Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167810/5/Kof/CG

Linz, 23.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19xx, x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. April 2013, VerkR96-6998-2012, wegen Übertretungen des KFG, nach der am 22. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte 1), 2) und 3a) des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 3b) des erstinstanzlichen Straferkenntnis wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 2. Fall VStG  eingestellt.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden.

Zu 1)   100 Euro  bzw.  20 Stunden

Zu 2)   150 Euro  bzw.  30 Stunden

Zu 3)     50 Euro  bzw.  10 Stunden

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19, 20 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe (100 + 150 + 50 =) ............................................. 300 Euro

-      Verfahrenskosten I. Instanz ................................................... 30 Euro

                                                                                                                              330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(20 + 30 + 10 =) ………………………………………………………… 60 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Kontrollort:  Gemeindegebiet B. G., auf der Bx nächst

                   Straßenkilometer 71,000 in Fahrtrichtung B. I.

Kontrollzeit:  17.11.2011 um 14.50 Uhr

Fahrzeug:        Sattelzug, pol. Kennzeichen: AÖ-.....

                         Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: AÖ-.....

 

"Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

1)            nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrt-unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 eingehalten werden.

Am 26.10.2011 wurden von 06.39 Uhr bis 17.06 Uhr mit einer Lenkzeit

von 6 Stunden und 25 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingelegt.

 

 

2)            nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.11.2011 um 21.47 Uhr.

Ruhezeit von 5 Stunden und 28 Minuten.

 

3a) die Tageslenkzeit öfter als 2 Mal pro Woche an folgenden Tagen auf

10 Stunden verlängert haben:

von 01.11.2011, 21.47 Uhr  bis  02.11.2011, 17.53 Uhr,

mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 45 Minuten.

3b) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich
10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:  von 08.11.2011, 07.03 Uhr  bis  08.11.2011, 20.21 Uhr,

            mit einer Lenkzeit von 9 Stunden und 29 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1: Art. 7 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1 und 1b KFG

zu 2: Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1 und 1b KFG

zu 3: Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1 und 1b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,                                                               Gemäß §

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1)   200 Euro      zu 1)  2 Tage                                      zu 1) 134 Abs. 1 und 1b KFG

zu 2)   200 Euro      zu 2)  2 Tage                                        zu 2) 134 Abs. 1 und 1b KFG

zu 3)   100 Euro      zu 3)  1 Tag                                          zu 3) 134 Abs. 1 und 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 550 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 29. April 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 10. Mai 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Am 22. Mai 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

"Zu Punkt 1.: Der Berufungswerber hat im Zeitraum 26.10.2011, 06.39 Uhr bis 17.06 Uhr folgende Ruhezeiten eingehalten:

13 + 12 + 5 + 28 + 22 = insgesamt 80 Minuten.

 

Zu Punkt 2.: Der Berufungswerber hat folgende Ruhezeiten eingehalten:

Freitag, 28.10.2011, 14.56 Uhr bis Montag, 31.10.2011, 06.52 Uhr

= 64 Stunden 57 Minuten

Montag, 31.10.2011, 20.02 Uhr bis Dienstag, 01.11.2011, 21.46 Uhr

= 25 Stunden 45 Minuten

Mittwoch, 02.11.2011, 01.41 Uhr bis 07.08 Uhr = 5 Stunden 28 Minuten

Mittwoch, 02.11.2011, 17.54 Uhr bis Donnerstag, 03.11.2011, 06.23 Uhr

= 12 Stunden 30 Minuten

 

Zu Punkt 3b.: Am 08.11.2011 war der Berufungswerber berechtigt, eine Lenkzeit von 10 Stunden einzuhalten.

Die tatsächliche Lenkzeit von 9 Stunden und 29 Minuten bedeutet somit keine Übertretung des KFG iVm der EG-VO 561/2006.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3a wird die Berufung hinsichtlich des

Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkt 3b wird die Berufung aufrecht erhalten und

die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt."

 

Anschließend hat der Verhandlungsleiter folgende Feststellung getroffen:

In der detaillierten Auswertung der Fahrerkarte ist kein wie immer gearteter Hinweis auf einen technischen Defekt des Kontrollgerätes ersichtlich.

 

Betreffend Punkt 3b des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Rechts-vertreter des Bw bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bw an diesem Tag berechtigt war, eine Lenkzeit von 10 Stunden einzuhalten und dadurch die von ihm eingehaltene Lenkzeit von 9 Stunden 29 Minuten keine Übertretung des KFG iVm der EG-VO 561/2006 bedeutet.

In diesem Punkt war somit der Berufung stattzugeben und

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3a des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung –in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1.:

Der Bw hat – siehe die zutreffenden Vorbringen seines Rechtsvertreter bei der mVh – im "verfahrensgegenständlichen Zeitraum" Lenkpausen von insgesamt
80 Minuten eingelegt.

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu Punkt 2.:

Auch in diesem Punkt hat der Rechtsvertreter des Bw bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bw vor dem 24-Stunden-Zeitraum, beginnend  am 01.11.2011 um 21.47 Uhr Ruhezeiten von ca. 65 Stunden + 25 Stunden und danach Ruhezeiten von ca. 5,5 + 12,5 Stunden eingehalten hat.

Es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und
die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu Punkt 3.

Betreffend Punkt 3b wurde das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Zu Punkt 3a wird die Geldstrafe mit 50 Euro – EFS 10 Stunden – festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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