Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101555/11/Sch/Rd

Linz, 15.02.1994

VwSen-101555/11/Sch/Rd Linz, am 15. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Sonja K vom 29. September 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. September 1993, VerkR96-13871-1992, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 21. September 1993, VerkR96-13871-1992, über Frau S O, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie am 26. Juli 1992 um 10.46 Uhr in Holzleithen, Gemeinde O, auf einer unbenannten Gemeindestraße in Richtung Tanzboden Bezirksstraße insoferne die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht habe, da sie die Kennzeichentafeln Herrn Kurt K überlassen und dieser die Tafeln an einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW montiert habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 15. Februar 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt derjenige der auf eine Übertretung gesetzten Strafe, der vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichert.

Da die Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das Tun der Berufungswerberin mit dem Wort "ermöglicht" umschrieben hat, stellt sich die Frage, ob dies im Sinne von Anstiftung oder von Beihilfe gemeint war.

Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden (VwGH 3.11.1981, 1213/80).

Aufgrund des Akteninhaltes geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, daß die Erstbehörde der Berufungswerberin Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung zur Last legen wollte.

Da eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG nur in der Schuldform des Vorsatzes begangen werden kann, wäre in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufzunehmen gewesen, daß die vorsätzliche Erleichterung einer näher zu umschreibenden Verwaltungsübertretung angenommen worden ist.

Zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses hat aber insbesondere der Umstand geführt, daß die Erstbehörde jene Verwaltungsübertretung, zu der die Berufungswerberin Beihilfe geleistet habe, in dem Überlassen von Kennzeichentafeln an eine andere Person und das Anbringen dieser Tafeln an einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW gesehen hat.

§ 36 lit.a KFG 1967 stellt aber nicht auf einen solchen Sachverhalt, sondern auf das Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Auch wenn der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine Tatzeitund Tatortumschreibung enthält, geht aus dieser nicht hervor, daß die im Spruch angeführte Person das Fahrzeug dort verwendet hat.

Schließlich ist im Hinblick auf die Beweislage noch zu bemerken, daß der Zeuge Kurt K der Ladung zur oa.

öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht Folge geleistet hat und es sohin einen nicht unerheblichen behördlichen Aufwand bedeuten würde, zu einer Aussage dieses Zeugen zu gelangen. Läßt man unberücksichtigt, daß der Zeuge als Bruder der Berufungswerberin von seinem Entschlagungsrecht gemäß § 49 Abs.1 Z1 AVG Gebrauch machen könnte, so ist aufgrund dieses Naheverhältnisses zur Berufungswerberin nicht mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß der Zeuge diese belasten würde.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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