Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531297/56/Wg/BRe

Linz, 31.05.2013

VwSen-531298/53/Wg/BRe           

VwSen-531299/55/Wg/BRe           

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, alle vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Juli 2012, GZ: Ge20-69-2010-Sü, betreffend Vorschreibung zusätzlicher oder geänderter Auflagen gemäß § 79 Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 (Mitbeteiligte Partei: x) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird mit folgender Maßgabe bestätigt:

1.   Auflagepunkt 1 des bekämpften Bescheides wird dahingehend ergänzt, dass die x die vorgeschriebene Schallschutzwand bis spätestens 31. Dezember 2013 zu errichten hat. Die Auflagepunkte 2, 3, 4, 5 und 6 bleiben unverändert aufrecht.

2.   Auflagepunkt 7 des bekämpften Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt: "Nach Errichtung der Schallschutzwand sind die zu sanierenden betrieblichen Tätigkeiten (Müllmanipulation, pneumatische Entladung, LKW-Loseverladung und LKW-Getreideanlieferung) im Aufenthaltsbereich der Nachbarn messtechnisch zu erheben. Als Messpunkt für den Immissionspunkt wird die südliche Grundgrenze der Parzelle Nr. x, in 4,5 m Höhe festgelegt. Die x hat die Messung innerhalb von 3 Monaten nach Errichtung der Schallschutzwand durchzuführen und der Bezirkshauptmannschaft Freistadt innerhalb dieser Frist einen Messbericht vorzulegen."

 

3.   Darüber hinaus wird die Anzahl der pneumatischen Entladungen sowie der im Bereich der – im angeschlossenen Lageplan mit roter Farbe markierten - "Umkehrschleife" stattfindenden LKW-Loseverladungen und LKW-Getreideanlieferungen wie folgt beschränkt:

 

 

Anzahl

Tag

Tag

max. Stunde

Abend

Nacht

Nacht

max. Stunde

Lkw- Loseverladung

18

2

3

2

2

Lkw- Getreideanlieferung

14

2

3

4

2

pneumat. Entladung

6

1

3

--

--

Der Zeitraum „Tag“ bezieht sich auf den Zeitraum 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr. „Tag max. Stunde“ bezeichnet die ungünstigste Stunde im Tageszeitraum. Der Zeitraum „Abend“ bezieht sich auf den Zeitraum von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Der Zeitraum „Nacht“ bezieht sich auf den Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Der Zeitraum „Nacht max. Stunde“ bezeichnet die ungünstigste Stunde im Nachtzeitraum.

 

4.   Auflagepunkt 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Dezember 2008, Ge20-120-2007, in der Fassung des Erkenntnisses des UVS Oö. vom 4. Dezember 2009, VwSen-530868/82/Bm/Sta ua, wird abgeändert und lautet nunmehr wie folgt: "17. Im Immissionspunkt 1 darf der betriebsbedingte Immissionspegel L (p,A) verursacht durch alle Dauergeräusche der Getreidereinigung, der Abluftöffnung des Silos für Mehlloseverladung und der Mühle sowie der Anlagenteile, die der Backmittelerzeugung dienen, max 40 dB in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr betragen. Dauergeräusche der vorgenannten Anlagenteile umfassen Gebläsegeräusche, Kompressoren, Abstrahlung der Gebäudefassade und Motorengeräusche. Betriebsbedingte Immissionen von Dauergeräuschen dürfen keine Tonhaltigkeit aufweisen. Ein Dauergeräusch in diesem Sinne ist erst bei einer Einwirkdauer von zumindest einer Stunde gegeben. Als Messpunkt für den Immissionspunkt wird die südliche Grundgrenze der Parzelle Nr. x, in 7 m Höhe festgelegt."

 

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der angeschlossene und mit einem Bezugsvermerk gekennzeichnete Lageplan mit der Überschrift "Betriebsanlage x" gilt als integraler Bestandteil dieser Berufungsentscheidung.

 

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgegenstand und Parteivorbringen:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 18. Juli 2012, GZ: Ge20-69-2010-Sü aufgrund des Antrages der Berufungswerber (in Folgenden: Bw) vom 22. Juni 2010 folgenden Spruch:

"Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz schreibt der x, x, zusätzlich zu den Vorschreibungen der gewerbebehördlichen Genehmigungs/Betriebsbewilligungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Ge-179-1975, Ge20-57-1994, Ge20-35-2000, Ge20-62-2001, Ge20-25-2003, Ge20-52-2004, Ge20-120-2007, Ge20-8-2011 und Ge20-113-2011 folgende Auflagen vor:

1. Entlang der nördlichen Grundgrenze ist eine Schallschutzwand mit einer Höhe von zumindest 5 m und einer Länge von mindestens 53 m entsprechend dem Verlauf der beigelegten Skizze zu errichten.

2. Die Schallschutzwand ist fugendicht zu errichten und hat ein Schalldämmmaß von mindestens 27 dB aufzuweisen.

3. Die Schallschutzwand ist beidseitig hoch absorbierend (Schallabsorption > 8 dB) auszuführen.

4.      Der Betrieb der Getreiderohrleitung in der Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) ist einzustellen.

5. Bis zur Fertigstellung der Lärmschutzwand im Sinn der Auflagen 1 bis 3 sind die pneumatischen Entladungen zur Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) einzustellen

6. Das Abklopfen und Abschlagen der Transportsilos und von LKW-Laderäumen im Zuge der Getreideanlieferung ist zu unterlassen. Vor der Getreideannahmegosse ist gut sichtbar ein Schild anzubringen, welches darauf hinweist, dass ein Abklopfen und Abschlagen der Transportsilos und der LKW-Laderäume verboten ist.

7. Nach Errichtung der Schallschutzwand sind die zu sanierenden betrieblichen Tätigkeiten (Müllmanipulation, pneumatische Entladung) im Aufenthaltsbereich der nächsten Nachbarn messtechnisch zu erheben. Als Messpunkt für den Immissionspunkt wird die südliche Grundgrenze der Parzelle Nr. x, in 4,5 m Höhe festgelegt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 79, 79a und 333 GewO. 1994 i.d.g. F.

§§ 56 ff AVG i.d.g.F.

 

II. Verfahrenskosten

Die Antragsteller haben an Verfahrenskosten zu entrichten:

a) Verwaltungsabgabe gemäß PP 1

der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983,

BGBl.Nr. 24/1983 i.d.g.F........................................................        6,50 Euro

b) Gebühr gemäß den Tarifposten 6 und 5

Gebührengesetz 1957, BGBl. I Nr. 79/2009

Ansuchen................................................................................... 14,30 Euro

Beilagen................................................................................... 340,00 Euro

Gesamtbetrag:........................................                                    360,80 Euro

Diese Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von 360,80 sind mit beiliegendem Zahlschein binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu überweisen.

Rechtsgrundlage:

§§ 56 ff und 76 - 78 des AVG in Verbindung mit lit. a) - b) unter Spruchabschnitt II

§ 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. I Nr. 79/2009"

 

Die belangte Behörde führte im bekämpften Bescheid begründend im wesentlichen  aus: "Zum Vorbringen der Antragsteller im ursprünglich eingebrachten Antrag ist folgendes festzuhalten:

- Die als Störquelle genannten LKW-An- und -Ablieferungen wurden in der im schalltechnischen Projekt dargestellten Anzahl vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik seiner Prüfung zugrunde gelegt und festgestellt, dass Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn erforderlich sind und hat er in der Folge die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Grundgrenzen mit einer bestimmten Ausführung vorgeschlagen. Diese Lärmschutzwand dient nicht nur dem Schutz der Nachbarn vor Lärmemissionen, resultierend aus LKW-Fahrbewegungen, sondern auch hinsichtlich jener Emissionen, die aus Staplerfahrten im Zuge der Müllentsorgung aus der Backmittelerzeugung als auch aus den Lagerhallen resultieren. Damit wurde gleichzeitig auch der Forderung der Nachbarn im einleitenden Antrag, eine Lärmschutzwand zu ihrem Schutz zu errichten, entsprochen.

- Emissionen aus Stein- und Felslieferungen sind nicht vom vorliegenden Konsens umfasst und daher im Verfahren nach § 79 GewO nicht mit einzubeziehen. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Abwägen von Stein- und Felslieferungen für Drittfirmen aufgrund einer behördlichen Aufforderung bereits seit längerer Zeit eingestellt worden ist.

- Der Beurteilung, ob aufgrund der betrieblichen Fahrfrequenzen andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind, ist auf obige Darstellung zu verweisen.

- Zur Forderung der Einhausung der Getreideannahme samt Umkehrschleife ist eingangs festzuhalten, dass die Getreideannahme mit Ge-175-1979 und somit vor dem Zuzug der Nachbarn gewerbebehördlich genehmigt worden ist. Daher ist hier der Prüfungsmaßstab der Gesundheitsgefährdung der Prüfung zugrunde zu legen. Die Prüfung durch den Amtssachverständigen für Lärmtechnik hat ergeben, dass im Hinblick auf die Getreideannahme eine Einhausung nicht erforderlich ist, da die als Maßnahme vorgeschlagene Lärmschutzwand für ausreichenden Schutz für die Nachbarn sorgt, sodass die Vorschreibung einer Einhausung zum Schutz der Nachbarn vor von der Annahme ausgehenden Emissionen nicht geboten ist.

- Die Situierung der Abfallbehälter (Container) wurde mit Bescheid zu Ge20-57-1994 gewerbebehördlich genehmigt, da diese Teil des Projektsbestandteils „Abfallwirtschaftskonzept" waren. Da kein Aufstellungsort definiert wurde, bleibt es dem Antragsteller überlassen, an welchem Ort innerhalb der Betriebsanlage die Container situiert werden. Hinsichtlich der mit der Müllentsorgung in Zusammenhang stehenden Staplerfahrten und der dadurch verursachten Emissionen wird auf obige Ausführung verwiesen.

- Zur Forderung nach der Feststeilung eines Grenzwertes für die gesamte Betriebsanlage ist folgendes auszuführen:

Das Verfahren nach § 79 GewO dient dazu, andere oder auch zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, sofern die Nachbarn einer Betriebsanlage durch die in den Genehmigungen vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend geschützt sind. Ein Grenzwert für den Anlagenteil „Mühle" wurde für die Nachtzeit und für bestimmte Dauergeräusche im Verfahren Ge20-120-2007 mit 40 dB am festgesetzten Messpunkt festgesetzt. Auf diesen Grenzwert wurde auch bei der Genehmigung der Erweiterung der Betriebszeit in den Lagerhallen in Ge20-133-2010 Bezug genommen. Aus einer Messung der Betriebsanlage in diversen Betriebszuständen geht hervor, dass für den Anlagenteil „Backmittelerzeugung" aus lärmtechnischer Sicht keine zusätzlichen Auflagen wie die Festsetzung eines Grenzwertes erforderlich sind. Daher ist die Vorschreibung eines Grenzwertes für die gesamte Betriebsanlage nicht geboten.

- Die Stromerzeugungsanlage ist nicht als Teil der Betriebsanlage zu qualifizieren, da diese nach Stilliegung durch eine Verfahrensanordnung durch die Behörde weder Strom erzeugt, der für die Betriebsanlage x zum Einsatz kommt noch Strom, der in das Stromnetz eingespeist wird. Daher ist die Stromerzeugungsanlage nicht vom Konsens umfasst und nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 79 GewO.

Zu den nachträglich eingebrachten Anträgen der Nachbarn ist folgendes festzuhalten:

- Der Immissionsschutzstreifen und die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit in der rechtskräftig vorliegenden Flächenwidmung eine Lärmschutzwand zu errichten fällt in die Zuständigkeit der Raumordnungsbehörde (Stadtgemeinde x). Hingewiesen wird darauf, dass Fragen der Flächenwidmung im gewerbebehördlichen Verfahren unbeachtlich sind. Diese Frage ist daher durch die Gewerbebehörde im ggst. Verfahren nicht zu prüfen.

- Die laufenden Motoren der LKW bzw. zu den Emissionen durch LKW-Fahrverkehr wurde bereits umfassend behandelt und wird auf obige Ausführung verwiesen.

- Die Getreiderieselleitung ist als genehmigter Altbestand zu qualifizieren, wie dies bereits im Erkenntnis UVS zu Ge20-120-2007 ausgeführt worden ist. Eine explizite Festlegung der Betriebszeiten erfolgte in den durchgeführten gewerbebehördlichen Verfahren nicht. Daher wurde vom Amtssachverständigen vorgeschlagen, vorzuschreiben, dass die Getreiderohrleitung in der Nachtzeit nicht verwendet werden darf. Diesen Vorschlag hat sich die Behörde angeschlossen.

- Zu den Hammerschlägen gegen Bordwände von LKW ist festzuhalten, dass bereits in Auflage 23 des Erkenntnis des UVS zu Ge20-120-2007 vorgeschrieben wurde, dass auf das Verbot durch Anschläge im Bereich der Annahmegosse hinzuweisen ist. Diese Auflage wird nunmehr durch die Behörde konkretisiert.

- Das Aufstauen der x und die damit verbundene Lärmemission ist wie bereits oben ausgeführt nicht im Zusammenhang mit der behördlich still gelegten Stromerzeugungsanfrage zu sehen. Da mit der wasserrechtlich genehmigten Wasserkraftanlage kein Strom erzeugt wird, ist keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde gegeben und ist die Wasserkraftanlage an sich vom gewerbebehördlichen Konsens nicht umfasst und nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 79 GewO.

Hingewiesen wird, dass das Instrument der einstweiligen Vorkehrungen im Verfahren nach § 79 GewO sowie in der GewO im Allgemeinen nicht vorgesehen ist. Zu den in den vielzähligen Eingaben der Nachbarn vorgebrachten Emittenten (kreissägeartiges Geräusch, zusätzliche Abluftöffnung im Mühlengebäude) ist festzuhalten, dass aus den behördlichen Genehmigungsakten weder ein kreissägeartiges Geräusch noch eine Abluftöffnung in der Mühle, die neu hinzugekommen ist, abgeleitet werden konnte, sodass es sich hierbei nicht um Emittenten handelt, die vom Konsens umfasst sind. Daher sind diese im Verfahren nach § 79 GewO unbeachtlich geblieben. Das Verfahren nach § 79 GewO ist nach denselben Grundsätzen durchzuführen, wie ein Genehmigungs- oder Änderungsgenehmigungsverfahren. Es ist also nach dem Stand der Technik, der Medizin oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu beurteilen, ob die Nachbarn vor den Emissionen der Betriebsanlage ausreichend geschützt sind bzw. wie sich die Ist-Situation durch die Betriebsanlage verändert. Sofern das Ermittlungsverfahren ergibt, dass Nachbarn vor den Emissionen der Betriebsanlage nicht ausreichend geschützt sind, sind unter zugrundelegen des im Speziellen anzuwendenden Schutzumfangs (voller Schutz oder Schutz vor Gesundheitsgefährdung) andere und/oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Zum Schutzumfang wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Die Prüfung der Emissionen der Betriebsanlage x erfolgte durch die beigezogenen Amtssachverständigen nach dem derzeit anzuwendenden Stand der Technik (ÖAL-Richtlinie Nr. 3, IG-L). Aus den eingeholten Stellungnahmen und Gutachten geht hervor, dass hinsichtlich der von der Betriebsanlage x ausgehenden Staubemission keine zusätzlichen oder anderen Auflagen vorzuschreiben sind, da alle gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden.

Was nun die Lärmemissionen der Betriebsanlage angeht, hat der Amtssachverständige für Lärmtechnik festgestellt, dass hinsichtlich folgender Emittenten zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn erforderlich sind, da diese in schalltechnischer Hinsicht vordergründig sind bzw. zu Überschreitungen von Grenzwerten führen.

- pneumatische Entladung zwischen 06.00 und 22,00 Uhr

- Staplermanipulationen beim Müllplatz zwischen 06.00 und 19.00 Uhr

- Getreiderohrleitung zum Silo zwischen 22.00 und 06.00 Uhr

Der Amtssachverständige für Medizin führt in seinem Gutachten aus, dass die vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik vorgeschlagen Auflagen ausreichend sind, um die Lärmimmissionssituation für die Nachbarn derart zu verbessern, sodass es in der Folge zu keinen erheblichen Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen kommt. Die Maßnahmen wurden im Gutachten definiert und wurden, da das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar zu werten ist, von der Behörde als Auflagen vorgeschrieben. Wenn sie die Vertreter der x darauf stützen, dass der Betrieb der Getreiderohrleitung ohnehin nur zur Tagzeit zulässig ist und daher die Auflage, die den Betrieb zur Nachtzeit untersagt, ist festzuhalten, dass es sich bei der Getreiderohrleitung um einen, wie im Erkenntnis des UVS zu Ge20-120-2007 festgehalten, genehmigten Altbestand handelt und eine Betriebszeit für die Getreiderohrleitung nicht ausdrücklich fixiert wurde und diese daher grundsätzlich rund um die Uhr betrieben werden dürfte. Diese Auflage war daher erforderlich zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen und war daher in den Bescheid aufzunehmen. Weiters wurde die Auflage 23 des Erkenntnis des UVS zu Ge20-120-2007 insofern ergänzt, als das Verbot des „Hämmerns" auf LKW im Bereich der Annahmegosse expliziert vorgeschrieben wird, da dieses zwar aus dem Erkenntnis zugrunde liegenden schalltechnischen Projekt abgeleitet werden kann (Spitzen), jedoch in den erforderlichen schalltechnischen Maßnahmen im zugrundeliegenden schalltechnischen Projekt nicht aufgelistet ist. Daher war der Auflagenpunkt 23 des Erkenntnis des UVS zu Ge20-120-2007 wie vorgeschrieben zu ergänzen. Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass ohne Lärmschutzwand die pneumatischen Entladungen in der Abendzeit, 19.00 bis 22.00 Uhr, einzustellen sind, da in den Abendstunden der in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 angeführte Grenzwert überschritten wird. Da das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass zusätzliche Auflagen zum Schutz der Nachbarn erforderlich sind, wurde dem ggst. Antrag entsprochen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 8. August 2012. Die Berufungswerber beantragen darin, der UVS des Landes Oö. möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, dieser Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Juli 2012, GZ: Ge20-69-2010-Sü dahingehend abändern, dass weitere zusätzliche Auflagen zum Schutz der Berufungswerber vor Gesundheitsgefährdungen, - Belästigungen und – Beeinträchtigungen erlassen werden. Begründend führten sie aus:

"Die Berufungswerber begrüßen die Vorschreibung von sieben Auflagen durch den Bescheid der BH Freistadt, insbesondere die sofortige Errichtung der Schallschutzwand. Der Bescheid wird insofern ange­fochten, als die erteilten sieben Auflagen nicht ausreichen, um einen Zustand herzustellen, der dem Ergebnis eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 entsprechen würde. Die belangte Behörde hätte wei­tere zusätzliche Auflagen vorschreiben müssen. Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Verletzung wesentli­cher Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Bei richtiger recht­licher Beurteilung und bei einem von Verfahrensfehler freien Ver­fahren hätte die belangte Behörde weitere zusätzliche Auflagen vorschreiben müssen.

1. Als Verfahrensfehler wird geltend gemacht, dass die belangte Behörde Vorbringen und Antragstellungen sowie von den Berufungs­werbern angebotene Beweismittel außer Acht gelassen hat und so ein Stoffsammlungsmangel vorliegt.

Die Berufungswerber haben mit Antrag vom 22.06.2010 und ergänzen­den Eingaben samt unzähligen Urkunden die Einleitung eines Verfah­rens gemäß § 79 GewO 1994 beantragt, weil sie durch den Betrieb der Betriebsanlage der x in ihrem Leben, ih­rer Gesundheit und ihrem Eigentum belästigt, beeinträchtigt und gefährdet werden.

Die Berufungswerber haben mit der ergänzenden Eingabe vom 20.03.2012 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erör­terung aller bisherigen Verfahrensergebnisse unter gleichzeitiger Fragemöglichkeit bei der Verhandlungsleiterin, den Sachverständi­gen und den Parteien beantragt.

Die belangte Behörde hat aber keine mündliche Verhandlung unter Beischluss sämtlicher Parteien, nämlich auch der Berufungswerber, durchgeführt,  was als Verfahrensfehler geltend gemacht wird.

Die Berufungswerber haben die Vorschreibung anderer und/oder zusätzlicher Auflagen zum Schutz ihrer Gesundheit und zur Einhaltung der ortsüblichen Lärm- und Staubsituation beantragt. Diese Aufla­gen wurden beantragt, weil erhebliche und unzumutbare Lärm- und Staubimmissionen vorliegen, welche das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der Berufungswerber gefährden. Die belangte Behörde hat sich mit den Anträgen der Berufungswerber nicht ausreichend auseinandergesetzt und diesen ohne Begründung keine Folge gegeben.' Es liegt daher ein Verfahrensmangel vor, der als Berufungsgrund geltend gemacht wird, und zwar ein Stoffsammlungsmangel im Verfah­ren und ein Begründungsmangel des Bescheids."

2. Die belangte Behörde hat die beantragte mündliche Verhandlung samt damit verbundenem Ortsaugenschein nicht durchgeführt und die Abstandnahme von dieser Verhandlung an Ort und Stelle im bekämpf­ten Bescheid nicht begründet. Dies wird als Verfahrensfehler gel­tend gemacht. Die mündliche Verhandlung als zentraler Angelpunkt eines fair trails hätte gerade gegenständlich eine entscheidungs­wesentliche Bedeutung gehabt. Aufgrund der Größe der Betriebsanla­ge der x und der Vielzahl von Lärmemittenten ist nur eine mündliche Verhandlung vor Ort in Verbindung mit einem Ortsaugenschein und unter Beiziehung der Berufungswerber, deren Rechtsvertreter und Sachverständigen geeignet, konkrete und wirk­same Lärm- und Staubschutzmaßnahmen vorzuschreiben.

Ein Beweis für das Vorliegen dieses Verfahrensfehlers und dessen Entscheidungsrelevanz ist die Antwort des Amtssachverständigen für Lärmtechnik auf Seite 42 des bekämpften Bescheids, Frage 7, der die neue Abluftöffnung nicht kennt und in Verletzung des Prinzips der amtswegigen Stoffsammlung dieser unbeantwortet gebliebenen Frage nicht nachgeht. Auch der Herkunft des kreissägeartigen Ge­räusches auf Seite 42 des Bescheids, Frage 2, geht die Behörde nicht abschließend nach. Sowohl zur neuen Abluftöffnung als auch zum kreissägeartigen Geräusch liegt Vorbringen der Berufungswerber samt angebotener Beweismittel vor.

Die beantragte mündliche Verhandlung iVm dem beantragten Ortsau­genschein hätten hier Klarheit gebracht und für die belangte Be­hörde ein Tatsachensubstrat ergeben, auf dem aufbauend für die Be­rufungswerber unbedingt notwendige Auflagen zum Immissionsschütz zusätzlich hätten vorgeschrieben werden müssen.

Dass die belangte Behörde am 18.04.2012 einen Lokalaugenschein durchgeführt   hat, zu dem nur die x und die Amtssachverständigen   für Lärmtechnik und Medizin geladen waren, haben die Berufungswerber erst   nach Bescheiderlassung im Rahmen einer Akteneinsicht am 01.08.2012 erfahren. Die Nichtzuziehung der Berufungswerber als Initiatoren des   gegenständlichen Verfahrens und damit als Parteien wird als  Verfahrensfehler geltend  gemacht. Den Berufungswerbern ist das Ergebnis dieses   Lokalaugenscheins, das auch nicht Bestandteil des  Behördenakts der BH  Freistadt ist, nicht bekannt. Das stellt einen Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, der mit dieser Berufung geltend gemacht wird.

3. Die Berufungswerber haben in ihren Eingaben an die belangte Behörde von einem besonders störend empfundenen kreissägeartigem Geräusch berichtet.

Die belangte Behörde führt auf Seite 53 des bekämpften Bescheids aus, dass aus den behördlichen Genehmigungsakten ein kreissägear­tiges Geräusch nicht abgeleitet werden könne, sodass es sich nicht um einen Emittenten handle, der vom Konsens umfasst sei. Dieses besonders störende Geräusch bleibe daher im Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 unbeachtlich. Darin liegt ein Verfahrensfehler, und zwar wird ein Stoffsammlungsmangel geltend gemacht.

Die Berufungswerber haben in den letzten Jahren, in denen sie um eine   Beruhigung ihrer Wohnsituation neben der Betriebsanlage der x kämpfen, mehrere Male bei der Gewerbebehörde  einstweilige Zwangs-   und Sicherheitsmaßnahmen beantragt weil die x konsenswidrigen Lärm emittiert. Den Berufungswerbern wurden zu Unrecht  keine Parteienrechte zugestanden, weil es sich dabei um von Amts wegen   wahrzunehmende Interessen handelt, sodass den Berufungswerbern immer   unbekannt geblieben ist, ob die angezeigten Lärmimmissionen durch die  Behörde unterbunden wurden. Eine Verbesserung ihrer Wohnsituation konnten   die Berufungswerber jedenfalls nicht erkennen.

Aufgrund dieser von der belangten Behörde eingenommenen unrichti­gen Rechtsmeinung - Unbeachtlichkeit im Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 und fehlendes Antragsrecht gemäß § 360 GewO 1994 - könnten die Berufungswerber diese besonders störende Lärmquelle überhaupt nicht geltend machen. Da die belangte Behörde grundsätzlich von einem rechtskräftigen Bestand an Genehmigungen für die gesamte Betriebsanlage ausgeht, ist auch das kreissägeartige Geräusch der Betriebsanlage zuzurech­nen. Die belangte Behörde hätte eruieren müssen, aus welchem Be­triebsanlagenteil dieses Geräusch kommt und entsprechende Vorkeh­rungen in Form von Auflagen treffen müssen.

4. Ein weiterer Verfahrensmangel liegt darin, dass die belangte Behörde befangene Amtssachverständige für Schalltechnik und Medi­zin beigezogen hat, die bereits in den Verfahren beteiligt waren, die die Grundlage für das nunmehrige Verfahren nach § 79 GewO 1994 sind. Die Amtssachverständigen können aber nicht gleichzeitig in den ursprünglichen Genehmigungsverfahren und in einem anschließenden Verfahren, wo der mangelnde Schutz der Berufungswerber durch die bisherigen Genehmigungen thematisiert wird, tätig sein. Eine Kontrolle über eigene Begutachtungen - und nichts anderes wäre es in einem Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 - ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Die Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Medizin sind daher jedenfalls in diesem Verfahren nach § 79 GewO 1994 befangen. Die Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Medizin sind zudem in den - neben dem Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 - laufenden Verfahren zur Betriebszeitenerweiterung der Lagerhallen (BH Freistadt, Ge20-8-2011 und UVS des Landes OÖ, VwSen-531215/5/BM/Rd bis VwSen-531217/5/BM/Rd, noch keine Berufungsentscheidung) und zur Förder­bandanlage (BH Freistadt, Ge20-113-2011 und UVS des Landes OÖ, VwSen-531263, noch keine Berufungsentscheidung) involviert und daher auch diesbezüglich befangen. Auch Univ.-Prof. Dr. x zeigt im Zeitungsartikel "Verwaltungsgericht als Mogelpackung: Kontrolle unerwünscht" der Zeitung DiePresse vom 08.07.2012 auf, dass Amtssachverständige wegen des unbestreitbaren Naheverhältnisses zur Behörde "strukturell befangen" seien. ./LLL. Von Waffengleichheit sei keine Spur, so Univ. -Prof.  Dr.  x. Die Befangenheit der Amtssachverständigen führt zu einem Verfahrensmangel. Hätte die belangte Behörde unbefangene Amtssachverständige für das Verfahren nach § 79 GewO 1994 herangezogen, würden diese zum Ergebnis kommen, dass nach einer Gesamtbetrachtung aller Lärm- und Staubimmissionen weitere zusätzliche Auflagen zum Schutz der Berufungswerber notwendig wären. Das Thema der Befangenheit ist von großer Bedeutung, da sich der ehemalige Gewerbereferent der BH Freistadt, der mehrere Genehmigungsbescheide der x erlassen hat, für befangen erklärt hat. Dennoch ist die belangte Behörde dem Vorbringen der Berufungswerber nicht nachgegangen,   ob und inwieweit die gemäß § 79 GewO 1994 zu überprüfenden Vorgenehmigungen von dieser Befan­genheitsanzeige betroffen sind, was als Verfahrensmangel geltend gemacht wird.

5. Ein Verfahrensmangel wird darin geltend gemacht, dass die be­langte Behörde lediglich jene Schallimmissionen ihren Berechnungen zugrunde legt, die "als störend empfunden" werden, Seite 28 des bekämpften Bescheids. Die im bekämpften Bescheid folgenden Berechnungen, die in die vom schalltechnischen Amtssachverständigen auf Seite 32 empfohlenen Auflagen münden, berücksichtigen andere Geräusche und Lärmquellen nicht, was als weiterer Verfahrensmangel geltend gemacht wird. So antwortet der Amtssachverständige für Lärmtechnik auf die Frage 5 auf Seite 42 des Bescheides in Verlet­zung jeglicher Begründungspflicht, dass LKW-Fahrten nicht problematisch seien. Es gilt der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage. Die von einzelnen Anlagenteilen ausgehenden Lärmimmissionen können keiner gesonderten Beurteilung unterzogen werden, weil so die Möglichkeit außer Acht gelassen würde, dass die gleichzeitig aus diesen Anla­gen emittierten Lärmbelastungen in ihrer Summe für die Berufungswerber belastender sein könnten, als die von jedem dieser Anlagen­teile emittierten Lärmbelastungen für sich, VwGH 11.11.1998, 98/04/0137. Außerdem ist eine Messung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen vorzunehmen, wenn eine solche möglich ist; die bloße Schätzung bzw. Berechnung der Immissionen aufgrund der Projektsunterlagen ist unzulässig, VwGH 21.12.2011,  2010/04/0046. Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, x legen die Berufungswerber die Stellungnahme von x vom 31.07.2012 vor, die sie vollinhaltlich auch zu ihrem Vorbringen machen, ./MMM.

x kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Amts­sachverständige für Lärmtechnik verabsäumt hat, eine Gesamtbetrachtung   aller betrieblicher Immissionen vorzunehmen. Das führt dazu, dass auch der medizinische Amtssachverständige seinen Befund samt Gutachten auf einer unrichtigen Grundlage erstellt und daher die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen für den Schutz der Berufungswerber nicht ausreichend sind. Auch die in Auflage 7 vorgeschriebene messtechnische Erhebung nach der Errichtung der Lärmschutzwand spricht wieder nur von "zu sanierenden betrieblichen Tätigkeiten (Müllmanipulation, pneumatische Entladung)" und nicht von einer messtechnischen Erhebung der Gesamtbelastung an Lärm- und Staubimmissionen, die die Berufungswerber nach Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht mehr in ihrer Gesundheit belästigen, beeinträchtigen und gefährden soll. Zudem wird nicht vorgeschrieben, wer die messtechnische Erhebung durchführen muss, was als Verfahrensmangel geltend gemacht wird. 6. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung legt die belangte Behörde die   vorgeschriebenen Auflagen auf die Erreichung eines Grenzwertes von 60 dB  aus. Eine Reduktion der Lärmbelastung der Berufungswerber nur auf diesen Wert von 60 dB ist unrichtig, unzumutbar und außer jeglicher Verhältnismäßigkeit. Tatsächlich stammt dieser Grenzwert von 60 dB aus der ÖAL Richtlinie Nr 3 und stellt die absolute Höchstgrenze zur  Gesundheitsgefährdung dar. Ein Betrieb mit  Lärmimmissionen knapp unter  dieser Grenze, wie der gegenständliche Betrieb der x,   stellt einen Sanierungsfall nach der ÖAL Richtlinie Nr 3  dar. Es kann kein Ziel eines Verfahrens nach § 79 GewO sein, sich mit einem Sanierungsfall zufrieden   zu geben. Der Nachbarschutz der Berufungswerber darf nicht dem knappen Erreichen einer absoluten Höchstgrenze für den Gesundheitsschutz geopfert  werden. Auf die Stellungnahme von x vom 31.07.2012 wird verwiesen, ./MMM. Der Amtssachverständige für Lärmtechnik betrachtet in seinem Gutachten ausschließlich die Einhaltung der obersten Grenzwerte nach der ÖAL Richtlinie Nr 3 Blatt 1 Ausgabe 2008-03-01 von 65 dB am Tag, 60 dB am Abend und 55 dB in der Nacht, was die Grenze zur Gesundheitsgefährdung darstellt. Er untersucht   und beurteilt ausschließlich Immissionen von Einzelereignissen, vernachlässigt die Betrachtung der Gesamtimmissionen der Betriebsanlage und unterlässt vollständig die Betrachtung der Änderungen der ortsüblichen Immissionssituation zwischen dem ursprünglich genehmigten Konsens und der zu beurteilenden Erweiterung der Betriebsanlage seit dem Zuzug der Berufungswerber. Auch der medizinische Amtssachverständige wendet zu Unrecht die völlig irrelevanten Absolutwerte aus der ÖAL Richtlinie Nr 3 an. Bei der 25-jährigen Immissionsbelastung der Berufungswerber sind die betriebsspezifischen Lärm- und Staubimmissionen und deren Wahrnehmbarkeit sowie die sogenannten Moderatorvariablen die zent­ralen Beurteilungspunkte. Das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen entspricht nicht dem geforderten Stand der lärmmedizinischen Wissenschaften und ist daher nicht gesetzeskonform ausgeführt. Die belangte Behörde hätte zusätzliche Auflagen zum Schutz der Berufungswerber vor den konkreten Gesundheitsgefährdungen erlassen müssen.

7. Wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung berücksichtigt der bekämpfte Bescheid nach § 79 GewO lediglich die Verhinderung einer Gesundheitsgefährdung. Die belangte Behörde setzt sich aber nicht damit auseinander, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Zustand an Immissionen beim Zuzug der Berufungswerber zu berücksichtigen ist, um eine ortsunübliche Verschlechterung der Immissi­onssituation zu verhindern.

Die GewO verlangt die Beurteilung der Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse durch ein Vorhaben und wie sich diese im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung, -beeinträchtigung, und -belästigung der Nachbarn auswirkt. Es ist eine individuelle Beurteilung der Situation der Berufungswerber erforderlich, was die belangte Behörde allerdings verabsäumt hat. Auch das wird als Ver­fahrensfehler geltend gemacht.

Die Berufungswerber sind seit 1986 Eigentümer der Grundstücke und haben ihre neu errichteten Wohnhäuser Ende der 80er-Jahre bezogen. Seit damals haben sie die Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 GewO 1994. Die Grundstücke gehörten bereits seit Jahrhunderten zum Be­sitz des angrenzenden Bauernhofes, der nunmehr den Eltern bzw Schwiegereltern der Berufungswerber gehört. Die Berufungswerber haben die Grundstücke geerbt und nicht käuflich erworben.

Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf Seite 2 6 an­gibt, kann die Lärm- und Staubsituation zum Zeitpunkt des Zuzugs nicht mehr exakt eruiert werden. Das darf aber nicht zum Nachteil der Berufungswerber gereichen.

Fest steht, dass es sich beim Zuzug der Berufungswerber um einen kleinen, bloßen Mühlenbetrieb ohne Backmittelerzeugung, ohne Lagerhallen, ohne Loseverladesiloanlage und nicht um die "modernste Mühle der Welt" gehandelt hat. Die damaligen Immissionen waren bei weitem geringer als der Basispegel und sind aus diesem nicht hervorgetreten. Die Berufungswerber hätten sonst unter keinen Umstän­den ihre Einfamilienhäuser auf den bereits seit langem im Fami­lienbesitz befindlichen Grundstücken errichtet. Diese Grundlagen, die sich aus dem Akt ergeben, hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, was im Übrigen auch als Stoffsammlungsmangel und damit als Verfahrensfehler geltend gemacht wird. Die belangte Behörde führt auf Seite 26 des bekämpften Bescheids aus, dass nur über die damalige Produktionsmenge ein Vergleich gefunden werden könnte. Sie gibt aber in der Folge keine Mengen an, sodass diesbezüglich keine Abwägung der Immissionen vor rund 25 Jahren zum heutigen Immissionspegel vorgenommen werden kann. Insofern ist auf die Rechtsprechung des VwGH zurückzugreifen, wo­nach die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage - und als nichts anderes ist ein Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 zu sehen - unter  Zugrundelegung  jener Situation zu beurteilen ist, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, dh am belastendsten sind,  2010/04/0065,  2009/04/0292. Im Jahr des Zuzugs hat keine Immissionsbelastung der Berufungswer­ber durch die Betriebsanlage der x stattge­funden und haben die Immissionen den ortsüblichen Basispegel nicht verändert. Der ortsübliche Basispegel wurde durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen x in seinem Gutachten vom August' 2010,   ./G mit 32 bis 34 dB in der Nacht bestätigt. Entsprechend diesem ortsüblichem Schallpegel hätte die belangte Behörde zusätzliche Auflagen erlassen werden müssen, um die Beru­fungswerber in ihrem Leben, ihrer Gesundheit und in ihrem Eigentum zu schützen. Den Berufungswerbern steht zudem die uneingeschränkte Nachbareigenschaft iSd § 7 9 Abs 1 GewO 1994 zu, weil sich durch die vielen Um-, Zu- und Ausbauten der Betriebsanlage, die in den Jahren nach dem Zuzug der Berufungswerber erfolgt sind, nicht mehr eruieren lässt,  ob es überhaupt noch "alte" Betriebsanlagenteile gibt.

8. Die belangte Behörde hat die Errichtung einer Schallschutzwand als zusätzliche Auflage vorgeschrieben. Die Berufungswerber begrü­ßen die Vorschreibung dieser Auflage, soweit sie den erforderli­chen Schutz vor Gesundheitsgefährdungen bietet. Ob die Schall­schutzwand in den vorgeschriebenen Ausmaßen und in der vorge­schriebenen Art der Ausführung ausreicht, um insbesondere auch die geografisch höher angesiedelten Dritt- bis Sechstberufungswerber zu schützen, wurde im bekämpften Bescheid nicht ausgeführt, was als Begründungsmangel geltend gemacht wird.

Auf Seite 48 des bekämpften Bescheids führt der medizinische Amts­sachverständige aus, dass der Pegelanteil der Mühle und der Back­mittelproduktion durch die geplante Schallschutzwand "nur unwe­sentlich verringert wird,  weil sich die maßgeblichen Emittenten in größeren Höhen befinden und damit nicht in den Wirkungsbereich der Wand fallen".

Daraus zeigt sich, dass die belangte Behörde eine Gesamtbetrach­tung der Lärmimmissionen der gesamten Betriebs anläge außer Acht gelassen hat. Durch die Schallschutzwand werden die Berufungswer­ber zwar von den Lärmimmissionen einiger Emittenten geschützt wer­den, allerdings nicht von den großen Emittenten Mühle und Backmittelproduktion.

Die auf Seite 49 des bekämpften Bescheids angeführte Darstellung der Wirkung der Schallschutzwand, die durch die Abteilung Umwelt­schutz berechnet wurde, liegt weder dem Bescheid bei noch konnte diese im Akt der BH Freistadt bei einer Akteneinsicht vorgefunden werden, was als Verfahrensfehler und Verstoß gegen Art 6 EMRK gel­tend gemacht wird.

Die Vorschreibung weiterer zusätzlicher Auflagen zum Schutz der Berufungswerber ist notwendig.

9. Mit Auflage  5  sind die pneumatischen Entladungen in der Abend­zeit bis zur Fertigstellung der Lärmschutzwand einzustellen.

Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung verabsäumt die be­langte Behörde, die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Seite 31 des bekämpften Bescheids angeführten Betriebstätigkeiten, die zur Überschreitung von Grenzwerten führen (pneumatische Entla­dungen zwischen 06.00 und 19.00 Uhr, Staplermanipulationen beim Müllplatz zwischen 06.00 und 19.00 Uhr), ebenfalls bis zur Fertig­stellung der Lärmschutzwand durch eine Auflage zu beschränken.

10. Zur Getreiderohrleitung führt der medizinische Amtssachverständige auf Seite 49 des bekämpften Bescheids aus, dass ihr Schallpegel zur Tageszeit im Bereich des örtlichen Basispegels liege und nicht in den Vordergrund trete.

Der medizinische Amtssachverständige übersieht hier, dass die Ge­treiderohrleitung auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen über sieben bis acht Stunden in Betrieb ist und speziell hier in den Vordergrund tritt. Insbesondere seit der Kapazitätsvervierfachung der Mühle im Jahr 2007 sowie seit der Veränderung der Getreide­rohrleitung durch einen "Knick" gefährdet der Betrieb der Getrei­derohrleitung die Gesundheit der Berufungswerber.

Die Immissionsbelastung durch die Getreiderohrleitung wird unrich­tig rechtlich beurteilt und nebenbei bestehen divergierende Anga­ben zur Betriebsdauer. Auf Seite 29 des bekämpften Bescheids wird entgegen den Annahmen des medizinischen Amtssachverständigen zu Unrecht nur von einer Betriebszeit von 180 Minuten ausgegangen.

Bereits in den Verhandlungen zur Mühlengenehmigung 2008 wurde von einer kostengünstigen Variante zur Lärmdämmung der Getreiderohr­leitung, nämlich der Ummantelung, gesprochen. Im Bescheid der BH Freistadt zur Mühlenerweiterung vom 15.12.2008, Ge20-120-2007 wird auf Seiten 18f angeführt, dass die X angekün­digt hat, dass die Getreiderohrleitung "demnächst im Rahmen einer neuerlichen Einreichung so abgeändert werden soll, dass Geräusche­missionen auf ein Minimum reduziert v/erden können". Auch im Er­kenntnis des UVS des Landes OÖ vom 04.12.2009 zu VwSen-5308 68/82/Bm/Sta wird auf Seiten 25f die Isolierung der Getreide­rohrleitung thematisiert. Verändert hat sich die Situation für die Berufungswerber bislang aber immer noch nicht.

Aufgrund der enormen Lärmimmissionen durch die Getreiderohrlei­tung, insbesondere an Sonn- und Feiertagen hätte die belangte Be­hörde eine zusätzliche Auflage vorschreiben müssen, wobei amtswegig zu ermitteln ist, welche Variante zum Schutz der Berufungswer­ber vor Gesundheitsgefährdungen notwendig ist (Ummantelung der Ge­treiderohrleitung, Verlegung unterirdisch, Einstellung an Wochen­enden und Feiertagen,  etc).

11. Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid auf Seite 26 infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon aus, dass man­gels Festlegung von Betriebszeiten in den Genehmigungen vor 1991 und in der Genehmigung der Backmittelerzeugung 1994 von einer un­beschränkten Betriebszeit von 00.00 bis 24.00 Uhr auszugehen ist.

Diese Rechtsmeinung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid ist unrichtig, weil es sich bei einer gewerbebehördlichen Genehmi­gung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Im Sinne des Nachbarschutzes liegt es am Anlagenbetreiber, die benötigten Betriebszeiten zu beantragen. Besonders wenn unmittelbar neben der Betriebsanlage Wohnhäuser liegen, sind Genehmigungen insofern restriktiv auszulegen,  als sie Nachbarinteressen beeinträchtigen.

Insbesondere die Genehmigung der Backmittelproduktion 1994  enthält die Festlegung von Betriebszeiten.   Im Befund des technischen Amts­sachverständigen   v/erden   die   geltenden   Betriebszeiten   von   Montag bis Freitag von 06.30 bis 16.30 einer Beurteilung unterzogen.   Eine Erweiterung  diese   Betriebszeiten  wurde   nicht   beantragt.   Dass   die im   Befund   des   technischen  Amtssachverständigen   1994   aufgezeigten Betriebszeiten nicht  geändert werden  sollten,   zeigt  sich  auch aus der   Zustimmung   der   Konsenswerberin   zum   Verhandlungsergebnis   der mündlichen Verhandlung,    ./N.   Hätte  die  Konsenswerberin eine  Abän­derung  der  Betriebszeiten  gewollt,   hätte   sie  das  beantragen  müs­sen.   Aufgrund  der   erstmaligen  Genehmigung  einer  Änderung  der  Be­triebsanlage nach  Zuzug der Berufungswerber hätte  die Behörde be­sonderes  Augenmerk  auf  den  Schutz  der  Nachbarn  gemäß   §   74  Abs   2 GewO 1994   legen müssen,   was  aber infolge der nur beschränkten Be­triebszeiten auf Montag bis  Freitag von 06.30 bis  16.30 Uhr  inso­weit   nicht   notwendig   war.   Auch   die   nachfolgenden   Genehmigungen (2000 - Lagerhalle,   2001  - Loseverladesiloanlage,   2003 - Lagerhal­le)   wurden   alle   mit   beschränkten   Betriebszeiten   (nur   untertags, kein Wochenende,   keine  Feiertage)   genehmigt.   Erst mit  der Mühlen­erweiterung   2008   wurden   die   Betriebszeiten   auf   eine   rund   um  die Uhr-Genehmigung ausgeweitet.

Auch der VwGH geht davon aus, dass eine Genehmigung für Betrieb­stätigkeiten nicht vorliegt, soweit diese in den Projektsunterla­gen nicht enthalten sind,  VwGH 02.07.1992,   92/04/0052.

Sowohl   die   Genehmigungen   vor   dem   Zuzug   der   Berufungswerber   als auch die Genehmigungen aus den Jahren 1994, 2000, 2001 und 2003 unterliegen beschränkten Betriebszeiten. Lediglich für die Lager­hallen 2000 und 2003 wurden im noch laufenden Verfahren der BH Freistadt zu GZ Ge20-8-2011 BetriebsZeiten von 24 Stunden, 7 Ta­ge/Woche beantragt - allerdings erst im Jahr 2011.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde von beschränkten Betriebszeiten bei Teilen der Betriebsanlage aus­gehen und diese dem Konsens zugrunde legen müssen. Dementsprechend hätten zusätzliche Auflagen zum Schutz der Berufungswerber vor den Auswirkungen der Betriebsanlage erlassen werden müssen.

12. Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid auf Seiten 26ff zusammengefasst aus, dass es für die LKW-Zu- und -Abfahrten großteils keine Beschränkung gäbe und daher ein unbegrenzter Konsens vorliegen würde. Auch diese Rechtsmeinung wird als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Entsprechend der Entscheidung des VwGH vom 02.07.1992, 92/04/0052 gelten keine LKW als genehmigt, wenn sie nicht im Projekt enthal­ten sind. Aufgabe der belangten Behörde wäre gewesen, über das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge des Verwal­tungsverfahrens Ermittlungen anzustellen, ob mit derartigen Be­triebsabläufen (Zu- und Abfahrten von betriebseigenen und be­triebsfremden LKW) zu rechnen sei, zumal die dem Ansuchen des Konsenwerbers angeschlossene Betriebsbeschreibung hiezu keine Angaben enthielt,  VwGH 92/04/0052.

Die  unzähligen Anlieferungen  und Abholungen  der x

GmbH durch betriebseigene und betriebsfremde LKW führen zu enormen Lärm- und Staubimmissionen,   die wiederum die Gesundheitsgefährdung der Berufungswerber herbeiführen. Die belangte Behörde hat verab­säumt, eine zusätzliche Auflage hinsichtlich der LKW-Frequenzen vorzuschreiben.

Zudem handelt es sich bei den Entladevorgängen von Kipper-LKW in der Getreideannahme nicht - wie im bekämpften Bescheid auf Seite 12 angeführt - um eine bloße kurze Zeitspanne, die dafür in An­spruch genommen wird. Im Durchschnitt dauern die Entladungen eine halbe Stunde und das bei laufendem Motor. Außerdem kommen sehr häufig Entladungen bis 21.00 Uhr vor. Bei Durchführung der bean­tragten mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein hätte sich die belangte Behörde von der Gesundheitsgefährdung der Berufungswerber durch diese Lärmimmissionen überzeugen können, was die belangte Behörde aber nicht gemacht hat und daher als Verfahrensfehler gel­tend gemacht wird. Der lärmtechnische Amtssachverständige verlässt sich im bekämpften Bescheid auf Seite 29 zu den LKW-Frequenzen auf die Angaben des Betriebsleiters, x aus dem Jahr 2011, ohne selbst eine Prüfung vor Ort vorzunehmen. Insbesondere wurde in diesem Zusam­menhang nicht berücksichtigt, dass sieben betriebseigene LKW - die in keiner Maschinenliste oder Betriebsbeschreibung der Projektsun­terlagen aufscheinen - beinahe täglich zwischen 02.00 und 05.00 Uhr nachts das Betriebsgelände verlassen und dabei noch den Motor vor der Abfahrt etwa 15 Minuten warm laufen lassen. Selbst das Warmlaufenlassen der LKW-Motoren unterliegt der Geneh­migung durch die Behörde und damit der Pflicht zur Begut­achtung durch die Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Medi­zin, VwGH 02.02.2012, 2007/04/0119. Bislang hat die Betriebsanla­geninhaberin aber in keinem gewerbebehördlichen Verfahren angege­ben, dass es notwendig sei, die Motoren der LKW warmlaufen zu las­sen. Damit sind diese - ständig durchgeführten, aber nicht geneh­migten - Betriebstätigkeiten von keinem Genehmigungskonsens er-fasst. Die belangte Behörde hätte als Auflage vorschreiben müssen, dass  das  Warmlaufenlassen  der LKW-Motoren  -  das  die Berufungswer­ber mit ihrem Antrag gemäß § 79 GewO 1994  aufgezeigt haben - unzulässig ist.

13.   Zu den Staplerfahrten unmittelbar vor den Wohnhäusern der Berufungswerber wird  im bekämpften Bescheid  auf  Seite  18   zu Unrecht angeführt, dass diese maximal eine Stunde am Tag erfolgen. Die Berufungswerber  haben   in   ihren Ausführungen  auf  die  besonders   störenden Staplerfahrten  in der Zeit  von  06.00 bis  07.00 Uhr morgens hingewiesen.  Aber auch untertags  kommt es immer wieder  zu  unzähligen   Staplerfahrten, wie   das   Lichtbild   der Erstberufungungsweberin vom 01.08.2012 zeigt, ./NNN.

Hätte die belangte Behörde die von den Berufungswerbern beantragte mündliche   Verhandlung   durchgeführt,    hätten   diese Staplerfahrten entsprechend berücksichtigt werden können, was Verfahrensmangel geltend gemacht wird.

Außerdem wurde  vom  lärmtechnischen Amtssachverständigen auf  Seite 31   des  bekämpften   Bescheids   eine  Auflage   gefordert    wonach   Staplermanipulationen  beim  Müllplatz   nur   in   der  Zeit zwischen 06.00 und   19.00   Uhr   erfolgen   dürfen.   Diese  Auflage wurde jedoch nicht vorgeschrieben,   sodass   der  bekämpfte   Bescheid unvollständig   ist.

Die belangte Behörde hätte diese Auflage vorschreiben müssen.

14.   Hinsichtlich   der   von   den   Berufungswerben   geltend   gemachten

Gesundheitsgefährdung durch die Staubbelastung wurden zwar aufwän­dige Luftbeurteilungen vorgenommen,   die  konkrete Belästigung durch Getreidestaub im  Freien wurde  allerdings nicht beurteilt, was als Verfahrensmangel geltend gemacht wird.

Das Vorbringen der Berufungswerber sowie insbesondere die Urkunden ./B,   ./J und ./PP zeigen eindrücklich die Belastung der Berufungswerber durch Staub, die eine  Benützung des Gartens sowie ein Öff­nen der Fenster nahezu unmöglich macht. Bereits im Verfahren zur Mühlengenehmigung 2008 wurde davon ge­sprochen, die gesamte Getreideannahme zum Schutz der Berufungswer­ber vor Lärm und Staub einzuhausen. Auch im gegenständlichen Ver­fahren gemäß § 79 GewO 1994 wurde offenbar eine Einhausung ge­plant, da sowohl im Schreiben des Landes vom 25.05.2012 als auch im Email der Stadtgemeinde x vom 01.06.2012 - welche die Berufungswerber im Akt der BH Freistadt zu Ge20-69-2010 vorge­funden haben - von einer "geplanten Einhausung der Annahmeverlade­anlage" die Rede ist. Im bekämpften Bescheid ist darüber aber nichts zu finden. Die belangte Behörde ist auf das Vorbringen der Berufungswerber hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung durch Staub nicht hinläng­lich eingegangen, sodass die getroffenen Auflagen zum Schutz der Berufungswerber unzureichend sind. Die belangte Behörde hätte auch eine Auflage zum Schutz der Berufungswerber vor den Staubimmissio­nen erlassen müssen.

15. Gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen das Vorliegen einer rechtskräftig ge­nehmigten Betriebsanlage voraus. Die Betriebsanlage der X ist zum Teil aber nicht rechtskräftig genehmigt, sodass die belangte Behörde von einem unrichtigen Konsens ausgeht.

Die Berufungswerber machen daher eine weitere unrichtige rechtli­che Beurteilung geltend. Die belangte Behörde hätte deswegen bei weitem mehr Auflagen vorschreiben müssen, um diesen Defiziten im Genehmigungsstatus gerecht zu werden.

Die Genehmigung der Ausweitung der Betriebszeiten in den Lagerhal­len 2000 und 2003 zu GZ Ge20-8-2011 erfolgte durch die BH Freistadt am 21.11.2011. Die Nachbarn haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung beim UVS des Landes OÖ zu GZ VwSen-31215/5/BM/Rd, VwSen-531216/5/BM/Rd und VwSen-531217/5/BM/Rd eine Berufung eingebracht, über die bis dato nicht entschieden wurde. Eine rechtskräftige Genehmigung liegt daher nicht vor, sodass eine unrichtige rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid vorliegt.

Auch die Errichtung und der Betrieb einer Palettieranlage, die von der BH Freistadt mit Bescheid vom 29.03.2012 zu GZ Ge20-113-2011 genehmigt wurde, ist aufgrund der Berufung der Nachbarn an den UVS des Landes OÖ nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren vor dem UVS OÖ läuft unter der GZ VwSen-5312 63. Auch hier liegt eine rechtskräftige Genehmigung nicht vor.

Die im Spruch angeführten Genehmigungs- bzw Betriebsbewilligungsbescheide entsprechen daher nicht dem rechtskräftigen Bestand, so­dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids vorliegt.

16. Die Berufungswerber sind durch die Lärm- und Staubimmissionen der Betriebsanlage der X in ihrer Gesundheit gefährdet, sodass die BH Freistadt den bekämpften Bescheid mit den sieben Auflagen zum Schutz der Berufungswerber erlassen hat. Die Berufungswerber beantragen, ihrer Berufung keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Betriebsanlageninhaberin die soforti­ge Einhaltung der Auflagen aufzutragen, da zum Schutz der Gesund­heit der Berufungswerber eine sofortige Wirksamkeit der vorge­schriebenen Auflagen notwendig ist. Die Berufungswerber warten oh­nehin bereits seit Jahren auf eine Verbesserung ihrer Wohn- und Lebenssituation neben der Betriebsanlage der X.

17.  Die Berufungswerber legen folgende Urkunden vor:

./LLL    Zeitungsbericht DiePresse vom 08.07.2012:   "Verwaltungsge­richt als Mogelpackung: Kontrolle unerwünscht" von Univ.-Prof.  Dr.   x

./MMM   Stellungnahme Ing.  x vom 31.07.2012 zum bekämpften Bescheid

./NNN  Lichtbilder der Erstberufungswerberin vom 01.08.2012  zu den Staplerfahrten während des Tages"

 

3. Die X erstattete im Berufungsverfahren vor dem UVS mit Schriftsatz vom 18. September 2012 eine Gegenäußerung zum Berufungsschriftsatz.

 

4. Der UVS führte am 26. Februar 2013 eine mündliche Verhandlung durch.

 

4.1. Die X erstattete in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 folgendes Schlussvorbringen:

"Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen und dazu auf das gesamte bisherige Vorbringen der X verwiesen. Ergänzend dazu wird auf geänderte Sachlage infolge rechtkräftigem Abschluss sämtlicher in der Berufung angesprochenen Genehmigungsverfahren (Betriebszeitenerweiterung, Förderbandanlage) hingewiesen sowie auf die zwischenzeitig erfolgte rechtkräftige Bewilligung der mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Lärmschutzwand mit Bescheid der BH FR vom 30.11.2012 zu Ge20-124-2012. § 79 GewO sieht lediglich die Anpassung eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vor für den Fall, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Nachbarinteressen durch die bisher vorgeschriebenen Auflagen  nicht hinreichend geschützt sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen ist daher das Fehlen einer in diesem Sinne „notwendigen Maßnahme“ im rechtkräftigen Genehmigungskonsens. Dem Verfahren nach § 79 GewO ist die Betriebsanlage in ihrer genehmigten Form zugrunde zu legen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, § 79 Rz 6 mwN).  Die zwischenzeitig vorliegende (rechtskräftige) Genehmigung der - laut bekämpftem Bescheid notwendigen - Lärmschutzwand gemäß dem oa Bescheid der BH FR vom 30.11.2012 steht daher eine Vorschreibung durch die Behörde entgegen; mit der zitierte Genehmigung wurde den Auflagen 1. bis 3 im verfahrensgegenständlichen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen und besteht ausgehend vom rechtskräftigen Konsens auch keine Notwendigkeit für eine dbzgl Vorschreibung. Die Auflagen 1., 2. und 3. im bekämpften Bescheid sind daher ersatzlos aufzuheben und die Auflage 5. dahingehend abzuändern, dass die pneumatische Entladung zur Abendzeit (19h00 bis 22h00) einzustellen ist bis zur Fertigstellung der mit Bescheid der BH FR vom 30.11.2012 zu Ge20-124-2012 genehmigten Lärmschutzwand. Gemäß § 79c GewO sind nachträglich gemäß § 79 GewO vorgeschriebenen Auflagen mit Bescheid aufzuheben bzw abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Dies ua bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes, worunter auch die zwischenzeitig genehmigten Änderungen der Betriebsanlage (hier: Errichtung der Lärmschutzwand)  fällt.  Im konkreten Fall hat auch die Berufungsbehörde zu berücksichtigen, dass die Berufungswerber neu/nachträglich hinzugezogene Nachbarn sind und  diesen daher der Nachbarschutz des § 79 GewO nur in einem eingeschränkten Umfang zukommt, nämlich i) nur hinsichtlich jener Emissionen / Immissionen, die als Folge einer genehmigten Änderung der Anlage nach dem Zuzug der Berufungsweber neu genehmigt wurden (über die im Zeitpunkt des Zuzugs der Nachbarn hinausgehenden bestehenden Immissionen) und ii) nur soweit als damit eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit nicht ausgeschlossen ist. Den Berufungswerbern kommt daher kein Schutz vor (bloßen) Belästigungen zu. Unter diesem Aspekt ist die Vorschreibung der Lärmschutzwand in der Art und Umfang wie unter Punkt 1. bis 3. (5m Höhe, 53m Länge, beidseitig hochabsorbierend) auch unverhältnismäßig. Zudem darf die Behörde Auflagen zur Erreichung des Schutzes der Berufungswerber nur vorschreiben, wenn sie die genehmigten Betriebsanlage nicht in ihrem Wesen verändern und verhältnismäßig sind. Insbesondere jede nachträgliche Beschränkung der Fahrbewegungen in der bestehenden Betriebsanlage (soweit sich eine solche nicht bereits aus den Projektsunterlagen der X ergibt) wäre ein wesensverändernder Eingriff ist die genehmigten Betriebsabläufe und spricht sich die X ausdrücklich gegen solche Auflage aus. Aus den vorgenannten Gründen erneuert die X ihren Antrag auf Abweisung der vorliegenden Berufung und beantragt vorsorglich – auch unter Berufung auf § 79c GewO - die ersatzlose Aufhebung der Auflage 1., 2. und 3. im bekämpften Bescheid sowie die Änderung der Auflage 5. dahingehend, dass die pneumatische Entladung zur Abendzeit (19h00 bis 22h00) einzustellen ist bis zur Fertigstellung der mit Bescheid der BH FR vom 30.11.2012 zu Ge20-124-2012 genehmigten Lärmschutzwand."

 

4.2.. Die Vertreter der belangten Behörde beantragten die Abweisung der Berufung und Bestätigung des bekämpften Bescheides.

 

4.3. Die Vertreter der Bw erstatteten in der mündlichen Verhandlung folgendes Schlussvorbringen:

"Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf das gesamte bisherige Vorbringen der Berufungswerber verwiesen.

Ergänzend dazu wird ausgeführt:

Die Berufungswerber fordern eine Lärmschutzwand, die in ihren Dimensionen höher und auch länger, nämlich bis zur Bundesstraße errichtet wird. Weiters verlangen die Berufungswerber die Einhausung der gesamten Umkehrschleife samt Getreideannahme. Weiters wird der Umbau der pneumatischen Entladung in technischer Hinsicht gefordert, dies nämlich dahingehend, dass nicht mehr der LKW den Lärm erzeugt durch die Entladung, sondern dass mit weniger Lärm von der Betriebsanlage die Entladung des LKW mit Ansaugung oder dergleichen erfolgt. Zusätzlich wird die Einhausung der Getreiderohrleitung oder eine ähnliche Maßnahme mit ähnlicher Wirkung verlangt. Sowie die Dämmung der gesamten Mühlenfassade. Weiters wird eine Auflage verlangt, die sowohl die pneumatische Entladung beim Getreidesilo als auch die pneumatische Entladung im Hof beinhaltet. Definiert werden muss die Anzahl der LKW im "unteren Bereich" (betrifft den Bereich Brückenwaage, Lagerhalle 2003 und Lagerhalle 2000). Dies deshalb, da hier eine kritische Menge erreicht wird. Dies in Kombination mit der jetzt in Tabelle 1 festgelegten Anzahl an betrieblichen Manipulationen im oberen Bereich der Betriebsanlage. Diese Gesamtanzahl wird dann zu einer Erhöhung der Gesamtschallsituation führen.  Es wird daher die Auflage beantragt, die maximale Anzahl der zulässigen Fahrbewegungen im unteren Bereich der Betriebsanlage festzulegen. Weiters wird die Auflage beantragt, die Abnahmemessung nach Errichtung der Lärmschutzwand nicht nur im Bereich des unteren Hauses x, sondern auch bei den Häusern x und x durchzuführen. Weiters wird beantragt die Auflage, einen Grenzwert für die gesamte Betriebsanlage entsprechend den festgelegten Basispegel vorzuschreiben. Zur Zurückweisung der Fragen an Ing. x betreffend die Vorschreibung von 40 dB im Tageszeitraum, wie dies in der Berufungsvorentscheidung von Dr. x vorgenommen worden wäre, wird ein Verfahrensmangel gerügt. Weiters wird der Ausschluss der Berufungswerber vom Lokalaugenschein am 6. Dezember 2012 gerügt. Es wird nochmals auf die ausführliche Begründung der Ablehnung der beiden Amtssachverständigen x und Dr. x hingewiesen. Ebenso gerügt wird die Nichtzulassung der Fragen an Dr. x im Zusammenhang mit dem Basispegel und den Spitzenpegel laut Messbericht Ing. x. Dies wird ebenfalls als Verfahrensmangel gerügt. Als weitere Verfahrensmängel werden gerügt: Der Amtssachverständige Ing. x hat bei den Berufungswerbern keine Innenraummessung durchgeführt, somit konnte auch der Amtssachverständige Dr. x nicht den WHO-Vorgaben entsprechen. Er konnte daher nicht entsprechend den WHO-Richtlinien zum erholsamen Schlaf Stellung nehmen. Gerügt wird weiters, dass die Berufungswerber von allen Lokalaugenscheinen bereits in erster Instanz ausgeschlossen waren. Gerügt wird weiters, dass die Berufungswerber nicht darüber informiert wurden, dass die Konsensinhaberin den Ausschluss der Berufungswerber von einem Lokalaugenschein verlangt hätte. Gerügt wird, dass dadurch die Berufungswerber in ihrem Verteidigungsrecht unzulässig beschränkt wurden und dadurch wurden die Verteidigungsrechte der Nachbarn beschränkt, weil sei hätten nachweisen können, dass keine Ausschlussgründe wegen Beeinträchtigung von Geschäftsgeheimnissen vorgelegen wären. Gerügt wird weiters, dass Herr Ing. x die von Ing. x in der Beilage ./C gemessenen Maximalpegel auf einen Umgebungslärm zugeordnet hat und nicht als möglichen Maximalschallpegel seinen Untersuchungen zugrunde gelegt hat, noch dazu wo Ing. x zu den Schallquellen unter Punkt 9 der Beilage ./C detailliert ausführte, dass die lautesten Ereignisse nicht der Umgebungslärm auf der Bundesstraße war, sondern Schneeräumarbeiten in der Betriebsanlage. Durch die detaillierten Messergebnisse und die Unterschiedlichkeit in den Messergebnissen hätte sich auch für Herrn Ing. x ergeben müssen, dass keinesfalls die Maximalschallpegel nachhaltig dem Straßenlärm zuzuordnen gewesen wären.

Gerügt wird weiters, dass Herr Ing. x keine Gelegenheit hatte, abschließend zu den Gutachten des DI x Stellung zu nehmen. Zu rügen ist die Nichtzulassung der Beweisanträge dahingehend, dass die heute auch nachgewiesene Überschreitung der Emissionen aus der Mühle von wesentlich 40 dB über Nacht und dadurch bedingte Immissionen auf den Grundstücken der Nachbarn ergeben haben, dass weitere Schalldämmmaßnahmen im Rahmen des § 79 Gewerbeordnungsverfahren erforderlich seien. Dies aus der Rechtsansicht, dass ein bestehender Konsens vorliege, der allenfalls über ein weiteres Strafverfahren in den Griff zu bekommen sei, nicht aber über § 79. Zu rügen ist die Befangenheit der Amtssachverständigen Ing. x und Dr. x dahingehend, dass sie keine Messung bei den Nachbarn x und Familie x durchgeführt haben. So auch keine Innenraummessung bei Familie x. Gerügt wird weiters, dass keine Erhebungen zu einer Ausdehnung der 40 dB-Grenze auf dem gesamten Betrieb durchgeführt wurden. Zur abschließende Stellungnahme der Konsensinhaberin ist noch anzuführen, dass die Auflagen 1 bis 3 auch deshalb nicht entfallen können, weil zur Lärmschutzwand noch keine raumordnungsrechtliche Genehmigung vorliegt und das Rechtsschutzinteresse daher nicht weggefallen ist."

5. Der UVS holte nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzende Stellungnahmen der ASV für Schalltechnik und des ASV für Humanmedizin ein und wahrte mit Schreiben vom 25. März 2013 das Parteiengehör.

 

6. Die X legte mit Schriftsatz vom 9. April 2013 eine Stellungnahme der DI Dr. x & Partner x-GmbH vom 12. März 2013 vor. Weiters führte sie in diesem Schriftsatz aus: "Zu den von den Berufungswerbern vorgelegten Lärmgutachten vom 5.10.2012 und 16.10.2012 des Privatsachverständigen DI x einschließlich des Normenvergleichs vom 26.2.2013 führt der ASV für Schalltechnik Ing. x in seiner Stellungnahme vom 12.3.2013 aus, dass die dabei angewandten Messmethoden keinesfalls normgerecht durchgeführt worden seien. Dies führe nach Ansicht des ASV zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen, sodass die von den Berufungswerbern vorgelegten Lärmgutachten völlig ungeeignet seien, nachvollziehbare Aussagen über das Immissionsverhalten einzelner Anlagenteile treffen zu können. Bestätigt wird die vom ASV für Schalltechnik vertretene Auffassung durch die gutachterliche Stellungnahme der DI Dr. x & Partner x-GmbH vom 12.3.2013. Demnach dient die Normenreihe ISO 9614 der Bestimmung von Schallleistungspegeln (so wie die Normenreihe ISO 3740-3747), während die ÖNORM S 5004 die Messung von Schallimmissionen regelt. Somit führt eine Messmethode nach ÖNORM EN ISO 9614 ("Schallleistung") zwangsläufig zu falschen Ergebnissen, stellen doch die behördlich vorgeschriebenen Grenzwerte ausschließlich auf Schallimmissionen ab. Darüber hinaus werden vom Privatsachverständigen die Voraussetzungen für das Vorliegen von Dauergeräuschen verkannt, wenn dieser zum Schluss gelangt, dass die vorgeschriebenen Immissionsgrenzwerte in einer Nacht (22-6 Uhr, entspricht 8 Stunden) 31 Mal überschritten worden wären. Vielmehr liegt nach Maßgabe der im gegenständlichen Fall anzuwendenden ÖAL Richtlinie 3 ein Dauergeräusch nur bei einer Einwirkdauer von zumindest 1 Stunde vor. Auch aus der Stellungnahme der DI Dr. x & Partner x-GmbH erhellt somit unzweifelhaft die Tatsache, dass – wie vom ASV für Schalltechnik bereits festgestellt – die von den Berufungswerbern vorgelegten Lärmgutachten des Privatsachverständigen Dir. Prof Dr. x einschließlich des gutachterlichen Normenvergleichs vom 26.2.2013 fachlich verfehlt und damit als Beurteilungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren wertlos sind."

 

7. Die Bw gaben mit Schriftsatz vom 9. April 2013 folgende Stellungnahme ab:

1. Die Berufungswerber erheben keine Einwendungen gegen die Über-
tragung des Tonbandprotokolls zur mündlichen Berufungsverhandlung am 26.02.2013 wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit.Lediglich auf Seite 5, Absatz 3 des Protokolls wird ersucht, fol­gende Ergänzung vorzunehmen: "Vom rechtsanwaltlichen Vertreter der Berufungswerber befragt, wie dies mit der subjektiven Wahrnehmung der Frau x in Zusammenhang mit der Bedeckung von Möbel im Garten mit Staub in Einklang zu bringen ist,   ...".

2.       Die Berufungswerber äußern sich zur Korrespondenz zwischen dem UVS und den Amts­sachverständigen, die mit den Inhalten des Proto­kolls vom 26.02.2013 untrennbar verbunden ist und sind die genann­ten Inhalte des Protokolls auch Teil des Schriftverkehrs zwischen Berufungsbehörde und Amtssachverständigen. Eine formale Trennung zwischen Schriftverkehr und Protokoll ist nicht möglich, da auch das Protokoll Teil des übermittelten Schriftverkehrs ist. Daher muss in den Ausführungen ausdrücklich auf die Aussagen der Amts­sachverständigen im Protokoll Bezug genommen werden. Die Inhalte der Beilagen ./SSS bis ./YYY werden ausdrücklich zum Vorbringen der Berufungswerber erhoben.

3.       Die Berufungswerber teilen zum Schreiben des Verhandlungslei­ters vom 07.03.2013 an den ASV Ing. x mit, dass es in den vorgelegten Gutachten von Dir. Prof. DI x, ./OOO, ./PPP und •/QQQ, nicht um das Immissionsverhalten sonstiger Emittenten ging, sondern ausschließlich um den Nachweis der Überschreitung des 40 dB-Grenzwertes für den Mühlenbetrieb entsprechend dem UVS-Erkenntnis vom 04.12.2009.Es lassen sich daher keine - wie vom Verhandlungsleiter im Schrei­ben vom 07.03.2013 ersucht - Aussagen über das Immissionsverhalten der Backmittelerzeugung im Nachtzeitraum ableiten, da nur die Im­missionen der Mühle Gegenstand der Messungen waren.In der Antwort von ASV Ing. x vom 12.03.2013 stellt die­ser zu Unrecht fest, dass Dir. Prof. DI x keine normgerechten Messungen durchgeführt hätte, wesentliche Vorgaben bei der Mess­durchführung und Messdokumentation nicht berücksichtigt und die Anwendung der Norm unter gänzlich falschen Bedingungen durchge­führt hätte. Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverstän­dige Dir. Prof. DI x hat in seinem, in der mündlichen Verhand­lung vorgelegten gutachterlichen Normenvergleich vom 26.02.2013 ausführlich zu den unterschiedlichen Methoden der Immissionsmes­sung von Schalldruckpegeln Stellung genommen. Seine Messungen wur­den ÖNORM-gerecht vorgenommen und sind sowohl in Österreich als auch in Europa als auch international anerkennt. Mit seiner Mess­methode können erstmals die Immissionen aus unterschiedlichen Be­triebsanlagenteilen gemessen werden, sodass die Berufungswerber nachweisen können, dass der behördlich vorgeschriebene Grenzwert für Dauergeräusche aus der Mühle überschritten wird. Ergänzend legen die Berufungswerber die gutachterliche Stellung­nahme Nr S 2013 026 von Dir. Prof. DI x vom 08.04.2013 vor, ./SSS sowie die gutachterliche Stellungnahme Nr S 2013 027 von Dir. Prof. DI x vom 09.04.2013 vor, ./TTT. Den Inhalt dieser Stellungnahmen erheben die Berufungswerber vollinhaltlich zu ihrem eigenen Vorbringen.

4. Die Berufungswerber teilen zur Email des Verhandlungsleiters vom 12.03.2013 an den ASV Ing. x mit, dass mit dem Gut­achten von Dir. Prof. DI x vom 30.01.2012, ./EEE sowie den nun­mehr vorgelegten Gutachten von Dir.   Prof.   DI x,   ./OOO bis   ./QQQ eindeutig   nachgewiesen   werden   kann,   dass   die   Dauergeräusche   von Mühle und Backmittelerzeugung gemeinsam 40 dB überschreiten, weil bereits die Mühle alleine den behördlich vorgeschriebenen Grenz­wert übersteigt. Die Berufungswerber legen die schalltechnische Stellungnahme von Ing. x vom 15.04.2012 vor, ./UUU. Darin hält Ing. x fest, dass ein Dauergeräusch vorliegt, wenn ein gleichbleibendes Geräusch geeignet ist, den Basispegel zu verändern. Die in den Gutachten, ./DDD und ./EEE gemessenen Schallereignisse sind daher - entgegen den Ausführungen von Ing. x in der Email vom 12.03.2013 - als Dauergeräusche zu betrachten.

5. In der Email vom 15.03.2013 bezieht sich der ASV Ing. x auf einen Prüfbericht der TAS Sachverständigenbüro für tech­nische Akustik SV-GmbH und verwendet diesen als Grundlage für die Messergebnisse der Backmittelproduktion. Die Berufungswerber legen das Schreiben von TAS vom 05.08.2009 vor, ./VVV, das Ing. x als Grundlage diente. Es wird in diesem Schreiben eindeutig darauf hingewiesen, dass aufgrund des hohen Umgebungsgeräuschpegels durch den Wehrüberlauf keine eindeu­tigen Veränderungen der Dauergeräusche analysierbar sind. Für eine Überprüfung des Grenzwerts ist eine derartige Lärmsituation nicht geeignet. Mögliche Rückschlüsse auf die Einhaltung des Grenzwerts sind nicht akzeptabel, so TAS. Daraus folgt, dass der ASV Ing. x von einer unrichtigen Grundlage ausgeht, sodass sämtliche darauf aufbauende schalltech­nische Beurteilungen nicht richtig sein können. Die Berufungswerber haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Berufungsverfahren auf die Befangenheit der Amtssach­verständigen hingewiesen und beantragen erneut, Amtssachverständi­ge aus einem anderen Bundesland für die Beurteilung der Lärmimmis­sionen bei den Berufungswerbern heranzuziehen.

6. Ergänzend zu den Ausführungen der Amtssachverständigen legen die Berufungswerber die gutachterliche schall- und gewerbetechni­sche Stellungnahme des x+x Technisches Büro GesbR vom 09.04.2013 vor, ./WWW. Die Berufungswerber erheben die Stellung­nahme von Ing.  x vollinhaltlich zu ihrem eigenen Vorbringen. Ing. x kommt zum Ergebnis, dass insbesondere zum Warmlaufen­lassen der LKW-Motoren bei Vollauslastung von einer Motorlaufzeit von 640 Minuten auszugehen ist. Es ist damit zu rechnen, dass 82 % der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr ein LKW-Motor läuft. Damit verändert sich sehr wohl die ortsübliche Immissionssituation zum Nachteil der Berufungswerber, was bislang nicht berücksichtigt wurde. Ing. x beschreibt auf Seite 6 seiner Stellungnahme, dass der ASV Ing. x für die Relativierung eines Schallereignisses durch eine pneumatische Entladung ein Schallereignis vom 17.07.2010 zitiert. Es handelte sich dabei um Rasenmäharbeiten am Grundstück der Nachbarn, welche zur Relativierung von betriebli­chen Geräuschen völlig ungeeignet sind.

7. Zum Schreiben des Amtssachverständigen HR Dr. x vom 22.03.2013 teilen die Berufungswerber mit, dass nach wie vor keine konkrete Beurteilung der tatsächlich auftretenden Staubbelastung bei Getreideanlieferungen unmittelbar vor den Fenstern der Beru­fungswerber erfolgt ist. Der Amtssachverständige Dr. x bezieht sich nur auf unge­eignete Immissionsgrenzwerte, ohne jemals die Staubbelastung bei den Berufungswerbern beurteilt haben zu lassen. Die Berufungswerber legen ergänzend die Email von Dr. med. univ. x vom 09.04.2013, ./XXX. sowie die umweltmedizinische Stellungnahme von Dr. med. univ. x vom 08.04.2013 vor, ,/YYY. und erheben den Inhalt beider Urkunden vollinhaltlich zu ihrem eigenen Vorbringen. Dr. x kommt zum Ergebnis, dass ein Zurückziehen auf Grenz­werte ohne Berücksichtigung der spezifischen Situation zu kurz greift. Aus seiner Sicht ist eine technische Sanierung (zB Einhausung und Absaugung im Bereich der Getreideannahme) erforderlich. Die Aussagen des ASV Dr. x, wonach Schallimmissionen aus medizinischer Sicht an Werk- bzw Sonn- bzw Feiertagen nicht anders zu beurteilen seien, ist nach Dr. x medizinisch fachlich sowie unter Heranziehung der Erfahrungen des täglichen Lebens un­haltbar . Die von den Berufungswerbern beschriebenen Schlafstörungen erfor­dern umgehende quellenseitige Sanierungsmaßnahmen, so Dr. x.

8.       Die Berufungswerber beantragen die Zustellung der in der Email vom 12.03.2013, 08.40 Uhr von Ing. x an Post, UVS ange­führten "umfangreichen Stellungnahme aus fachlicher Sicht im Auf­trag der Bezirkshauptmannschaft Freistadt" zu den vorgelegten Gut­achten von Dir. Prof. DI x sowie die Einräumung einer Äuße­rungsmöglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs.

9.       Die Berufungswerber legen folgende Urkunden sowie eine aktuali­sierte Urkundenliste vor:

./SSS   Gutachterliche Stellungnahme Nr S 2013 026 von Dir.  Prof. DI x vom 08.04.2013 ./TTT   Gutachterliche Stellungnahme Nr S 2013 027 von Dir. Prof. DI x vom 09.04.2013 ./UUU   Schalltechnische Stellungnahme Ing. x vom 15.04.2012

./VVV   Schreiben TAS vom 05.08.2009

./WWW Gutachterliche schall- und gewerbetechnische Stellungnahme von Ing.   x

vom 09.04.2013

./XXX   Email von Dr.  x vom 09.04.2013

./YYY   Umweltmedizinische Stellungnahme von Dr. x vom

08.04.2013

10. Die Berufungswerber beantragen die Wiedereröffnung des Beweis­verfahrens , die Beiziehung unbefangener Amtssachverständiger aus einem anderen Bundesland, jedenfalls aber das volle Parteiengehör und das damit verbundene Äußerungsrecht zu weiteren Stellungnahmen der Amtssachverständigen“

8. Mit Email vom 11. April 2013 führten die rechtsanwaltlichen Vertreter  der Bw aus:

„Wenn Sie meine hoffentlich sehr neutrale und technisch sachliche Stellungnahme aufmerksam lesen, könnte Ihnen auffallen, dass der Amtssachverständige auf der Einschreiterseite einerseits ausgesprochen lockere und schalltechnisch fragwürdige Methoden anwendet (energetische Subtraktion annähernd gleicher Pegel bzw. Rechnen mit Perzentilwerten), um die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte rechtfertigen zu können und andererseits auf der Beschwerdeführerseite für den messtechnischen Nachweis tonhaltiger Dauergeräusche extrem restriktive Anforderungen (Dauergeräusche sind nur Geräusche mit Einwirkdauern über annähernd die gesamte Beurteilungszeit und mit Pegelveränderungen von weniger als 2 dB) stellt. Diese einseitige Betrachtungsweise müsste eigentlich Munition für einen Juristen sein....“

 

9. Der UVS übermittelte der X den Schriftsatz der Bw vom 9. April 2013 zur Stellungnahme. Die X äußerte sich mit Stellungnahme vom 2. Mai 2013 wie folgt:

„1. Zu den umweltmedizinischen Stellungnahmen des Dr. med. univ. x vom 08. und 09. April 2013

1.1 Die von Dr. x in der umweltmedizinischen Stellungnahme vom 08.04.2013 sowie im Email vom 09.04.2013 enthaltenen Ausführungen sind gänzlich ungeeignet die vom ASV für Schalltechnik Ing. x sowie vom ASV für Luftreinhaltetechnik Ing. x im gegenständlichen Verfahren erstatteten Gutachten zu widerlegen, äußert sich doch Dr. x - ohne über die entsprechende Qualifikation in dem jeweiligen Fachgebiet zu verfügen - zu Themen, die Sachverständigen aus dem Bereich Schall- und Luftreinhaltetechnik vorbehalten sind. IdS hat schon der VwGH ganz allgemein ausgesprochen, dass gewerbetechnische Ermittlung nicht zum Aufgabenbereich eines medizinischen Sachverständigen gehören (VwGH 25.11.1997, 95/04/0123). Die vorgelegten Stellungnahmen des Privatsachverständigen sind daher schon deshalb unbeachtlich, da die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht, nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden kann (VwGH 01.07.1997, 97/04/0024).

1.2. Ebenso nicht nachvollziehbar und verfehlt sind die Überlegungen des Dr. x zum Gutachten des ASV für Medizin Dr. x, wenn dieser die schalltechnische und damit in der Folge auch die medizinische Beurteilung wegen des Fehlens jeglicher Angaben zur ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen bemängelt. Dr. x verkennt damit den Aufgabenbereich des ärztlichen Sachverständigen, welcher in seinem Gutachten von den objektiv durch den ASV für Schalltechnik aufgenommenen Beweisen auszugehen hat (VwGH 29.01.1991, 90/04/0178). Auch die pauschale Behauptung in der unmweltmedizinischen Stellungnahme des Dr. x vom 08.04.2013, wonach die Aussage des ASV Dr. x zu den Schallimmissionen der Getreiderohrleitung, medizinisch, fachlich sowie unter Heranziehung der Erfahrung des täglichen Lebens unhaltbar seien, sind gänzlich ungeeignet, die Schlüssigkeit der vom ASV für Medizin vorgenommenen Beurteilung in Frage zu stellen. Da nach stRsp des VwGH nur die präzise Darstellung der gegen ein Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu entkräften vermag, ist die von Dr. x behauptete Mangelhaftigkeit schon aus rechtlicher Sicht unbeachtlich und daher nicht weiter zu berücksichtigen (VwGH 25.04.1989,  88/11/0083);

2. Zu den gutachterlichen Stellungnahmen des Privatsachverständigen Dir. Prof. DI x vom 08. und 09.04.2013

Die bereits mit der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 09.04.2013 geäußerten Bedenken zu den vom Privatsachverständigen eingesetzten Messmethoden und den darauf basierenden Ergebnissen bleiben vollinhaltlich aufrecht. Dass die von den Berufungswerbern vorgelegten Privatgutachten - so wie vom ASV für Schalltechnik Ing. x in seiner Stellungnahme vom 12.03.2013 bereits festgestellt - allesamt fachlich verfehlt und damit für gegenständliches Verfahren gänzlich unbeachtlich sind, bestätigt letztlich die gutachtliche Stellungnahme der DI Dr. x & Partner x-GmbH vom 29.04.2013, in der schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wird, dass die von Dir. Prof. DI x verwendete Messmethode nach ÖNORM EN ISO 9614, welche auf die Schallleistung und nicht auf den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Schalldruck nach ÖNORM S 5004 abstellt, zwangsläufig zu falschen Ergebnissen führen muss.

3. Sohin wurden entgegen den Ausführungen der Berufungswerber von den beigezogenen ASV für Schall- und Luftreinhaltetechnik sowie Medizin fundierte Feststellungen zu den für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fragen getroffen und ist daher davon auszugehen, dass die Berufungswerber durch die von der Erstbehörde vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen nach § 79 GewO hinreichend geschützt sind.

4. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen, legt die mitbeteiligte Partei folgende Urkunde vor:

Beilage ./2     Gutachterlicher Stellungnahme der DI Dr. x & Partner x –

     GmbH vom 29.04.2013“

 

 

II. Der UVS hat wie folgt Beweis erhoben:

 

1. In der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 wurde festgehalten, dass der Verfahrensakt der BH FR Ge20-69-2010-Sü, und die Verfahrensakte des UVS, VwSen-531297, 531298 und 531299, einvernehmlich als verlesen gelten. In den verlesenen Akten befinden sich die im bekämpften Bescheid ausführlich wiedergegebenen Stellungnahmen der Berufungswerber und der X.

 

2. Im Schriftsatz vom 22.6.2010 (Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gem § 79 GewO) übermittelten die Bw folgende Urkunden: Emails der Antragsteller vom "Alltag" neben der Betriebsanlage (./A), Lichtbilder, die die Staubentwicklung zeigen (./B), Langzeitmessung Ing. x vom April 2010 (./C), Grundbuchsauszug der Bw zum Nachweis der Nachbareigenschaft (./D). Mit Eingabe vom 16.7.2010 übermittelten die Bw ein weiteres Email (./E), in dem die Frau x auf Lärmimmissionen hinweist. Im Schriftsatz vom 1.9.2010 übermittelten sie die folgende Urkunden: "Schallpegelmessung-tonhaltige Verladung" (./G), Gutachten des Gerichtssachverständigen Ing. DI x vom August 2010 (./F). Mit Eingabe vom 1.10.2010 übermittelten die Bw folgende Urkunden: Audio File – "Aufzeichnung tonhaltige Verladung vom 19.7.2010" (./H), schalltechnische Stellungnahme Ing. x vom 14.11.2009 (./I), Lichtbilder betr. Staubentwicklung (./J), Lichtbild vom 15.9.2010 zur Inbetriebnahme der Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlage (./K), Lichtbilder vom 12.9.2010 "über den ursprünglichen, natürlichen Verlauf der x" (./L), Lichtbilder vom 16.9.2010 über eine "neue Abluftöffnung" an der Rückseite der Betriebsanlage (./M). Mit Eingabe vom 22.12.2010 übermittelten die Bw folgende Urkunden: Verhandlungsschrift vom 15.9.1994, Ge20-57-1994 (./N), Anlagenbeschreibung Fertigmehlanlage 1994, Projektsbestandteil des Genehmigungsbescheides Ge20-57-1994 (./O), Lichtbilder "von der Kleieverladung" (./P). Mit Eingabe vom 3.5.2011 legten die Bw folgende Urkunden vor: Email der Erstantragstellerin x vom 25.3.2011 samt Dokumentation der LKW-Fahrbewegungen und Lichtbilder (./Q), Auszug aus dem schalltechnischen Projekt des DI x vom 12.12.2007 (./R), Email Ing. x vom 13.4.2011 zu den LKW Fahrbewegungen (./S), Auswertung des der Genehmigung zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens durch Ing. x (./T), Stellungnahme DI x vom 19.4.2010 (./U), Auszug aus dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen der Korruptionsstaatsanwaltschaft (./V), Beschuldigteneinvernahme Dr. x vom 28.4.2010 (./W), ergänzende Stellungnahme von Dr. x vom 6.5.2010 (./X), Auszug aus dem Wasserbuch Postzahl x (./Y), Auszug aus dem Wasserbuch, Datenblatt Anlagenteil (./Z), Anträge der Bw an die BH FR zum Wasserbenutzungsrecht vom 31.3.2011 (./AA), Email der Erstantragstellerin vom 16.11.2010 zu "den Lärmimmissionen" aufgrund der aufgestauten x samt Lichtbildern (./BB), Video-DVD mit einem Werbefilm über die Betriebsanlage der X (./CC), Artikel ecolex 2011, 96ffm, x "Der Schutz von Unternehmensgeheimnissen im Zivilprozess" (./DD), Email der Erstantragstellerin vom 29.3.2011 zur Lärm- und Staubsituation (./EE), Emails der Erstantragstellerin betr. Lärm- und Staubsituation (./FF und ./GG), Email der Erstantragstellerin vom 20.4.2011 zur "unerträglichen" Lebenssituation neben der Betriebsanlage (./HH), Eidesstättige Erklärung der Erstantragstellerin vom 3.4.2011 (./II), Eidesstättige Erklärung des Zweitantragstellers Herrn x vom 3.4.2011 (./JJ), Email Erstantragstellerin vom 28.4.2011 "Hilferuf" (./KK), Schließungsanregung aller Antragsteller vom 2.5.2011 (./LL). Mit Eingabe vom 18.5.2011 übermittelten die Bw folgende Urkunden: Auswertung Ing. x vom 10.5.2011 zu den "kreissägeartigen Dauergeräuschen" (./MM), Email von x vom 12.5.2011 zur "lärmintensiven Entladung des neuen LKW" (./NN), CD-ROM ber die Entladung vom 10.5.2011 (./OO), Fotos aus der CD-ROM über die Staubentwicklung bei der Entladung (./PP), Zeitungsbericht Oö Gemeindezeitung Mai 2011 "Was ist Lärm?" (./QQ), Email von x vom 12.5.2011 zur schweren Erkrankung des x (./RR). Mit Eingabe vom 24.5.2011 legten die Bw folgende Urkunden vor: CD-ROM Videoaufnahmen und Fotos vom 19.5.2011 von x (./SS), Fotos von der CD-ROM (./TT), Dokumentation der Video Aufnahmen auf der CD-ROM durch x (./UU). Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 legten die Bw folgende Urkunden vor: Stellungnahme von Ing. x vom 29.9.2011 (./VV), Auszug aus DORIS  zum Grst Nr x (.WW), Auszug aus DORIS zur Schutz- und Pufferzone am Grst Nr. x (./XX), Legende der Stadtgemeinde x für die Widmung auf der Betriebsliegenschaft (./YY). Mit Eingabe vom 6.12.2011 legten die Bw folgende Urkunden vor: Stellungnahme Dr. x vom 17.11.2011 (./ZZ), Lichtbild mit "unzähligen" LKW vor der Getreideannahme (./AAA). Mit Eingabe vom 31.1.1012 legten die Bw einen Bericht der Salzburger Nachrichten vom 30.1.2012, wonach die Errichtung von Lärmschutzwänden zu einer erhöhten Lärmbelastung für die Nachbarn führen kann, vor (./BBB). Mit Eingabe vom 29.2.2012 legten die Bw eine Dokumentation von x zum "historischen Verlauf der Zufahrtstraße zu ihren Wohnhäusern vor (./CCC), weiters eine Schallpegelmessung und schalltechnische Untersuchung von Ing. x vom 31.1.2012 (./DDD) sowie ein Gutachten von DI x vom 30.1.2012 (./EEE). Mit Eingabe vom 15.3.2012 legten die Bw folgende Urkunden vor: Urteil des LG Linz vom 23.2.2012 zu 5 Cg 160/11s zur widmungswidrigen Nutzung des Immissionsschutzstreifens (./FFF), Gutachten von Ing. x vom 29.1.2012 zu den "beschränkten Betriebszeiten" in der Backmittelerzeugung (./GGG). Mit Eingaben vom 28.3.2012 übermittelten die BW eine Fotobeilage vom 24.3.2012 betr. Aufstauung der x (./HHH), die schalltechnische Stellungnahme des Ing. x vom 7.6.2011 (./III) und den Beschluss des BG x vom 26.3.2012 (./JJJ). Mit Eingabe vom 8.5.2012 legten die Bw ein Email der Erstantragstellerin vom 3.5.2012 betr. Schläge gegen die Bordwände der LKW vor (./KKK). In der Berufung legten die Bw schließlich folgende Unterlagen vor: Zeitungsbericht DiePresse vom 8.7.2012 "Verwaltungsgericht als Mogelpackung; Kontrolle unerwünscht" von Univ Prof Dr. x (./LLL), Stellungnahme Ing. x vom 31.7.2012 zum bekämpften Bescheid (./MMM), Lichtbilder der Erstberufungswerberin x vom 1.8.2012 zu den Staplerfahrten während des Tages (./NNN). Im Akt der belangten Behörde befindet sich weiters eine von den Bw im Verfahren zu Ge20-125-2011 vorgelegte Urkunde ./Beilage I (betr. den Immissionsschutzstreifen).

 

3. Die X übermittelte mit Schriftsatz vom 16.8.2010 folgende Urkunden: Bescheid der BH FR vom 15.12.2008 (Ge20-120-2007), Erkenntnis des UVS vom 4.12.2009 (VwSen-530868/82/Bm/Sta), Schreiben von Ing. x vom 8.2.2010, schalltechnischer Prüfbericht vom 8.2.2010 der Umwelt- und Überwachungsstelle des Landes Oö. vom 11.2.2010 mit Schreiben vom 11.2.2010 (GZ US-571205/15-2010), Schreiben des ASV Ing. x vom 14.1.2010, Schalltechnischer Prüfbericht 3436p.1. Mit Eingabe vom 24.11.2010 übermittelte sie das "lufttechnische Projekt" des Dr. x, GZ:G10-012L HG/hg vom 19.11.2010; Mit Eingabe vom 9.6.2011 legte sie den schalltechnischen Prüfbericht der DI x & Partner x-GmbH vom 30.5.2011, GZ 3720p.2 vor. Mit Eingabe übermittelte sie folgende Urkunden: lufttechnisches Projekt vom 23.8.2011 – Darstellung der Gesamtstaubemissionen und – immissionen bei der Getreideanlieferung (Beilage ./A), Anhang A zum lufttechnischen Projekt vom 23.8.2011 (Beilage ./B).

 

4. Im Akt der belangten Behörde befinden sich weiters

-      die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 7.1.2011, vom 21.6.2011, vom 14.10.2011 und vom 18.6.2012,

-      die Stellungnahmen des ASV für Lärmtechnik vom 12.8.2011, vom 22.9.2010, vom 2.5.2012, vom 22.5.2012, vom 3.7.2012, und vom 12.7.2012

-      sowie die Stellungnahmen des ASV für Humanmedizin vom 29.9.2011 und vom 28.6.2012

 

4.       Das erkennende Mitglied des UVS führte weiters am 6.12.2012 mit dem ASV für Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik einen Lokalaugenschein am Betriebsgelände der X durch. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.2.2013 erstatteten die ASV für Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Humanmedizin Befund und Gutachten. Weiters legten die Bw Lärmgutachten des DI x (Beilagen ./OOO, ./PPP und ./QQQ), einen von DI x erstellten Normvergleich vom 26. Februar 2013 und die Fotobeilage ./RRR vor.

 

6. Der UVS befasste den ASV für Schalltechnik nach der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 7. März 2013 um Stellungnahme, ob sich aus den Gutachten Beilage ./OOO, ./PPP und ./QQQ Aussagen über das Immissionsverhalten der Backmittelerzeugung ableiten lassen. Weiters wurde er um Stellungnahme ersucht, welche Frist für die messtechnische Erhebung – gerechnet ab Errichtung der Lärmschutzwand – aus technischer Sicht erforderlich ist. Der ASV für Schalltechnik äußerte sich dazu mit Schreiben vom 12. März 2013. Weiters holte der UVS eine ergänzende Stellungnahme des ASV für Schalltechnik zum Gutachten des DI x vom 30. Jänner 2012 (Urkunde Beilage ./EEE) ein. Der ASV für Schalltechnik übermittelte dazu am 12. März 2013 eine weitere Stellungnahme. Weiters gab der ASV für Schalltechnik mit Schreiben vom 15. März 2013 eine ergänzende Stellungnahme ab. Die belangte Behörde übermittelte zudem die Stellungnahme des ASV für Schalltechnik vom 20. April 2012 betr. das Gutachten des DI x vom 30. Jänner 2012 (Urkunde Beilage ./EEE). Der ASV für Humanmedizin gab mit Schreiben vom 22. März 2013 eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme betr. die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft ab.

 

7. Weiters wurde seitens der Stadtgemeinde x mit Schreiben vom 11. März 2013 mitgeteilt, dass die VO-Prüfung des Landes gegen die Flächenwidmungsplanänderung keine Gesetzwidrigkeit ergeben hat.

 

8. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde weiters die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz vom 22. Februar 2013 eingeholt.

 

9. Zudem wurden die von den Bw vorgelegte Stellungnahmen des DI x vom 8.4.2013 (Beilage ./SSS), dessen Stellungnahme vom 9.4.2013 (Beilage ./TTT), die schalltechnische Stellungnahme des Ing. x vom 15.4.2013 (Beilage ./UUU), das Schreiben der TAS vom 5.8.2009 (Beilage ./VVV), die Stellungnahme des Ing. x vom 9.4.2013 (Beilage ./WWW), das Email des Dr. x vom 9.4.2013 (Beilage ./XXX) und dessen umweltmedizinische Stellungnahme vom 8.4.2013 (Beilage./YYY) berücksichtigt. 

 

III. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

1. Die X betreibt im Standort x, auf den Gst.Nr. x und x, KG. x, am Standort x, eine Mühlenanlage zur Produktion von Mehl und zum anderen die sogenannte "Backmittelerzeugung" zur Herstellung von Backmitteln bzw. Fertigbackmischungen. Die "Mühlenanlage" einerseits und die "Backmittelerzeugung" andererseits sind jeweils selbständige (Teil-)betriebe der X. Die Backmittelerzeugung kann auch bei einer Außerbetriebnahme des Mühlenbetriebes bewerkstelligt werden (Seite 33 des UVS-Erkenntnisses vom 4.12.2009, Stellungnahme der X vom 16. August 2010). Der Mühlenbetrieb besteht an diesem Standort schon etwa seit rd. 500 Jahren (Stellungnahme der X vom 16. August 2010).

 

2. Die für den jetzigen Betrieb von Mühle und Backmittelerzeugung maßgeblichen betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen ergeben sich im wesentlichen aus folgenden gewerbebehördlichen Bescheiden:

-      GZ Ge-179-1975 der BH Freistadt: Gewerbebehördliche Genehmigung für den Neubau eines Getreidesilos mit Bescheid vom 15.4.1975

-      Ge20-57-1994: Gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Mischanlage, von Rohstoffzellen, einer Lagerhalle und eines Personen- und Lastenaufzuges mit Bescheid vom 19.9.1994

-      Ge20-25-2000: Gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lagerhalle mit Bescheid vom 26.7.2000

-      Ge20-62-2001: Gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Loseverladesiloanlage mit Bescheid vom 10.12.2001

-      Ge20-25-2003: Gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung und Aufstockung einer bestehenden Lagerhalle mit Bescheid vom 7.7.2003

-      Ge20-26-2004: Gewerbebehördliche Genehmigung für die Aufstellung einer Tankanlage mit Bescheid vom 2.6.2004

-      Ge20-120-2007: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.12.2008, Ge20-120-2007 wurde ein Ansuchen der X für die Änderung der bestehenden Mühlenanlage im Standort x, Gst.Nr. x und x, KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Unabhängig vom rechtlich bestehenden unbeschränkten Konsens wurde im dazu durchgeführten Berufungsverfahren, die sich faktisch durch die Kapazitätserhöhung ergebenden zusätzlichen LKW-Fahrbewegungen, Entladevorgänge und der zusätzliche Betrieb der Transportleitung beurteilt (UVS-Erkenntnis vom 4.12.2009, Seite 35). Dabei wurde die Änderungsgenehmigung der BH FR vom 15.12.2008 mit Erkenntnis des UVS vom 4.12.2009 dem Grunde nach – unter Vorschreibung von abgeänderten bzw ergänzenden Auflagen - bestätigt. Der VwGH hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss abgelehnt.

-      Ge20-8-2011: Gewerbebehördliche Genehmigung für die Ausweitung der Betriebszeiten in den Lagerhallen 2000 und 2003 mit Bescheid vom 21.11.2011: Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erteilte der X mit Bescheid vom 21.11.2011, Ge20-8-2011, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebszeiten in der Betriebsanlage im Bereich der Roh- und Fertigwarenhalle sowie Produktentwicklung und Labor bzw. Anwendungstechnikum bei unveränderten Anlieferzeiten und Ablieferzeiten (Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr) auf dem Gst.Nr. x, KG. x, Stadtgemeinde x, auf nunmehr Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr von bisher Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr unter Vorschreibung von Auflagen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes . gab den dagegen erhobenen Berufungen der Berufungswerber mit Erkenntnis vom 3.8.2012 insofern Folge, als die im Spruchpunkt I. enthaltene Betriebsbeschreibung wie folgt ergänzt wurde: Die Fenster der Betriebsräumlichkeiten "Produktentwicklung, Labor und Anwendungstechnikum" werden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr durch Jalousien verdunkelt. Im Übrigen wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.11.1011 mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt I. vorgeschriebenen Auflagenpunkte 2., 3. und 7. zu entfallen haben.

-      Ge20-113-2011: Gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Palletieranlage mit Bescheid vom 29.3.2012; Im Genehmigungsbescheid vom 29.3.2012 wird zu den Betriebszeiten ausgeführt: "Es ist vorgesehen, die Förderanlagen samt Palettierautomaten durchgehend ohne Einschränkung von 00:00 – 24:00 Uhr an allen Tagen zu betreiben" Die Bw erhoben dagegen zunächst Berufung, zogen diese Berufung dann aber zurück.

-      Ge20-124-2012-Sü: Infolge der im bekämpften Bescheid enthaltenen Vorschreibungen zeigte die X mit Eingabe vom 24.9.2012 die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze des Gst Nr. x, KG x, mit einer Höhe von zumindest 5 m und einer Länge von mindestens 53 an. Die belangte Behörde nahm diese Anzeige mit Bescheid vom 30.11.2012, Ge20-124-2012-Sü, zur Kenntnis und stellte fest, dass das Emissionsverhalten der Anlage durch die dargestellte Änderung (Errichtung einer Lärmschutzwand) nicht nachteilig beeinflusst wird und somit eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht nicht gegeben ist.

 

3. Für die ggst. Mühlenanlage bestehen auf Grund des jahrzehntelangen Bestehens der Mühle zahlreiche Genehmigungsbescheide samt zu Grunde gelegten Projektsunterlagen und Verhandlungsschriften. Der Inhalt dieser zum Bestandteil der jeweiligen Genehmigungsbescheide erhobenen Projektsunterlagen und Verhandlungsschriften bestimmt auch die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Die diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Projektsunterlagen, Verhandlungsschriften und die darin enthaltenen Befunde der Amtssachverständigen gehen bei der Frage des zu genehmigenden Umfanges der in Rede stehenden Betriebsanlagenteile sowohl von LKW-Fahrbewegungen als auch von Entlade- bzw. Beladevorgängen aus. So wird (auszugsweise) in dem Genehmigungsbescheid vom 15.4.1975, Ge-179-1975, auf Seite 2, unter Pkt. 1 und 8 als Betriebseinrichtung eine Annahmegosse und eine Brückenwaage angeführt. Nach den Projektsunterlagen sollen diese zur Belieferung mit Getreide bzw. zur Verwägung der Fahrzeuge verwendet werden. In der dem Bescheid vom 19.9.1994, Ge20-57-1994, zu Grunde gelegten Maschinen- und Anlagenbeschreibung wird auf Ladetätigkeiten mittels Tankwagen eingegangen. In den vorliegenden Genehmigungsbescheiden liegen keine präzisen Angaben zu den anfallenden Fahrbewegungen bzw. Ladetätigkeiten vor. Der ggst. Mühlenanlage sind LKW-Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten insbesondere auch auf Grund der in den Genehmigungsbescheiden beschriebenen Anlagenteile immanent und wird auf diese Tätigkeiten in den Betriebsbeschreibungen Bezug genommen, allerdings ohne die entsprechende Anzahl zu präzisieren. Der Genehmigungskonsens hinsichtlich dieser Tätigkeiten wurde sohin nicht begrenzt. Das gleiche gilt für die Getreidetransportleitung; für diesen Anlagenteil ist in den Projektsunterlagen zum Genehmigungsverfahren Ge20-62-2001 (Bescheid vom 10.12.2001) keine Kapazitätsbeschränkung zu entnehmen (UVS-Erkenntnis vom 4.12.2009, Seite 34 und 35). In den bis 1991 erteilten gewerbebehördlichen Genehmigungen für den Mühlenbetrieb (1926, 1935 und 1975) wurde weder eine Betriebszeit festgesetzt, noch erfolgte eine Festlegung der Anzahl von betrieblichen Zu- und Abfahrten. Es ist diesbezüglich von einer genehmigten Betriebszeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr auszugehen und es besteht keine Einschränkung der betrieblichen Zu- und Abfahrten (Seite 26 des bekämpften Bescheides). Die Mühle auf den Gst.Nr. x und x, KG. x ist uneingeschränkt an allen Tagen von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr in Betrieb (Seite 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.12.2008, Ge20-120-2007 und Seite 37 des UVS-Erkenntnisses vom 4.12.2009).

 

4. Die x GmbH betreibt weiters auf dem Grundstück Nr x,  KG x eine wasserrechtlich bewilligte Wasserkraftanlage. Es liegt hiefür auch eine mit Bescheid vom 5. November 2012, EnRO-2012-122.042/14-Kap/Kj, erteilte elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung gem. Oö. ElWOG 2006 vor.

 

5. Die Berufungswerber x und x bewohnen das Wohngebäude x, Gst Nr. x, KG x. Die Baubewilligung für dieses Gebäude wurde mit Bescheid vom 5.9.1986 erteilt. Die Fertigstellungsmeldung langte beim Stadtamt am 25.9.1989 ein. Die Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 21.3.1991 erteilt. Der gemeldete Hauptwohnsitz der Ehegatten x befindet sich an dieser Adresse seit 25.9.1989 (Email Stadtamt x vom 4.1.2011, Grundbuchsauszug vom 15.6.2010).

 

Die Berufungswerber x und x bewohnen das Wohngebäude x, Grst Nr. x, KG x. Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 5.9.1986 erteilt. Die Fertigstellungsmeldung langte beim Stadtamt am 21.6.1989 ein. Die Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 21.3.1991 erteilt. Der gemeldete Hauptwohnsitz der Ehegatten x befindet sich an dieser Adresse seit 19.7.1989 (Email Stadtamt x vom 4.1.2011, Grundbuchsauszug vom 15.6.2010).

 

Die Berufungswerber x und x bewohnen das Wohngebäude x, Grst Nr. x, KG x. Die Baubewilligung wurde mit Bescheid vom 5.9.1986 erteilt. Die Fertigstellungsmeldung langte beim Stadtamt am 4.10.1989 ein. Mit Bescheid vom 21.3.1991 wurde die Benützungsbewilligung erteilt. Die Ehegatten x haben an dieser Adresse seit 1.10.1990 ihren Hauptwohnsitz (Email Stadtamt x vom 4.1.2011, Grundbuchsauszug vom 15.6.2010).

 

6. Die Berufungswerber beantragten mit Eingabe vom 22.6.2010 bei der belangten Behörde die Einleitung eines Verfahrens nach § 79 GewO zur Vorschreibung anderer bzw zusätzlicher Auflagen. Sie ergänzten in weiterer Folge das Vorbringen in mehreren Schriftsätzen.

7. Zu den Staubimmissionen ist Folgendes festzustellen: Beim Betrieb der Betriebsanlage der x GmbH werden die Staub-Imissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gem. IG-L eingehalten. Nach dem aktuellen Stand der Luftreinhaltetechnik besteht kein Anlass zur Vorschreibung von ergänzenden Auflagen im Sinn des § 79 Gewerbeordnung (Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 14.10.2011 und vom 18.6.2012, Befund und Gutachten des ASV für Luftreinhaltetechnik Tonbandprotokoll Seite 3f). Die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes Luft sind zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt, sodass bei Einhaltung derselben nicht mit nachteiligen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist (gutachtliche Stellungnahme des ASV für Humanmedizin vom 22. März 2013).

8. Im Akt der belangten Behörde befinden sich mehrere schalltechnische Stellungnahmen des ASV für Schalltechnik betr die Lärmimmissionen. Dabei wurden die einzelnen Tätigkeiten und die übliche Dauer sowie die jeweiligen Immissionspegel beim Wohnhaus x untersucht. Es handelt sich bei diesem Immissionspunkt um den am meisten exponierten gegenüber der Betriebsanlage x, sodass an diesem Punkt auch die höchsten Immissionen im Vergleich zu den anderen Berufungswerbern zu erwarten sind (Seite 2 der Stellungnahme der Abt. Umweltschutz vom 12.8.2011, Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 9).

8.1. Zum von den Bw behaupteten "kreissägeartigen Geräusch" ist festzustellen: Dieses kreissägeartige Geräusch ist keiner genehmigten Betriebsmodalität zuzuordnen (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 6).

 

8.2. Zur von den Bw behaupteten "neuen Abluftöffnung" sagten die Bw in der mündlichen Verhandlung aus: "Grund für die Übermittlung dieses Lichtbildes Beilage ./M war, dass wir x spazieren gingen und uns dabei aufgefallen ist, dass die Firma x einfach eine Öffnung in das Mauerwerk gebrochen hat."

Festzustellen ist, dass sich die auf der Lichtbildbeilage ./M dargestellte "Abluftöffnung", xseitig am Gebäude der Backmittelerzeugung, befindet. Diese Abluftöffnung ist auf dem der Niederschrift angeschlossenen DORIS-Lageplan mit "X" gekennzeichnet. Es zeigt sich, dass diese Abluftöffnung auf dem der Nachbarn bzw. Berufungswerber abgewandten Betriebsanlagenteil situiert ist und daher keine relevanten Schallimmissionen verursachen kann (Befund und Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen TP Seite 7).

 

8.3. Herr x machte in der mündlichen Verhandlung weiters folgende Aussage: "Ein Geräusch, das bisher nicht berücksichtig wurde, ist ein als 'Zischen' wahrzunehmendes Geräusch. Alle 8 Sekunden kommt es hier zu diesem zischenden Geräusch. Dieses zischende Geräusch ist in noch keinem Messbericht erfasst." Das behauptete Zischen ist seit dem Jahr 1975 Bestandteil der Getreideanlieferung. Es hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben, dass bei der Getreideanlieferung ein Zischen immissionseitig relevant wäre (zur Beweiswürdigung s. Pkt IV.7.3.). Die in der Tabelle 2 bzw 4 betr Pegelwerte betr. die LKW-Getreideanlieferung werden den Feststellungen zu Grunde gelegt (s. Pkt 8.8. der Feststellungen).

 

8.4. Zu den Staplerbewegungen und zur Abholung der Müllcontainer ist Folgendes festzustellen: Die Situierung der Abfallbehälter (Container) wurde mit Bescheid zu Ge20-57-1994 gewerbebehördlich genehmigt, da diese Teil des Projektsbestandteils "Abfallwirtschaftskonzept" waren (Seite 52 des bekämpften Bescheides). In den von den Bw vorgelegten Emails Beilage ./A wird der Staplerverkehr als störend geschildert ("Pünktlich um 06.00 Uhr früh fährt der Stapler, um den Müll zu entsorgen..."). Die Bw sagten in der mündlichen Verhandlung aus: "Der Stapler transportiert den Müll zu diesen Müllcontainern, diese Müllcontainer werden dann abgeholt. Beim Abholen dieser Müllcontainer entstehen besonders quietschende und laute Geräusche." Es wurden Langzeitmessungen durchgeführt. Es hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens  nicht ergeben, dass die Abholung von Müllcontainern – im Vergleich zu den Staplermanipulationen – besonders zu behandeln wäre (zur Beweiswürdigung s. Pkt IV.7.4.).  Bezüglich der Staplerbewegungen werden die in den Tabellen 2 und 4 enthaltenen Pegelwerte den Feststellungen zu Grunde gelegt (s. Pkt III.8.8. der Feststellungen)

 

8.5. Zur Getreideleitung ins Mühlengebäude wird festgestellt: Nach den vorliegenden für die ggst. Betriebsanlage bestehenden Genehmigungsbescheiden und diesen zu Grunde liegenden Projektsunterlagen führt vom Mehl/Getreidesilo eine Getreideleitung ins Mühlengebäude. Auf Grund der Geräuschcharakteristik ist das von der Transportleitung ausgehende Geräusch von anderen Dauergeräuschen unterscheidbar. Diese Wahrnehmbarkeit ist jedoch nur phasenbeschränkt, in denen andere Geräusche aus den Aktivitäten des Betriebes zurücktreten. Dadurch, dass über weite Zeiträume zur Tageszeit die von der Getreidetransportleitung ausgehenden Geräusche durch andere betriebliche Aktivitäten überdeckt werden, ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen für die Nachbarn bezogen auf die Tageszeit (Seite 36 und 37 des UVS-Erkenntnisses vom 4.12.2009). In den Genehmigungsbescheiden wurden – wie schon erwähnt - die Betriebszeiten und Kapazitäten der Getreiderohrleitung nicht eingeschränkt.

Zum Betrieb der Getreiderohrleitung, die nach Angaben der Antragsteller über einen Zeitraum von 7 bis 8 Stunden pro Tag erfolgt, ist festzustellen, dass dabei ein Immissionsanteil von rund 50 dB verursacht wird. Dieser Schallpegel liegt zur Tageszeit im Bereich des örtlichen Basispegels und ist deshalb nur durch die Geräuschcharakteristik als betriebsspezifisches Geräusch wahrnehmbar, tritt jedoch hinsichtlich des Schallpegels nicht in den Vordergrund. In der Nacht darf diese Getreiderohrleitung aus schalltechnischer Sicht entsprechend der bisherigen Beurteilung ohnedies nicht betrieben werden (schalltechnische Stellungnahme vom 2. Mai 2012, Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 18). Aus schalltechnischer Sicht tritt die Getreiderohrleitung zum Silo zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in den Vordergrund bzw führt zur Überschreitung von Grenzwerten (Stellungnahme des ASV für Schalltechnik vom 12. August 2011, Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 20). Wie schon erwähnt, liegt der Schallpegel der Getreiderohrleitung zur Tageszeit im Bereich des örtlichen Basispegels und ist deshalb nur durch die Geräuschcharakteristik als betriebsspezifisches Geräusch wahrnehmbar, tritt jedoch hinsichtlich des Schallpegels nicht in den Vordergrund. Dies gilt auch für den Abendzeitraum (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 19). Es hat sich im Ermittlungsverfahren kein Sachverhalt ergeben, der bzgl der Getreiderohrleitung über die im bekämpften Bescheid enthaltenen Vorkehrungen hinaus – insb für Wochenenden und Feiertage - weitere Vorschreibungen erfordern würde.  Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass betr. die Getreiderohrleitung – abgesehen von der bereits im bekämpften Bescheid enthaltenen Auflage 4 (Einstellung des Betrieb der Getreiderohrleitung in der Nacht – 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr),  weitere Maßnahmen erforderlich sind.

 

8.6. Zu den betriebsbedingten Dauergeräuschen ist festzustellen: In Spruchabschnitt II. des UVS-Erkenntnis vom 4.12.2009 wurden Auflagepunkt 17 und 18 des Bescheides der BH Freistadt vom 15.12.2008, Ge20-120-2007, wie folgt neu formuliert:

"17. Im Immissionspunkt 1 darf der betriebsbedingte Immissionspegel L(p,A) verursacht durch alle Dauergeräusche der Getreidereinigung, der Abluftöffnung des Silos für Mehlloseverladung und der Mühle max 40 dB in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr betragen. Dauergeräusche der vorgenannten Anlagenteile umfassen Gebläsegeräusche, Kompressoren, Abstrahlung der Gebäudefassade und Motorengeräusche. Betriebsbedingte Immissionen von Dauergeräuschen dürfen keine Tonhaltigkeit aufweisen."

"18. Die Einhaltung des unter Auflage 17. vorgeschriebenen Grenzwertes von L(p,A) = 40 dB für betriebsbedingte Dauergeräusche ist durch eine Abnahmemessung durch ein befugtes Fachunternehmen nachzuweisen. Als Messpunkt für den Immissionspunkt wird die südliche Grundgrenze der Parzelle Nr. x, in 7 m Höhe festgelegt. Weiters ist bei der Abnahmemessung zu prüfen, dass kein tonhaltiges Dauergeräusch vorliegt und in diesem Bericht zu dokumentieren. Der Bericht ist der Behörde vorzulegen."

Betriebliche Dauergeräusche der Backmittelerzeugung waren nicht Gegenstand dieser Auflagepunkte, da der zugrundeliegende Genehmigungsbescheid der BH Freistadt vom 15.12.2008, Ge20-120-2007 eine Änderung des Mühlenbetriebes, nicht aber (auch) die Backmittelerzeugung betraf.

 

8.6.1. In weiterer Folge veranlasste die Mitbewerberin der X, die x Gmbh bzw die x GmbH Messungen zur Überprüfung, ob dieser Auflagepunkt eingehalten wird (vgl etwa die von den Bw vorgelegten Urkunden Beilage ./OOO, ./PPP und ./QQQ, bzw den vorgelegten Beschluss des BG x Urkunde Beilage ./JJJ). In der mündlichen Verhandlung brachten die Bw vor, der erwähnte Auflagepunkt sei mehrmals nicht eingehalten worden. Schon in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 wurde eingehend diskutiert, ob die von der Mitbewerberin veranlassten Messungen (insb. Urkunden Beilage ./OOO, ./PPP und ./QQQ) dem Stand der Schalltechnik bzw den einschlägigen Ö-Normen entsprechen.

 

8.6.2. Fest steht, dass die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft am Amt der Oö. Landesregierung am 21. Jänner 2010 bei der Betriebsanlage der X Schallmessungen durchführen ließ. Die Messungen begannen um 22.00 Uhr. Die Schallimmissionen von Mühle und Backmittelerzeugung lagen dabei zusammen bei LA,r=38,6 dB (Bericht der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft am Amt der Oö. Landesregierung vom 11. Februar 2010). Mühle und Backmittelerzeugung können folglich so betrieben werden, dass die geforderten 40 dB in der Nacht (22.00 bis 06.00 Uhr) immissionsseitig nicht überschritten werden. Für die "worst case" Situation, also wenn bereits die betrieblichen Dauergeräusche der Mühle im Nachtzeitraum immissionsseitig 40 dB erreichen, errechnete der ASV für Schalltechnik in seiner Stellungnahme vom 15. März 2013 betriebliche Dauergeräusche (Mühle und Backmittelerzeugung) von immissionsseitig 42 dB.

 

8.6.3. Weiters waren die Bw und die X unterschiedlicher Auffassung, was als "Dauergeräusch" im Sinne des erwähnten Auflagepunktes anzusehen sei. Es steht fest, dass ein relevantes Dauergeräusch im Sinne des erwähnten Auflagepunktes erst bei einer Einwirkdauer von zumindest einer Stunde gegeben ist (Ausführungen DI x vgl Urkunde Beilage ./UUU, Befund und Gutachten des ASV für Humanmedizin TP Seite 42).

 

8.6.4. Im Tages- und Abendzeitraum treten die betrieblichen Dauergeräusche dagegen generell hinter die in den Tabellen (s. Pkt III.8.8. der Feststellungen) aufgelisteten Schallimmissionen der einzelnen betrieblichen Manipulationen in den Hintergrund (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 11).

 

8.7. Zu den LKW-Fahrbewegungen ist festzustellen: Grundlage für die gewerbebehördliche Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.12.2008 betreffend die Änderung der bestehenden Mühlenanlage im Standort x, Gst.Nr. x und x, KG. x, und in weiterer Folge auch der im Berufungswege dazu ergangenen Erkenntnisses des UVS . vom 4.12.2009 war die Annahme, dass die LKW-Fahrbewegungen des Bestandes unlimitiert bewilligt sind und daher bei einer Beurteilung der Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse auch von einem unlimitierten LKW-Betrieb auszugehen ist (Seite 25 des UVS-Erkenntnisses vom 4.12.2009). Im Verfahren der BH FR zu Zl. Ge20-120-2007 wurde das Genehmigungsprojekt dahingehend eingeschränkt, dass zur Nachtzeit keine pneumatische Entladung stattfindet. Eine pneumatische Entladung zur Nachtzeit ist von den Genehmigungen nicht gedeckt (Seite 39 des UVS-Erkenntnisses vom 4.12.2009).

Die im damaligen Berufungsverfahren zu beurteilenden zusätzlichen Fahrbewegungen führten zu keiner relevanten Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse (Seite 25 des UVS-Erkenntnisses vom 4.12.2009). Der UVS änderte in Spruchabschnitt II des Erkenntnisses vom 4.12.2009 die in Spruchpunkt I des  Genehmigungsbescheides der BH Freistadt vom 15.12.2008, Ge20-120-2007, betr. die zusätzlichen Fahrbewegungen enthaltene Beschreibung "Betriebszeiten-Anlieferung" wie folgt ab:

-       6 Lastzüge (Kipper a 40 t für Getreide), 4 zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr, 2 zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr.

-      5 Lastzüge (Plane bzw Koffer) mit Teillieferung (Stückgut), 2 zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr, 1 zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr und zwei zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr.

-      6 Lastzüge (Tanklastzug mit pneumatischer Entladung), 4 zwischen 06.00 Uhr und 18.00 Uhr, 2 zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr

-      Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr findet keine pneumatische Entladung statt.

 

8.7.1. Bei der Anzahl und Dauer von LKW-Loseverladungen, LKW-Getreideanlieferungen und pneumatische Entladung ist im genehmigten Betrieb von folgendem Maximalansatz bei Vollbetrieb der Anlage auszugehen (Aussage x TP Seite 9, Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 9):

Tab.1

Frequenzen

Anzahl

Tag

Tag

max. Stunde

Abend

Nacht

Nacht

max. Stunde

Lkw- Loseverladung

18

2

3

2

2

Lkw- Getreideanlieferung

14

2

3

4

2

pneumat. Entladung

6

1

3

--

--

 

8.7.2. In dieser Tabelle 1 wird die Gesamtanzahl der pneumatischen Ladungen mit 9 angegeben. Die auf dem angeschlossenen Lageplan mit X1 und X2 gekennzeichten Stellen stattfindenden pneumatischen Entladungen überschreiten an einem Kalendertag in Summe nicht die Gesamtanzahl von 9 (Aussage x TP Seite 31). LKW Getreideanlieferung und LKW Loseverladung wurden mit jeweils 20 Minuten angesetzt (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 34). Durchschnittlich dauert eine pneumatische Entladung 40 Minuten (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 32). Am 19. Juli 2010 kam es aber zu einer pneumatischen Entladung, die von 12.11 Uhr bis 14.12 Uhr dauerte (Urkunde Beilage ./VV, Messbericht Urkunde Beilage ./G, Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 13).

 

8.7.3. Die in der Tabelle 1 angegebenen Fahrfrequenzen (s. Pkt III.8.7.1. der Feststellungen) umfassen auch die in Spruchabschnitt II des UVS Erkenntnisses vom 4. Dezember 2009 enthaltenen Fahrbewegungen. Die dem UVS-Erkenntnis vom 4. Dezember 2009 zugrunde liegende schalltechnische Beurteilung ist ohne weiteres damit vereinbar, dass ein Gesamtkonsens differenziert nach Tages-, Abend- und Nachtzeitraum definiert wird. (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 25 und 26).

 

8.7.4. Diese im Bereich der sogenannten Umkehrschleife stattfindenden (vgl. rot markierter Bereich des angeschlossenen Lageplanes) LKW-Fahrbewegungen verursachen die für die Bw relevanten Schallimmissionen. Andere Fahrbewegungen im Bereich von Waage bis zum Einfahrtsbereich weisen eine größere Entfernung auf, sodass die dabei verursachten Schallimmissionen wenigstens 10 dB geringere Werte aufweisen als jene im Bereich der Umkehrschleife. Aufgrund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten ergibt sich, dass bei Abweichungen von 10 dB und mehr keine relevante Änderung des Gesamtschallpegels verursacht wird. Das bedeutet aber nicht, dass diese Fahrbewegungen nicht hörbar wären. Die Zulieferbewegungen von LKW zur Lagerhalle 2003 (jenes Gebäude, das sich im unmittelbaren Anschluss an den 'Backmittelturm' befindet) finden in einer Entfernung von mehr als 100 m zu den Grundstücken der Berufungswerber statt. Aufgrund dieser Entfernung liegen die durch die LKW-Fahrbewegungen verursachten Schallpegel um mehr als 10 dB unterhalb der Schallimmissionen, die die LKW-Fahrbewegungen im Bereich der Umkehrschleife verursachen. Schallpegel, die sich um mehr als 10 dB unterscheiden, haben aufeinander keinen Einfluss (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 12 und Seite 32).

 

8.8. In der folgenden "Tabelle 2" sind alle erwähnten und relevanten betrieblichen Lärm-Immissionen aufgelistet (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 10):

Tab.2

Betriebliche Immissionen, Beurteilungszeiträume

Schallpegel in dB

Lday

Lday

max. Stunde

Levening

Lnight

Lnight

max. Stunde

Lkw- Loseverladung

55

56

53

47

56

Lkw- Getreideanlieferung

54

56

53

50

56

pneumatische Entladung 1)

57

65

60

--

--

Staplerfahrten Müllplatz

48

54

--

--

--

Siloleitung zur Mühle

48

50

50

--

--

Summenpegel

61

66

62

52

59

Der Beurteilungszeitraum "Lday" bedeutet ein Abstellen auf den Zeitraum 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr mit der ungünstigsten Stunde (als max. Stunde) bezeichnet. Levening bezeichnet den Beurteilungszeitraum Abend 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr. LNight bezeichnet den Beurteilungszeitraum Nacht (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr), wieder mit der sogenannten ungünstigsten Stunde (bezeichnet als "max. Stunde") (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 10).

 

8.9. Folgende "Tabelle 3" beinhaltet die gemessene Gesamtschallsituation:

Tab.3

Gemessene Gesamtschallsituation

Tageswerte Mittelwert Lday

Abendwerte Mittelwert Levening

Nachtwerte Mittelwert Lnight

Werktag

55 dB

51 dB

47 dB

Sonn-/Feiertag

51 dB

48 dB

42 dB

Die Gegenüberstellung der berechneten Schallimmissionen mit den tatsächlich Gemessenen zeigt, dass die berechneten Werte gut in die Bandbreite der Gemessenen passen. Die Mittelwerte der gemessenen Schallsituation über den gesamten Untersuchungszeitraum weisen jedoch deutlich geringere Werte auf. Das deutet darauf hin, dass die in der Berechnung zugrunde gelegten Lieferfrequenzen und die Zeitdauer der einzelnen Tätigkeiten derzeit offensichtlich nicht jeden Tag erreicht werden und sich damit über einen Monat eine geringere Durchschnittsbelastung ergibt (Stellungnahme des ASV für Schalltechnik vom 12. August 2011, Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 10).

 

8.10. Die folgende Tabelle 4 enthält die Immissionspegel unter Berücksichtigung der Schallschutzwand bzw der im bekämpften Bescheid enthaltenen Vorschreibungen (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 21):

Tab.4

Immissionspegel mit Schallschutzwand

bzw. im Raum in dB

 

 

Lday

im Freien

Lr,1h, Tag

im Freien

Levening

im Freien 

Lnight

im Raum 

Lr,1h,Nacht

im Raum

Einzelereignis

im Raum

Einzelereignis

im Freien

LA,max

im Raum

Lkw- Loseverladung

49

50

47

34

43

45

52

52

Lkw- Getreideanlieferung

48

50

47

37

43

45

52

52

pneumatische Entladung 1)

51

59

54

 

 

 

56

 

Staplerfahrten Müllplatz

42

48

 

 

 

 

53

 

Siloleitung zur Mühle

47

49

49

 

 

 

44

 

Summenpegel

55

61

56

39

46

 

 

 

Dazu ist festzuhalten, dass 'Lday im Freien' die Immissionspegel gerechnet über den Tageszeitraum darstellen. Der Immissionspegel "Lr,1h,Tag im Freien" stellt den Immissionspegel zur ungünstigsten Stunde am Tag dar. Der Immissionspegel 'Levening im Freien' bezeichnet den Immissionspegel im Abendzeitraum im Freien. Der Immissionspegel 'Lnight im Raum' bezeichnet den Immissionspegel im Nachtzeitraum im Raum bei geöffneten Fenster. Der Immissionspegel "Lr,1h,Nacht im Raum" bezeichnet die ungünstigste Stunde im Nachtzeitraum im Raum bei geöffneten Fenster. Der Immissionspegel 'Einzelereignis im Raum' bezeichnet den Immissionspegel für das Einzelereignis im Raum bei geöffneten Fenster. Der Immissionspegel 'Einzelereignis im Freien' bezeichnet den Immissionspegel des Einzelereignisses im Freien. Der Immissionspegel LA,max im Raum bezeichnet den Spitzenwert des jeweiligen Ereignisses im Raum bei geöffneten Fenster. (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 21)

 

8.11. Zur in Spruchabschnitt 7. des bekämpften Bescheides vorgeschriebenen Messung werden folgende Ausführungen in Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik den Feststellungen zugrunde gelegt: "Sinnvoll wäre, wenn Müllmanipulation, pneumatische Entladung und LKW-Loseverladung bzw. LKW-Getreideanlieferung gemeinsam gemessen werden. Nach Errichtung der Schallschutzwand sind die zu sanierenden betrieblichen Tätigkeiten (Müllmanipulation, pneumatische Entladung, LKW-Loseverladung, LKW-Getreideanlieferung) am Immissionspunkt, südliche Grundgrenze der Parz. Nr. x in 4,5 m Höhe, messtechnisch zu erheben.“ (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 26).

 

8.12. Zur Wirksamkeit der Schallschutzwand und der von den Bw behaupteten Schallreflexion Seitens der Bw werden folgende Ausführungen in Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik den Feststellungen zugrunde gelegt:  „In diesem Zusammenhang hält der Amtssachverständige für Schalltechnik fest: "Aus diesem Grund ist die Schallschutzwand beidseitig hochabsorbierend auszuführen. Auf Frage der Berufungswerber, aus welchen Grund die Schallschutzwand nicht weiter Richtung Bundesstraße gezogen wird, hält der Amtssachverständige für Schalltechnik folgendes fest: "Die vorgeschriebene Lärmschutzwand mit der vorgeschriebenen Dimension bietet ausreichend Schutz vor den relevanten betrieblichen Emittenten. Dies bezieht sich wie schon erwähnt auf den Bereich der Umkehrschleife." (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 26).

 

8.13. zur medizinischen Beurteilung der Lärmimmissionen:

Den Feststellungen werden folgende Ausführungen in Befund und Gutachten des  ASV für Humanmedizin zugrunde gelegt:

 

Unter Bezug auf die in der heutigen Verhandlung erstellte Beurteilung (Befund und Gutachten des schalltechnischen Sachverständigen) ergibt sich als Basis für die medizinische Begutachtung folgende Immissionssituation:

Seitens des technischen Büros x + x wurden beim relevanten Immissionspunkt Dauermessungen vorgenommen, die mittlerweile über den Zeitraum mehrer Jahre andauern. Es wurden der Abteilung Umweltschutz die Ergebnisse mehrerer Monate zur Verfügung gestellt. Diese Messergebnisse beinhalten Umgebungsgeräusche, Betriebsgeräusche, Geräusche der Nachbarschaft, Verkehrsgeräusche, usw. Eine Differenzierung dieser Teilimmissionen ist nicht möglich. Es wurden folgende Schallpegel gemessen:

 

Tab.3

Gemessene Gesamtschallsituation

Tageswerte Mittelwert Lday

Abendwerte Mittelwert Levening

Nachtwerte Mittelwert Lnight

Werktag

55 dB

51 dB

47 dB

Sonn-/Feiertag

51 dB

48 dB

42 dB

 

Unter Zugrundelegung konkreter Fahrfrequenzangaben stellen sich die rechnerischen Beurteilungswerte wie folgt dar:

 

Tab.2

Betriebliche Immissionen, Beurteilungszeiträume

Schallpegel in dB

Lday

Lday

max. Stunde

Levening

Lnight

Lnight

max. Stunde

Lkw- Loseverladung

55

56

53

47

56

Lkw- Getreideanlieferung

54

56

53

50

56

pneumatische Entladung 1)

57

65

60

--

--

Staplerfahrten Müllplatz

48

54

--

--

--

Siloleitung zur Mühle

48

50

50

--

--

Summenpegel

61

66

62

52

59

 

Diesen Immissionen sind folgende Beurteilungswerte gegenüberzustellen

Beurteilungswerte Übergang zur Gesundheitsgefährdung

 

> 65

 

> 60

>55

 

1)Anpassungswert 5 dB wegen besonderer Geräuschcharakteristik berücksichtigt

 

 

Tab.3

Gemessene Gesamtschallsituation

Tageswerte Mittelwert Lday

Abendwerte Mittelwert Levening

Nachtwerte Mittelwert Lnight

Werktag

55 dB

51 dB

47 dB

Sonn-/Feiertag

51 dB

48 dB

42 dB

 

 

 

 

Diesen Immissionen sind folgende Beurteilungswerte gegenüberzustellen

Beurteilungswerte Übergang zur Gesundheitsgefährdung

 

> 65

> 60

>55

 

 

 

Tab.4

Immissionspegel MIT Schallschutzwand

bzw. im Raum in dB

 

 

Lday

im Freien

Lr,1h, Tag

im Freien

Levening

im Freien 

Lnight

im Raum 

Lr,1h,Nacht

im Raum

Einzelereignis

im Raum

Einzelereignis

im Freien

LA,max

im Raum

Lkw- Loseverladung

49

50

47

34

43

45

52

52

Lkw- Getreideanlieferung

48

50

47

37

43

45

52

52

pneumatische Entladung 1)

51

59

54

 

 

 

56

 

Staplerfahrten Müllplatz

42

48

 

 

 

 

53

 

Siloleitung zur Mühle

47

49

49

 

 

 

44

 

Summenpegel

55

61

56

39

46

 

 

 

Werte Übergang zur Gesundheitsgefährdung

 

> 65

 

> 60

 

 

 

 

 

1)Anpassungswert 5 dB wegen besonderer Geräuschcharakteristik berücksichtigt

Beurteilung und GUTACHTEN

Die Umgebungssituation ist aus aktenkundigen Ortsaugenscheinen, Verhandlungen, Anwesenheit bei messtechnischen Erhebungen sowohl hinsichtlich der Örtlichkeit als auch der persönlichen Wahrnehmungen der unterschiedlichen Schallquellen bekannt.

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden  Definitionen, wie sie immer wieder in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

Gesundheitsgefährdung,-  Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von x et. Al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion des Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

In einer wirkungsbezogenen Beurteilung ist festzustellen, dass Belästigungsreaktionen in Größenordungen ab LA,eq = 50 dB beobachtbar sind, dass nach der WHO 1999 Community Noise Guidelines bei LA,eq = 55 dB bei 5-10% der Bevölkerung deutliche Belästigungsreaktionen beobachtbar seine. Damit wird ersichtlich, dass die Übergänge bei Belästigungsreaktionen fließend sind und ein realistischer Wert zur Vermeidung erheblicher Belästigungsreaktionen bei

LA,eq = 55 dB anzusetzen sein wird.

Bei Aussenlärmsituationen von 55 dB [LA,eq] und darüber nehmen soziale Lärmwirkungen (z.B. Sprachverständnis bei Konversationen) zu, physiologische Reaktionen oder statistische Zunahmen der Infarktmortalität sind ab Dauerlärmbelastungen (d.h. über lange Tageszeiträume) von etwa 60 dB zu beobachten, eine entsprechende individuelle Disposition ist dafür erforderlich, sodass Lärm als Stressor einen Kofaktor darstellt.  Diese Untersuchungsergebnisse sind der  x der WHO zugrunde gelegt.

In der Beurteilung von Lärm und seinen Auswirkungen sind sowohl die tatsächlich erhobenen Lärmpegel als auch die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation zu berücksichtigen.

Die Unterscheidungsschwelle des menschlichen Ohres für Schallpegel gleicher Charakteristik liegt in einer Größenordnung von etwa 3 dB, d.h. dass zwei verschieden laute Geräusche erst dann hinsichtlich ihrer Lautstärke unterscheidbar sind, wenn sie sich um 3 dB unterscheiden.

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist weiters festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, wenn beispielsweise Kategorien wie Kommunikation gestört werden.

 

Wirkungsbezogene Beurteilungswerte[1]

LA,eq  = 55 dB Belästigung durch gestörte Kommunikation

LA,eq  = 60 dB unter Laborbedingungen akute physiologische Reaktionen beobachtbar, im Alltag treten vegetative Reaktionen bereits bei niedrigeren Pegeln auf, wobei zu bemerken ist, dass sich eine Vielzahl von Untersuchungen auf Dauerlärmexpositionen, insbesondere auf Untersuchungen aus dem Straßenverkehr (womit üblicherweise eine dauernde längere Exposition über Stunden gegeben ist) beziehen. Unter diesen Bedingungen ergeben sich auch Hinweise auf ein statistisch ansteigendes Herzinfarktrisiko.

LA,eq  = 45 dB Störungen höherer geistiger Tätigkeiten

LA,eq  = 55 dB deutliche Belästigungsreaktionen bei 5-10% der Bevölkerung,

nach WHO 1999 Community Noise Guidelines

LA,eq  = 55 dB "few seriously annoyed" (einige ernsthaft gestört)

 LA,eq  = 50 dB "moderately annoyed"

Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1[2] mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht) im Freien definiert.

Beurteilung Situation ohne LSW (Lärmschutzwand):

 

Zur Prüfung, ob eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, wurden in den o.a. Tabellen unter

"Beurteilungswerte Übergang zur Gesundheitsgefährdung" die für den Beurteilungszeitraum relevanten Beurteilungswerte für Dauerschallbelastungen eingefügt. Diese Prüfung zeigt, dass die einzelnen betriebsbedingten Beurteilungswerte für Dauerschallbelastungen (d.h. über mehrere Stunden andauernde Belastungen) die gesundheitsgefährdende Dimensionen nicht erreichen.

Der Summenwert zur Abendzeit bzw. der Wert für die max. belastete Stunde liegt  (rechnerisch) um 1 dB über dem medizinischen Beurteilungswert. Dazu ist auszuführen, dass es sich dabei um eine rechnerische Größe handelt, bei der die Differenz von 1 dB vom menschlichen Hörsinn nicht unterscheidbar ist. Weiters handelt es sich dabei um "worst case" – Betrachtungen, bei denen davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Phasen handelt, die über kürzere Zeiträume auftreten, die keinesfalls als gesundheitsgefährdend im Sinne einer Dauerschallbelastung zu werten sind.

Zur Belästigung / erheblichen Belästigung ist festzustellen, dass unter Hinweis auf die eingangs gegebenen Definitionen die Belästigung vorerst – als rein individuelle / subjektive Bewertung –  entstehen kann. Bei bestimmten Geräuschen können Belästigungen auch pegelunabhängig beobachtet werden.

Im Sinne der gewerberechtlichen Vorgaben ist zu prüfen, ob eine Belästigung erheblich ist.  Dazu ergibt sich, dass im Freien die  LKW-Loseverladung, die LKW-Getreideanlieferung und die pneumatische Entladung in den schalltechnischen worst-case-Betrachtungen (insb. L day, max. Stunde) unter Einrechnung eines Anpassungswertes von 5 dB für die besondere Geräuschcharakteristik Beurteilungswerte von 56  bis 65 dB , Summenpegel 66 dB ergeben.

Hier sind auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass hier in kurzen Zeiträumen Immissionspegel erreicht und bis zu rd. 11 dB überschritten werden, die eine Kommunikation stören können, Belästigungwirkungen realistisch, die nicht alleine individuell bedingt sondern statistisch untermauert Kompensationsmechanismen (z.B. Verlagerungen von Gesprächen aus dem Freien in Innenräume) erfordern können und deshalb als erheblich einzustufen sind.

 

Beurteilung Situation MIT LSW:

 

Aus der tabellarischen Gegenüberstellung (Tab. 4) ist ersichtlich, dass der medizinische Beurteilungswert der Gesundheitsgefährdung unter Tags als Summenpegeln deutlich unterschritten wird.

 

Die Einzelpegel werden deutlich abgemindert, der Summenpegel liegt für die schlechteste Stunde im Freien (Tag) bei 61 dB bzw. 56 dB (Abend). Hiermit ergibt sich eine deutliche Verbesserung der Gesamtsituation.

 

Um die wohl gravierendste Störung durch Lärm zu berücksichtigen wird zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes ein Wert von weniger als 35 dB am Ohr des/der Schlafenden, zuletzt von der WHO ein Wert von 30 dB  (d.h. im Innenraum, als Dauerschallpegel) angegeben. Dieser Wert ist als NOEL (= No Observed Effect Level, dies entspricht einem Wert, bei dem keine Effekte zu beobachten sind) definiert. Bei diesem Innenpegel ergeben sich demnach keine biologischen Effekte und stellen hinsichtlich der Vermeidung von Schlafstörungen einen sicheren Bereich dar.

In der täglichen Beurteilungspraxis ist oft auch die Frage zu beantworten, wie häufig einzelne Schallereignisse je nach deren Schallintensität pro Nacht auftreten dürfen. Die Wahrscheinlichkeit adverser Effekte nimmt mit der Schallpegelhöhe zu, im Einzelfall kann ein solcher Effekt aber auch bei niedrigen Pegeln nicht sicher ausgeschlossen werden, muss aber auch bei höheren Pegeln nicht zwingend auftreten. Die Dosis-Wirkungs-Beziehungen basieren vorwiegend auf Untersuchungen über den Einfluss von Verkehrsgeräuschen.

Im Hirnstrombild diagnostizierte Wachphasen sind auch im ungestörten Schlaf relativ häufig und werden durchschnittlich mit 24 angegeben, wovon allerdings die wenigsten morgens erinnert werden. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sie mindestens drei bis vier Minuten andauern. Untersuchungen von x et al. (2004) haben gezeigt, dass durch Maximalpegel von bis zu 65 dB (A) ausgelöste Wachphasen in der Regel nach bereits nach 1,5 Minuten beendet, damit kaum erinnerlich sind. Zur Bewertung intermittierender Geräuschsituationen eignet sich der equivalente Dauerschallpegel nur als zusätzliches Kriterium.[3]

In Untersuchungen, die in der ÖAL-Lichtlinie 6/18 abgebildet sind, haben sich in der Lärmwirkungsforschung (Griefahn 1990) Zusammenhänge zwischen Schallpegelspitzen und der Häufigkeit ihres Auftretens zur Nachtzeit ergeben. Untersucht wurden dabei Aufwachreaktionen, Schlafstadienänderungen und 0-Reaktionen. Ein Spitzenpegelbereich von 45 dB findet sich hier in einem Kurvenbereich, in dem auch Häufungen (Anzahl deutlich über 30, 0-Raktion / keine Schlafstadienänderung)  nicht zu Schlafstadienänderungen führen. In der Regressionskurve nach Griefahn liegt ein Wert von  52 dB in einem Bereich, in dem bei mehreren Ereignissen (ca. 2-3)  Schlafstadienänderungen auftreten können, die per se unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht generell als adverser Gesundheitseffekt einzuordnen sind.

Der in den schalltechnischen Ausführungen beschriebene Bereich von Einzelereignissen mit 45 dB bzw. LA,max im Raum von 52 dB (LKW-Loseverladung und Getreideanlieferung) lässt erkennen, dass Aufwachreaktionen sich aus diesem Maximalpegel als gravierendste Schlafstörung nicht zwingend ableiten lassen.

 

Zusammenfassend  ist festzustellen, dass durch das Naheverhältnis zwischen Betriebsanlage und Nachbarliegenschaften bestimmte Aktivitäten immer wahrnehmbar sein werden, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen unter Einrechnung der LSW nicht gegeben sind. Bei der Beurteilung und Prüfung wurden dabei die aus schalltechnischer Sicht getroffenen  worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt. Konkrete Messungen (Tab.3 der schalltechnischen Ausführungen) haben gezeigt, dass die Gesamtschallsituation mit deutlich niedrigeren Werten gemessen wurde und somit davon auszugehen ist, dass die getroffenen Berechnungsgrundlagen auf der sicheren Seite liegen."

 

8.14. Die Lärmschutzwand sollte aus Humanmedizinischer Sicht spätestens bis Ende 2013 errichtet sein, damit die in der Tabelle 4 dargestellten Immissionspegel dauerhaft sichergestellt werden können. (Befund und Gutachten des ASV für Humanmedizin TP Seite 40). Aus schalltechnischer Sicht können die messtechnischen Erhebungen binnen 3 Monaten ab Errichtung der Lärmschutzwand durchgeführt werden (Stellungnahme des ASV für Schalltechnik vom 12. März 2013)

 

8.15. Die Flächenwidmungsänderung, die die Errichtung einer Lärmschutzwand - wie im gegenständlichen Verfahren beabsichtigt bzw. vorgeschrieben - ermöglicht, wurde am 13. Dezember 2012 rechtskräftig vom Gemeinderat beschlossen. Die Verordnungsprüfung des Landes, Abteilung Raumordnung, ergab gemäß schriftlicher Mitteilung vom 27. Februar 2013 keine Rechtswidrigkeit (Mitteilung Herr x, Stadtgemeinde x TP Seite 28, Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Februar 2013).

 

IV. Zur Beweiswürdigung:

 

1. Im Zuge des Berufungsverfahrens führte das erkennende Mitglied am 6.12.2012 gemeinsam mit den Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Luftreinhaltechnik einen Lokalaugenschein zur Besichtigung der Betriebsanlage der Fa. x durch. In der mündlichen Verhandlung wurde kein Lokalaugenschein unter Beiziehung der Nachbarn durchgeführt. Die X wies bereits in ihrer Gegenäußerung zur Berufungsschrift darauf hin, dass die von der Behörde respektive von den beigezogenen Amtssachverständigen in Abwesenheit der Nachbarn durchgeführten Ortsaugenscheine an der Rechtmäßigkeit des Ermitttlungsverfahrens bzw. des ggst. Bescheides nichts zu ändern vermögen, liege doch angesichts der amtsbekannten anwaltlichen Doppelvertretung (neben den Nachbarn wird auch der größte Mitbewerber der mitbeteiligten Partei x "durch x" Rechtsanwälte vertreten) die Gefahr der Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinn des § 40 AVG geradezu auf der Hand und sei von der mitbeteiligten Partei in sinngemäßer Anwendung des § 356 Abs. 2 GewO keine Zustimmung für die Teilnahme der Nachbarn und deren Rechtsvertreter an der Besichtigung der Anlage gegenüber der Behörde erteilt worden.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bw in der mündlichen Verhandlung 3 Lärmgutachten (Urkunden Beilage ./OOO, Beilage ./PPP und Beilage ./QQQ) vorlegten. Als Auftraggeber scheint jeweils die "x GmbH" auf. Gleiches gilt für die von den Bw mit Schriftsatz vom 9. April 2013 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des DI x vom 8. April 2013 (Urkunde Beilage ./SSS) , dessen "zusammenfassendes Gutachten" vom 4. März 2013 und gutachterliche Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./TTT). Damit ist eindeutig der Bezug zum von der X aufgezeigten Mitbewerber gegeben und besteht sehr wohl die Gefahr der Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Lokalaugenscheine wurden daher zu Recht ohne Beiziehung der Bw durchgeführt. Entscheidend war, dass den Amtssachverständigen die Lage vor Ort bekannt war und sich das erkennende Mitglied am 6.12.2012 (unter Beiziehung der ASV für Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik) im Zuge eines Lokalaugenscheines ein Bild von der Betriebsanlage der Fa. X sowie der Nachbarschaftssituation verschaffen konnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die vorhandenen Beweismittel und der Sachverhalt eingehend mit den Berufungswerbern erörtert. Bzgl der nach der mündlichen Verhandlung eingeholten Stellungnahmen des ASV für Schalltechnik und für Humanmedizin wurde das Parteiengehör schriftlich gewahrt.

 

2. In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass die Bw die im Verfahren bestehende Mitwirkungspflicht verletzt haben. Es wird zunächst auf folgende Ausführungen der Niederschrift (TP Seite 13f) verwiesen: "Der Verhandlungsleiter hält fest, dass Rechtsanwalt Dr. x telefonisch Mitte Oktober 2012 ergänzende lärmtechnische Messungen angekündigt hat, derartige Unterlagen aber nicht vorgelegt wurden. Dr. x und Dr. x halten dazu fest: "Bei den im Oktober 2012 angekündigten, aber bislang nicht vorgelegten Gutachten handelt es sich um die nunmehr vorgelegten Lärmgutachten Beilage ./OOO, Beilage ./PPP und Beilage ./QQQ. Diese hätten schon damals vorgelegt werden können, im Hinblick auf die anhängigen Vergleichsgespräche wurden diese Lärmgutachten aber nicht vorgelegt.

...

Rechtsanwalt Mag. x erstattet dazu folgendes Vorbringen: "Eine ausführliche Stellungnahme wird vorbehalten. Bei einer ersten Durchsicht ergibt sich aber bereits, dass Herr DI x lediglich Emissionen gemessen hat und diese nur auf Oberfläche der Mühlenfassade, aber nicht die Immissionen am relevanten Immissionspunkt 1.

Dr. x verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass diese Lärmgutachten beilage ./OOO, Beilage ./PPP und Beilage ./QQQ im Zusammenhang mit den bereits vorgelegten Stellungnahmen des Ing. x und des DI x zu lesen sind.

Der Verhandlungsleiter hält fest, dass in der Vertagungsbitte lediglich auf anhängige Vergleichsgespräche verwiesen wurde, aber in keiner Weise Urkunden, die offenkundig schon seit längerem bei den Rechtsvertretern aufliegen, Bezug genommen wird. Dr. x hält dazu ergänzend fest, dass mit der Vertagungsbitte die Aufrechterhaltung der Vergleichsgespräche erreicht hätte werden sollen und die Gesprächsbasis aufrecht erhalten hätte werden sollen."

Die Bw hätten im Sinne ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht die angeführten Urkunden bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorlegen müssen.

 

3. Die Bw wendeten ein, dass die beigezogen ASV befangen seien, weil sie bereits in den Verfahren beteiligt waren, die die Grundlage für das nunmehrige Verfahren nach § 79 GewO 1994 sind. Der bloße Umstand, dass dieselben Sachverständigen auch in einem fortgesetzten Verfahren, in einem Rechtsmittelverfahren oder in einem früheren Verfahren mitgewirkt haben, begründet aber noch keine Befangenheit (vgl. VwGH vom 21.1.2003, 2001/07/0088 Uva). Entgegen dem im Schriftsatz der Bw vom 9. April 2013 gestellten Antrag waren daher keine ASV eines anderen Bundeslandes beizuziehen.  

 

4. Bevor nun die für die Feststellungen maßgeblichen beweiswürdigenden Überlegungen im Einzelnen dargestellt werden, ist Folgendes festzuhalten: Das Verfahren iSd § 79 GewO ist verwaltungspolizeilicher Natur. Schon aus dem in § 79 Abs 1 GewO angeordneten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich Folgendes: Die Behörde darf nur dann Maßnahmen iSd § 79 GewO setzen, wenn deren Erforderlichkeit im Ermittlungsverfahren nachgewiesen werden konnte. Dabei ist einem Antragsteller iSd § 79a GewO – wie im gegenständlichen Fall - die Gelegenheit zu geben, Beweismittel vorzulegen, um seinen Standpunkt belegen zu können. 

 

5. Die Feststellungen zu Pkt III. 1 bis 6 ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln. Zum Umfang der vorhandenen Genehmigungen betr. den Mühlbetrieb stützen sich die Feststellungen auf das Erkenntnis des UVS vom 4. Dezember 2009. Der VwGH hat die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt. Die Berufungswerber brachten vor, die belangte Behörde gehe im bekämpften Bescheid auf Seite 26 in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon aus, dass mangels Festlegung von Betriebszeiten in den Genehmigungen vor 1991 und in der Genehmigung der Backmittelerzeugung 1994 von einer unbeschränkten Betriebszeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr auszugehen ist. Insbesondere die Genehmigung der Backmittelproduktion 1994 enthalte – so die Berufungswerber – die Festlegung von Betriebszeiten. Im Befund des technischen Amtssachverständigen würden die geltenden Betriebszeiten von Montag bis Freitag 6.30 Uhr bis 16.30 Uhr einer Beurteilung unterzogen. Auch die nachfolgenden Genehmigungen (2000 – Lagerhalle, 2001 – Loseverladesiloanlage, 2003 – Lagerhalle) seien alle mit beschränkten Betriebszeiten (nur unter Tags, kein Wochenende, keine Feiertage) genehmigt worden. Erst mit der Mühlenerweiterung 2008 seien die Betriebszeiten auf eine rund um die Uhr-Genehmigung ausgeweitet worden. Nun hat sich der UVS bereits im Erkenntnis vom 4.12.2009 zum Umfang der vorhandenen Genehmigungen geäußert. Der VwGH hat die dagegen erhobene Beschwerde abgelehnt. Das erkennende Mitglied legt daher seinen Feststellungen die Ausführungen des UVS-Erkenntnis vom 4.12.2009 betreffend den Umfang der vorhandenen Genehmigungen zu Grunde. Im Rahmen der Feststellungen zum Umfang der Genehmigungen wird jeweils ausdrücklich auf das cit. Erkenntnis des UVS Bezug genommen. Soweit sich die Bw im Berufungsschriftsatz auf die Genehmigung für die Ausweitung der Betriebszeiten in den Lagerhallen 2000 und 2003 zu Ge20-8-2011 und die Errichtung und Betrieb einer Palettieranlage zu Ge20-113-2011 beziehen ist zu entgegnen, dass diese Genehmigungen mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sind.  Ergänzend sei auch noch darauf hingewiesen, dass der OGH in seinem Beschluss zu Zahl 4 Ob 104/10p davon ausgeht, dass im ursprünglichen Genehmigungsbescheid keine Beschränkungen der Betriebszeiten enthalten sind. Soweit sich Ing. x in seiner Stellungnahme vom 29. Jänner 2012 (Urkunde Beilage ./GGG) dazu kritisch äußert, ist anzumerken, dass der Beschluss des OGH einen Rechtsbestand darstellt, der keinem weiteren Instanzenzug unterliegt.

 

6. Zu den Staubimmissionen (Pkt III.7 der Feststellungen):

Die Bw brachten vor, durch Staub belästigt zu werden. Sie legten dazu mehrere Lichtbilder vor (zB Urkunden ./B und ./PP). Bzgl. der Staubemissionen legte die X ein lufttechnisches Projekt, erstellt von Dr. x, Technisches Büro für technischen Umweltschutz, vom 19.11.2010 vor. Weiters liegen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 7.1.2011, vom 21.6.2011, vom 14.10.2011 und vom 18.6.2012 vor. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.6.2012 führt der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik u.a. aus: "In der ha. gutachtlichen Stellungnahme wurde bereits festgestellt, dass die zu beurteilende Immissionsprognose eine Einhaltunggrenzwerte gem. IG-L plausibel belegt. Die durch die ggst. Betriebsanlage hervorgerufene Zusatzbelastung bei den benachbarten Wohnliegenschaften beträgt durchwegs weniger als 3 % der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte gem. Immissionsschutzgesetz Luft – IG-L und kann insofern sogar als irrelevant bewertet werden. Die seitens der Nachbarn beantragte Vorschreibung eines Staub-Immissionsgrenzwertes in Form einer Auflage ist insofern nicht erforderlich, da entsprechende Grenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit bereits im Immissionsschutzgesetz Luft vorgesehen sind. Auf Grund der plausiblen Einhaltung der anzuwendenden Immissionsgrenzwerte bzw. des Umstandes, dass die durch die ggst. Betriebsanlage hervorgerufene Zusatzbelastung als irrelevant zu beurteilen ist, wird eine Einhausung der Getreideannahme samt Loseverladesilo aus Sicht der Luftreinhaltung als nicht erforderlich erachtet." Hinsichtlich der von den Berufungswerbern geltend gemachten Gesundheitsgefährdung durch die Staubbelastung seien – so die Bw – zwar aufwendige Luftbeurteilungen vorgenommen worden, die konkrete Belästigung durch Getreidestaub im Freien sei allerdings nicht beurteilt worden, was als Verfahrensmangel geltend gemacht werde. Der rechtsanwaltliche Vertreter der Berufungswerber legte in der mündlichen Verhandlung dem Verhandlungsleiter die Urkunde Beilage ./RRR vor und bringt dazu vor: "Es handelt sich hiebei um einen Vorfall vom 24. Februar 2013, wo Getreide abgeladen wurde. Aus dem Lichtbild ergibt sich ersichtlich die Staubentwicklung, die auch einen Feinstaubanteil enthält. Daraus ergibt sich die Frage an den Amtssachverständigen, ob derartige Zustände wie dokumentiert, bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt wurden, welche Werte dabei erreicht wurden und wie oft dieser Vorgang berücksichtigt wurde." Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik führte in Befund und Gutachten (TP Seite 4) dazu aus: "Das Lichtbildbeilage ./RRR zeigt einen Abkippvorgang von Getreide. Diese Abkippvorgänge wurden im lufttechnischen Projekt des Dr. x vom 19. November 2010 berücksichtigt. Hierbei wurde die Gesamtstaubbelastung sowie die Feinstaubbelastung erörtert. Das vorliegende Projekt, das Grundlage für die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen war, berücksichtigt derartige Abkippvorgänge und kommt schlüssig zu dem Ergebnis, dass die anzuwendenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden." Die Bw Frau x hielt in Zusammenhang mit der Urkunde Beilage ./RRR fest: "Es kommt gehäuft zu Getreideanlieferung und derartigen Abkippvorgängen. Ich verweise dazu insbesondere auf die Beilage ./PP." Anzumerken ist, das die Lichtbildbeilage ./PP einen Entladungsvorgang vom 10. Mai 2011 zeigen soll (gutachtliche Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltechnik vom 21. Juni 2011). Frau x machte weiters folgende Aussage: "Es handelt sich nicht um ein kurzfristiges Ereignis, derartige Zustände sind regelmäßig zu beobachten."

Weiters führte der ASV für Luftreinhaltetechnik in Befund und Gutachten (TP Seite 5) aus: "Vom rechtsanwaltlichen Vertreter der Berufungswerber befragt, wie die subjektive Wahrnehmung der Frau x in Zusammenhang mit der Bedeckung von Möbel im Garten mit Staub zu bringen ist, gibt der luftreinhaltetechnische Sachverständige an: "Das IG-L enthält für die Staubdeposition einen Immissionsgrenzwert, welcher einen Jahresmittelwert darstellt. Kurzfristige Ereignisse gehen in diesen Langzeitmittelwert wenig ein. Eine plausible Einhaltung dieses einschlägigen Grenzwertes gemäß IG-L ist durch das lufttechnische Projekt von Dr. x vom 19. November 2010 belegt." Weiters führte der ASV für Luftreinhaltetechnik in Befund und Gutachten (TP Seite 17) aus: "Bezüglich der Fragestellung, wie viele Abkippvorgänge bei der Getreideannahmestelle berücksichtig wurden, hält der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik folgendes fest: "Es wurde in der höchstbelasteten Stunde von 2 Abkippvorgängen ausgegangen. Der betriebsspezifische Immissionsanteil an Staubniederschlag beträgt maximal 3,5 mg pro und Tag bezogen auf den Immissionspunkt 6. Angemerkt wird, dass es sich hiebei um die nächstgelegene Wohnnutzung handelt. Bei dieser Beurteilung sind die einschlägigen Grenzwerte eingehalten." Vom Rechtsanwalt Dr. x befragt, ob diese Aussagen auf Messungen oder Berechnungen basieren, gab der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik an: "Es handelt sich hiebei um Berechnungen nach dem Lagrange Ausbreitungsmodell."  Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, ob es sich bei diesem Berechnungsmodell um den Stand der Technik handelt, gab der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik an: "Es handelt sich hiebei um den Stand der Technik. Es wurden aber keine Messungen durchgeführt, weil dies ein umfassendes - unverhältnismäßiges - Messprogramm fordern würde." Vom Verhandlungsleiter befragt, ob die Ausführungen des Dr. x nach dem Stand der Technik im Einklang bzw. Übereinstimmung mit dem Betriebsmodalitäten der Firma x zu sehen sind, führte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige aus: "Diese Ansätze des Herrn Dr. x sind plausibel und es ist von einer zuverlässigen Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte auszugehen." Der rechtsanwaltliche Vertreter Dr. x hielt fest, dass er nicht damit einverstanden ist, dass den Nachbarn keine Gelegenheit mehr gegeben wird, sich zu den Grundlagen der vom Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik herangezogenen Berechnungen zu äußern. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Bw im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Staubimmissionen befragt wurden und der ASV für Luftreinhaltetechnik dazu Befund und Gutachten erstattete.  Auf die Frage des rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x, ob nicht doch vor Anstellung einer Berechnung eine Messung vorgenommen werden müsste, um diese Berechnung plausibel durchführen zu können, teilte der Verhandlungsleiter mit, dass im Zusammenhang mit der Einhaltung von Grenzwerten iSd IG-L keine weitere Beweisaufnahme erfolgt. Dies deshalb, da bereits auf Grund der vorhandenen – vor der belangten Behörde – erstatteten und in der mündlichen Verhandlung konkretisierenden Ausführungen des ASV für Luftreinhaltetechnik auf eine zuverlässige Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte geschlossen werden konnte. Wenn nun Dr. x in seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urkunde Beilage ./YYY) die Ausführungen des luftreinhaltetechnischen ASV, es seien keine Messungen durchgeführt worden weil dies ein umfassendes – unverhältnismäßiges – Messprogramm fordern würde, bezweifelt, ist ihm folgendes zu entgegnen: Die Beurteilung, ob und welche Messvorgänge zur Erhebung von Staubimmissionen erforderlich sind, ist Angelegenheit der Luftreinhaltetechnik und fällt nicht in den Aufgabenbereich der Humanmedizin.  Weiters führte Dr. x in seiner Email vom 9. April 2013 (Beilage. /XXX) aus, in Hinblick auf den Staubniederschlagsgrenzwert des IG-L, der ein Jahresmittelwert sei, könnten mangels entsprechender Kurzzeitgrenzwerte auch bei Einhaltung des JMW erhebliche Belästigungen bei Anrainern auftreten. Damit stellt er die Sinnhaftigkeit der Grenzwerte des IG-L infrage ohne ein vergleichbar aussagekräftiges (medizinisches) Regelwerk als Grundlage für seine Ausführungen heranzuziehen. Für das erkennende Mitglied sind vor diesem Hintergrund die Ausführungen in der Stellungnahme des ASV für Humanmedizin vom 22. März 2013 schlüssig und nachvollziehbar. Demzufolge sind die Immissionsgrenzwerte des Immiss-ionsschutzgesetzes Luft zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt, sodass bei Einhaltung derselben nicht mit nachteiligen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen ist. Diese Ausführungen des ASV für Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin werden daher den Feststellungen zu Grunde gelegt.

 

7. Zu den Lärmimmissionen (Pkt III.8 der Feststellungen):

 

7.1. Bzgl dem "kreissägeartigen Geräusch (Pkt III.8.1.) steht auf Grund der Ausführungen des bekämpften Bescheides und der Gegenäußerung der X fest, dass es sich hiebei um keine genehmigte Betriebsmodalität handelt. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt werden wird, sind nicht genehmigte Betriebsmodalitäten im § 79 GewO Verfahren nicht zu berücksichtigen.

 

7.2. Bzgl der "neuen Abluftöffnung" (Pkt III.8.2.) steht fest, dass sie den Bw eigenen Angaben zufolge erst bei einem Spaziergang entlang der x aufgefallen ist. Den Ausführungen des ASV für Schalltechnik in Befund und Gutachten (TP Seite 7) wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen des ASV sind schlüssig und werden daher den Feststellungen zugrunde gelegt. So räumt auch DI x in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./TTT) ein, dass die Abluftöffnung der Mühle auf halber Höhe in Richtung x für die Familie x keinen Einfluss hat. Er führt aber aus: „Sehr wohl jedoch die lüftungstechnischen Dachaufbauten auf der Mühle.“ Dabei handelt es sich um eine bloße Behauptung. Mit einem solchen unkonkreten – erstmals nach der mV erstatteten und durch keine Messungen belegten – Vorbringen verletzen die Bw erneut ihre im Verfahren bestehende Mitwirkungspflicht, ohne die Erforderlichkeit von konkreten Maßnahmen dazulegen. Zu den behaupteten „lüftungstechnischen Dachaufbauten“ waren daher keine weiteren Ermittlungen erforderlich.

 

7.3. Zum behaupteten Zischen (Pkt III.8.3.): Bw x behauptete erstmals  in der mündlichen Verhandlung, ein Zischen wahrzunehmen. Er räumte selber ein, dass dazu kein Messbericht aufliegt. Herr x, Fa X, hielt dazu fest: "Das Ausblasen der Filter betrifft einen Anlagenteil, der bereits im Genehmigungsbescheid 1975 enthalten ist. Es geht um den sogenannten Getreidesilo des Mühlenbetriebs. Dieser Getreidesilo befindet sich im unmittelbaren Bereich der sogenannten Umkehrschleife, wie sie auch im Lageplan eingezeichnet ist." Herr x machte weiters folgende Angabe: "Jetzt ist das Zischen aber anders. Es klingt anders als vorher. Es betrifft ein Geräusch, das im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorkommt, an allen Tagen der Woche." Herr x machte weiters folgende Aussage: "Das erwähnte Zischen war schon immer fixer Bestandteil der Getreideanlieferungen. Es gibt hier Messberichte, in denen die Getreideanlieferungen als Gesamtes gemessen wurde. Dabei läuft diese Anlage zum Ausblasen der Filter immer mit. Beim Getreidesilo wurde in den letzten 7 Jahren nichts umgebaut oder geändert."

Den Feststellungen werden folgende Ausführungen des ASV für Schalltechnik zu Grunde gelegt: "Vom Verhandlungsleiter befragt, ob aus den vorliegenden Messberichten ein Zischen oder ähnliches Geräusch als immissionsseitig relevant abgeleitet werden kann, gebe ich an, dass dazu keine Messergebnisse vorliegen."

Fest steht, dass Langzeitmessungen durchgeführt wurden. Auf Grund der unbestrittenen Angaben des x steht fest, dass ein Zischen Teil der seit 1975 genehmigten Getreideanlieferung ist. Es steht in Verbindung mit Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik  (TP Seite 30) fest, dass keine Messergebnisse vorliegen, die bei der Getreideanlieferung ein Zischen oder ähnliches Geräusch als immissionsseitig relevant belegen würden. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass bei der Getreideanlieferung ein Zischen immissionseitig ins Gewicht fallen würde. Die in der Tabelle 2 bzw 4 betr Pegelwerte betr. die LKW-Getreideanlieferung werden den Feststellungen zu Grunde gelegt.

 

7.4. Zu den Staplerfahrten und zur Abholung der Müllcontainer (Pkt III.8.4.): Festzuhalten ist, dass in den von den Bw im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten schalltechnischen Stellungnahmen des Ing. Büro x lediglich auf die Staplerfahrten Bezug genommen wird. In den von den Bw vorgelegten Emails Beilage ./A wird der Staplerverkehr als störend geschildert ("Pünktlich um 06.00 Uhr früh fährt der Stapler, um den Müll zu entsorgen..."). In weiterer Folge beschränkten sich die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten gutachtlichen Stellungnahmen des ASV für Schalltechnik auf diese Staplerfahrten. Nunmehr sagten die Bw in der mündlichen Verhandlung aus, nicht nur die Fahrbewegungen des Staplers zu den Müllcontainern, sondern (auch) die Abholung der Müllcontainer verursache störende Geräusche. Konkret machten die Bw folgende Aussage: "Der Stapler transportiert den Müll zu diesen Müllcontainern, diese Müllcontainer werden dann abgeholt. Beim Abholen dieser Müllcontainer entstehen besonders quietschende und laute Geräusche." Herr x machte in der mV dazu als Vertreter der Firma x folgende Aussage: "Es handelt sich um 3 Container. Einer für Leichtfraktion (Folie), dieser wird im Schnitt 1,2  Mal im Monat gewechselt. Der zweite Container beinhaltet Gewerbeabfall, dieser wird im Schnitt 1,8 Mal im Monat gewechselt. Dann gibt es noch einen Altpapiercontainer, der ca. 4 Mal im Monat gewechselt wird. Ich beziehe mich bei meinen Aussagen auf einen Überblickzeitraum von Juli 2012 bis Februar 2013." Es liegen Langzeitmessungen des technischen Büro x und x vor. Auf Seite 7 der Stellungnahme des Ing. x vom 29. September 2011 (Urkunde Beilage ./VV) wird nur auf die Staplerfahrten, nicht aber auf die Abholung der Container Bezug genommen. Der ASV für Schalltechnik erstattete in der mV folgenden Befund und das Gutachten: "Vom rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x befragt, ob ich im Zusammenhang mit dem Immissionsschutzstreifen berücksichtigt habe, dass hier eine Abholung von Müllcontainern erfolgt, gebe ich an, dass Herr Ing. x derartige Abholungen von Müllcontainern in seinen Messberichten bzw. Stellungnahmen nie gesondert ausgewiesen hat. Dies gilt auch für alle anderen vorliegenden Stellungnahmen. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob im Zusammenhang mit dem eben erstatteten Vorbringen zu den Müllcontainern aus den vorliegenden Messberichten entsprechende immissionsseitig problematische Werte abgeleitet werden können, gebe ich an, dass solche bis jetzt nicht bekannt sind." (Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 30). Ing. x hält dazu in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./WWW) fest: "Auf Seite 30 des Verhandlungsprotokolls wird festgehalten, dass in den von mir verfassten Messberichten noch nie die Abholung von Müllcontainern gesondert ausgewiesen wurde. Diese Aussage des Amtssachverständigen ist grundsätzlich richtig, bislang wurde noch keine entsprechende Detailuntersuchung beauftragt. Die Abholung von Müllcontainern ist jedoch auch in den Messergebnissen der Langzeitmessung enthalten und wird durch besonders laute Manipulationsgeräusche gekennzeichnet." Konkrete Messwerte, denen zufolge die Abholung von Müllcontainern – im Vergleich zu den Staplermanipulationen – besonders zu behandeln wären, liegen damit nicht vor.  Dass die bei der Abholung der Müllcontainer verursachten Lärmimmissionen im Vergleich zu den Staplerfahrten einer besonderen Behandlung bzw Vorschreibung bedürften, lässt sich nicht ableiten.

 

7.5. Zur Getreiderohrleitung (Pkt III.8.5.):

 

7.5.1. Das Erkenntnis des UVS vom 4. Dezember 2009 enthält bereits grundlegende Ausführungen zur Getreiderohrleitung. Diese werden den Feststellungen zugrundegelegt, da der VwGH die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des UVS erhobenen Beschwerde abgelehnt hat.

 

7.5.2. Der Verhandlungsleiter hielt nun dem ASV für Schalltechnik in der mündlichen Verhandlung das auf Seite 13 des Berufungsschriftsatzes erstattete Vorbringen wie folgt vor: "Aufgrund der enormen Lärmimmissionen durch die Getreiderohrleitung, insbesondere an Sonn- und Feiertagen hätte die belangte Behörde eine zusätzliche Auflage vorschreiben müssen, wobei amtswegig zu ermitteln ist, welche Variante zum Schutz der Berufungswerber von Gesundheitsgefährdungen notwendig ist (Ummantelung der Getreiderohrleitung, Verlegung unterirdisch, Einstellung an Wochenenden und Feiertagen etc.)." Weiters hielt der Verhandlungsleiter dazu folgende Textpassage aus der von Ing. x verfassten schalltechnischen Stellungnahme vom 2. Mai 2012 vor: "Zum Betrieb der Getreiderohrleitung, die nach Angaben der Antragsteller über einen Zeitraum von 7 bis 8 Stunden pro Tag erfolgt, ist festzustellen, dass dabei ein Immissionsanteil von rund 50 dB verursacht wird. Dieser Schallpegel liegt zur Tageszeit im Bereich des örtlichen Basispegels und ist deshalb nur durch die Geräuschcharakteristik als betriebsspezifisches Geräusch wahrnehmbar, tritt jedoch hinsichtlich des Schallpegels nicht in den Vordergrund. In der Nacht darf diese Getreiderohrleitung aus schalltechnischer Sicht entsprechend der bisherigen Beurteilung ohnedies nicht betrieben werden." Vom Verhandlungsleiter befragt, ob die zitierten Ausführungen in der schalltechnischen Stellungnahme vom 2. Mai 2012 aufrecht erhalten werden, gab der schalltechnische Amtssachverständige an in Befund und Gutachten an: "Die Ausführungen werden wie eben zitiert vollinhaltlich aufrecht erhalten." Ing. x äußerte sich nun in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 auch zur Getreiderohrleitung. So führte er unter anderem aus: "Die Aussage des Amtssachverständigen, dass durch die Getreiderohrleitung ein Immissionsanteil von 50 dB resultiert und dieser am Tag im Bereich des ortsüblichen Basispegels liegt, berücksichtigt nicht, dass der ortsübliche Basispegel durch die gegenständliche Betriebsanlage bereits massiv geprägt ist." Damit wird den Ausführungen des ASV für Schalltechnik, dass die Getreiderohrleitung hinsichtlich des Schallpegels nicht in den Vordergrund tritt, nicht widersprochen. Weiters äußerte sich Ing. x zu den Ausführungen des ASV für Schalltechnik betr. der Beurteilung an Sonn- und Feiertagen. So führte Ing. x unter anderem aus: "Dadurch sind an Sonn- und Feiertagen auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens und der durch das Wochenendfahrverbot für LKW gesetzlich bedingten Verringerung des Schwerverkehraufkommens in der gesamten Umgebung erfahrungsgemäß deutlich geringere Umgebungspegel messbar, aus denen sich zwangsweise auch geringere Grenzwerte ableiten." Fest steht, dass Langzeitmessungen durchgeführt wurden. Die vom ASV für Schalltechnik vorgelegten und im Rahmen der Feststellung wiedergegebenen Tabelle Nr. 3 enthält die gemessene Gesamtschallsituation an Sonn- und Feiertagen, die in weiterer Folge auch in Befund und Gutachten des ASV für Humanmedizin wiedergegeben wird. Es wurden keine Messberichte vorgelegt, die die Annahme der Bw, die Getreiderohrleitung würde auch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in den Vordergrund treten, belegen würden. Ing. x verweist lediglich darauf, es seien „erfahrungsgemäß“ geringere Umgebungspegel messbar, ohne hier konkrete Messergebnisse oder Auswirkungen auf die in den Tabellen 2 und 3 enthaltenen Pegelwerte anzuführen. Der ASV für Humanmedizin führte unter Bezugnahme auf die Tabelle 3 in seinem Gutachten aus: "Konkrete Messungen (Tab 3 der schalltechnischen Ausführungen) haben gezeigt, dass die Gesamtschallsituation mit deutlich niedrigeren Werten gemessen wurden und somit davon auszugehen ist, das die getroffenen Berechnungsgrundlagen auf der sicheren Seite liegen". Wenn nun Dr x in seiner umweltmedizinischen Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urkunde Beilage ./YYY) eine differenzierte Betrachtung von Sonn- und Feiertagen fordert, hätte er konkret angeben müssen, aus welchem Grund die vom ASV für Humanmedizin auf Grund der konkreten Messergebnisse vorgenommene Beurteilung unzutreffend sein sollte.  Zusammengefasst  liegen keine Beweismittel vor, die eine gesonderte Vorschreibung für Wochenenden oder Feiertage rechtfertigen würden. Es hat sich im Verfahren kein Sachverhalt ergeben, der bzgl der Getreiderohrleitung über die im bekämpften Bescheid enthaltenen Vorkehrungen hinaus weitere Vorschreibungen erfordern würde.  Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass – abgesehen von der bereits im bekämpften Bescheid enthaltenen Auflage 4 (Einstellung des Betrieb der Getreiderohrleitung in der Nacht – 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr), weitere Maßnahmen erforderlich sind.

 

7.6. Zu den betriebsbedingten Dauergeräuschen (Pkt III.8.6.):

7.6.1. Für die betriebsbedingten Dauergeräusche der Mühle im Nachtzeitraum wurde im UVS Erkenntnis vom 4. Dezember 2009 ein Grenzwert festgelegt. Die Bw brachten vor, die X würde diesen Grenzwert nicht einhalten.

7.6.2. Die Bw stellten in der mündlichen Verhandlung dazu unter anderem folgenden Beweisantrag: „Des Weiteren wird die Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Schalltechnik im Hinblick auf die heute vorgelegten Gutachten des DI x beantragt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der von Herrn DI x erstellten und in der heutigen mündlichen Verhandlung vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 26. Februar 2013. Im Hinblick darauf, dass von Nachbarnseite aus ergeben habe, dass die Vorschreibung einer weiteren Sanierungsmaßnahme zur Mühle insbesondere Dämmmaßnahmen am Mühlengebäude zum Schutz der Nachbarn unbedingt erforderlich seien." Die entsprechenden Textpassagen im Gutachten des DI x vom 16. Oktober 2012 (Urkunde Beilage ./PPP) lauten: „Auf Grund der hohen Differenzen zum vorbeschriebenen Grenzwert sind Einzelmaßnahmen nicht geeignet den rechtskonformen Zustand herzustellen. Es müsste daher ein umfassendes Lärm-Sanierungskonzept entwickelt und umgesetzt werden.“ Nun ist– wie auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird - die allfällige Überschreitung eines Auflagepunktes noch kein Grund für ergänzende Vorschreibungen iSd § 79 GewO. Rechtlich relevant wäre die Überschreitung eines Auflagepunktes nur dann, wenn die Auflage auch bei entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen nicht eingehalten werden kann. Es ist aber durchaus möglich, Backmittelerzeugung und Mühle gemeinsam so zu betreiben, dass insgesamt der Grenzwert von 40 dB im Nachtzeitraum nicht überschritten wird. Dies ergibt sich aus dem Messbericht der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft am Amt der Oö. Landesregierung vom 11. Februar 2010. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass in einer betrieblichen Worst Case Situation die 40 dB im Nachtzeitraum überschritten werden. Dies hat der ASV für Schalltechnik in seiner Stellungnahme vom 15. März 2013 schlüssig errechnet.

Soweit die Bw in Ihrer Stellungnahme vom 9. April 2013 vorbringen, es sei durch die Gutachten Urkunde Beilage ./OOO bis /QQQ nachgewiesen, dass die Dauergeräusche von Mühle und Backmittelerzeugung gemeinsam 40 dB überschreiten, weil bereits die Mühle alleine den behördlich vorgeschriebenen Grenzwert übersteigt, ist zu erwidern: Für das Verfahren iSd § 79 GewO ist von Bedeutung, dass  die betrieblichen Dauergeräusche in ihrer Gesamtheit (in einer betrieblichen worst case Situation) 40 dB überschreiten können. Wann genau es im Einzelfall dazu gekommen ist, war für das Verfahren iSd § 79 GewO nicht relevant. Darum war es auch nicht erforderlich, die im Schriftsatz der Bw vom 9. April 2013 erwähnte „umfangreiche Stellungnahme“ des ASV für Schalltechnik betr. die Messungen des DI x (Urkunde Beilage ./OOO bis ./QQQ) beizuschaffen und in Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln. Weitergehende Feststellungen dazu, nach welcher Ö-Norm die betrieblichen Dauergeräusche zu messen sind, waren daher nicht erforderlich.

 

7.6.3. Nun sind die X einerseits und ihre Mitbewerberin, die x GmbH sowie die Bw andererseits unterschiedlicher Auffassung, was als "Dauergeräusch" im Sinne der erwähnten Auflagepunkte anzusehen ist. Ing. x führte dazu in seiner Stellungnahme vom 15. April 2012 (Urkunde Beilage ./UUU) aus, es gebe dazu keine eindeutigen Definitionen in den einschlägigen Ö-Normen oder technischen Richtlinien (vgl dazu auch die Stellungnahme des Ing. x vom 9. April 2013, Urkunde Beilage ./WWW). Ing. x zieht in weiterer Folge den Schluss, dass gleichbleibende Geräusche, die durch ihre Einwirkdauer geeignet sind, den Basispegel LA,95 zu verändern, jedenfalls als Dauergeräusch zu bezeichnen sind. Der von der X beauftragte Schalltechniker DI x vertrat die Auffassung, dass ein Dauergeräusch mit einer Einwirkdauer von zumindest einer Stunde anzusehen sei. Der ASV für Schalltechnik führte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2012 aus: „Ein Geräusch, das über einen Zeitraum von 10 Minuten auftritt und zudem einen schwankenden Verlauf aufweist, kann aus technischer Sicht nicht als Dauergeräusch im Sinne des Auflagepunktes bezeichnet werden.“ Die Bw argumentierten in ihrem Email vom 11. April 2013, der ASV würde auf Beschwerdeführerseite für den messtechnischen Nachweis tonhaltiger Dauergeräusche extrem restriktive Anforderungen stellen. Diese Meinungsverschiedenheit betrifft aber letztlich auch medizinische Belange, da es die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu beurteilen gilt. So äußerte sich der ASV für Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 in Befund und Gutachten wie folgt: " Vom rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x zum im Erkenntnis des UVS vom 4. Dezember 2009 vorgeschriebenen Lärmgrenzwert von 40 dB befragt und ob dieser Grenzwert aus humanmedizinischer Sicht auf die ganze Betriebsanlage zu erstrecken ist, hält der Amtssachverständige für Humanmedizin fest: "Die einzelnen Schallimmissionen wurden in den einschlägigen Tabellen gesondert berücksichtigt. Die 40 dB, wie sie vom UVS vorgeschrieben wurden und wie ich sie damals auch begutachtet habe, beziehen sich auf die betrieblichen Dauergeräusche des Mühlenbetriebes im Nachtzeitraum. Es handelt sich hiebei um keinen Widerspruch zur nunmehr durchgeführten individuellen Beurteilung.

Der rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x beantragt, an den Amtssachverständigen Dr. x folgende weitere Frage zu richten: "Wieso haben die nunmehr herangezogenen betrieblichen Immissionen laut Tabelle bzw. LKW-Loseverladung, LKW-Getreideanlieferung etc., warmlaufen lassen der Motoren eine weniger schädliche Auswirkung als die betrieblichen Dauergeräusche der Mühle?"

...

Auf Vorhalt des rechtsanwaltlichen Vertreters Dr. x, dass im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren Ge20-120-2007 bezüglich der betrieblichen Dauergeräusche der Mühle auch der Basispegel berücksichtigt bzw. Einhaltung des Basispegels gefordert wurde, erstattet der Amtssachverständige für Humanmedizin folgenden Befund und Gutachten: "Es ging bei der damaligen Beurteilung um betriebliche Dauergeräusche, die konkret das ganze Jahr über auftraten bzw. schon begrifflich als Dauergeräusch zu qualifizieren waren und es sich nicht dabei um den sogenannten Dauergeräuschpegel handelt, der gemessen oder errechnet über einen bestimmten Beurteilungszeitraum intermittierend als Beurteilungsgrundlage erhoben wird. Wie schon erwähnt, wurden im gegenständlichen Verfahren die in den Tabellen erhobenen betrieblichen Schallimmissionen einer individuellen Betrachtungsweise unterzogen. Es waren bei diesen Immissionen auch unterschiedliche Zeiträume bezüglich der Einwirkung dieser Immissionen anzusetzen. Diese beiden Begriffe bzw. die Beweisthemen, die zur Vorschreibung der Grenze von 40 dB für die betrieblichen Dauergeräusche der Mühle im Nachtzeitraum führten, sind nicht direkt vergleichbar mit den im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Schallimmissionen. Dies, zumal wie schon erwähnt die zugrunde liegenden Zeiträume, in denen diese Immissionen einwirken, unterschiedlich sind." (Befund und Gutachten des ASV für Humanmedizin TP Seite 42). Diesen Ausführungen des ASV für Humanmedizin sind die Bw nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der ASV für Humanmedizin zeigt klar und schlüssig auf, dass es im damaligen Verfahren um die Abgrenzung gegenüber anderen – zeitlich beschränkt auftretenden – Emittenten ging. So wurden damals ua auch LKW Fahrbewegungen im Nachtzeitraum genehmigt. So dauern LKW Getreideanlieferung und LKW Loseverladung durchschnittlich 20 Minuten. Mit den cit Auflagepunkten sollten demgegenüber Dauergeräusche geregelt werden, die "das ganze Jahr über" auftreten. Kurzzeitige Geräusche sind folglich aus Humanmedizinischer Sicht nicht gemeint, sondern ständig – das ganze Jahr über auftretende – Geräusche. Vor diesem Hintergrund ist DI x zu folgen. Ein relevantes Dauergeräusch im Sinne des erwähnten Auflagepunktes ist erst bei einer Einwirkdauer von zumindest einer Stunde gegeben.

 

7.6.4. Die Bw brachten vor, auf Seite 48 des bekämpften Bescheides führe der ASV aus, dass der Pegelanteil der Mühle und der Backmittelerzeugung durch die geplante Schallschutzwand „nur unwesentlich verringert wird, weil sich die maßgeblichen Emittenten in größeren Höhen befinden und damit nicht in den Wirkungsbereich der Wand fallen“.  Daraus zeige sich – so die Bw – dass die belangte Behörde eine Gesamtbetrachtung der Lärmimmissionen der gesamten Betriebsanlage außer Acht gelassen habe. Durch die Schallschutzwand würden die Bw zwar von den Lärmimmissionen einiger Emittenten geschützt, allerdings nicht von den großen Emittenten Mühle und Backmittelerzeugung. Damit geben die Bw die Ausführungen des ASV für Humanmedizin nur unvollständig wieder. Die vollständigen Ausführungen in Befund und Gutachten des ASV für Humanmedizin vom 28. Juni 2012 lauten wie folgt: „Die betriebsbedingten Dauergeräusche der Mühle wurden im Erkenntnis des UVS mit maximal 40 dB festgelegt. Bisherige Messungen des Backmittelbetriebes zeigten, dass dabei ein Dauergeräusch von rund La,eq= 33 bis 37 dB verursacht wird. Dies bedeutet, dass sich bei gleichzeitigem Betrieb von Mühle und Backmittelproduktion ein spezifischer Immissionspegel bei den Nachbarn von LA,eq= 41 bis 42 dB errechnet. Bemerkt wird, dass dieser Pegelanteil durch die geplante Schallschutzwand nur unwesentlich verringert wird, weil sich die maßgeblichen Emittenten in größeren Höhen befinden und damit nicht in den Wirkungsbereich der Wand fallen.“ Der ASV für Humanmedizin bezieht sich folglich ausschließlich auf die betriebsbedingten Dauergeräusche im Nachtzeitraum (vgl dazu auch die korrespondierenden Ausführungen in Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik TP Seite 11). Wie schon erwähnt steht für den UVS fest, dass es in einer betrieblichen worst case Situation zu einer Überschreitung des festgelegten Grenzwertes kommen kann. Abgesehen davon lassen sich aus den zit Ausführungen des ASV für Humanmedizin, die auf der gutachtliche Stellungnahme des ASV für Schalltechnik vom 2. Mai 2012 basieren, keine weiteren Feststellungen ableiten.

 

7.6.5. Soweit die Bw in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2013 unter Bezugnahme auf das Schreiben der TAS vom 5. August 2009 (Urkunde Beilage ./VVV) ins Treffen führen, dass auf Grund des hohen Umgebungsgeräuschpegels durch den Wehrüberlauf keine eindeutigen Veränderungen der Dauergeräusche analysierbar wären ist Folgendes festzuhalten: Der Wehrüberlauf ist Teil der wasserrechtlich und energierechtlich genehmigten Wasserkraftanlage der x GmbH (s. Pkt III.4. der Feststellungen). Die von der Wasserkraftanlage ausgehenden Geräusche sind daher nicht der ggst. Betriebsanlage zuzurechnen, sondern sind Teil des Umgebungsgeräuschpegels. Mit dem Vorbringen, der Umgebungsgeräuschpegel sei so hoch, dass keine eindeutigen Veränderungen der Dauergeräusche analysierbar wären, zeigen die Bw noch keinen Umstand auf, der im Verfahren gemäß § 79 GewO betr. die Betriebsanlage der X besondere Maßnahmen rechtfertigen würde.

 

7.6.6. Die Bw sind den Ausführungen des ASV für Schalltechnik betr. die Auswirkungen der betrieblichen Dauergeräusche im Tages- und Abendzeitraum (TP Seite 11) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Diese Ausführungen werden daher den Feststellungen zu grunde gelegt.

 

7.7. Zu den LKW Fahrbewegungen (Pkt III.8.7. der Feststellungen):

 

7.7.1. Die Bw wendeten sich gegen die Annahme der belangten Behörde, es gäbe für die LKW-Fahrten großteils keine Beschränkung und es würde daher ein unbegrenzter Konsens vorliegen. Dem ist zu entgegnen, dass der UVS schon in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2009 klargestellt hat, dass von einem unlimitierten LKW-Betrieb auszugehen ist (vgl Seite 25 des UVS Erkenntnisses vom 4. Dezember 2009). Der VwGH hat die dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt, weshalb die Ausführungen des UVS Erkenntnisses vom 4. Dezember 2009 den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

 

7.7.2. Lt dem Gutachten des ASV für Schalltechnik sind lediglich die dem Mühlenbetrieb zuzurechnenden Fahrbewegungen in der Umkehrschleife (ds. LKW Getreideverladung und LKW Loseverladung) immissionsseitig relevant sind. Relevant ist weiters die pneumatische Entladung. So führte der ASV für Schalltechnik (TP Seite 32) aus: "Vom rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x befragt, ob Zulieferbewegungen von LKW zur Lagerhalle 2003 (jenes Gebäude, dass sich im unmittelbaren Anschluss an den 'Backmittelturm' befindet) berücksichtigt wurden, gebe ich an, dass sich dieser Bereich in einer Entfernung von mehr als 100 m zu den Grundstücken der Berufungswerber befinden. Aufgrund dieser Entfernung liegen die durch die LKW-Fahrbewegungen verursachten Schallpegel um mehr als 10 dB unterhalb der Schallimmissionen, die die LKW-Fahrbewegungen im Bereich der Umkehrschleife verursachen. Wie schon erwähnt, haben Schallpegel, die sich um mehr als 10 dB unterscheiden, aufeinander keinen Einfluss haben."  Aus TP Seite 24 und 25 geht hervor: „Der Verhandlungsleiter hält folgende Textpassage aus der von Ing. x verfassten schalltechnischen Stellungnahme vom 2. Mai 2012 vor: "Die Immissionen durch das Laufenlassen der Motoren der LKW werden durch die vorgeschlagene Schallschutzwand wirksam abgemindert." Die Beweisaufnahme durch den ASV für Schalltechnik wird zur Einvernahme des Herrn x unterbrochen. Herr x macht folgende Aussage: "Die höher liegenden Berufungswerber haben von der Lärmschutzwand insoweit nicht. Wir werden nicht wirksam durch die mit dem Laufenlassen der LKW ausgehenden Immissionen geschützt. Uns stören bereits die von der Bundesstraße zufahrenden LKW. Diese fahren auf das Betriebsgelände, dort wird der LKW abgestellt. Erst in weiterer Folge fahren die LKW über die Umkehrschleife." Der Amtssachverständige für Schalltechnik erstattet dazu ergänzend Befund und Gutachten:  Der schalltechnische Amtssachverständige hält fest: "Wie schon zuvor erwähnt, sind aus schalltechnischer Sicht immissionsseitig die im Bereich der sogenannten "Umkehrschleife", die auf dem angeschlossenen Lageplan eingezeichnet ist, stattfindenden Fahrbewegungen relevant. Die im übrigen Bereich der Betriebsanlage erfolgenden Fahrbewegungen sind zu weit weg. Dies gilt im Verhältnis zu allen betroffenen Grundstücken Nr. x, x und x.“ Ing. x äußert sich dazu in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./WWW) wie folgt: "Auf Seite 12 des Verhandlungsprotokolles gibt der Amtssachverständige an, dass Schallimmissionen mit einem gegenüber der maßgeblichen Schallquelle um 10 dB geringeren Pegel vernachlässigt werden können. Für ein Einzelereignis mag diese Aussage mathematisch korrekt sein, weil durch das Hinzutreten eines um 10 dB geringeren Immissionsanteiles zu einer Pegelerhöhung unter 0,5 dB resultiert, die unter Berücksichtigung der Rundungsregel auf ganze Zahlen nicht zu berücksichtigen ist. Gleichzeitig ignoriert der Amtssachverständige jedoch die Tatsache, dass es sich bei den Fahrbewegungen im Bereich der Waage nicht um ein Einzelereignis handelt, sondern dass im Tagesverlauf zahlreiche Fahrbewegungen auftreten, die in Summe schalltechnisch nicht einfach nachlässig werden können. Ebenso sind längere stationäre Ereignisse wie das Warmlaufenlassen der Motoren mit einem Pegelunterschied von mehr als 10dB auf Grund der längeren Einwirkdauer keinesfalls vernachlässigbar, weil der Einfluss über die Einwirkdauer der Pegeldifferenz kompensiert." Damit stellt Ing. x eine Behauptung auf, ohne konkrete Auswirkungen auf die in der Tabelle 2 und 3 enthaltenen Pegelwerte, insb die dort angenommenen Summenpegel, darzustellen. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass lt den Langzeitmessungen die Mittelwerte der gemessenen Schallsituation über den gesamten Untersuchungszeitraum deutlich geringere Werte aufweisen. Es hat sich – bzgl der Fahrbewegungen außerhalb der Umkehrschleife - kein Sachverhalt ergeben, der weitergehende Maßnahmen erfordern würde. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass andere als die in der Tabelle 2 angeführten Fahrbewegungen immissionsseitig für die Nachbarn relevant sind bzw Maßnahmen iSd § 79 GewO erforderlich machen.

 

7.7.3. Soweit sich die Bw auf den Piepston beim Rückwärtsfahren beziehen (so insb auch in der Urkunde Beilage ./RRR) ist festzuhalten, dass bereits in Auflagepunkt 14 des Genehmigungsbescheides vom 15. Dezember 2008, GZ Ge20-120-2007 angeordnet wird, dass die Rückfahrwarneinrichtungen der LKW in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) abzustellen sind. Im übrigen führte der ASV für Schalltechnik dazu aus: "Vom Verhandlungsleiter befragt, ob in der Tabelle 4 der Piepston bei der Rückwärtsfahrt von LKW und die Motorengeräusche bei Getreideanlieferung bzw. Loseverladung berücksichtigt wurden, führt der Amtssachverständige für Schalltechnik aus: "Die einschlägigen Pegelwerte erfassen diese Schallimmissionen."

 

7.7.4. Die BW sagten nun aus, eine pneumatische Entladung würde ca 1 Stunde dauern, bzw würde der ungünstige Entladevorgang vom 19. Juli 2010 keinen Einzelfall darstellen (TP Seite 35). Auf Grund der vorliegenden Messberichte sowie Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik steht aber fest, dass eine pneumatische Entladung durchschnittlich 40 Minuten dauert (TP Seite 32). Wie nun vorzugehen ist, wenn im Einzelfall eine pneumatische Entladung länger dauert, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert. Die Bw brachten nun mit Schriftsatz vom 9. April 2013 vor, ASV Ing. x habe für die Relativierung eines Schallereignisses durch die pneumatische Entladung ein Schallereignis vom 17. Juli 2010 zitiert. Es handle sich – so die Bw – dabei um Rasenmäharbeiten am Grundstück der Nachbar, welche zur Relativierung von betrieblichen Geräuschen völlig ungeeignet seien. Die vollständigen Ausführungen in Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik (TP Seite 13) lauten: „Ausgehend von den Messberichten des Büro Ing. x wurde im Juli 2010 einmal ein höchster Stundenwert gemessen, der einen Schallpegel von 65 dB erreicht hat. Dies war wie erwähnt einmal in einem Monat. Das ist wie erwähnt die gemessene Schallsituation, bei der sämtliche Umgebungsgeräusche mitberücksichtigt waren. Abgesehen von diesem einen Zeitpunkt wurde laut den vorliegenden Messberichten keine Gesamtschallsituation über 65 dB erreicht. Es handelte sich bei dem eben erwähnten Vorfall im Juli 2010 um einen Vorfall an einem Samstag, von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Hier kann aber kein konkreter Zusammenhang zu einer bestimmten betrieblichen Manipulation hergestellt werden." Es ging folglich um die Erörterung der Gesamtschallsituation, wobei nunmehr auf Grund der Angaben des Ing. x feststeht, dass es sich bei diesem Ereignis um – nicht der Betriebsanlage zuzurechnenden – Rasenmäharbeiten ging. Abgesehen davon lassen sich daraus keine weiteren Feststellungen ableiten. 

 

7.7.5. Weiters führte der ASV für Schalltechnik schlüssig aus, dass die dem UVS-Erkenntnis vom 4. Dezember 2009 zugrunde liegende schalltechnische Beurteilung ohne weiteres damit vereinbar ist, dass ein Gesamtkonsens differenziert nach Tages-, Abend- und Nachtzeitraum definiert wird (TP Seite 25).

 

7.7.6. Aus diesen Gründen waren die Feststellungen zu III.8.7., 8.7.1., 8.7.2., 8.7.3. und 8.7.4. zu treffen.

 

7.8. Zu den Feststellungen betr. die Tabellen 2, 3 und 4, die Auswirkungen der Schallschutzwand und den Messpunkt (Pkt III.8.8., 8.9., 8.10., 8.11. und 8.12.):

 

7.8.1. Die Bw bemängelten, die belangte Behörde würde – ausgehend von den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik – lediglich jene Schallemissionen ihren Berechnungen zu Grunde legen, die "als störend empfunden" werden (Seite 7 des Berufungsschriftsatzes). Die im bekämpften Bescheid folgenden Berechnungen würden andere Geräusche und Lärmquellen nicht berücksichtigen, was als weiterer Verfahrensmangel geltend gemacht werde. Der Einwand der Berufungswerber, es würden "andere Geräusche und Lärmquellen" nicht berücksichtigt, geht ins Leere, zumal die von den Bw vorgebrachten Immissionen behandelt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass in den Emails der x vom 22.7.2009, 15.3.2010, 6.4.2010,  (Urkunden ./A) und vom 15.7.2010 (Urkunde ./E) Staplerfahrten, LKW Lieferungen, Schläge auf die Bordwände, Piepsvorrichtung beim Rückwärtsfahren, die pneumatischen Entladungen, die Getreiderohrleitung angeführt werden. Gerade diese Lärmimmissionen wurden vom ASV für Schalltechnik eingehend beurteilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der belangten Behörde ein Ermittlungsfehler unterlaufen wäre. Für das erkennende Mitglied steht fest, dass die immissionsseitig relevanten Lärmemittenten vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik in dessen Stellungnahmen bzw. in der mündlichen Verhandlung aufgezählt und angeführt wurden. Es haben sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine weiteren Lärmemittenten ergeben, die Maßnahmen iSd § 79 GewO erforderlich machen würden. Soweit DI x in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./TTT) „lüftungstechnische Dachaufbauten“ auf der Mühle ins Treffen führt, ist auf die zu Pkt IV.7.2. vorgenommenen Überlegungen zu verweisen.

 

7.8.2. Entscheidend war weiters, dass der ASV für Schalltechnik bei seiner Gesamtbetrachtung auch den Grenzwert für die betrieblichen Dauergeräusche im Nachtzeitraum berücksichtigte. So führte er in Befund und Gutachten (TP Seite 32) aus: "Vom rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x befragt, ob die von der Wand des Mühlengebäudes ausgehenden Schallabstrahlungen bei der Gesamtbewertung berücksichtigt wurden, gebe ich an, dass diese im Nachtzeitraum entsprechend dem UVS-Erkenntnis vom 4. Dezember 2009 mit 40 dB begrenzt sind. Dementsprechend wurde hiebei auch bei der Gesamtbetrachtung Rücksicht genommen.“

 

7.8.3. Hier ist auch festzuhalten, dass Ing. x in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./WWW) festhielt: „Bei der Prüfung der vom Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung übergebenen Tabellen fällt auf, dass die in der Tab 1 dokumentierten Frequenzen verschiedener betrieblicher Tätigkeiten deutlich höher sind als die in seiner Stellungnahme vom 12. August 2011. Die Berechnungsergebnisse wurden überprüft und sind mit Ausnahme der pneumatischen Entladung mathematisch korrekt.“ Die für das Verhandlungsergebnis – insb Befund und Gutachten des ASV für Humanmedizin maßgeblichen – Werte in den Tabellen werden daher abgesehen von der pneumatischen Entladung nicht bestritten.  Betr. die pneumatische Entladung führt Ing. x in der cit Stellungnahme vom 9. April 2013 aus: „In der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 12. August 2011 wurde für die pneumatische Entladung ein Immissionspegel von 62 dB über einen Zeitraum von 40 Minuten pro Ladevorgang angegeben. Für vier Anlieferungsvorgänge innerhalb von 13 Stunden wurde ein Beurteilungspegel von 55 dB (ohne Abzug der Immissionsanteile des Straßenverkehrs) errechnet, der jedoch explizit keinen Pegelzuschlag für die Geräuschcharakteristik enthielt. Unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der messtechnischen Erhebung der pneumatischen Entladegeräusche im Projektverfahren tatsächlich die vom Amtssachverständigen angenommene Verkehrssituation vorherrschte, sind die Annahmen formell korrekt. Für sechs Anlieferungen innerhalb vom 13 Stunden – das sind um 50 % mehr, woraus sich eine Pegelerhöhung von 10 x log(1,5)=1,8 also gerundet 2 dB ergibt – kommt der Amtssachverständige unter Verweis auf die Berücksichtigung eines Pegelzuschlages von 5 dB für die Geräuschcharakteristik auf einen Teilbeurteilungspegel von 57 dB (55 dB ohne bzw 60 dB mit Pegelzuschlag für vier Entladungen oder 57 dB ohne bzw 62 dB mit Pegelzuschlag für sechs Entladungen). Warum plötzlich die Immissionspegel der pneumatischen Entladung genau um den Anteil des Pegelzuschlages für die Geräuschcharakteristik von 5 dB geringer sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der vom Amtssachverständigen angegebene Teilbeurteilungspegel für diese Ereignisse von 57 dB im Beurteilungszeitraum Tag ist aus schall- und gewerbetechnischer Sicht unter Zugrundelegung der ursprünglichen Annahmen für nunmehr sechs pneumatischen Anlieferungen unter Berücksichtigung eines Pegelzuschlages von 5 dB keinesfalls korrekt. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass in der ergänzenden Tabellensammlung zumindest die Summenpegel aller betrieblichen Ereignisse gebildet wurden, wenngleich auch diese durch die vorher genannten Abweichungen aus schall- und gewerbetechnischer Sicht nicht korrekt sind.“. Ing. x stellt damit soweit ersichtlich den in der Tabelle 2 enthaltenen Pegelwert Lday von 57 dB in Frage. Er gibt aber nicht an, welcher Pegelwert statt dessen anzusetzen wäre, insb führt er nicht aus, welche Auswirkungen auf den Summenpegel gegeben wären. Er ist damit den Ausführungen des ASV für Schalltechnik nicht wirksam entgegengetreten.  Ing. x führt weiters in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 aus: „Auf Seite 10 des Verhandlungsprotokolls bestätigt der Amtssachverständige, dass die berechneten Werte gut mit den gemessenenen Umgebungspegeln übereinstimmen, die Mittelwerte der gemessenen Schallsituation über den gesamten Untersuchungszeitraum jedoch deutlich niedrigere Werte aufweisen. Die Aussage „Das deutet daraufhin, dass die in der Berechnung zu Grunde gelegten Lieferfrequenzen und die Zeitdauer der einzelnen Tätigkeiten derzeit offensichtlich nicht jeden Tag erreicht werden und sich damit über einen Monat eine geringere Durchschnittsbelastung ergibt“ ist ein schlüssiger und nicht zu widerlegender Beweis, wie nachhaltig und nachteilig die betrieblichen Tätigkeiten die tatsächliche ortsübliche Immissionssituation verändern“. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass lt st Rsp des VwGH Messungen grundsätzlich ein höherer Wert als Berechnungen beizumessen ist (vgl VwGH vom 21.12.2011, GZ 2010/04/0046). Die Bw wären vor dem Hintergrund, das die Mittelwerte der gemessenen Schallsituation über den gesamten Untersuchungszeitraum jedoch deutlich niedrigere Werte aufweisen, umso mehr verhalten gewesen, ihre Zweifel an den Berechnungen betr die pneumatische Entladung zu konkretisieren. Soweit Ing. x eine nachhaltige und nachteilige Veränderung der ortsüblichen Immissionssituation ins Treffen führt, ist zu entgegnen, dass es in den Aufgabenbereich des Humanmediziners fällt, zu bewerten, ob nachteilige Auswirkungen auf den menschlichen Organismus gegeben sind. Ing. x überschreitet mit diesen Ausführungen seine Kompetenz  als Schalltechniker. Zur medizinischen Bewertung wird in der Folge noch eingegangen.

 

7.8.4. Der ASV für Schalltechnik führte zum relevanten Messpunkt in Befund und Gutachten folgendes aus (vgl TP Seite 34 und 35): „Auf die Frage des rechtsanwaltlichen Vertreters Dr. x, ob der im Spruchabschnitt 2. des UVS-Erkenntnisses vom 4. Dezember 2009 definierte Messpunkt in Auflagepunkt 18 für die Überprüfung der Einhaltung der betrieblichen Dauergeräusche beibehalten werden soll, ist festzuhalten, dass dieser Auflagepunkt bzw. der dort festgelegte Messpunkt für den Immissionspunkt (in 7 m Höhe) beibehalten werden soll. Als Messpunkt für die bodennahen Lärmimmittenten (Müllmanipulation, pneumatische Entladung, LKW-Loseverladung und LKW-Getreideanlieferung) wird als Immissionspunkt die südliche Grundgrenze der Parz. Nr. x in 4,5 m Höhe festgelegt. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob dieser Messpunkt in 4,5 m Höhe an der südlichen Grundgrenze der Parz. Nr. x relevante Messergebnisse mit sich bringen wird, gebe ich an, dass dort die relevanten Messergebnisse erzielt werden können. Ausgehend von diesem Messpunkt können auch ohne weiteres repräsentative Rückschlüsse auf die Immissionen im Obergeschoß der Nachbarliegenschaften gezogen werden. Vom Rechtsanwalt Dr. x befragt, aus welchen Grund nicht auch der Messpunkt in 7 m Höhe herangezogen wird, gebe ich an, dass ein Messpunkt in 4,5 m Höhe zur Überprüfung der Auswirkungen der Lärmschutzwand auf die bodennahen Emittenten von Bedeutung ist und daher darauf abzustellen ist.“

Ing. x führt in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./WWW) dazu aus: „Die in der Tabelle 4 dokumentierten Pegel mit Lärmschutzwand können mangels Kenntnis der in das Berechnungsmodell eingesetzten Grundlagedaten nicht überprüft werden, aus schalltechnischer Sicht erscheint jedoch eine Pegelminderung von mehr als 6 dB im Bereich der Nachbarliegenschaft x mit teilweisem Sichtkontakt zu den Geräuschquellen mehr als fragwürdig.“ DI x führt zur Wirksamkeit der Schallschutzwand in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./TTT) aus: „Es kann jedoch festgestellt werden, dass eine Wirksamkeit von Schallschutzmaßnahmen (Wand) beim Nachbarn in 7m Höhe nachgewiesen werden kann, indem man in 4,5 m Höhe eine Kontrollmessung durchführt, nur weil die Wand in 7m Höhe nicht mehr wirksam ist.“ DI x führt weiters in seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urkunde Beilage ./SSS) aus: „Auch wenn die hier getroffenen Feststellungen den gezeichneten Gutachter nicht unmittelbar betreffen sei festgestellt, dass es nicht zulässig ist, einen anderen Immissionspunkt (in 4,5m Höhe) zu wählen, um die Wirksamkeit einer für den Nachbarn nicht wirksamen Schallschutzwand zu beweisen. Für das Vorhaben des Amtssachverständigen wäre vielleicht ein Immissionspunkt unmittelbar hinter der Schallschutzwand noch günstiger gewesen. Sachverständige, egal ob Amtsachverständige oder Privatsachverständige sind der Wahrheit verpflichtet.“ DI x unterstellt mit dieser polemischen Bemerkung, dass die Schallschutzwand „für den Nachbarn nicht wirksam sei“. Mit solchen – nicht näher substantiierten - Behauptungen können die Ausführungen in Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik, denen auch eine grafische Darstellung der Auswirkungen der Lärmschutzwand (s. TP Seite 23 und Beilage zur Niederschrift) zu Grunde liegen, jedenfalls nicht entkräftet werden. Soweit DI x die Wahl des Messpunktes in Frage stellt, ist ihm zu entgegnen, dass dieser wie vom ASV für Schalltechnik schlüssig ausgeführt wurde, die Auswirkungen der bodennahen Emittenten erfassen soll. Aus welchem Grund diese nicht in 4,5 m Höhe gemessen werden sollten bzw die dabei erzielten Messergebnisse keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Immissionssituation bieten sollten, wird seitens der Bw nicht nachvollziehbar dargelegt.

 

7.8.5. In der mündlichen Verhandlung wurde zudem erörtert, ob bzw welche „Anpassungswerte“ für die LKW- Fahrten anzusetzen wären. Der ASV für Schalltechnik führte dazu in Befund und Gutachten (TP Seite 12) aus:

„Vom Verhandlungsleiter zu den sogenannten "Anpassungswerten" befragt, gibt der Amtssachverständige für Schalltechnik folgendes zu Protokoll: "Bei der pneumatischen Entladung wurde aufgrund der Geräuschcharakteristik ein Anpassungswert von 5 dB berücksichtig, bei der LKW-Loseverladung und der LKW-Getreideanlieferung wurde kein Anpassungswert angesetzt. Es handelt sich um normale Geräusche, die ein LKW auch auf der öffentlichen Straße verursacht.

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters der Textpassage auf Seite 3 der Beilage ./MMM ("keinen Anpassungswert für derartige Geräusche zu berücksichtigen ist eher unüblich"), gibt der schalltechnische Amtssachverständige an: "Es handelt sich bei der LKW-Loseverladung und bei der LKW-Getreideanlieferung wie schon erwähnt um übliche LKW-Fahrbewegungen und Motorengeräusche, hier ist aus Sicht der Schalltechnik kein Anpassungswert festzusetzen. Herr Ing. x spricht in dieser Stellungnahme im Übrigen von 'speditionsähnlichen Ladegeräuschen'. Derartige speditionsähnliche Ladegeräusche wie sie beispielsweise beim Hantieren mit Paletten und ähnlichem vorkommen, stehen bei der gegenständlichen Betriebsanlage aber nicht zur Diskussion."

Der Verhandlungsleiter hielt dazu dem ASV für Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung folgende Ausführungen aus der umweltmedizinischen Stellungnahme Dr. x vom 17. November 2011 vor (TP Seite 39):

"Entgegen den Vorgaben ÖAL-Richtlinie 3/1 (2008) vergibt Ing. x den generellen 5 dB Anpassungswert nur für die pneumatischen Entladung und die Staplerfahrten beim Müllplatz. Für die weiteren angeführten Schallimmissionen LKW-Loseverladung, LKW-Getreideanlieferung und die Getreiderohrleitung zur Mühle erfolgt keine Hinzurechnung des Anpassungswertes. Dies ist nicht nachvollziehbar. Jegliche LKW-Ladetätigkeiten auf einer gewerblichen Betriebsanlage, zudem im Nahbereich von Nachbarn, mit der typischen Geräuschcharakteristik tieffrequenter LKW-Motorengeräusche mit wechselnder Last sowie die Getreideleitung, die eine eindeutig zuordenbare typische "raschelnde" Geräuschcharakteristik zeigt, benötigen zweifelsfrei den generellen Anpassungswert." Der Amtssachverständige für Humanmedizin erstattete dazu ergänzend Befund und Gutachten: "Zu diesem Thema wurde in den Ausführungen von Ing. x ausführlich Stellung genommen. Ich schließe mich diesen Ausführungen an." Ing. x führte nun in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urkunde Beilage ./WWW) aus: „Eine normale LKW Fahrbewegung oder LKW Vorbeifahrt zeichnet sich durch ein kurzzeitiges, hinsichtlich des momentanen Schallpegels anschwellendes und wieder abfallendes Schallereignis mit einem durch den geschwindigkeitsbedingten Dopplereffekt veränderliches Motorgeräusch und Radrollgeräusch aus. Ein Anlieferungsvorgang besteht aus langsamen Fahrbewegungen, Motorläufen im Fahrzeugstillstand, gelegentlichen Rangierfahrten teilweise mit Rückfahrwarnern, Druckluftbremsgeräuschen, Türenschlagen, rauschenden Geräuschen beim Abkippen des Korns etc. Dass diese Geräusche mit einer normalen Vorbeifahrt zu vergleichen sind, kann aus schalltechnischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Eine pauschale Vergabe für alle Fahr- und Ladegeräusche wird jedoch auch seitens der Berufungswerber nicht beansprucht.“ Dr. x verwies demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urkunde Beilage ./YYY) auf seine bereits in der mündlichen Verhandlung erörterte Stellungnahme vom 17. November 2011. Für die Beweiswürdigung war zunächst maßgeblich, dass lt Ing. x „eine pauschale Vergabe für alle Fahr- und Ladegeräusche jedoch auch seitens der Bw nicht beansprucht wird“. Für welche Fahrgeräusche er den Anpassungswert nunmehr beansprucht, lässt er offen. Dr. x hat sich mit dem Verhandlungsergebnis nicht konkret auseinandergesetzt, sondern lediglich auf seine (alte) Stellungnahme vom 17.11.2011 verwiesen. Er fordert – entgegen den Ausführungen des Ing. x – nach wie vor für jegliche LKW Ladetätigkeiten den generellen Anpassungswert. Mit diesen Beweismitteln gelingt es den Bw nicht, die Ausführungen der ASV für Schalltechnik  und Humanmedizin zu entkräften.

 

7.8.6. Aus diesen Gründen waren die Feststellungen zu III.8.8., 8.9., 8.10., 8.11. und 8.12. zu treffen.

 

7.9. Zur medizinischen Beurteilung der Lärmimmissionen (Pkt III.8.13 und 8.14. der Feststellungen):

 

7.9.1. zur individuellen Beurteilung:

Der ASV für Humanmedizin erstattete in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 Befund und Gutachten. Der Verhandlungsleiter hielt dem ASV für Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung folgende Textpassage der Beilage ./ZZ umweltmedizinische Stellungnahme Dr. x vor: "In der Stellungnahme von Ing. x fehlen jegliche Angaben zur ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen und Bildung des LR,o gemäß ÖAL-RL 3/1 (2008). Damit fehlt die Voraussetzung für die medizinische Beurteilung, die ja auf die schalltechnische Beschreibung der Änderungen der örtlichen Verhältnisse durch ein Vorhaben, hier das Hinzutreten der spezifischen betriebsbedingten Schallimmissionen der X, abstellen muss." Der Verhandlungsleiter wies den ASV für Humanmedizin weiters auf die in der mündlichen Verhandlung erstatteten Ausführungen des Amtssachverständigen für Schalltechnik zur Abgrenzung betreffend Planungswert und individueller Beurteilung hin. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob hier eine individuelle Beurteilung vorgenommen wurde, gab der Amtssachverständige für Humanmedizin in Befund und Gutachten an (TP Seite 38): "Es wurde eine individuelle Beurteilung durchgeführt. Der planungstechnische Grundsatz wurde in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 geschaffen, um aus immissionstechnischer Sicht eine ausreichende Aussagekraft zu erreichen, um mit Einrechnung von Sicherheitsabständen und Sicherheitsfaktoren eine medizinische Beurteilung nicht notwendig zu machen, da aufgrund der Planungssicherheit durch die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes davon auszugehen ist, dass zwar eine Wahrnehmbarkeit nicht ausgeschlossen wird, aber nachteilige gesundheitliche Wirkungen nicht zu erwarten sind. Die Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes ist in einem Planungsfall keinesfalls ein Grund für eine medizinische Beurteilung, aus der sich erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ableiten." Weiters führte er in Befund und Gutachten aus (TP Seite 40): „Vom rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x befragt, ob der sogenannte "Basispegel" bei der Erstellung von Befund und Gutachten in humanmedizinischer Richtung eine relevante Rolle spielt, gebe ich an, dass der Basispegel in der Beurteilung der gegenständlichen betrieblichen Immissionen, da diese deutlich über der ruhigsten Umgebungssituation liegen und hier bereits mehrfach im Verfahren ein Sanierungsbedarf aufgezeigt wurde, für die individuelle Beurteilung wirkungsbezogener Schallpegel nicht erforderlich ist. Für die wirkungsbezogene Beurteilung ist es erforderlich, konkrete Pegel differenziert, so wie sie in den schalltechnischen Stellungnahme von Ing. x ausgeführt sind, in Relation zu Wirkungen (zB. soziale Wirkungen wie sie in den wirkungsbezogenen Pegeln beschrieben worden sind) in Relation zu setzen. Dies wurde in Befund und Gutachten wie in der Stellungnahme vom 26.02.2013 enthalten, gemacht.  Vom rechtsanwaltlichen Vertreter Dr. x befragt, ob ich bei meiner Beurteilung einen Basispegel angenommen habe, gebe ich an, dass ich das nicht gemacht habe. Herr Dr. x hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen für Humanmedizin seiner Ansicht nach keine Antwort auf die gestellte Frage darstellen. Der Amtssachverständige für Humanmedizin hält dazu ergänzend fest: "Die wirkungsbezogene Beurteilung bezieht sich auf Dauerschallpegel und Maximalpegel. Dies ist in den Tabellen wie von Ing. x auch ausgeführt, enthalten." Die Bw legten dazu die Stellungnahme des Dr. x vom 8. April 2013 (Urkunde Beilage ./YYY) vor. Dieser führt darin aus: „Nicht beantwortet wurde die Vorhaltung (Seite 38 des Tonbandprotokoll), dass in der Stellungnahme von Ing. x jegliche Angaben zur ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen fehlen und damit die Voraussetzungen für die medizinische Beurteilung, die ja auf die schalltechnische Beschreibung der Änderung der örtlichen Verhältnisse durch ein Vorhaben abstellen muss. Da die GewO jedoch explizit auf die technische und medizinische Beurteilung der Änderung der örtlichen Verhältnisse abzielt, ist wie schon mehrfach angemerkt, die schalltechnische und damit in Folge auch die medizinische Beurteilung mangelhaft.“ Die X wendete nun in ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2013 ein, Dr x könne damit die Ausführungen des Dr. x nicht entkräften. Dieser Einwand ist berechtigt. Die Stellungnahme des Dr. x beschränkt sich im gegebenen Zusammenhang auf die Behauptung, Dr. x habe den erwähnten Vorhalt nicht beantwortet. Diese Behauptung  ist aber nicht zutreffend, zumal sich Dr. x eingehend zur Vorgangsweise gemäß der ÖAL Richtlinie und vorgenommenen individuellen Beurteilung äußerte. Dr. x ist es mit der bloßen Behauptung, dass Dr. x den Vorhalt nicht beantwortet habe, nicht gelungen, dessen Befund und Gutachten zu widerlegen.

 

7.9.2. Herr Dr. x hielt in dem ASV für Humanmedizin in der mündlichen Verhandlung die in der Stellungnahme vom 26.02.2013 enthaltene Textpassage "eine Differenzierung dieser Teilimmissionen ist nicht möglich" vor. Dr. x führte weiters aus, dass seiner Ansicht nach nunmehr mit dem Lärmgutachten des DI Franz x (Urkunden Beilage ./OOO, Beilage ./PPP und Beilage ./QQQ) belegt sei, dass eine Differenzierung dieser Teilimmissionen nunmehr möglich ist. Der Amtssachverständige für Humanmedizin hielt dazu in der mündlichen Verhandlung fest (TP Seite 40): "Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Ing. x." Die Ausführungen des Dr. x beziehen sich folglich auf die in den von Ing. x erstellten Tabellen 1, 2 und 3 angeführten Lärmimmissionen. Darin werden einzelne Emittenten aufgelistet und  zwischen Tages-, Abend- und Nachtzeitraum unterschieden. Die in den cit Lärmgutachten des DI x (Beilagen ./OOO, ./PPP und ./QQQ) enthaltenen Messergebnisse beziehen sich dagegen ausschließlich auf die betrieblichen Dauergeräusche der Mühle im Nachtzeitraum. DI x nimmt in seinen Gutachten keine Differenzierung der in den Tabellen 1, 2 und 3 angegebenen Emittenten vor. Dazu wird auch auf die Ausführungen zu Pkt IV.7.8.2. und 7.8.3. verwiesen.

 

7.9.3. Des weiteren bemängelt Dr. x in seiner umweltmedizinischen Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urkunde Beilage ./YYY) folgende Ausführungen des Dr. x: "Wie schon in der Stellungnahme vom 26. Februar 2013 ausgeführt, lässt der in den schalltechnischen Ausführungen beschriebene Bereich von Einzelereignissen mit 45 dB bzw. LA, max im Raum von 52 dB (LKW-Loseverladung und Getreideanlieferung) erkennen, dass Aufwachreaktionen sich aus diesem Maximalpegel als gravierende Schlafstörung nicht zwingend ableiten lassen." Dr. x führt in seiner umweltmedizinischen Stellungnahme vom 8. April 2013 dazu aus:

„Die ÖAL Richtlinie 6/18 (2011) führt zu nächtlichen Schallpegelspitzen aus: „Hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen kommt einzelnen Schallpegelspitzen eine besondere Bedeutung zu. Dabei sind sowohl die Höhe des Schallpegels wie auch die Häufigkeit des Auftretens von Bedeutung. Für den Innenraum wird der maximale Schalldruckpegel im Untersuchungszeitraum (L A,max, innen) als relevanter Parameter herangezogen und hinsichtlich seiner Lärmwirkungen kategorisiert:

-      Bis 35 dB: Effekte wie vermehrte Körperbewegungen, EEG Arousals und einzelne strukturelle Veränderungen der Schlafstadien können beobachtet werden;

-      35 bis 42 dB: Verlängerte Einschlafphasen, vermehrte bewusste Weckreaktionen und eine Verkürzung der Gesamtschlafdauer treten auf.“

Die von den Berufungswerbern Familie x (Seite 43 Tonbandprotokoll) beschriebenen Schlafstörungen decken sich mit den oa Ausführungen der ÖAL Richtlinie 6/18 (2011) und erfordern umgehende quellenseitige Sanierungsmaßnahmen.“

Wie schon erwähnt verwies die X in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 darauf, dass die Ausführungen des Dr. x nicht den Vorgaben des VwGH entsprechen. Mit seinem Verweis auf die auf Seite 16 der Richtlinie enthaltenen Ausführungen greift die Stellungnahme des Dr. x, der jegliche gutachterliche Schlussfolgerung betr. allfälliger Belästungsreaktionen fehlt, zu kurz. So wird zudem in der ÖAL Richtlinie 6/18 (2011) unter Pkt 6.1. „Zur Interpretation wirkungsbezogener Schallpegel“ auch ausgeführt: Dabei ist zu bedenken, dass die genannten Ergebnisse teils aus Labor-, teils aus Felduntersuchungen gewonnen wurden und damit der Einfluss situativer Gegebenheiten nur unzureichend zum Ausdruck kommt.“Es reicht auch nicht aus, wenn sich Dr. x auf die subjektive Bewertung des Geschehens durch die Bw bezieht. Dr. x setzt sich mit der ÖAL-Lichtlinie 6/18, darüber hinaus mit den Studien Griefahn auseinander und führt aus:

In Untersuchungen, die in der ÖAL-Lichtlinie 6/18 abgebildet sind, haben sich in der Lärmwirkungsforschung (Griefahn 1990) Zusammenhänge zwischen Schallpegelspitzen und der Häufigkeit ihres Auftretens zur Nachtzeit ergeben. Untersucht wurden dabei Aufwachreaktionen, Schlafstadienänderungen und 0-Reaktionen. Ein Spitzenpegelbereich von 45 dB findet sich hier in einem Kurvenbereich, in dem auch Häufungen (Anzahl deutlich über 30, 0-Raktion / keine Schlafstadienänderung)  nicht zu Schlafstadienänderungen führen. In der Regressionskurve nach Griefahn liegt ein Wert von  52 dB in einem Bereich, in dem bei mehreren Ereignissen (ca. 2-3)  Schlafstadienänderungen auftreten können, die per se unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nicht generell als adverser Gesundheitseffekt einzuordnen sind. Der in den schalltechnischen Ausführungen beschriebene Bereich von Einzelereignissen mit 45 dB bzw. LA,max im Raum von 52 dB (LKW-Loseverladung und Getreideanlieferung) lässt erkennen, dass Aufwachreaktionen sich aus diesem Maximalpegel als gravierendste Schlafstörung nicht zwingend ableiten lassen. Zusammenfassend  ist festzustellen, dass durch das Naheverhältnis zwischen Betriebsanlage und Nachbarliegenschaften bestimmte Aktivitäten immer wahrnehmbar sein werden, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen unter Einrechnung der LSW nicht gegeben sind. Bei der Beurteilung und Prüfung wurden dabei die aus schalltechnischer Sicht getroffenen  worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt. Konkrete Messungen (Tab.3 der schalltechnischen Ausführungen) haben gezeigt, dass die Gesamtschallsituation mit deutlich niedrigeren Werten gemessen wurde und somit davon auszugehen ist, dass die getroffenen Berechnungsgrundlagen auf der sicheren Seite liegen.

Dr. x hat folglich eine individuelle Beurteilung vorgenommen, ist dabei auf Griefahn eingegangen und hat insb auf konkrete Messergebnisse abgestellt. Will ein Bw ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen, so hat er, von sich aus schon im Verwaltungsverfahren initiativ zu werden und durch ein fachlich fundiertes Gutachten allenfalls den Gegenbeweis zu erbringen. Durch eine bloß gegenteilige Behauptung kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (VwGH vom 18. November 1992, GZ 92/12/0036 uva). Dr. x bezeichnet seine umweltmedizinische Stellungnahme nicht als Gutachten. Die Stellungnahme des Dr. x enthält keinen Befund. Dr. x ist es mit seiner pauschalen Wiedergabe eines Teiles der ÖAL Richtlinie nicht gelungen, die Schlüssigkeit des Gutachtens des ASV für Humanmedizin, der seine Ausführungen auf einen umfangreichen Befund stützte, zu widerlegen. Befund und Gutachten des ASV für Humanmedizin werden daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

7.10. Die Bw stellten in der mündlichen Verhandlung noch folgende Beweisanträge:

"Es möge dem medizinischen Sachverständigen aufgetragen werden, unter Berücksichtigung des DI x Beilage ./F und Ing. x Beilage ./C sein Gutachten dahingehend zu ergänzen, dass er auch zum Maximalpegel wie sie die beiden Ing. für die Nacht erhoben haben, in Bezug auf eine Gesundheitsschädigung der Nachbarn vor allem dahingehend Stellung nimmt, weil er ja in seiner Stellungnahme vom 26.02.2013 von einem Maximalereignis von 52 dB ausgegangen ist. Ing. x veranschlagt demgegenüber in der Langzeitmessung Beilage ./C Maximalpegel bis zu 92 dB in der Nacht.

Weiters wird der Beweisantrag gestellt, dass dem Amtssachverständigen Herrn Ing. x die Ergänzung seines Gutachtens dahingehend aufgetragen wird, dass er eine ausführliche Stellungnahme zu den von den beiden Sachverständigen x und x ./C und ./F eine umfassende Stellungnahme dahingehend abgibt, in wie fern diese schlüssig gemessen wurden und diese im Hinblick auf allfällige Umgebungsgeräusche, ob die Umgebungsgeräusche entsprechend aus der detaillierten Messperiodenübersicht durch Erfahrungswerte entsprechend gefiltert werden können und sich daraus ergebe, dass der von Ing. x ermittelte Maximalwert von 52 dB wesentlich überschritten wurde.

Soweit sich die Bw auf die Messungen des Ing. x (Urkunde Beilage ./C) beziehen, ist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Schalltechnik zu verweisen, der bereits in seiner Stellungnahme vom 22.9.2010 festhielt: "Zum anderen wird auf Basis eines Gutachtens des Gerichtssachverständigen Ing. DI x vom 21. August 2010 (Anm: Urkunde Beilage ./F) auf niedrigere Basispegel als La,95=40 dB hingewiesen. Dies wurde jedoch nicht bei den Messungen des Gerichtssachverständigen erhoben, sondern bezieht sich auf die Messungen des Büro x +  x im Zeitraum zwischen 22. Dezember 2009 und 4. März 2010. Während dieser Zeit wurde an etwa 32 Tagen (von insgesamt 70 Tagen) zumindest über den Zeitraum von 1 Stunde pro Tag ein Basispegel von 40 dB unterschritten. Die Umgebungsbedingungen wurden im Bericht mit "Umgebung schneebedeckt, eisgefroren" festgehalten. Diese Umgebungssituation entspricht nicht der durchschnittlichen, ortsüblichen Schallsituation, sodass sie auch nicht als Bestandssituation für eine weitere Beurteilung herangezogen wird." Schon wegen der ungeeigneten Bedingungen sind die Messungen lt Urkunde Beilage ./C keine taugliche Grundlage für eine weitergehende Beurteilung des Falles..

 

7.11. Der UVS hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die ergänzenden Beweisanträge wie auch die im Schlussvorbringen der Bw erstatteten "Rügen" sind zusammengefasst nicht geeignet, die gutachtlichen Ausführungen der ASV zu widerlegen. Der ASV für Medizin hat eine individuelle Beurteilung durchgeführt. Dies auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der relevanten Lärmimmissionen unter Berücksichtigung konkreter Messergebnisse. Infolge der individuellen Betrachtungsweise geht auch der Vorwurf der Bw, es seien die "völlig irrelevanten Absolutwerte aus der ÖAL Richtlinie angewendet worden", ins Leere. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass Dr. x weder seine Stellungnahme vom 17. November 2011 (Urkunde Beilage ./ZZ) noch seine Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urkunde Beilage ./YYY) als Gutachten bezeichnet. Die Bw sind den gutachtlichen Ausführungen des ASV für Humanmedizin folglich nicht wirksam entgegengetreten. Von der beantragten Beiziehung von ASV eines anderen Bundeslandes war Abstand zu nehmen. Auf Grundlage der angegebenen Beweismittel waren die unter Pkt III angeführten Feststellungen zu treffen.

 

 

 

 

V. Der UVS hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.            Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

 

§ 74 Abs 2 der Gewerbeordnung lautet:

 

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage

der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

§ 79 Abs 1, 2 und 3 GewO lauten:

 

 (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

 

(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

 

2.            Soweit die Bw auf den "Immissionsschutzstreifen" (TP Seite 30) verweisen, ist zu entgegnen, dass dies raumordnungsrechtliche Belange betrifft. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 bewirken, hängt nicht von der Flächenwidmung ab. Raumordnungsrechtliche Aspekte sind im Verfahren nach § 79 GewO daher nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 3.3.1999, GZ 98/04/0114).

 

3.            Die Staubimmissionen verursachen weder eine erhebliche bzw unzumutbare Belästigung noch eine Gesundheitsgefährdung, weshalb insoweit keine Vorschreibungen iSd § 79 GewO erforderlich waren (s. Pkt III.7. der Feststellungen).

 

4.            In den Schriftsätzen der Bw wird auf die Schallimmissionen der Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlage der X Bezug genommen (so zB im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 22.6.2010), so insb auch im Email der Petra Inreiter vom 16.11.2010 (Urkunde ./EE). Dem ist zu entgegnen, dass die Wasserkraft- und Stromerzeugungsanlage wasserrechtlich und gem. dem ELWOG genehmigt wurde (s. Pkt III.4. der Feststellungen). Diese Anlage unterliegt insoweit nicht den betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen der GewO. Auf die mit einem allfälligen Betrieb der Wasserkraftanlage verbundenen Lärmimmissionen war daher im ggst. Verfahren nicht weiter einzugehen.

 

5.            Das Verfahren nach § 79 GewO 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus und hat sich auch nur auf jene Gefährdungen der Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen (vgl VwGH vom 11. November 1998, GZ 98/04/0137) Das "kreissägeartige Geräusch" ist folglich nicht zu berücksichtigen, da es nicht von den Genehmigungen erfasst sind (s. Pkt III.8.1. der Feststellungen). Gleiches gilt auch für allfällige Übertretungen vorgeschriebener Auflagepunkte.

 

6.            Richtig ist, dass im Verfahren nach § 79 GewO immissionsseitig auf die Summenwirkung abzustellen war. Die Summenwirkung ist Grundlage der in Pkt III getroffenen Feststellungen.

 

7.            Die Einhaltung des Grenzwertes für die betrieblichen Dauergeräusche im Nachtzeitraum (40 dB) ist aus medizinischer Sicht – wie sich schon aus dem UVS Erkenntnis vom 4. Dezember 2009 ergibt – für die Bw von Bedeutung. Auf Grund der möglichen Grenzwertüberschreitung der betrieblichen Dauergeräusche von Mühle und Backmittelerzeugung im Nachtzeitraum war der Grenzwert auf die gesamte Betriebsanlage (Mühle und Backmittelerzeugung) auszudehnen. Dies ist auch verhältnismäßig, da der Grenzwert – wie sich aus dem im Rahmen der Feststellungen wiedergegebenen Messbericht des Amtes der Oö. Landesregierung ergibt – eingehalten werden kann. Gleichzeitig war der Begriff „Dauergeräusch“ entsprechend den Feststellungen zu konkretisieren.

 

8.            Soweit die Berufung vorbringt, die belangte Behörde gehe infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung davon aus, dass mangels Festlegung von Betriebszeiten in den Genehmigungen vor 1991 und in der Genehmigung der Backmittelerzeugung 1994 von einer beschränkten Betriebszeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr auszugehen sei, wird auf die Feststellungen zu den vorhandenen Genehmigungen verwiesen. Die relevanten Lärmemittenten (s. Tabelle 2) sind wie in den Feststellungen ausgeführt wird, von den vorhandenen betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen erfasst.

 

9.            Die Berufungswerber brachten vor, zu den Staplerfahrten unmittelbar vor den Wohnhäusern der Berufungswerber werde im bekämpften Bescheid auf Seite 18 zu Unrecht angeführt, dass diese max. 1 Stunde am Tag erfolgen würden. Auch unter Tags komme es immer wieder zu unzähligen Staplerfahrten. Außerdem sei vom lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Seite 31 des bekämpften Bescheides eine Auflage gefordert worden, wonach Staplermanipulationen beim Mühlplatz nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr erfolgen dürften. Diese Auflage sei jedoch nicht vorgeschrieben worden, sodass der bekämpfte Bescheid unvollständig sei. Dazu ist vorauszuschicken, dass die belangte Behörde keineswegs lediglich davon ausging, dass die Staplerfahrten max. 1 Stunde am Tag erfolgen würden. Vielmehr wird im bekämpften Bescheid unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik lt. Stellungnahme vom 12.8.2011 im bekämpften Bescheid festgehalten, dass die Staplermanipulationen beim Mühlplatz zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr zur Überschreitung von Grenzwerten führen. Dies war auch in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2013 Grundlage für Befund und Gutachten des ASV für Schalltechnik (TP Seite 20). Es steht auf Grund des Gutachtens des ASV für Humanmedizin fest, dass infolge der Lärmschutzwand erhebliche Belästigungsreaktionen vermieden werden. Eine weitergehende Vorschreibung bzgl der Staplerfahrten war daher nicht erforderlich.

 

10.         Erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch die relevanten Lärmemittenten (Tabelle 2) sind unter Einrechnung der LSW nicht gegeben (Pkt III.8.13. der Feststellungen). 

 

11.         Bzgl der Getreiderohrleitung konnte mit der Anordnung der Einstellung des Betriebes im Nachtzeitraum das Auslangen gefunden werden. Es hat sich im Verfahren kein Sachverhalt ergeben, der insoweit weitergehende Vorschreibungen bspw für Wochenenden oder Feiertage erfordern würde.

 

12.         Selbst wenn mittlerweile die Errichtung einer Lärmschutzwand bei der Gewerbebehörde angezeigt wurde, können entgegen der Ansicht der Konsensinhaberin die im bekämpften Bescheid enthaltenen Auflagepunkte 1 – 3 nicht entfallen. Die verbindlichen Vorgaben betr. Errichtung und insb auch betr. die Ausführung (Auflagepunkte 2 und 3) waren im Sinne des Schutzes der Nachbarn aufrecht zu erhalten. 

 

13.         Ausgehend von der Annahme, dass die LKW Fahrbewegungen unbeschränkt genehmigt sind (Pkt III.8.7. der Feststellungen), war für die immissionsseitig relevanten LKW-Getreideanlieferung, die LKW Loseverladung und auch die pneumatischen Entladungen die Gesamtanzahl lt Tabelle 1 festzulegen.

13.1. Darin liegt entgegen der Ansicht der X kein wesensverändernder Eingriff in die genehmigten Betriebsabläufe, da die Fahrbewegungen lt Tabelle 1 auf einen Vollbetrieb der Anlage abstellen. Im Ermittlungsverfahren hat sich nicht die Notwendigkeit einer weitergehenden Einschränkung ergeben.

13.2. Hervorzuheben ist, dass der UVS Oö. in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2009 die Annahme eines unbeschränkten Genehmigungskonsenses betr. die LKW Fahrbewegungen der Mühlenanlage insb auf den Genehmigungsbescheid vom 15.4.1975, Ge-179-1975, stützt (s. Pkt III.3. und III.8.7. der Feststellungen). Hinsichtlich des unbeschränkten Konsenses betr. die dem Mühlenbetrieb zuzuordnenden Fahrbewegungen in der Umkehrschleife sind die Bw folglich nachträglich zugezogene Nachbarn iSd § 79 Abs 2 GewO. Sie haben daher insoweit nur Anspruch auf Schutz vor Gesundheitsgefährdungen. Durch die vorgeschriebene Lärmschutzwand werden sie darüber hinaus vor erheblichen bzw unzumutbaren Belästigungen geschützt.

13.3. Soweit sich die Bw auf die Dauer einer am 19. Juli 2010 durchgeführten pneumatischen Entladung (Urkunde Beilage ./G, Pkt III.8.7.2. der Feststellungen) beziehen, ist festzuhalten, dass Abweichungen von der festgestellten Dauer einer LKW Getreideanlieferung, LKW Loseverladung und pneumatischen Entladungen (s. Pkt III.8.7.2 der Feststellungen) nunmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 GewO eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage darstellen.

 

14.         Weiters war Auflagepunkt 7 des bekämpften Bescheides im Sinne der zu Pkt III.8.11. getroffenen Feststellungen entsprechend zu ergänzen. Zudem war eine Frist für die Fertigstellung der Lärmschutzwand sowie eine Frist für die Beibringung der Messung entsprechend der in Pkt III.8.14 getroffenen Feststellungen vorzuschreiben.

 

15.         Im Ermittlungsverfahren hat sich darüber hinaus kein Sachverhalt ergeben, der weitere Vorschreibungen oder Maßnahmen iSd § 79 GewO  rechtfertigen bzw erfordern würde.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 


[1] ÖAL – Richtlinie 6/18, Die Wirkungen des Lärms auf den Menschen, Beurteilungshilfen für den Arzt, Ausgabe 2011-02-01

[2] Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 2008-03-01

[3] Leben mit Lärm, Wissenschaftsethik und Technikfolgenbeurteilung, Band 28, Springerverlag, M.Kloepfer et al.

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 29.04.2014, Zl.: 2013/04/0101-8

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