Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101557/8/Weg/Ri

Linz, 14.06.1994

VwSen-101557/8/Weg/Ri Linz, am 14. Juni 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, vom 23. September 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. September 1993, VerkR96/1323/13-1991/Pi/Ri, nach der am 28. April 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Verkündung der Entscheidung am 2. Mai 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder für das Verfahren erster Instanz, noch für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Beufungswerber als Komplementär der Adolf T KG nachstehendes Straferkenntnis erlassen (wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T KG zu verantworten, daß der PKW Opel Rekord, gelb lackiert, mit dem Probefahrtkennzeichen am 9.5.1991 von 15.55 Uhr bis 16.00 Uhr dem S in Linz in der Industriezeile beim Hause R Nr.2 zum Lenken überlassen wurde, obwohl 1. diese Person keine in Österreich gültige Lenkerberechtigung besaß; 2. Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T KG., welche Besitzerin einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist, zu verantworten, daß über diese Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen in den erforderlichen Nachweis nicht vor der Fahrt die vorgeschriebenen Eintragungen vorgenommen wurden, da keine Eintragungen enthalten waren; 3. Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T KG., welche Besitzerin einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist, zu verantworten, daß unterlassen wurde, für diese Probefahrt am Feiertag für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt ausgestellt worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 103 Abs.1 Z.3 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 2. § 45 Abs.6 erster Satz und § 134 Abs.1 KFG 1967 3. § 45 Abs.6 dritter Satz und § 134 Abs. 1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 1. S 1.500,-- 2. 300,-3. S 300,-Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1. 50 Stunden 2. 10 Stunden 3. 10 Stunden von 1.) bis 3.) gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 Ferner haben sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG zu zahlen:

210,- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.310,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." 2. Auf Grund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich für den 28. April 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter. Die belangte Behörde ist ebensowenig erschienen wie I und O, denen die Zeugenladung wegen unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte.

In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Vernehmung des Berufungswerbers sowie durch die verfahrensrechtlich zulässige Verlesung der Zeugenaussage Oleg S vom 27. Juli 1992 vor der Bundespolizedirektion Linz.

Demnach ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

I war Dienstnehmer der Adolf T, deren Komplementär zum Tatzeitpunkt der nunmehrige Rechtsmittelwer ber war, der somit iSd § 9 Abs.1 VStG auch für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich war, zumal eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs.2 VStG nicht erfolgt ist. Ivan S war im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung.

I hat nunmehr ohne Wissen des Dienstgebers seinem Bruder O, der nicht im Besitze einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung war, den verfahrensgegenständlichen PKW überlassen. Der Berufungswerber hat seinem Dienstnehmer I ausdrücklich verboten, an irgend jemanden Kraftfahrzeuge der A KG zum Lenken zu übergeben. Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, daß - wie schon im Verfahren vor der Erstbehörde geltend gemacht wurde - der von O gelenkte PKW nicht in der Verfügungsgewalt des Beschuldigten bzw. der T stand, sondern der verwendete PKW Opel Rekord offenbar (oder zumindest im Zweifel) einer dritten (unbekannten) Person gehörte und somit diese Überstellungsfahrt nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes der T erfolgte. Das bedeutet, daß der Bedienstete der T das Kennzeichen mißbräuchlich auf diesen Opel Rekord montierte, um eine in seinem Interesse liegende Fahrt zum äußeren Anschein zu "legalisieren". Es kann also dem Berufungswerber auch aus dieser Sicht nicht angelastet werden, daß schließlich O ohne Lenkerberechtigung einen nicht der Firma T gehörigen PKW aus "Gefälligkeit" für seinen Bruder lenkte.

Indiz für die mißbräuchliche Verwendung der Probekennzeichen ist auch, daß im erstinstanzlichen Verfahren von der Überstellung eines Mercedes die Rede war und dieser Mercedes tatsächlich auch überstellt wurde. nutzte offenbar die günstige Gelegenheit, nämlich die Innehabung der Probekennzeichen, um einen weiteren PKW, mit welchem die T KG nichts zu tun hatte, in den Hafen zu überstellen.

Möglicherweise ist für diese mißbräuchliche Verwendung der Probekennzeichen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den nunmehrigen Berufungswerber gegeben, jedoch nicht für die zum Vorwurf gemachten Tatbilder des § 45 Abs.6 erster Satz und § 45 Abs.6 dritter Satz KFG 1967. Eine Auswechslung des Tatvorwurfes ist im derzeitigen Verfahrensstadium auch der Berufungsbehörde verwehrt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Die Verantwortung des Beschuldigten - vorgetragen in der mündlichen Verhandlung und auch vorgetragen im erstinstanzlichen Verfahren - , daß nämlich das Probekennzeichen mißbräuchlich verwendet wurde, ist nicht zu widerlegen gewesen , sodaß - in dubio pro reo - sowohl die Fakten 2 und 3, aber auch das Faktum 1 - diesfalls auch aus den oben angeführten Gründen - zu beheben waren und das Verfahren eingestellt werden mußte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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