Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167793/5/Kof/CG

Linz, 23.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. 19xx, xstraße x/x, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ. vom 10. April 2013, GZ: S-7413/13-4, betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 49 Abs.1 VStG

§ 17 Abs.3 ZustG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw)
mit Strafverfügung vom 11. März 2013, GZ: S-7413/13-4, wegen zwei
näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach der StVO Geldstrafen von insgesamt 132 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 60 Stunden – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde am Donnerstag, dem 14. März 2013, beim Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Die Bw hat am Freitag, dem 29. März 2013, per E-Mail einen Einspruch erhoben.

 

 

 

 

Daraufhin hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 15. April 2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. April 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der UVS als Berufungsbehörde darf im vorliegenden Fall

o   nur über den Zurückweisungsbescheid

o   nicht jedoch in der Sache selbst (Übertretungen der StVO)

entscheiden;

VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157;

          vom 15.06.2010, 2008/22/0453 mit Vorjudikatur.

 

Die Bw hat mit Stellungnahme vom 21. Mai 2013 ausgeführt, dass sie am Donnerstag, dem 14. März 2013, wegen Berufstätigkeit an der Wohnadresse/ Abgabestelle nicht anwesend war und von der Arbeit weg in einen verlängerten Wochenendurlaub gefahren ist.

 

Dem unterfertigten UVS-Mitglied hat die Bw am 23. Mai 2013 telefonisch mitgeteilt, dass sie sich von Donnerstag, 14. März bis Sonntag, 17. März 2013, bei einer Freundin auf einem Bauernhof in W. aufgehalten habe.

 

Dieses Vorbringen der Bw ist glaubwürdig und kann nicht widerlegt werden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt dadurch die verfahrensgegenständliche Strafverfügung mit dem Tag nach der Rückkehr aus dem Wochenendurlaub – somit Montag, dem 18. März 2013 – als zugestellt.

 

Der am Freitag, dem 29. März 2013 eingebrachte Einspruch wurde dadurch rechtzeitig erhoben.

 

Es war daher

o  der Berufung stattzugeben,

o  der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

o  spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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