Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523406/6/Kof/AE/CG

Linz, 24.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19xx, x, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion OÖ. – Polizeikommissariat Steyr vom 04. Februar 2013,  FE-335/2012  betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u.a., zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

·     die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A2, A, B, C1 und F  sowie

·     eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung

für die Dauer von sechs Wochen

– gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.3, 30 Abs.2, 24 Abs.3 Z2 und 29 Abs.3 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·     die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A2, A, B, C1, F für einen Zeitraum von sechs Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen,

 

 

 

 

 

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,

·     verpflichtet, innerhalb der Entziehungsdauer eine Nachschulung

    für verkehrsauffällige Fahrzeuglenker zu absolvieren,

·     aufgefordert, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 11. Februar 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung (ohne Datum – zur Post gegeben am
22. Februar 2013) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom
24. Mai 2013 zurückgezogen. – Die Durchführung der für 24. Mai 2013 anberaumten mVh war dadurch nicht erforderlich.

 

·     Der Bw lenkte am 25. Februar 2012 um 12.46 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A1 Westautobahn, km 217,638 in Fahrtrichtung W.

Dabei hat er die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 56 km/h überschritten.  Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 13. Juli 2012, VerkR96-9949-2012 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

·     Der Bw lenkte am 26. Februar 2012 um 08.22 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW (ebenfalls) auf der A1 Westautobahn, km 217,638 in Fahrtrichtung W.

Dabei hat er die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 67 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 13. Juli 2012, VerkR96-9960-2012 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung

der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftigen Entscheidungen gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.07.2000, 2000/11/0126; 

vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255; 

vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

VfGH vom 14.03.2013, B1103/12

 

Der Bw hat dadurch sowohl am 25.02.2012, als auch am 26.02.2012

eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren die Entziehungsdauer sechs Wochen zu betragen.

 

Im Gesetz selbst ist die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert. Eine Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG hat dadurch zu entfallen;  

VwGH vom 14.03.2000, 2000/11/0039; vom 23.03.2004, 2004/11/0008;

vom 23.05.2003, 2002/11/0235 alle mit Vorjudikatur.

 

Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Bestimmung ist (siehe ebenfalls VwGH vom 23.03.2004, 2004/11/0008),  dass zwischen

·     der Tat einerseits und

·     der Einleitung des Entziehungsverfahrens andererseits

ein Zeitraum von höchstens einem Jahr verstrichen ist.

 

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung am 08. Jänner 2013

– Niederschrift über die Vernehmung der Partei bei der Landespolizeidirektion OÖ., Polizeikommissariat Steyr (ON 12 des erstinstanzlichen Verfahrensakt) –

eingeleitet und dadurch die Frist von einem Jahr gewahrt.

 

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG ist dem Besitzer einer – allfällig bestehenden (VwGH vom  17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014) – ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines
(§ 1 Abs.4 FSG) welcher einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z.1 FSG) in Österreich hat,
die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 FSG zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 Z2 FSG hat die Behörde bei der Entziehung der Lenk-berechtigung wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren eine Nachschulung anzuordnen.

 

Die Verpflichtung zum Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Da die belangte Behörde im erstinstanzlichen Bescheid einer Berufung die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, war der Beginn der Entziehungsdauer mit Zustellung des Berufungsbescheides festzusetzen.

 

 

Es war daher

·           die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·           der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe

 zu bestätigen  und

·           spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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