Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560243/2/Kl/TK VwSen-560244/2/Kl/TK

Linz, 07.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung von Herrn x und Frau x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Jänner 2013, SHV10-11836-2013, wegen Kostenersatz für Sozialleistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§  45, 49 und 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998 i.d.F. LGBl. Nr. 74/2011.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Jänner 2013, SHV10-11836-2013, wurde dem Antrag des Sozialhilfeverbandes Grieskirchen vom 26. Juni 2012 Folge gegeben und wurden die Berufungswerber zum Ersatz für die vom Sozialhilfeverband Grieskirchen für Frau x gewährten und noch zu gewährenden Leistungen sozialer Hilfe verpflichtet. Die laufende monatliche Kostenersatzleistung für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse beträgt ab 1. April 2012 aus der Vermietung der Liegenschaft x, x monatlich 670 Euro und für Pflegeleistungen monatlich 154,20 Euro. Für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Jänner 2013 ergibt sich eine Nachforderung in der Höhe von 8.242 Euro.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die bereits entstandene Forderung bis spätestens 28.2.2013 auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen ist. Die Einzahlung der künftigen monatlichen Ersatzleistungen hat bis zum letzten Tag des Monats zu erfolgen. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 17 Abs. 5, 45, 49, 52 und 66 Oö. SHG sowie §§ 509, 511 und 521 ABGB herangezogen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 26.6.2012  der Sozialhilfeverband Grieskirchen den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, gemäß § 52 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz in der Angelegenheit x über den geltend gemachten Kostenersatzanspruch gegenüber den Berufungswerbern mittels Bescheid abzusprechen, gestellt habe. Frau x sei seit 10.2.2012 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes im Alten- und Pflegeheim x untergebracht. Die Kosten hiefür trage der Sozialhilfeverband Grieskirchen. Mit Bescheid vom 7. März 2012, SO10-11836-2010, sei Frau x soziale Hilfe in Form einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung und der Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim x zuerkannt worden. Mit dem Einkommen von Frau x können die laufenden Kosten für die Unterbringung im Alten- und Pflegeheim x nicht gedeckt werden. Der tatsächliche monatliche Aufwand des Sozialhilfeverbandes Grieskirchen für die Heimunterbringung betrage 1.157 Euro (Werte für das Jahr 2012). Diese Kosten würden sich wie folgt errechnen: Heim- und Pflegeentgelte täglich 65,80 Euro zuzüglich 80 % des jeweiligen Pflegegeldes (derzeit Pflegestufe 3: 442,90 Euro), abzüglich 80 % der Eigen- und Witwenpension und Pflegegeld, das sind zusammen 1.198,70 Euro.

Im Zuge des Verfahrens auf Zuerkennung sozialer Hilfe habe die belangte Behörde Kenntnis von der Existenz eines Übergabevertrages zwischen Frau x und ihren Verwandten, den Ehegatten x, erlangt. Herr x sei Neffe von Frau x. Dieser Vertrag räume Frau x ein Wohnrecht am Einfamilienhaus der Liegenschaft in x in x sowie Leistungen zur angemessenen Wart und Pflege ein und beinhalte ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Im Zuge des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass dieses Wohnobjekt von den Ehegatten x seit dem Jahr 2009 vermietet worden sei. Deswegen habe die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem die Behörde geprüft habe, inwieweit überleitungsfähige zivilrechtliche Ansprüche aus dem Übergabevertrag vom 28. Jänner 1983, der zwischen Frau x und den Ehegatten x geschlossen worden sei, geltend gemacht werden könnten.

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass Frau x nach dem Übergabevertrag vom 28.1.1983 ein dingliches Wohnungsfruchtgenussrecht zukommt. Hingegen besitzen die Berufungswerber das zur Vermietung berechtigende Verfügungsrecht nicht. Frau x hat nie ihre Zustimmung zur Vermietung gegeben. Im Teil B des Übergabevertrages ist festgelegt, dass die Übernehmer der Übergeberin zur ordentlichen Wart und Pflege in Krankheits- und Gebrechlichkeitsfällen in dem Maße, wie sie Kindern einer Mutter gegenüber zusteht, verpflichtet sind. Damit haben die Berufungswerber sich zur Erbringung der Pflege auf Lebenszeit verpflichtet. Da die vertraglich festgeschriebene Verpflichtung zur ordentlichen Wart und Pflege nicht erfüllt wurde und es zu schuldhaftem Verzug gekommen ist, besteht ein Anspruch auf Wertersatz.

Über den Übergang der bestehenden Ansprüche auf den Sozialhilfeverband Grieskirchen wurden die Leistungspflichtigen mit Schreiben vom 22.3.2012 in Kenntnis gesetzt. Damit sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Oö. SHG erfüllt. Darüber hinaus sind sämtliche Vergleichsversuche gescheitert. Es war daher dem Antrag des Sozialhilfeverbandes Grieskirchen auf Entscheidung über den Ersatzanspruch stattzugeben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Abweisung des Antrages des Sozialhilfeverbandes beantragt. Begründend wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antrag des Sozialhilfeverbandes vom 26.6.2012 den Berufungswerbern nicht zugestellt worden sei und daher das Verfahren schon von vornherein einem wesentlichen Mangel unterliegt. Auch sei die den Berufungswerbern auferlegte Zahlungsverpflichtung nicht begründet. Der Übergeberin könne nicht mehr zustehen, als anlässlich der Übergabe eingeräumt worden sei. Das laut Übergabsvertrag eingeräumte Wohnungsrecht sei jedenfalls längst erloschen. Jedenfalls sei durch die Aufgabe bzw. durch den Wegzug vom gegenständlichen Objekt vor rund 20 Jahren ein solches Recht verjährt. Es sei der Übergeberin ausschließlich ein höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden. Ein Fruchtgenuss sei daher auszuschließen. Auch durch die festgestellte gänzliche Vermietung des Wohnhauses ab 1.12.2009 sei eine diesbezügliche Dienstbarkeit jedenfalls durch Verjährung erloschen.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67 d Abs. 2 Z 1 AVG).

 

Aufgrund der Aktenlage ist erwiesen, dass mit Bescheid vom 7. März 2012 Frau x ab 10.2.2012 soziale Hilfe in Form von Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen im Alten- und Pflegeheim x und ab 10.2.2012 bis 31.3.2012 die Bezahlung des derzeit 1.024,83 Euro monatlich übersteigenden Teiles der Heim- und Pflegeentgelte unter Einbehaltung der Vorschussleistung für den Wegfallsmonat in Höhe von 844,38 Euro, und ab 1.4.2012 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Alten- und Pflegeheim x gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 22. März 2012 gab die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Berufungswerbern bekannt, dass die Liegenschaft in x, x, ohne Einverständnis von Frau x seit 1.12.2009 vermietet wird. Da Frau x das lebenslange und alleinige Wohnrecht auf der gesamten Liegenschaft gemäß Übergabevertrag vom 8.2.1983 inne hält, ist ihre Zustimmung zu einer etwaigen Vermietung unerlässlich. Demnach sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte der Frau x zu betrachten, welche zu 80 % der Sozialhilfeverband Grieskirchen zur teilweisen Deckung der Heim- und Pflegeentgelte einzuheben hat. Für den Fall, dass ein Vergleich angestrebt wird, wird um eine Terminvereinbarung ersucht. Ansonsten hat die Behörde keine andere Möglichkeit, als dass ein Kostenersatzverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet wird, welches sich auf gesetzliche Grundlagen des Sozialhilfegesetzes 1998 zu stützen hat. Bei einem solchen Kostenersatzverfahren muss bei der Berechnung der Einkünfte von 100 % der Einnahmen (737 Euro) ausgegangen werden.

 

Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 stellte der Sozialhilfeverband Grieskirchen an die belangte Behörde den Antrag, in der Angelegenheit x über den gegenüber den Berufungswerbern geltend gemachten Kostenersatzanspruch mittels Bescheid abzusprechen.

 

Mit 28. Jänner 1983 wurde ein Vertrag zwischen Frau x als Übergeberin und deren Neffen und Ehegattin (den Berufungswerbern) als Übernehmer ein Übergabsvertrag geschlossen, mit welchem je zur Hälfte die Liegenschaft x in x den Berufungswerbern übertragen wurde und als Gegenleistung für diese Übergabe der Übergeberin für sich und auf ihre Lebensdauer das alleinige und ausschließliche Wohnungsrecht übertragen wurde. Auch haben die Übernehmer stets auf ihre Kosten für den ordentlich bewohn- und beheizbaren Zustand zu sorgen. Auch wurde die ordentliche Wart und Pflege der Übergeberin in Krankheits- und Gebrechlichkeitsfällen eingeräumt. Im Fall des Ablebens der Übergeberin ist dieser auf Kosten des Hauses ein ortsübliches und standesgemäßes Leichenbegängnis mit Beisetzung und ordentlicher Erhalt der Grabstätte zu bereiten.

 

Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage sowie der Ausführungen der Berufungswerber einwandfrei erwiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 66 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide gemäß §§ 28, 44, 52, 61 und 65 der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.

Gemäß § 45 Oö. SHG haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

Z 4. Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat.

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. SHG 1998 gehen vertraglich oder gerichtlich festgelegte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, die der Deckung jenes Bedarfes dienen, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat, für den Zeitraum, in dem soziale Hilfe geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Träger sozialer Hilfe über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dies gilt nicht für Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen gegenüber Kindern und Enkelkindern und deren jeweiligen Ehegatten aufgrund eines Übergabsvertrages, sofern Hilfe in einer stationären Einrichtung oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde.

 

5.2. Mit Übergabsvertrag vom 28.1.1983 wird der Sozialhilfeempfängerin das Wohnrecht im Haus x in x sowie ein Anspruch auf ordentliche Wart und Pflege in Krankheits- und Gebrechlichkeitsfällen eingeräumt. Seit Dezember 2009 wird die genannte Liegenschaft durch die Berufungswerber (als Übernehmer und Erwerber der Liegenschaft) vermietet. Seit Februar 2012 befindet sich die Sozialhilfeempfängerin in stationärer Betreuung.

Mit Schreiben vom 22. März 2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegenüber den Berufungswerbern die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft in x in x zu 80 % zugunsten des Sozialhilfeverbandes Grieskirchen zur teilweisen Deckung der Heim- und Pflegeentgelte beansprucht.

Zufolge dem vertraglich zugesicherten Wohnrecht und der vertraglichen Verpflichtung zur Pflege hat die belangte Behörde daher gemäß § 45 Z 4 Oö. SHG Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich macht, geortet und mit der schriftlichen Anzeige vom 22. März 2012 gegenüber den Berufungswerbern die vertraglichen Ansprüche der Empfängerin sozialer Hilfe geltend gemacht.

Nach der Bestimmung des § 49 Abs. 1 Oö. SHG 1998 gehen aber solche vertraglich festgesetzte Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe gegen einen Dritten, wenn der Träger sozialer Hilfe dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat, kraft Gesetzes auf den Träger sozialer Hilfe über. Es wird sohin durch diese gesetzliche Bestimmung des § 49 Abs. 1 Oö. SHG eine Legalzession geregelt, nämlich, dass ab schriftlicher Anzeigenerstattung der Träger sozialer Hilfe Rechtsnachfolger des Empfängers sozialer Hilfe wird. Eines gesonderten behördlichen Aktes, insbesondere einer Bescheiderlassung bedarf es dazu nicht. Vielmehr tritt mit ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung der Träger sozialer Hilfe in die Rechtsposition des Empfängers sozialer Hilfe und hat nun im gesetzlich eingeräumten Ausmaß seine (vom Empfänger sozialer Hilfe auf ihn übergegangenen) Ansprüche gegenüber dem Dritten im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Anspruch geht daher dem Grunde nach schon ex lege auf den Träger sozialer Hilfe über, für die Festsetzung eines Rechtsanspruches durch die Behörde besteht hingegen keine gesetzliche Ermächtigung. § 52 Abs. 3 Oö. SHG findet daher für Fälle des § 49 Abs. 1 Oö. SHG keine Anwendung.

Dies ist im Übrigen auch den §§ 51 und 52 Oö. SHG zu entnehmen, wonach § 51 in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils von "Ersatzansprüchen" spricht und § 51 Abs. 1 von "Ersatzansprüchen nach §§ 46 bis 48" ausgeht und daher Ansprüche nach § 49 ausdrücklich nicht miterfasst sind. Die Verjährung ist insbesondere deshalb auch nicht schlagend, weil ja kein "Rückersatz" gefordert werden kann, sondern ein Rechtsübergang mit schriftlicher Anzeige erfolgt und daher eine Verjährung nicht möglich ist. Dem gegenüber spricht § 52 Abs. 1 Oö. SHG lediglich von "Ansprüchen gemäß §§ 45 bis 49" und regelt damit lediglich ein Verbot der wirtschaftlichen Existenzgefährdung der leistungspflichtigen Person.

Während nämlich ein Kostenersatzbescheid gemäß § 52 Abs. 3 Oö. SHG Ersatzpflichten und damit einen Rechtsanspruch des Trägers sozialer Hilfe begründet, also einen Titel schafft, wird in § 49 Abs. 1 Oö. SHG der Rechtsanspruch des Trägers der sozialen Hilfe ex lege begründet und bedarf eines gesonderten Titels (Titelbescheides) nicht mehr. Es bestand daher keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung von Ansprüchen nach § 49 Abs. 1 Oö. SHG. Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.09.1995, Zl. 94/08/0071, hinsichtlich einer gleichlautenden Regelung nach dem Nö. SHG (§ 43 Nö. SHG) ausgesprochen. "Zur Entscheidung über seine allfällige Verpflichtung zur Leistung an den Sozialhilfeträger aufgrund der nach § 43 Nö. SHG erfolgten Legalzession (und damit auch des Übergangs des Exekutionstitels auf den Sozialhilfeträger) ist aber nicht die Verwaltungsbehörde, sondern das Gericht zuständig. (vgl zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz das Erkenntnis vom 19.09.1984, Zl. 82/11/0199)."

Im Übrigen regeln auch die Materialien zum Oö. SHG 1998 (Beilage 206/1998 der XXV. Gesetzgebungsperiode) zu § 52, dass "über nicht verglichene Ersatzansprüche gemäß §§ 46 bis 48 … mit Bescheid abzusprechen ist. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 49 richtet sich nach der jeweils für den Anspruch maßgeblichen Rechtsgrundlage".

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung: vertragliche Ansprüche des Empfängers sozialer Hilfe, Rechtsübergang kraft Gesetzes; keine Zuständigkeit zur Bescheiderlassung

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 08.10.2014, Zl.: 2013/10/0148-9

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