Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151022/3/Re/AK

Linz, 29.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vom 28. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. März, GZ: 0023360/2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes 2002 (BStMG)  zu Recht erkannt:

 

 

 

 

 

I.            Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro (20% der ausgesprochenen Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG 1991;

Zu II.: § 64 VStG;


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 14. März 2013 über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (x) am 08.03.2012 um 16.01 Uhr die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – Kn Linz, Km 164,057, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Walserberg benützt hat, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesnetzstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5t beträgt, einer zeitabhängigen Maut. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass insbesondere der im Spruch angeführte Sachverhalt von der ASFINAG festgestellt und mit Schreiben vom 4. Juni 2012 angezeigt wurde. Bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung habe er ausgeführt, dass er die Vignette nicht aufgeklebt habe, weil er sie neu gekauft und es eilig gehabt habe. Auf den vom Beschuldigten vorgelegten Fotos sei auf der Vignette das schwarze, aufgedruckte Kreuz (schwarze X) der Trägerfolie ersichtlich. Der Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Schreiben vom 28. März 2013, übermittelt an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 29. März 2013, innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es entspreche nicht der Tatsache, dass er die im Straferkenntnis angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe, weil er am 8. März 2012 die mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn mit „am Scheiben ordnungsgemäß angebrachter gültiger Autobahnvignette 2013 für PKW benützt habe“. Bilder bzw. Fotos von der angebrachten Vignette als Beweismittel seien bereits per Mail übermittelt worden. Weiters übermittle er auch die Rechnung für eine PKW-Vignette 2013 und ersuche daher der Berufung stattzugeben.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 


4. Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergibt, dass dem Strafverfahren eine Anzeige der ASFINAG vom 4. Juni 2012 in Bezug auf die Tatzeit 8. März 2012, 16.01 Uhr, zugrunde liegt. Diese Anzeige enthält den Tatvorwurf. Demnach sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war.

In der durchgeführten Lenkerauskunft hat der Berufungswerber sich persönlich als Lenker zur Tatzeit bekanntgegeben und gleichzeitig mitgeteilt, er habe seine Vignette bei der Windschutzscheibe unten links hingelegt (siehe Fotos). Er sei bei der Arbeitssuche gewesen.

 

Im Einspruch vom 6. Juli 2012 gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 2. Juli 2012 gibt der Berufungswerber zu Protokoll, er habe die Aufforderung der ASFINAG zur Zahlung der Ersatzmaut erhalten und habe daraufhin ein E-Mail an die ASFINAG geschickt aber keine Antwort erhalten. Er habe daher gewartet und jetzt eine Anzeige bekommen, ohne eine Antwort von der ASFINAG in Bezug auf die Anzeige erhalten zu haben. Die im Akt befindlichen Fotos zeigen den Angaben des Berufungswerbers entsprechend auf der Oberseite des Armaturenbrettes auf der Lenkerseite im linken unteren Eck hinter der Windschutzscheibe eine noch nicht aufgeklebte, dort lediglich abgelegte Vignette für das Jahr 2012.

 

In der Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis und langte die oben zitierte Berufung des Bw innerhalb offener Frist ein. Im Straferkenntnis wird richtigerweise daraufhin gewiesen, dass auf den vom Beschuldigten vorgelegten Fotos auf der Vignette das schwarze aufgedruckte Kreuz (X) der Trägerfolie ersichtlich ist.

 

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs.1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11. Abs.1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Besondere Bestimmungen gelten für die Korridorvignette (siehe Punkt 7.3). Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und –monats entwertet wurden.

Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben.

Im Interesse der Verkehrssicherheit und um eine wirksame und benutzerfreundliche Kontrolle der Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu gewährleisten, sollte tunlichst neben der jeweils gültigen Vignette höchstens eine zweite Vignette am Kraftfahrzeug angebracht sein.

Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß § 20. Abs.1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

4.2. Unbestritten steht fest, dass der Berufungswerber der Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit auf der A1 Westautobahn am angegebenen Tatort war.

 

Den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf, am 8. März 2012 ohne gültiger und aufgeklebter Vignette auf der mautpflichtigen A1 gefahren zu sein, ohne somit die zeitabhängige Maut entrichtet zu haben, begegnet er zunächst im Rahmen der Lenkerauskunft mit dem Vorbringen, er hatte seine Vignette bei der Windschutzscheibe unten links hingelegt.

Auch wenn dieses Vorbringen vom Berufungswerber nicht vollständig nachgewiesen wurde (z.B. durch Vorlage einer Rechnung der Vignette, welche datumsmäßig vor dem Tattag liegt) kann ihn dieses Vorbringen, welches ihm im Zweifel geglaubt wird, dennoch nicht entlasten, da die Ablage einer Vignette auf dem Armaturenbrett nicht als ordnungsgemäß aufgeklebte Vignette gewertet werden kann. Entsprechend Punkt 7.1. der Mautordnung wird die zeitabhängige Maut nur dann ordnungsgemäß entrichtet, wenn die Vignette nach Ablösen von der Trägerfolie unter Verwendung des originären Vignettenklebers direkt auf der Innenseite der Windschutzscheibe geklebt wurde. Dies ist bereits nach den Angaben des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Lenkererhebung nicht erfolgt.

 

Wenn der Berufungswerber nunmehr in der Berufung vorbringt, er habe am 8. März 2012 die mautpflichtige Bundesstraße A mit einer auf der Scheibe ordnungsgemäß angebrachte gültigen Autobahnvignette 2013 benützt, so bringt er sich mit diesem Berufungsvorbringen selbst in einen nicht lösbaren Widerspruch. Der Berufungswerber legt zwar Fotos von einer aufgeklebten Jahresvignette für das Kalenderjahr 2013 und auch eine Rechnung für einen derartige Vignette für das Jahr 2013 vor, doch kann er mit dieser Vignette für das Kalenderjahr 2013 nicht am 8. März 2012 auf der A1 unterwegs gewesen sein, da zur Tatzeit eine Vignette mit dem Schriftzug 2013 noch nicht käuflich erhältlich war. Auch die vorgelegte Rechnung zeigt als Kaufdatum richtigerweise den 26. Jänner 2013 an, die ihm zur Last gelegte Tat fand jedoch am 8. März 2012 statt.

 

Eine Vignette mit dem Schriftzug 2012 war somit nach eigenen Angaben des Berufungswerbers nicht aufgeklebt, weshalb das vorgeworfene Delikt in objektiver Hinsicht verwirklicht worden ist.

 

Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Eindeutige und klare Anbringungshinweise befinden sich auf der Rückseite der Trägerfolie der Vignette. Darüber hinaus haben sich Kraftfahrer vor der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich über die bestehenden Rechtsvorschriften ausreichend zu informieren. Diesbezüglich wird der Berufungswerber auch auf das Anbringen der Jahresvignette 2013 darauf hingewiesen, dass er diese Vignette, soweit auf den Lichtbildern sichtbar, im dunkel eingefärbten Tönungsstreifen seines Kraftfahrzeuges angebracht hat. Auch dieses Aufkleben im Tönungsstreifen wird unter den Anbringungshinweisen nicht angeordnet.

 

Die Tat ist daher insgesamt aus diesen Gründen auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne als der Berufungswerber verabsäumt hat, vor der Benützung der Mautstrecke eine Mautvignette ordnungsgemäß auf die Windschutzscheibe aufzukleben, somit die zu bezahlende Maut durch das Aufkleben zu entrichten bzw. sich über die Rechtslage ausreichend zu informieren.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin lediglich die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Als Milderungsgrund liegt allenfalls lediglich die Unbescholtenheit vor. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich.

Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Berufungswerber vor dem Befahren einer Mautstrecke eine gültige Mautvignette aufkleben bzw. sich über die Rechtslage ausreichend informieren hätte müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

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