Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167061/8/Kei/Bb/CG

Linz, 17.05.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X,   geb. 1959, wohnhaft in X 8, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, vom 29. Juni 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12. Juni 2012, GZ VerkR96-211-2012-BS, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2013, zu Recht erkannt:

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.            Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 120 Euro zu bezahlen (= 20 % der verhängten Geldstrafen).                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51, 51e und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12. Juni 2012, GZ VerkR96-211-2012-BS, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber – im Folgenden: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 iVm § 9 VStG 1991 je gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von je 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je 108 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 60 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der X Gesellschaft m.b.H. in X, X, zu verantworten, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am X.X.2012 um X Uhr war in X links neben der X bei Stkm Xgut sichtbar in Fahrtrichtung Linz folgende Ankündigung (Werbung) angebracht:

 

1)   "X" und

2)   "X".

 

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße X, X Landesstraße X bei Strkm. X, sichtbar in Fahrtrichtung X, unmittelbar am linken Fahrbahnrand.

 

Tatzeit: X.X.2012, X Uhr."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw laut im Akt befindlichen Rückschein im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 15. Juni 2012 nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 29. Juni 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.    


Als Berufungsgrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und eine Verfassungswidrigkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 behauptet.

 

 

Der Bw hat sein Rechtsmittel wie nachstehend dargestellt begründet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"I. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

I.1. Die Behörde erster Instanz löst die Frage einer zulässigen Innenwerbung nicht im Sinne der vorliegenden Judikatur. Insbesondere wird der Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass das Aussehen des Rolling Boards gegenüber den früheren Anlassfällen dahin geändert wurde, dass in großen Lettern das Firmenlogo "X" über die Plakate gelegt wurde, wodurch der Umstand nun deutlich hervorkommt, dass sich die Werbeeinrichtung auf meinem Betriebsgelände befindet.

 

Soweit ersichtlich wurde der Begriff Innenwerbung erstmals mit Erkenntnis vom 27.01.1966/ GZ 786/65. Slg. Nr. 6853/A entwickelt. Darin wird ausgeführt, "dass das Verbot des Abs.2 des § 84 StVO vom Gesetzgeber überhaupt nur so verstanden werden kann, dass es sich um reine selbständige Werbungen außerhalb des Bereiches einer Betriebsstätte oder Verkaufsstelle handelt" und "dass der Kraftfahrer schon durch das bloße Vorhandensein einer Betriebsstätte, Verkaufsstelle oder dergleichen je nach deren äußeren Aufmachung auf sie aufmerksam werden mag. Es ist aber abwegig anzunehmen, dass ein solcher Verkehrsteilnehmer durch einige im engeren Umkreis des Grundstückes befindliche Werbeplakate mit mehr oder weniger auffallenden, zu diesem Betrieb gehörigen Warenzeichen oder Reklamematerialien zusätzlich noch in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt werden würde".

 

Ich übersehe die Einschränkung auf "zu diesem Betrieb gehörigen Warenzeichen" nicht.   Allerdings werden in Fortschreibung dieses Standpunktes beispielsweise Getränkeschilder bei Gasthäusern, Markenzeichen von Mineralölprodukten im Tankstellenbereich, kombinierte Schilder mit dem Hinweis auf den Betrieb samt Reklame für Waren etc. geduldet. Dabei handelt es sich aber durchwegs um Produkte, die an der betreffenden Verkaufsstelle nicht produziert, sondern nur vertrieben werden.

 

Ein Ankündigungsunternehmen verkauft eben keine Getränke oder Mineralölprodukte, primär streut es Plakate und errichtet, wartet etc. die entsprechenden Träger. Daher muss man mir ebenso zubilligen, unter gleichzeitiger Anbringung meines Firmenlogos auf solche Produkte hinzuweisen, die Gegenstand meines Unternehmens sind. Dies umso mehr und nicht gerade deswegen nicht, weil der Hinweis auf mein Unternehmen auf einem Produkt des Betriebes angebracht ist und damit ein weiteres Produkt, das Plakat, präsentiert wird.

 

Seit der zitierten Entscheidung des VwGH wird in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es dem Gewerbetreibenden gestattet bleiben muss, in dem zur Betriebsstätte zählenden Bereich neben der nach der Gewerbeordnung erforderlichen Bezeichnung der Betriebsstätte in mehr oder weniger auffallender Aufmachung auf seinen Betrieb und die Betriebsart(en) des von ihm ausgeübten Gewerbes sowie die von ihm angebotenen Dienstleistungen beschreibend aufmerksam zu machen (siehe dazu auch VwGH Erk. v. 13.2.1991, 90/03/0265 mit entsprechenden Verweisen).

 

Die X GmbH ist gewerberechtlich Werbeagentur, Werbemittelhersteller und Ankündigungsunternehmen.

 

Die Tätigkeit des Werbemittelherstellers umfasst die Einzel- oder Serienfertigung von Werbemitteln im Spritz-, Präge-, Stanz- und sonstigen Verfahren sowie das Formen und Konfektionieren der Erzeugnisse, soweit alle diese Tätigkeiten nicht handwerksmäßigen Gewerben vorbehalten sind.

 

Die Tätigkeit der Ankündigungsunternehmen umfasst vor allem jede Art der Herstellung, der Errichtung, der Bewirtschaftung (Affichieren, Montage, Wartung usw.), der Bereitstellung von Plakatflächen unbeleuchtet, befeuchtet und hinterleuchtet, Wartehallen, Litfaßsäulen, Sportstättenwerbung, Dauerwerbeflächen, Werbeflächen an und in Verkehrsmitteln, Lichtwerbung, Luftwerbung, elektro-akustische, audio-visuelle und elektronische Werbung, sonstigen Werbeträgern im Bereich der Außenwerbung, City-Light, elektronische Werbeflächen, Stadtinformationsanlagen, Stadtmobiliar, Werbeflächen auf Internetseiten sowie die Auskunftserteilung über alle für die Mediaplanung relevanten Daten (wie etwa Standort- oder Werbewirkungsdaten) der angebotenen Werbeformen. Die Qualität der Außenwerbung ist abhängig von der Qualität der Werbemedien, die am Markt angeboten werden können.

 

Die Strukturreform geht zunehmend in die Errichtung von Werbeflächen aus Stahl, Aluminium und Glas in Verbindung mit elektronischer Steuerung und Beleuchtung der Werbeflächen. Wir waren im Jahre 2003 das erste österreichische Unternehmen, das Scroller (Plakatwechsler auf Basis eines normalen, offsettgedruckten Papierplakates) in Österreich errichtet und betrieben hat. Um diesen Geschäftszweig weiterentwickeln zu können, wurde eine Betriebserweiterung notwendig und diese am Standort X durchgeführt.

 

Die dazu notwendige Entwicklungs- und Beobachtungstätigkeit sowie die Einschulung der Mitarbeiter auf dieses Medium werden unter anderem in X durchgeführt. Des Weiteren befindet sich dort Platz für die Manipulation der Anlagen zwischen Hersteller in Deutschland und der Aufstellung in Österreich, sowie die Präsentation derselben für unsere Kunden.

 

Sowohl die Träger, wie Tafeln, Rolling Boards etc., als auch die Plakate selbst sind Produkte meines Unternehmens. Die X GmbH erzeugt, verteilt und verkauft diese Waren. Ebenso fällt die Anbringung auf und die Entfernung von den vom selben Betrieb entwickelten und errichteten Trägem, deren Wartung und Weiterentwicklung im Hinblick auf Optik, Haftbarkeit usw. in das Geschäftsfeld meines Unternehmens.

 

Ich erlaube mir noch einmal den Hinweis auf die Entscheidung Slg. Nr. 6853/A. Sehr zutreffend führte der VwGH dort nämlich zusammenfassend aus, dass es jedem Gewerbetrieb, jeder Betriebsstätte, jeder Verkaufsstelle möglich sein muss, im eigenen Bereich Werbungen gegenüber ihren hier in Betracht kommenden Kunden durchzuführen. Jede andere Interpretation wäre "ein Schlag gegen die heimische Wirtschaft und gegen den Handel überhaupt".

In Bezug auf mein Unternehmen wird aber genau das für rechtswidrig erachtet, was in der näheren Umgebung und in ganz Österreich im großen Stil - vollkommen zu Recht - gebilligt wird, nämlich die Präsentation der Produktpalette, das Testen von Materialien unter Umweltbedingungen, die Darstellung der Verdienste des Unternehmens durch die Ersichtlichmachung von Kundenbeziehungen etc.

 

I.2. Man braucht sich nur die Verhältnisse an praktisch allen Ausfahrtsstraßen größerer Ballungsräume, wie die X eine ist, vor Augen führen. Viele Handels- und Gewerbebetriebe wanderten und wandern aus den Zentren ab. Hauptsächlich waren Platzgründe bei gleichzeitig niedrigeren Grundstückspreisen und die bessere Verkehrsanbindung dafür maßgeblich, vor allem aber auch die Kundenfrequenz durch den Verkehr. Das größere Platzangebot wird dazu genützt, Produkte jedweder Art entlang der Verkehrsflächen zu präsentieren, so z. B. Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen, Gartenhäuser etc. bei Heimwerkermärkten, Fahrzeuge, seien es Neuwägen des Vertragshändlers oder Gebrauchtfahrzeuge aller sonstigen Marken, bei Autohäusern usw. Diese Liste ließe sich über Fertigschwimmbecken bis hin zu ganzen Parks, in denen Fertigteilhäuser ausgestellt werden, beliebig verlängern. Verbindendes Element ist die Lage an wichtigen Verkehrsverbindungen.

 

Würde man nicht gesichert davon ausgehen können, dass diese Dinge von den Autoinsassen sowieso, vom Lenker zumindest unterbewusst im peripheren Gesichtsfeld wahrgenommen werden, gäbe diese Vorgehensweise keinen Sinn. Diese Wahrnehmbarkeit soll den Absatz fördern, den Kunden auf das Produkt und den Standort aufmerksam machen.

 

Unterstellt man zurecht, dass in einer Vielzahl von Behörden nicht massenhaft Amtsmissbrauch begangen wird, indem man diese Praxis nicht ahndet, obwohl sie den Zweck verfolgt, "Güter, Dienstleistungen etc. anzupreisen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen", so muss es eine anerkannte Rechtfertigung dafür geben.

 

Entweder die Behörden anerkennen eine Kategorie der Darstellung, die nicht vom Regelungsbereich des § 84 Abs.2 1. Satz StVO umfasst ist, nämlich die Produktpräsentation als eigenständigen Begriff neben "Werbung" und "Ankündigung" im engeren Sinn, auch wenn diese Präsentation geeignet ist und bezweckt, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und Kunden dem Unternehmen zuzuführen, oder das Tatbestandselement "außerhalb von Ortsgebieten" wird inzwischen einschränkend dahingehend interpretiert, dass in Bereichen, in denen eine Verbauungs- und/oder Betriebsdichte, eine Verkehrsdichte, insgesamt Verhältnisse in Erscheinung treten, die jenen eines Ortgebietes gleichen, Werbungen und Ankündigungen nicht nach dem § 84 Abs.2 zu beurteilen sind. In beiden Fällen entfiele die Strafbarkeit.

 

Ich fordere nicht die Bestrafung anderer, sondern die Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze auch in meinem Fall ein. Mir ist nämlich gar nicht daran gelegen, dass andere bestraft werden, und klar, dass ich kein subjektives Recht darauf hätte.

 

Ich führe zwar kein Handelsunternehmen im Sinne eines Verbrauchermarktes, habe aber trotzdem Anspruch darauf, dass ich meinen potentiellen Kundenkreis, der bei Großkonzernen beginnt und bis zu kleinen Vereinen und sogar Einzelpersonen reicht, auf meinen Betrieb aufmerksam mache. Auch ein Gebrauchtwagen ist kein Gut, das man kauft wie ein Lebensmittel, noch weniger Landmaschinen, Schwimmbäder etc. Auf den angesprochenen Verkehrskreis kann es also nicht ankommen. Damit auch nicht darauf, dass die beanstandeten Plakate Bezug zu dritten Unternehmen haben.

 

Ein Busunternehmer, der seine am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge mit Sehenswürdigkeiten schmückt, die zu seinen Destinationen zählen, der Spediteur, der die Aufbauten und Anhänger seiner Fahrzeuge mit den Slogans und Sujets anderer Unternehmen versieht und sie, sofern sie nicht unterwegs sind, im Firmengelände an der Straße abstellen lässt, ein Betrieb der Lagerhaus-Organisation, das einen Steyr-Traktor, einen Pöttinger-Ladewagen präsentiert, ein Fertighauspark, der z. B. ein Zenker-Haus darbietet, alle nutzen diese Möglichkeiten nicht nur um den eigenen Absatz für dieses Produkt zu fördern, sondern auch, um mit der Reputation dieses Geschäftspartners und mit diesen Kundenbeziehungen ein Zeichen für die Qualität der eigenen Leistungen zu setzen. Außerdem wird damit auch für den betreffenden Kunden, die betreffende Marke - unentgeltlich - ein Zeichen gesetzt, die Präsenz erhöht, was im Sinne einer Wechselwirkung wieder auf das eigene Unternehmen positiv zurückfällt.

 

In Wahrheit sind also die im bekämpften Erkenntnis unter Strafe gestellten Sachverhalte entweder unter den Oberbegriff "Produktpräsentation''' zu subsumieren und damit von einer Strafbarkeit des § 84 Abs.2 StVO an sich ausgenommen oder deswegen davon ausgenommen, weil der „Tatort" iSd üblichen Interpretation unter den Begriff "Ortsgebiet" zu subsumieren ist.

 

II. Verfassungswidrigkeit:

Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf den mit Kundmachung der StVO, BGBI vom 6.7.1960, eingeführten § 84 Abs.2, dessen - seit der 19. Novelle - 1. Satz seit 1960 wörtlich unverändert außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen Innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verbietet.

 

Ich habe wiederholt darauf hingewiesen dass sich die Verhältnisse seit Einführung des § 82 Abs.2 (nun 1. Satz) StVO im Jahr 1960 ganz wesentlich verändert haben.

 

Die Straßen an sich, vor allem jene außerhalb des Ortgebietes, waren wesentlich schmäler, dafür auch weit weniger frequentiert. Diese geringere Verkehrsdichte war eher geeignet, den Lenker dazu zu verleiten auf Überlandfahrten "den Blick schweifen zu lassen". Jeder Autolenker wird zugeben müssen, dass auch heute bei Fahrten in dünn besiedelten Gebieten auf wenig befahrenen Straßen der Reiz wesentlich höher ist, sich die Umgebung der Straße etwas anzusehen. Andererseits war die Werbung unvergleichbar weniger präsent als heutzutage, im Einzelfall damit auffälliger und damit viel mehr geeignet, den Blick eines Lenkers auf sich zu ziehen. Schließlich macht die heutige Technik die Bedienung der Kraftfahrzeuge wesentlich einfacher, die Aufmerksamkeit des Lenkers in dieser Hinsicht ist damit nicht mehr so gefordert.

 

Heute hat sich an den Ausfallstraßen der großen Ballungsräume, so auch im Verlauf der X, eine derartige Menge von Handels- und Gewerbebetrieben etc. angesiedelt, wodurch in Bezug auf Verbauungs- und Verkehrsdichte, Menschenfrequenz, sonstige Sinnesreize usw., insgesamt ein Erscheinungsbild zu Tage tritt, das mit jenem vergleichbar ist, wie es normaler Weise innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende", also im typischen Ortsgebiet zu finden ist.

 

Bei der Prüfung, ob ein Gesetz dem Gleichheitsgebot entspricht, ist nicht auf den Zeitpunkt der Erfassung, sondern auf den Zeitpunkt der Prüfung durch den VfGH abzustellen.

 

Durch die in Bezug auf den 1. Satz leg. cit. weiter aufrecht erhaltene strikte formale Trennung in Bereiche innerhalb des verordneten Ortsgebietes und jene außerhalb wird diesen geänderten Verhältnissen nicht Rechnung getragen bzw. sind die Vollzugsbehörden nicht mehr dazu in der Lage. Dadurch kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen, der Herausbildung von "Gebiets(gewohnheits)-recht", weil sich beispielsweise die eingangs angesprochene Produktpräsentation begrifflich nicht eindeutig zuordnen lässt. Dies führt zwangsweise dazu, dass je nach örtlicher Sichtweise und Spruchpraxis an gleiche oder vergleichbare Tatbestände ungleiche Rechtsfolgen geknüpft werden und damit die geltenden Vorschriften nicht mehr gegenüber allen Staatsbürgern gleich im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 B-VG / 2 StGG vollzogen werden.

 

Dabei hat der Gesetzgeber mit der 19. Novelle zur StVO durch die Einführung des 2. Satzes Im § 84 Abs.2 die Bewilligungspflicht außerhalb des Ortsgebietes selbst aufgeweicht. Inhaltlich geht es dabei um die auf der Rückseite der Geisterfahrerwarnungen angebrachten Werbungen, die sich naturgemäß außerhalb des Ortsgebietes befinden. Dem Autofahrer wird heute offenbar viel mehr zugetraut als im Zeitpunkt der Kundmachung der StVO. Ansonsten wäre diese Norm nicht zu rechtfertigen, da sich diese Geisterfahrerwarnung aus der Sicht jenes Lenkers, der die Autobahn korrekt verlässt, ausschließlich an den Einmündungen der Abfahrten in das sonstige Verkehrsnetz finden, wo sich regelmäßig Hinweise und Wegweiser befinden, die zu beachten sind und die Konzentration besonders fordern.

 

Außerdem nimmt der Gesetzgeber inzwischen sogar die erwiesene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch das Telefonieren am Steuer in Kauf und billigt den Lenkern zu, sich trotzdem sicher und ohne Gefährdung Anderer im Straßenverkehr zu bewegen."

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 10. Juli 2012, GZ VerkR96-211-2012-BS/HL, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2013, an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge X der Polizeiinspektion X teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung – entschuldigt – nicht teilgenommen.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Am 6. Jänner 2012 um 13.50 Uhr wurde von einem Exekutivorgan der Polizeiinspektion X festgestellt, dass im Bereich der Gemeinde X,  unmittelbar am linken Fahrbahnrand der X (X Straße), in Fahrtrichtung X, bei StrKm X, außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb einer Entfernung weniger Meter vom Fahrbahnrand der X, auf einem circa 2,5 x 5 m großen Werbeträger (einem sogenannten "Rolling-Board") Werbungen mit den Aufschriften "X" und "X", angebracht waren.

 

Der Vorgang des "Rolling-Boards" gestaltet sich im Konkreten derart, dass jedes Werbeplakat circa sechs Sekunden gezeigt, anschließend weitergerollt und durch das nächste Werbeplakat ersetzt wird.

 

Die Werbebotschaften wurden – ohne straßenpolizeiliche Bewilligung - im Auftrag der X Gesellschaft m.b.H. etabliert in X, X, angebracht. Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.2 der StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. 

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Es ist unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Werbungen zur fraglichen Tatzeit an der X, im Bereich StrKm X, in Fahrtrichtung X, ohne straßenpolizeiliche Bewilligung im Sinne des § 84 Abs.3 StVO 1960 angebracht waren, wobei die Anbringung durch bzw. im Auftrag der Firma X Gesellschaft m.b.H., als deren handelrechtlicher Geschäftsführer der Bw fungiert, erfolgte. Der Bw trug und trägt in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer - die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen nach § 9 Abs.2 und 4 VStG 1991 wurde nie behauptet - gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für dieses Unternehmen und daraus folgend für den konkreten Sachverhalt.

 

5.3. Sofern der Bw im Ergebnis wie bereits in vielen beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen und ihn als Bw betreffenden Verfahren abermals unter anderem vermeint, die im angefochtenen Straferkenntnis unter Strafe gestellten Sachverhalte wären entweder unter den Oberbegriff "Produktpräsentation" zu subsumieren und damit von einer Strafbarkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 ausgenommen oder deswegen davon ausgenommen, weil der Tatort im Sinne der üblichen Interpretation unter den Begriff "Ortsgebiet" zu subsumieren sei, ist neuerlich folgendes anzumerken:

 

Der Begriff "Ortsgebiet" ist in § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 legal definiert. Demnach versteht man darunter das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b). 

 

Die Anbringungsorte der Werbungen, welchen in Gegensatz zur früheren Gestaltung von auf Werbeständern aufgebrachten Plakaten die Firmeninitialen der vom Bw vertretenen Firma vorgelagert wurden, befinden sich außerhalb des von Hinweiszeichen nach § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 umfassten Bereiches und haben für den Betrachter völlig idente Zuwendungswirkung. Die gegenständlichen Örtlichkeiten sind laut gesicherter Judikatur als außerhalb des Ortsgebietes gelegen zu qualifizieren und demnach nicht unter den Begriff "Ortsgebiet" subsumierbar. Mit Blick darauf ist die unmittelbarere Nähe eines Teiles der Firma zu den genannten Einrichtungen unbeachtlich.

 

"Werbung" umfasst im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet (VwGH 23.11.2001, 99/02/0287).

 

Der Werbende spricht Bedürfnisse einer Zielgruppe teils durch emotionale, teils durch informierende Werbebotschaften zum Zweck der Handlungsmotivation an. Werbung appelliert, vergleicht, macht neugierig oder betroffen etc. Ziel ist unter anderem der Kauf eines Produktes und damit die Erzielung eines Gewinnes, höheren Umsatzes und dergleichen.

 

"Präsentation" hingegen bezeichnet allgemein die Darstellung oder Darbietung von Informationen gegenüber einem Publikum - Ausstellung, Vortrag, Referat, Bericht, Erklärung, Promotion. Die Präsentation ist eine zweckbestimmte und empfangsorientierte Informationsbeschreibung, welche versucht, den Kommunikations­fluss zu verbessern und (Experten)wissen anderen zugänglich zu machen (Quellenhinweis: Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Hauptseite).

 

Die verfahrensgegenständlichen Aufschriften und bildlichen Darstellungen weisen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck eindeutig auf Betriebe, Firmen, Unternehmen bzw. auf Produkte hin. Es kann wohl auch nicht in Abrede gestellt werden, dass durch die gegenständlichen Plakate eine Beeinflussung der menschlichen Willensentschließung und Meinungsbildung beabsichtigt ist. Dass mit diesen Aufschriften und Darstellungen - auch - der Zweck der Erreichung eines höheren Absatzes für die Produkte verbunden ist, braucht nicht näher erläutert zu werden. Welchen Sinn sollten sonst diese angebrachten Aufschriften haben, als den einer Werbewirkung? Eine unmittelbare räumliche Nähe zur vom Bw vertretenen Betriebsstätte bzw. Niederlassung besteht wohl, wobei jedoch der Aspekt der Eigenwerbung von den in Farbe gehaltenen vollflächigen Botschaften bei weitem übertroffen wird. Dass diese Werbungen auch nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer" dienen oder für diese immerhin "von erheblichem Interesse" sind, liegt ebenso auf der Hand.

 

Die in Rede stehenden Aufschriften sind damit eindeutig als Werbungen zu deklarieren. Die Vorbringen des Bw im Hinblick auf das Vorliegen von sogenannten "Produktpräsentationen" konnten damit auch in diesem Fall nicht überzeugen.

 

5.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat inhaltlich ähnlich gelagerte Werbebotschaften, wie beispielsweise "X", die durch sogenannte "X" abwechselnd gezeigt wurden, zweifellos als Werbung qualifiziert (VwGH 24. Jänner 2006, 2005/02/0253). Ebenso wurden vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Aufschriften wie "X", als Werbungen angesehen (vgl. z. B. UVS Oö. 3. Oktober 2006, VwSen- 161538).

 

5.5. Von einer nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 fallende "Innenwerbung" - also einer im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand außerhalb von Ortsgebieten gelegenen behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle angebrachten Werbung – kann hier daher nicht die Rede sein.

 

Als derartige Innenwerbung kommen etwa Warenzeichen (z. B. von Mineralölprodukten an Tankstellen), Reklameschilder (z. B. für Getränke) oder sonstige Plakate an Gasthäusern, die auf eine Empfehlung (z. B.  eines Automobilclubs) aufmerksam machen, in Betracht (VwGH 27. Jänner 1966, 786/65).

 

Von einer Innenwerbung im Sinne dieser Judikatur kann ferner auch nur dann gesprochen werden, wenn die Werbung zum Betrieb gehört; wenn also die Werbungen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens und im örtlichen Bereich dieser Unternehmen, Verkaufsstellen angebracht sind.

 

Eine "Innenwerbung" soll den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, bloß auf seinen (eigenen) Betrieb im räumlichen Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen (VwGH 13. Februar 1991, 90/03/0265).

 

Schon allein aus dem Begriff "Innenwerbung" geht klar hervor, dass nur Werbung in eigener Sache vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 ausgenommen werden soll. Eine Werbung für Außenstehende, also für Dritte, kann schon rein begrifflich keine Innenwerbung sein und zwar auch dann nicht, wenn dadurch allenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma des Bw als Werbe- und Ankündigungsunternehmen gezogen werden könnten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Plakate – auch – die Aufschrift "X GESMBH" enthalten und über die Plakate das Firmenlogo "X" der gesamten Bildfläche darüber gelegt wurde. Die auf einer Art Großmonitor angebrachten bzw. Werbungen werden von den Insassen der vorbeifahrenden Fahrzeuge als Werbung für die beworbenen Firmen, Betriebe sowie Produkte und nicht als Werbung oder Hinweis auf die Betriebsstätte des Bw bzw. auf sein Unternehmen empfunden. Da es sich bei den gegenständlichen Werbungen zweifellos um keine Waren in eigener Sache, sondern um eine Werbung für Außenstehende handelt, vermag sohin die Argumentation des Bw in Bezug auf Innenwerbung auch in diesen Verfahren nicht zu überzeugen.

 

5.6. Nach dem Angeführten sind die näher beschriebenen Plakate zweifellos als Werbung im Sinne des § 84 Abs.2 leg.cit. zu qualifizieren, sodass es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang die Aufmerksamkeit der Straßenbenützer durch die Werbung beeinträchtigt wäre oder nicht (VwGH 22. April 1994, 93/02/0313). Es ist für den Verkehrteilnehmer völlig belanglos, ob sich auf den farblich hervorgehobenen und auf Blickfang ausgerichteten Botschaften auch noch ein Firmenlogo darüber gelegt findet oder nicht.

 

Fest steht jedoch, dass sowohl starre Werbeplakate als auch Werbungen, die durch sogenannte "Rolling Boards" - welche als neue Werbeträger, wie gegenständlich, nunmehr verstärkt  in der Außenwerbung zum Einsatz gelangen - präsentiert werden, durch ihre Größe, Dynamik, Beleuchtung und Hinterleuchtung starke Aufmerksamkeit erregen und werden durch deren unzulässige Anbringungen an hoch frequentierten Standorten und Straßen Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet.

 

5.7. Wie schon in zahlreichen Vorverfahren, wird auch in diesem Verfahren neuerlich der Vollständigkeit halber festgestellt, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, G177/02 ua., seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegen die Verfassungs­mäßigkeit des § 84 Abs.2 StVO 1960 keine Bedenken bestehen.

 

5.8. Der Bw hat durch das Anbringen der genannten Werbungen die ihm zur Last gelegten Tatbestände objektiv erfüllt. Im Sinne des § 22 VStG stellt jede einzelne Werbung eine selbständige als gesondert (kumulativ) zu ahndende Tat dar.

 

Da die Plakatwerbung ein wesentliches tägliches Geschäftsfeld eines Werbeunternehmens ist, trifft den Bw die Pflicht, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Ge- und Verboten eingehend auseinanderzusetzen. Der Bw wurde im Zuge von zahlreichen einschlägigen Verfahren bereits mehrmals über die rechtlichen Bestimmungen des § 84 StVO 1960 und die Rechtssprechung der Höchstgerichte unterrichtet und darüber in Kenntnis gesetzt, sodass ihm diese auch hinreichend bekannt sein müssen. Es war sohin von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen und auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Im Übrigen entbindet die Erteilung einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Werbe- und Ankündigungsunternehmens den Gewerbeinhaber nicht von der Verpflichtung, auch andere Rechtsvorschriften als die unmittelbar mit seiner Gewerbetätigkeit in Zusammenhang stehenden zu beachten und berechtigt ihn keinesfalls, entgegen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und insbesondere zum Nachteil der Verkehrssicherheit ohne entsprechende Ausnahmebewilligung Werbungen und Ankündigungen anzubringen. Die Vorbringen des Bw waren nicht zielführend, er konnte keine zugkräftigen Gründe für seine Schuldlosigkeit ins Treffen führen. Da seine Argumentation im Hinblick auf die sogenannte "Innenwerbung"  rechtlich verfehlt ist, und die Tatfragen unstrittig sind, waren die Berufungen in den Schuldsprüchen als unbegründet abzuweisen.

 

Seit dem Jahr 2006 ergingen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mittlerweile mehr als 90 Berufungsentscheidungen gegen den Bw im Zusammenhang mit Verstößen nach § 84 Abs.2 StVO 1960. Ein im Ergebnis inhaltsgleicher Sachverhalt wurde zuletzt mit Erkenntnissen vom 22. November 2012 zu VwSen-167352/2 und VwSen-167353/2, sowie erst jüngst mit Erkenntnissen vom 25. April 2013 zu VwSen-167655/7, 167656/7 und 167657/7, abweisend beschieden.

 

5.9. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Der Bw hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 1.200 Euro, er hat kein Vermögen, er hat Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. 300.000 Euro und  ist sorgepflichtig für seine Ehefrau. Strafmildernd wird kein Umstand gewertet, als straferschwerend wird das Vorliegen zahlreicher einschlägiger rechtskräftiger Vormerkungen gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 berücksichtigt.

 

Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO 1960 besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker, durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (VwGH 27. Jänner 1966, 786/65, ZVR 1967/64V). Nachdem Werbungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Bw gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

 

Durch unzulässig aufgestellte Werbungen wird in erhöhtem Maße die Aufmerk­samkeit der Straßenbenützer beeinträchtigt und dadurch die Interessen der Verkehrssicherheit gefährdet. Es ist daher von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der hier zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen auszugehen.

 

Eine Überfrachtung des Straßenraumes mit Informationen ist der Verkehrssicherheit keinesfalls dienlich. Dadurch werden die zur Regelung des Verkehrs und zur Hebung der Verkehrssicherheit angebrachten Straßenverkehrszeichen weniger beachtet und damit in ihrer Wirkung gemindert. Aus diesem Grund gibt es Bestimmungen, die die Aufstellung von Werbungen und Ankündigungen regeln.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass insgesamt die von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 108 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bw zukünftig wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen scheidet auf Grund der zahlreichen aktenkundigen einschlägigen Vormerkungen des Bw nach § 84 Abs.2 StVO 1960 aus.

  

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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