitierten Judikatur ist nämlich § 17 Abs. 3 VStG so zu lesen, dass „eine bestimmte Person nicht verfolgt werden kann“ und nicht in dem Sinn, dass gegen Unbekannt die Erklärung gefällt werden kann.

Aus den angeführten Gründen war daher eine Verfallserklärung nicht rechtmäßig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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