Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560257/2/Wim/Bu

Linz, 17.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.04.2013, SHV10-1150, wegen Abweisung des Antrags auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für April 2013 nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 7 Oö. Mindestsicherungs­gesetz - Oö . BMSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung für April 2013 abgewiesen.

 

Als Begründung dafür wurde angeführt, dass das monatliche Haushalts­einkommen des Berufungswerbers den Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung überschreite.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass er Anfang April 2013 als eigenes Einkommen Arbeitslosengeld nur in der Höhe von 118,56 € erhalten habe. Weiters habe er am 23. April einen weiteren Betrag vom AMS in der Höhe von 59,28 € erhalten. Dies seien insgesamt 177,84 €. Dieser Betrag reiche nicht zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten im April aus.

 

Arbeitslosengeld in der Höhe von 918,84 € werde er erst wieder Anfang Mai bekommen und dieses Geld für seinen Lebensunterhalt im Mai brauchen. Es würden ihm daher die ausreichenden Mittel für seinen Lebensunterhalt im April fehlen und er beantrage daher die Zuerkennung von 689,64 €, das sei die Differenz zwischen dem Mindeststandard abzüglich der erhaltenen Beträge.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus bestätigen sich die vom Berufungswerber angeführten Auszahlungs­beträge. Weiters ergibt sich aber auch, dass er im April 2013 nur wegen eines längeren nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes, der zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges führte, ein so niedriges Arbeitslosengeld erhalten hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber einen längeren, nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt hatte, hat er selbst zu verantworten, dass er im Monat April 2013 nur ein so geringes Arbeitslosengeld erhalten hat und ist somit seiner Bemühungspflicht zur Milderung der sozialen Notlage nicht nachgekommen. Hätte er diesen Aufenthalt Auslandsaufenthalt nicht angetreten, so hätte er auch im April das volle Arbeitslosengeld bekommen. Es stehen ihm daher für diesen Monat keine Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

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