Linz, 23.05.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19xx, x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. April 2013, VerkR96-6998-2012, wegen Übertretungen des KFG, nach der am 22. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Betreffend die Punkte 1), 2) und 3a) des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 3b) des erstinstanzlichen Straferkenntnis wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 2. Fall VStG eingestellt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden.
Zu 1) 100 Euro bzw. 20 Stunden
Zu 2) 150 Euro bzw. 30 Stunden
Zu 3) 50 Euro bzw. 10 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 20 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (100 + 150 + 50 =) ............................................. 300 Euro
- Verfahrenskosten I. Instanz ................................................... 30 Euro
330 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(20 + 30 + 10 =) ………………………………………………………… 60 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Kontrollort: Gemeindegebiet B. G., auf der Bx nächst
Straßenkilometer 71,000 in Fahrtrichtung B. I.
Kontrollzeit: 17.11.2011 um 14.50 Uhr
Fahrzeug: Sattelzug, pol. Kennzeichen: AÖ-.....
Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: AÖ-.....
"Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Es wurde festgestellt, dass Sie
1) nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrt-unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 eingehalten werden.
Am 26.10.2011 wurden von 06.39 Uhr bis 17.06 Uhr mit einer Lenkzeit
von 6 Stunden und 25 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingelegt.
2) nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.11.2011 um 21.47 Uhr.
Ruhezeit von 5 Stunden und 28 Minuten.
3a) die Tageslenkzeit öfter als 2 Mal pro Woche an folgenden Tagen auf
10 Stunden verlängert haben:
von 01.11.2011, 21.47 Uhr bis 02.11.2011, 17.53 Uhr,
mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 45 Minuten.
3b) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: von 08.11.2011, 07.03 Uhr bis 08.11.2011, 20.21 Uhr,
mit einer Lenkzeit von 9 Stunden und 29 Minuten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1: Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1 und 1b KFG
zu 2: Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1 und 1b KFG
zu 3: Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs.1 und 1b KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §
Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1) 200 Euro zu 1) 2 Tage zu 1) 134 Abs. 1 und 1b KFG
zu 2) 200 Euro zu 2) 2 Tage zu 2) 134 Abs. 1 und 1b KFG
zu 3) 100 Euro zu 3) 1 Tag zu 3) 134 Abs. 1 und 1b KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 550 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. April 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 10. Mai 2013 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 22. Mai 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:
"Zu Punkt 1.: Der Berufungswerber hat im Zeitraum 26.10.2011, 06.39 Uhr bis 17.06 Uhr folgende Ruhezeiten eingehalten:
13 + 12 + 5 + 28 + 22 = insgesamt 80 Minuten.
Zu Punkt 2.: Der Berufungswerber hat folgende Ruhezeiten eingehalten:
Freitag, 28.10.2011, 14.56 Uhr bis Montag, 31.10.2011, 06.52 Uhr
= 64 Stunden 57 Minuten
Montag, 31.10.2011, 20.02 Uhr bis Dienstag, 01.11.2011, 21.46 Uhr
= 25 Stunden 45 Minuten
Mittwoch, 02.11.2011, 01.41 Uhr bis 07.08 Uhr = 5 Stunden 28 Minuten
Mittwoch, 02.11.2011, 17.54 Uhr bis Donnerstag, 03.11.2011, 06.23 Uhr
= 12 Stunden 30 Minuten
Zu Punkt 3b.: Am 08.11.2011 war der Berufungswerber berechtigt, eine Lenkzeit von 10 Stunden einzuhalten.
Die tatsächliche Lenkzeit von 9 Stunden und 29 Minuten bedeutet somit keine Übertretung des KFG iVm der EG-VO 561/2006.
Betreffend die Punkte 1., 2. und 3a wird die Berufung hinsichtlich des
Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Betreffend Punkt 3b wird die Berufung aufrecht erhalten und
die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt."
Anschließend hat der Verhandlungsleiter folgende Feststellung getroffen:
In der detaillierten Auswertung der Fahrerkarte ist kein wie immer gearteter Hinweis auf einen technischen Defekt des Kontrollgerätes ersichtlich.
Betreffend Punkt 3b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Rechts-vertreter des Bw bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bw an diesem Tag berechtigt war, eine Lenkzeit von 10 Stunden einzuhalten und dadurch die von ihm eingehaltene Lenkzeit von 9 Stunden 29 Minuten keine Übertretung des KFG iVm der EG-VO 561/2006 bedeutet.
In diesem Punkt war somit der Berufung stattzugeben und
das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Betreffend die Punkte 1., 2. und 3a des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung –in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Zu Punkt 1.:
Der Bw hat – siehe die zutreffenden Vorbringen seines Rechtsvertreter bei der mVh – im "verfahrensgegenständlichen Zeitraum" Lenkpausen von insgesamt
80 Minuten eingelegt.
Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Zu Punkt 2.:
Auch in diesem Punkt hat der Rechtsvertreter des Bw bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bw vor dem 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 01.11.2011 um 21.47 Uhr Ruhezeiten von ca. 65 Stunden + 25 Stunden und danach Ruhezeiten von ca. 5,5 + 12,5 Stunden eingehalten hat.
Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und
die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.
Zu Punkt 3.
Betreffend Punkt 3b wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Zu Punkt 3a wird die Geldstrafe mit 50 Euro – EFS 10 Stunden – festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler