Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167758/7/Kof/SZ/AK

Linz, 28.05.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Firma x, x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 04. April 2013, VerkR96-3332-2013, wegen Verfall einer Sicherheitsleitung, nach der am
27. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.4 GGBG, BGBl I Nr. 145/1998 zuletzt geändert BGBl I Nr. 35/2011

§§ 37a Abs.5, 37 Abs.5 und 17 Abs.3 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat an die nunmehrige Berufungswerberin (Bw)

den in der Präambel zitierten Bescheid – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Aufgrund einer Übertretung nach §§ 7 Abs.1 und 2, 13 Abs.1a Z2, 15a Abs.2 i.V.m. § 37 Abs2 Z8 GGBG i.V.m. Abschnitt 5.4.1 ADR und Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR, da Sie am 21.02.2013 zwischen 15.20 Uhr und 15.27 Uhr auf der
A9–Pyhrnautobahn, zwischen km. x und x

 

 

 

 

mit der Beförderungseinheit mit Kennzeichen ....... (CZ, Sattelzugfahrzeug)
und ....... (CZ, Sattelanhänger) UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)
leer ungereinigtes Tankfahrzeug befördern lassen und

wie bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 15.32 Uhr auf der B138, Pyhrnpaß Straße bei Strkm. x festgestellt wurde, haben Sie als Beförderer die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen,

sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender
vor der Beförderung zu Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden .......

 

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt.

 

Für das ungereinigte leere Tankfahrzeug (x) wurde kein Beförderungspapier mitgeführt und somit wurde am 21.02.2013 gegen 15.32 Uhr im Gemeindegebiet Klaus an der Pyhrnbahn, Oberösterreich, auf der B138–Pyhrnpaß Straße, bei Strkm. x eine vorläufige Sicherheit von 750 Euro eingehoben.

 

S p r u c h :

Die von den Straßenaufsichtsorganen der Landesverkehrsabteilung FB 2.4 gegen Bestätigung vorläufig eingebrachte Sicherheitsleistung wird für verfallen erklärt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 37a Abs.5 iVm. § 37 Abs.5 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)“

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 08. April 2013 – hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 27. Mai 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, zu welcher die Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Ist die Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in deren Abwesenheit  als  zulässig;

 

 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; v. 25.02.2010, 2009/09/0146; v. 20.10.2010, 2009/02/0292 ua.

    

Es fällt einzig und allein der Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn die Bw von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194  und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Das Ersuchen der Bw um Vertagung dieser mVh ist am 27. Mai 2013 um 12:06 Uhr – somit nach dem Ende der mVh sowie nach Verkündung der Berufungsentscheidung – beim UVS eingelangt und konnte dadurch nicht (mehr) berücksichtigt werden.

 

An der mVh hat der Zeuge und Meldungsleger, Herr Gr.Insp. HD

teilgenommen und folgende Zeugenaussage abgegeben:

„Am 21. Februar 2013 um ca.15.30 Uhr wurde der gegenständliche Gefahrgut-transport auf der A9, Pyhrnautobahn, im Gemeindegebiet Klaus, km x – Fahrtrichtung Graz, zu einer Lenker- und Verkehrskontrolle angehalten.

Beim „verfahrensgegenständlichen Fahrzeug“ handelt es sich um

einen Tankwagen zum Transport von Benzin oder Diesel.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Tankwagen leer, jedoch ungereinigt.

Der Lenker hat ein Papier mitgeführt, welches teilweise ausgefüllt war

für den Transport nach der beabsichtigten Ladung in Slowenien.

Für die gegenständliche Fahrt des ungereinigten leeren Tankwagens von Tschechien nach Slowenien hat der Lenker kein Beförderungspapier mitgeführt.

Es wurde daher von mir eine Unterbrechung der Beförderung gemäß § 16 GGBG angeordnet.

Am darauffolgenden Tag, 22. Februar 2013 um 10.00 Uhr wurde von einem Boten der Fa. x (= des Beförderers) dieses Beförderungspapier nachgebracht und auch die vorläufige Sicherheit in der Höhe von 750 Euro geleistet.

Die weitere Sicherheitsleistung (300 Euro) ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.“

 

Tatsache ist, dass beim gegenständlichen Gefahrguttransport – im Zeitpunkt der Anhaltung/Verkehrskontrolle (21.02.2013 – ca. 15:30 Uhr) – das erforderliche Beförderungspapier nicht mitgeführt wurde.

Dies wurde erst durch einen „Boten“ des Beförderers am darauffolgenden Tag,

22.02.2013 – ca. 10:00 Uhr nachgereicht.

 

Wird bei einem Gefahrguttransport das Beförderungspapier nicht mitgeführt,

ist dies nach § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.a GGBG beträgt – betreffend den Beförderer –

die Mindest-Geldstrafe ................................................................... 750 Euro;

siehe dazu VwGH vom 24.07.2012, 2009/03/0141;

vom 21.04.2010, 2007/03/0206; vom 08.06.2005, 2004/03/0166.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat daher gemäß § 37 Abs. 4 GGBG vom Lenker der Beförderungseinheit – dieser gilt als Vertreter des Beförderers – eine Sicherheitsleistung von 750 Euro eingehoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Schreiben vom
08. März 2013, VerkR96-3332-2013 die Bw aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist bekanntzugeben, wer als strafrechtlich Verantwortlicher für
den gegenständlichen Gefahrguttransport verantwortlich war.

 

Die Bw hat dieses „Aufforderungsschreiben“ nicht beantwortet.

 

Gemäß § 37 Abs. 5 VStG kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden,

sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten als unmöglich erweist.

§ 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 VStG kann auf den Verfall (der Sicherheitsleistung) selbstständig erkannt werden, sofern keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

 

Die Bw hat – trotz Aufforderungsschreiben der belangten Behörde – keine Person benannt, welche für den gegenständlichen Gefahrguttransport verwaltungsstraf-rechtlich verantwortlich war.

 

Gemäß § 37 Abs. 4 GGBG gilt der Lenker

·     nur bei der Amtshandlung – z.B. bei der Festsetzung und Einhebung der Sicherheitsleistung,

·     nicht jedoch im nachfolgenden Verfahren – z.B. im „Verfallsverfahren“

als Vertreter der Beförderers; VwGH vom 17.04.2009, 2006/03/0129.

 

Im vorliegenden Fall war es weder der belangten Behörde, noch dem UVS möglich, die zur Vertretung nach außen berufene Person im Sinne des § 9 VStG von Amts wegen festzustellen. – Eine Strafverfolgung im Sinne des § 37 Abs. 5 und § 17 VStG war dadurch unmöglich; VwGH vom 08.06.2005, 2003/03/0184.

 

 

Es war daher

·     die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·     die vorläufig eingebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von 750 Euro

gemäß §§ 37 Abs. 5 und 17 Abs.3 VStG für verfallen zu erklären  und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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