Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167545/7/Sch/AK

Linz, 04.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 13. Dezember 2012, Zl. VerkR96-4237-2012, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat den Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 32,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 2012, VerkR96-4237-2012, über Herrn x, geb. x,

1.1. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 4 Abs.7a KFG, eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er am 10.02.2012 um 11.08 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Nr. x bei Km 24.900, Fahrtrichtung Wels als Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge mit dem Kennzeichen x (Sattelzugfahrzeug) und x (Sattelanhänger) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde von Herrn x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg um 1.150 kg überschritten wurde.

1.2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 14 Abs.1 KFG iVm § 11 Abs.1 KDV eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er am 10.02.2012 um 11.08 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Nr. x bei Km 24.900, Fahrtrichtung Wels als Zulassungsbesitzer der Fahrzeuge mit dem Kennzeichen x (Sattelzugfahrzeug) und x (Sattelanhänger) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde von Herrn x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer als 300.000 cd war. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 75 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen: 335.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zu Faktum 1) des Straferkenntnisses:

Laut entsprechender Polizeianzeige ist das beanstandete Sattelkraftfahrzeug auf einer geeichten Brückenwaage auf dem Verkehrskontrollplatz x im Zuge der Ax xautobahn verwogen worden. Dabei wurde eine Überladung von 1250 kg festgestellt, nach Abzug einer Messfehlertoleranz von 100 kg ergibt sich somit eine Überschreitung der erlaubten Summe der Gesamtgewichtes des Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg um 1150 kg.

An der Tatsache der Überladung an sich kann daher kein Zweifel bestehen. Dieser Umstand wird vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt, er vermeint allerdings, durch Schulungen seiner Arbeitnehmer sowie regelmäßige Stichproben ein ausreichendes Kontrollsystem installiert zu haben. Im vorliegenden Fall sei der Berufungswerber zudem nicht vor Ort gewesen, weshalb eine direkte unmittelbare Kontrollmöglichkeit nicht gegeben gewesen sei.

 

 

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

§ 103 Abs.1 KFG 1967 enthält keine Regelung, der zu Folge der Zulassungsbesitzer im Vergleich zum Lenker etwa nur in zweiter Linie dafür verantwortlich wäre, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht (VwGH 16.1.1985, 83/03/0141). Auch ist eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich (VwGH 14.3.1984, 83/03/0272). Die Erteilung von Weisungen seitens des Zulassungsbesitzers an das Fahrpersonal reicht nicht aus, er hat vielmehr darzulegen, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Zulassungsbesitzer hat die Einhaltung seiner Weisungen auch gehörig zu überwachen (VwGH 24.8.2001, 2001/02/0146). Es genügt auch nicht die bloße Kontrolle seiner Fahrzeuge beim Verlassen des Betriebsgeländes. Das Kontrollsystem hat auch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften außerhalb des Betriebsgeländes zu umfassen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kfz (VwGH 25.10.1989, 89/03/0180). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sicher gestellt werden kann (VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).

Angesichts dieser aussagekräftigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann beim Berufungswerber von einem auch nur halbwegs effizienten Kontrollsystem nicht die Rede sein. Mit bloßen Stichproben am Firmensitz kann nicht das Auslangen gefunden werden, zumal Be- und Entladungen oftmals ja gerade dort nicht stattfinden bzw. das Fahrzeug den Firmensitz auf den meisten Fahrten wohl nicht tangiert.

Sohin ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, mit seinen Ausführungen in der Berufungsschrift seine mangelnde Verantwortung für die Übertretung darzutun.

 

4. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht. Die Strafbemessung kann daher schon aus diesem Grund nicht als unangemessen angesehen werden. Die Strafhöhe entspricht zudem jedenfalls dem Ausmaß der Überladung in der der Höhe von 1150 kg. Überladene Fahrzeuge stellen bekanntermaßen eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, nicht zuletzt durch ihren negativen Beitrag zum Straßenzustand.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Das von der Erstbehörde geschätzte und unwidersprochen gebliebene monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers von etwa 2000 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

5. Zu Faktum 2) des Straferkenntnisses:

Hier wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 28. Mai 2013, VwSen-167527/7/Sch/AK, verwiesen. Diese Entscheidung betraf ein anderes Fahrzeug des Berufungswerbers, ist aber ansonsten hinsichtlich des Sachverhaltes und auch der rechtlichen Bewertung als identisch mit dem nunmehr gegenständlichen Fall anzusehen. Deshalb begnügt sich die Berufungsbehörde mit dem Verweis auf die dort getätigten Ausführungen und legt sie auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung zugrunde.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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