Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151027/5/Re/TO/CG

Linz, 23.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, x, vom 17. April 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. März 2013, GZ: 0024144/2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2013, GZ: 0027519/2012, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ist festgehalten, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder im Wege der Telekopie, darüber hinaus auch im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

 

Der Bw hat mit Email-Nachricht vom 17. April 2013 seine Berufung elektronisch übermittelt.

 

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 22. März 2013, spätestens am 24. März 2013, nachweislich zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 7. April 2013, da der 7. April 2013 ein Sonntag war, spätestens mit Ablauf des 8. April 2014. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17. April 2013 elektronisch übermittelt.

 

Der Bw wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 3. Mai 2012 – VwSen-151027/2/Re/AE/CG – auf die verspätete Einbringung hingewiesen. In Beantwortung dieses Schreibens erklärt der Bw, dass die Absicht die Berufung rechtzeitig abzusenden, gegeben war. Er sei aber der festen Überzeugung gewesen, dass er eine 30tägige Frist hätte. Dies sei der Grund für das verspätete Einlangen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass im Straferkenntnis der belangten Behörde die Rechtsmittelbelehrung klar und eindeutig verfasst ist.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geht daher zu Lasten des Bw, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Letztlich auch aus diesem Grund war ein Eingehen auf das übrige Berufungsvorbringen durch die Berufungsbehörde nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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