Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167747/19/Ki/AE

Linz, 03.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch RA Dr. x, x, x, vom 9. April 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. März 2013, VerkR96-5078-2012-STU, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Mai 2013 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Hinsichtlich der Punkte 1) und 2) wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Hinsichtlich Punkt 3) wird der Berufung Folge gegeben, der Straf- und Kostenausspruch wird diesbezüglich behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 21 Abs.1, 24, 45 Abs.1 Zif. 3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: §§ 65 und 66 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den nunmehrigen Berufungswerber unter VerkR96-5078-2012-STU, am 15. März 2013 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"1) Sie haben optische Warnzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat.

Tatort: Gemeinde x, Autobahn Freiland, Abfahrtsrampe x der A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. x.

Tatzeit: 19.07.2012, 08:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 22 Abs. 1 letzter Satz StVO. 1960

 

2) Sie haben an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen "HALT" und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten.

Tatort: Gemeinde x, Autobahn Freiland, Abfahrtsrampe x der A7 Mühlkreisautobahn – Kreuzung mit der Bx x Straße.

Tatzeit: 19.07.2012, 08:30 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 4 StVO. 1960

 

3) Sie haben die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist.

Tatort: Gemeinde x, Gemeindestraße Ortsgebiet, x x/xplatz 16.

Tatzeit: 19.07.2012, 08:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 76 Abs. 1 StVO. 1960

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, SONSTIGE x, braun

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

gemäß

 

 

 

30,00 Euro

14 Stunden

§§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

70,00 Euro

32 Stunden

§§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

40,00 Euro

19 Stunden

§§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes (VStG) zu zahlen:

14,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 154,00 Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 9. April 2013 Berufung erhoben, diese mit dem Antrag um Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung des Verfahrens.

 

Bestritten wird unter anderem hinsichtlich der Punkte 1) und 2) die Tatörtlichkeit, bei der erwähnten Abfahrt zu Rampe x gäbe es keinen Strkm. x bzw. keine Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen "HALT" und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie.

 

Hinsichtlich Faktum 3 führte der Rechtsmittelwerber aus, er habe aufgrund der bestehenden auf einer Zusatztafel ersichtlichen Ausnahmegenehmigungen durchaus davon ausgehen können, für sein Anliegen die Fußgängerzone befahren zu dürfen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. April 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Mai 2013. An dieser Verhandlung nahm seitens der Partei lediglich eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers teil, letzterer hat nicht teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde Herr x einvernommen.

 

Darüber hinaus wurden Fotos von der tatsächlichen Tatörtlichkeit hinsichtlich der Punkte 1) und 2) aufgenommen, welche der Verhandlungsniederschrift beigefügt sind.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallabschlussbericht der Polizeiinspektion Gallneukirchen vom 24. August 2012 lenkte der Zeuge x am 19. Juli 2012 um 08:30 Uhr seinen PKW auf der Mühlkreisautobahn A7 kommend im Abfahrtsbereich x in Richtung x Kirchenplatz. Der Berufungswerber lenkte zur gleichen Zeit seinen PKW in gleiche Fahrtrichtung im 2-spurigen Abfahrtsbereich und überholte angeblich den PKW von x. Während dieses Vorganges sei es angeblich zu Verwaltungsübertretungen gekommen, die von beiden Seiten unterschiedlich interpretiert wurden.

 

Bei der Vernehmung bei der Polizeiinspektion Gallneukirchen am 19. Juli 2012 gab der Zeuge x an, er sei am 19. Juli 2012 mit seinem PKW auf der x von Gallneukirchen kommend in Richtung x gefahren. Er habe sich schon im Abfahrtsbereich (x) nach der Einmündung mit dem Abfahrtsbereich von x, wo er links blinkte und sich nach links einreihen wollte, befunden. Zuvor habe er natürlich in den Rückspiegel geschaut, habe aber kein nachkommendes KFZ vom Abfahrtsbereich Linz aus sehen können. Er habe sich schon auf dem linken Fahrstreifen befunden, als er hinter ihm einen dichtauffahrenden PKW bemerkte, dessen Lenker mit der Lichthupe und durch Hupen auf sich aufmerksam machte. Seiner Meinung nach musste dieser Lenker mit weit überhöhter Geschwindigkeit aus dem Abfahrtsbereich von Linz gekommen sein. Er habe den PKW also wieder nach links (gemeint war rechts) gelenkt, worauf der PKW rasch an ihm vorbeifuhr. Der Lenker sei dann weiter mit hoher Geschwindigkeit zum Kreuzungsbereich und der B 125 gefahren, dort habe dieser kurz auf die Bremse getippt (man sah die Bremslichter aufleuchten) und er sei ohne anzuhalten mit flotter Geschwindigkeit über diese Kreuzung in Richtung Siedlungsbereich xstraße gefahren.

 

Er sei diesem Lenker nachgefahren, der am Kirchenplatz eine behinderte Person aussteigen lies.

 

Der Berufungswerber gab bei seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizeiinspektion Gallneukirchen am 19. Juli 2012 zu Protokoll, er sei an diesem Tag auf der Mühlkreisautobahn A7 von Engerwitzdorf kommend in Richtung x gefahren. Er habe seinen Beifahrer zur Physiotherapie nach x bringen wollen. Im Abfahrtsbereich x nach der Einmündung des Abfahrtsbereiches von x habe er auf die linke Fahrspur gewechselt um in der Folge weiter geradeaus in Richtung x zu fahren.

 

Vor ihm sei zu dieser Zeit ein PKW gefahren, der vermeintlich auch geradeaus als auch auf die linke Fahrspur fahren wollte. Dieser Lenker habe nicht geblinkt, er habe versucht an diesem PKW vorbei zufahren, als dieser dann plötzlich immer mehr nach links wechselte. Er habe sich zu dieser Zeit bereits fast neben diesem PKW befunden als dieser immer mehr in seine Richtung also gegen seine rechte KFZ-Seite kam.

 

Er sei sich sicher, dass er weder die Hupe noch die Lichthupe betätigte. Es sei aber richtig, als sie sich dem Kreuzungsbereich mit der B x näherten, dass er kurz nachdem der Lenker hinter ihm die Lichthupe betätigte, einmal beide Arme hob.

 

An der folgenden Kreuzung mit der B x habe er den PKW wegen Querverkehrs anhalten müssen und sei dann geradeaus in Richtung x gefahren.

Beim x habe er dann Herrn x vor der Physiotherapiepraxis aussteigen lassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge seine bereits getätigten Aussagen. Es wurden ihm Lichtbilder von der Tatörtlichkeit vorgelegt, er bestätigte, dass es sich dabei hinsichtlich der Fakten 1 und 2 um die jeweiligen Tatorte handelt. Aus diesen Bildern ist ersichtlich, dass es sich um die Abfahrtsrampe x bei Km. x der A7 handelt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zu den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat im Ansehen aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

In den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, er habe die entsprechenden Verwaltungsübertretungen in der Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, Abfahrtsrampe x der A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm. x (Faktum 1) bzw. Autobahnrampe x der A7 Mühlkreisautobahn – Kreuzung mit der B x x Straße (Faktum 2) begangen.

 

Tatsächlich handelt es sich bei der konkreten Tatörtlichkeit jedoch nicht um die Abfahrtsrampe x sondern, wie aus den vorliegenden Lichtbildern und vom Zeugen bestätigt wird, um die Abfahrtsrampe x der A7 in diesem Bereich. Es liegt demnach hier eine unrichtige Tatortbezeichnung vor, welche einen qualifizierten Spruchmangel im Sinne des § 44 a Zif. 1 VStG darstellt. In Anbetracht der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) ist eine Korrektur im Berufungsverfahren nicht mehr möglich.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da im konkreten Falle, wie bereits dargelegt wurde, Umstände vorliegen, welche hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses eine Verfolgung ausschließen, war in diesen Punkten der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bei gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens zu beheben.

 

3.2. Gemäß § 76 a Abs.1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). In einer solchen Fußgängerzone ist grundsätzlich jeglicher Fahrzeugverkehr verboten.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber – dies bleibt unbestritten – die tatörtliche Fußgängerzone befahren hat. Es wird ihm Glauben geschenkt, dass er seinen Beifahrer zu dem in der Fußgängerzone situierten Physiotherapeuten bringen wollte. Allerdings wird festgestellt, dass es sich bei dieser Fahrt um keine der im § 76a StVO 1960 vorgesehenen Ausnahmen handelt bzw. wurde eine Privatfahrt auch konkret nicht als Ausnahme verordnet. Jedenfalls handelt es sich beim vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug nicht um ein Krankentransportfahrzeug im Sinne des § 76a StVO 1960.

 

Der Rechtsmittelwerber hat somit den ihm hinsichtlich Faktum 3 zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte und somit zu bestätigen war.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Strafen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch im vorliegenden Fall das Verschulden des Berufungswerbers nicht ausgeschlossen werden kann, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass konkret das Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typischen Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, weshalb von einem den Kriterien des § 21 VStG entsprechenden geringfügigen Verschuldens ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist nicht hervorgekommen, dass für die übrigen Verkehrsteilnehmer – bezogen auf die konkret vorgeworfene Übertretung – nachteilige Folgen aufgetreten wären, das heißt es ist die Tat ohne Folgen geblieben.

 

Nachdem einerseits das Verschulden des Beschuldigten, bedingt durch die konkrete Situation, gering ist und durch die Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte im vorliegenden Fall von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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