Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281525/7/Kl/Rd/TK

Linz, 27.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Ing. x, c/o x GmbH, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 2013, Ge96-143-2012/HW, wegen Verwaltungsübertretungen  nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2013 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 verhängten Geldstrafen auf jeweils 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 20 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 90 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geld­strafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 2013, Ge96-143-2012/HW, wurde über den Berufungswerber hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 jeweils eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs.2 Z1 iVm § 10 Abs.1 Z4 BauKG (Faktum 1), § 5 Abs.2 Z2 iVm § 10 Abs.1 Z4 BauKG (Faktum 2) und § 5 Abs.3 Z3 iVm § 10 Abs.1 Z4 BauKG (Faktum 3), verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der x GmbH, FN x – Inhaberin einer Berechtigung für das Baumeister­gewerbe, mit Sitz in x, zu verantworten hat, dass von der x GmbH als Baustellenkoordinator bei der nachstehend angeführten Baustelle folgende Bestimmungen des Baustellenko­ordina­tions­­gesetzes nicht eingehalten wurden.

Anlässlich der vom Arbeitsinspektorat Wels am 30.8.2012 durchgeführten Über­prüfung der Baustelle: Dachsanierung x, Bauherr: x, Baustellenkoordinator: x GmbH, x, bei der Arbeitnehmer beschäftigt wurden, wurden durch den Arbeitsinspektor DI (FH) x am 30.8.2012 nachfolgende Mängel festgestellt:

1. Der Baustellenkoordinator hat nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.

Dadurch wurde § 5 Abs.2 Z1 BauKG übertreten, wonach der Baustellenkoordi­nator darauf zu achten hat, dass die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesund­heitsschutzplan anwenden.

2. Der Baustellenkoordinator hat nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG an­wenden.

Dadurch wurde § 5 Abs.2 Z2 BauKG übertreten, wonach der Baustellenkoordi­nator darauf zu achten hat, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anwenden.

3. Der Baustellenkoordinator hat nicht dafür gesorgt, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen angepasst werden.

Dadurch wurde § 5 Abs.3 Z3 BauKG übertreten, wonach der Baustellenkoordi­nator den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen anzupassen oder anzupassen hat lassen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Mehrfachbestrafung und die daraus resultierende hohe Strafe nicht nachvollzogen werden könne. Der Berufungswerber beziehe sich auf die Entscheidung des UVS zu VwSen-281356/8/Kl/Pe, in welcher eine Geldstrafe von 700 Euro (ohne Vorliegen von Sorgepflichten) ausgesprochen wurde. Im Unterschied zum gegenständlichen Fall, sei damals kein Gerüst aufgestellt gewesen und kein Seilschutz verwendet worden. Es werde um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 500 Euro oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und wurde für den 8. Mai 2013 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Für das Arbeitsinspektorat Wels war DI x anwesend. Weiters war Arbeitsinspektor DI x (AI Wels) als Zeuge geladen. Im Zuge der Verhandlung wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt, weshalb auf die Einvernahme des Zeugen – in Übereinstimmung mit den anwesenden Parteien – verzichtet wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Vom Berufungswerber wurde an sich der Sachverhalt nicht bestritten. Jedoch wurde vorgebracht, dass er sich tatsächlich um die Baustelle gekümmert und Kontrollen durchgeführt hat. Von ihm wurde aber auch eingeräumt, dass von ihm nicht sämtliche Seiten des Objekts besichtigt wurden und dieser Umstand auch als Fehlverhalten eingestanden wurde. Es wurde nochmals auf die persönlichen Einkommens- und Familienverhältnisse hingewiesen und die Berufung ausdrück­lich auf die Strafhöhe eingeschränkt.

Schließlich wurde seitens des Arbeitsinspektorates Wels einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen im Ausmaß von jeweils 300 Euro zugestimmt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da vom Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 10 Abs.1 Z4 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die  mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen, wer als Baustellen­koordinator die Verpflichtungen nach § 5 verletzt.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu be­rücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sens­entscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Der Schutzzweck des BauKG ist darin begründet, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleistet sein soll. Das Bauwesen zählt zu den Bereichen mit dem höchsten Unfallrisiko, weshalb Präventivmaßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeit­nehmer durch Koordinierung und Kontrolle gesetzt werden sollen.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurden im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 Geldstrafen von jeweils 500 Euro bei einem Strafrahmen von 145 Euro bis 7.260 Euro, über den Berufungswerber verhängt. Strafmildernd wurde das Vorliegen von keinen Verwaltungsvorstrafen, straferschwerend der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle Dacharbeiten durch einen Dachdeckerbetrieb durchgeführt wurden, wobei an den Absturz­stellen nur eine sehr mangelhafte Ausführung der Dachabsturz­sicherungen vorhanden gewesen ist. Im Übrigen wurde auf den Umstand hingewiesen, wonach die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in besonderem Maß gefährdet gewesen seien. Weiters hat die belangte Behörde bei der Straf­bemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, die Sorgepflicht für drei Kinder sowie der Besitz von zwei mit Darlehen behafteten Häusern, zugrunde gelegt. Gegenteiliges wurde in der Berufung nicht behauptet, weshalb diese Angaben auch der nunmehrigen Strafbemessung durch den Oö. Ver­waltungssenat zugrunde gelegt werden konnten.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat wurde von der belangten Behörde an sich zutreffend gewürdigt, indem auf das erhebliche Maß der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hingewiesen wurde sowie dass Dacharbeiten stattgefunden haben, bei welchen nur eine mangelhafte Ausführung der Dachabsturzsicherungen vorhanden waren.

Dennoch vertritt der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach von ihm regelmäßige Kontrollen – mit Ausnahme der gegenständlichen, wo von ihm lediglich drei der vier Seiten kontrolliert wurden - stattgefunden haben, die Ansicht, dass mit den herabgesetzten Geldstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, zumal sich der Berufungswerber einsichtig und geständig gezeigt hat. Zudem wurde auch vom Arbeitsinspektorat Wels aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Berufungswerbers einer Strafherabsetzung der Geldstrafen pro Delikt auf jeweils 300 Euro zugestimmt.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegen­über den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen. Das Vorliegen der verwaltungs­straf­­rechtlichen Unbescholtenheit alleine kann noch kein beträchtliches Über­wiegen bewirken.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Daher kam auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG keinesfalls in Betracht.

 

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).    

 

6. Weil die Geldstrafen herabgesetzt wurden, war gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu ermäßigen. Im Grunde der Strafherabsetzung hatte die Berufung teilweise Erfolg und entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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