Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167797/5/Br/Ai

Linz, 05.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X,  X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 16. April 2013, Zl.: VerkR96-7027-2012,  nach der am 05. Juni 2013 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung.  zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird im Punkt 2.) statt gegeben; das Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 eingestellt; im Punkt 1.) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II. Im Punkt 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; Im Punkt 1.) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 20 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 33/2013 VStG.

Zu II.:            § 66 Abs.1 u. § 64 Abs.1 u.2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 2 Abs.1 Z2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 52 lit.a Z13b StVO 1960 und je in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a StVO zwei Geldstrafen (100 u. 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 und 69 Stunden verhängt, wobei sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 14.10.2012 von 08:50 Uhr bis 16:30 Uhr, auf der  AX - X, bei StrKm 75,285 (Autobahngrenzübergang X), Richtungsfahrbahn X,

1. das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X, und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen X, in der Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde

2) habe er dieses Fahrzeug dort im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" geparkt gehabt.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

„Die strafbaren Tatbestände sind durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis, das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren sowie Ihr Geständnis als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

§ 52 Abs.1 Zif. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung:

Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

§ 24 Abs.1 lit. a StVO 1960:

Das Halten und das Parken ist im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

 

§ 52 lit. a Zif. 13b StVO 1960:

Das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" zeigt mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Zustelldienste" zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist. Eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ausgenommen Ladetätigkeit" zeigt eine Ladezone an. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z13a sinngemäß.

 

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Zur Sachlage:

Laut einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 15.10.2012 haben Sie am 14.10.2012 in der Zeit von 08:50 Uhr bis 16:30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen X, im Gemeindegebiet X auf der A X bei StrKm 75,285, Richtungsfahrbahn X (Deutschland), sohin ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug am Ende der höchsten zulässigen Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde. Das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" mit der Zusatzaufschrift (im unteren Teil des Zeichens) "Parkdauer 3 Std." ist gut sichtbar bei StrKm 75,016 der A X auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn Passau angebracht. Beim Fahrzeug war kein Lenker anzutreffen.

 

An den Zulassungsbesitzer, die Firma X GesmbH in X, erging mit 30.10.2012 eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 und wurden dabei Sie als Lenker bzw. jene Person genannt, die das Sattelkraftfahrzeug zur Tatzeit und -ort abgestellt hat.

 

Gegen Sie wurde mit 07.11.2012 eine Strafverfügung wegen Übertretung § 2 Abs.1 Zif. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung erlassen, worin eine Geldstrafe von 100,00 Euro, 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verhängt wurde.

Mit Schriftsatz (Telefax) vom 21.11.2012 erhoben Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung dagegen Einspruch. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erhobenen Strafvorwürfe zunächst ausdrücklich bestritten werden. Nach Akteinsicht würde zu den Tatvorwürfen konkret Stellung genommen werden. Um Einstellung des Verfahrens wurde ersucht.

 

Mit Schreiben vom 22.11.2012 wurde Ihnen bzw. Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die gelegte Anzeige sowie die Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers übermittelt. Dazu wurde die Möglichkeit einer Äußerung innerhalb 2-wöchiger Frist eingeräumt. Nach der bewilligten Fristerstreckung gaben Sie bzw. Ihre rechtsfreundliche Vertretung mit 20.12.2012 eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Übertretung ausdrücklich bestritten wird. Die Kurzparkzone sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Verkehrszeichen seien keine angebracht bzw. solche nicht erkennbar gewesen. Um Beischaffung der Verordnung wurde ersucht. Auch wurde wiederum um Einstellung des Verfahren ersucht.

 

Von der Behörde wurde die betreffende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 13.06.2012, GZ BMVIT-138.008/0010-II/ST5/2009, samt Plan der X GmbH vom November 2009 (Mappe 1A-TEV, Einlage T-01), welcher Bestandteil dieser Verordnung ist, beigeschafft.

 

Diese Verordnung samt Plan wurde Ihnen bzw. Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 17.01.2013 zur Kenntnis gebracht und dazu die Möglichkeit einer Äußerung innerhalb 2-wöchiger Frist eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 31.01.2013, gesendet per Telefax am 01.02.2013, wurde dazu im Wesentlichen bekanntgegeben, dass sich die Verordnung des BMVIT vom 13.06.2012 betreffend der Kurzparkzone ausschließlich auf Sondertransporte beziehen würde. In der angefochtenen Strafverfügung seien keine Feststellungen getroffen worden, dass es sich bei dem tatgegenständlichen Fahrzeug um einen Sondertransport gehandelt habe. Es würde sich nachweislich um keinen Sondertransport handeln, sondern um eine übliche Sattelkraftkombination, sodass die Anwendbarkeit der Verordnung vom 13.06.2012 nicht in Betracht kommen würde. Um Einstellung des Verfahrens wurde ersucht.

 

Am 14.02.2013 wurde von der Behörde mit der Kanzlei Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung telefonisch Kontakt aufgenommen und auf den Umstand hingewiesen, dass mit der betreffenden Verordnung es BMVIT vom 13.06.2012 für die Tatörtlichkeit auch ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" verordnet wurde. Aufgrund dessen wurde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 26.02.2013 im Wesentlichen bekanntgegeben, dass weder Beweisergebnisse vorliegen würde, ob es ich im gegenständlichen Fall um einen Sondertransport handle oder nicht. Ein Beweisangebot des Betroffenen sei bis dato nicht erfolgt und bleibe der Behörde entsprechende Ermittlungshandlungen vorbehalten.

 

Auf Ersuchen der Behörde vom 27.02.2013 wurde vom Meldungsleger, Gl X von der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis, mit Stellungnahme (E-Mail) vom 03.03.2013 mitgeteilt, dass die Tatörtlichkeit in jenem Bereich liegen würde, für welchen ein Halte- und Parkverbot, ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte, bestünde. Da das Fahrzeug für einen derartigen Sondertransport bestimmt gewesen sei, hätte es zunächst grundsätzlich ebendort parken dürfen. In diesem Bereich sei jedoch zusätzlich auch eine Kurzparkzone mit der höchstzulässigen Parkdauer von 3 Stunden. Diese erlaubte Parkdauer sei überschritten worden. Das Fahrzeug sei zumindest im Zeitraum vom 14.10.2012, ab 08:50 Uhr bis 16:30 Uhr ebendort geparkt gewesen.

 

Diese Stellungnahme wurde Ihnen bzw. Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.03.2013 übermittelt. Zugleich wurde Ihnen eine weitere Übertretung (Punkt 2.) zur Last gelegt. Diese Aufforderung wurde am 06.03.2013 nachweislich zugestellt. Dazu wurde mit Schriftsatz (Telefax) vom 20.03.2013 im Wesentlichen bekanntgegeben, dass es sich bei der Sattelkraftkombination um einen Sondertransport im Sinne § 101 Abs. 5 KFG gehandelt habe. Dies aufgrund der Abmessungen und der transportierten Ladung. Eine Übertretung nach § 24 Abs.1 lit. a StVO 1960 läge nicht vor, da das Fahrzeug unter den Ausnahmetatbestand nach § 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung fallen würde. Auf die Stellungnahme der API Ried im Innkreis wurde Bezug genommen. Der Sondertransport hätte ebendort berechtigt geparkt und würde eben unter den genannte Ausnahmetatbestand fallen. Auf das Doppelbestrafungsverbot und das Kumulationsprinzip bzw. dessen Ausnahmen wurde hingewiesen. Auch wurde eine Pflichtenkollision geltend gemacht und auf das bestehende Fahrverbot und die Parkplatznot hingewiesen. Die Einstellung des Verfahren wurde beantragt bzw. ein Vorgehen im Sinne § 21 VStG angeregt.

 

Erwägungen:

Die Behörde nimmt Bezug auf die gelegte Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 15.10.2012. Diese Anzeige ist schlüssig und nachvollziehbar. Zudem werden die darin enthaltenen Angaben durch die schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers bekräftigt. Die Abstellung des tatgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges am Tatort und -zeit wurde Ihrerseits nicht in Abrede gestellt. Die Anzeige als auch die Stellungnahme können dem Verfahren bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

Laut Verordnung des BMVIT vom 13.06.2012, GZ BMVIT-138.008/0010-M/ST5/2009, wurde unter Punkt 2. das gesamte Areal der Zollstelle Suben zur Kurzparkzone erklärt, in der die Parkzeit auf drei Stunden beschränkt ist. Das "Areal der Zollstelle X" wurde insofern beschrieben, dass diese Kurzparkzone auf beiden Richtungsfahrbahnen im Bereich von StrKm 75,000 bis StrKm 75,800 inklusive Maut- und Verkehrskontrollplatz, LKW-Abstellflächen und Abstellflächen für Sondertransporte gilt. Ausgenommen davon sind lediglich die Bedienstetenparkplätze der Zollstellen. Unter Punkt 3. wurde weiters verordnet, dass auf den richtungsbezogenen Abstellflächen für begleitpflichtige Sondertransporte (ehemalige Busspuren) das Halten und Parken mit dem Zusatz "ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" verboten ist, und zwar a) auf der Richtungsfahrbahn X im Bereich von StrKm 75,200 bis 75,620 und b) auf der Richtungsfahrbahn Xim Bereich von StrKm 75,580 bis 75,350.

Diese Verordnung wurde durch die deutlich sichtbaren, entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht.

 

Das tatgegenständliche Sattelkraftfahrzeug wurde unbestritten am 14.10.2012 in der Zeit von 08:50 Uhr bis 16:30 Uhr bei StrKm 75,285 der A X auf der Richtungsfahrbahn X abgestellt bzw. geparkt, also in jenem Bereich, welcher unter die Anwendung der Punkte 2. und 3. a) der genannten Verordnung fällt. Dass Punkt 2. dieser Verordnung, also die Kurzparkzone, sich lediglich auf Sondertransporte beziehen soll, lässt sich beim besten Willen nicht aus der Verordnung ableiten und ist dieses Vorbringen geradezu grotesk. Durch die Abstellung des tatgegenständlichen KFZ wurde die erlaubte Parkdauer von 3 Stunden deutlich - um beinahe 5 Stunden - überschritten.

Sie haben daher eine Übertretung gemäß § 2 Abs.1 Zif. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Im Zuge des Verfahrens gaben Sie mit Schriftsatz vom 31.01.2013, Seite 3, an, "gegenständlich handelt es sich nachweislich um keinen Sondertransport, sondern eine übliche Sattelkraftkombination [...]". Mit der genannten Verordnung des BMVIT, Punkt 3., ist im Bereich der Tatörtlichkeit aber auch ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" verordnet worden. Unter Hinweis auf diesen Verordnungspunkt und der mit dieser Einlassung bzw. Geständnis einhergehenden weiteren Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung haben Sie mit Schriftsatz vom 26.02.2013 zunächst Ihr vorheriges schriftliches Geständnis abgeschwächt. Erst als Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.03.2013 auch die Übertretung dazu formal zur Last gelegt wurde, haben Sie mit Schriftsatz vom 20.03.2013 angegeben, dass es sich sehr wohl um einen Sondertransport gehandelt hätte. Diesen letztern beiden Schriftsätzen kann jedoch bezüglich der Einlassung zur Frage des Sondertransportes behördlicherseits nichts mehr abgewonnen werden. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Angaben nach Ihrem Geständnis getätigt wurden, als Sie bereits auf das miteinhergehende strafbare Verhalten hingewiesen wurden. Es ist somit nicht weiter verwunderlich, wenn Sie sodann das Geständnis letztendlich ins Gegenteil gewendet bzw. widerrufen haben. Weiters wurde zwar vom Meldungsleger GI X angegeben, dass das Fahrzeug zum Sondertransport bestimmt war, jedoch beruht dies wohl auf einer für Sie günstigen und auf den ersten Blick auch berechtigten Annahme, war doch der Polizeibeamte mangels Möglichkeit der Überprüfung dazu verhalten. Aber wer, wenn nicht Sie selbst, ist im Stande anzugeben, ob es sich im gegenständlichen Fall um einen Sondertransport gehandelt hat oder nicht. Das von Ihnen zur Übertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit. a i.V.m. 52 lit. a Zif. 13b StVO 1960 abgelegte Geständnis ist daher glaubwürdig und kann Gegenteiliges auch behördlicherseits nicht überprüft werden, sind Sie in diesem Zusammenhang Ihrer Mitwirkungspflicht auch nicht nachgekommen {"Ein konkretes Beweisanbot dazu ist durch den Betroffenen bis dato jedenfalls nicht erfolgt [...]').

Sie haben daher auch dazu eine Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich des bestrittenen Verschuldens am Zustandekommen der Verwaltungsübertretungen, sohin zur Verschuldensfrage, wird vorerst darauf hingewiesen, dass es sich bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt. Nach § 5 Abs.1 VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die übertretenen Normen über das Verschulden nichts anderes bestimmen, können sohin die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen fahrlässig begangen   werden.   Sie   können   die   in   §   5   Abs.   1   VStG   1991   umschriebene Fahrlässigkeitsvermutung dann entkräften, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat diesbezüglich ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Im gegenständlichen Fall wurde Ihrerseits im Kern behauptet, es sei Ihnen ein rechtmäßiges Alternativverhalten nicht möglich gewesen, weshalb Ihr Verhalten entschuldigt sei. Damit sprechen Sie den in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Rechtfertigungsgrund    des    rechtfertigenden    (übergesetzlichen)    Notstandes    an.    Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur keine Bedenken, den von Ritter für das Strafgesetzbuch geprägten Satz auch für das Verwaltungsstrafrecht als richtig anzuerkennen, welcher lautet: "Wer ein im Rechtssinn höherwertiges, und zwar ein zweifellos höherwertiges Gut auf   Kosten   eines   geringerwertigen   rettet,   der   handelt   nicht   rechtswidrig".   Dieser Rechtfertigungsgrund scheidet im gegenständlichen Fall aus, da durch die von Ihnen begangenen Verwaltungsübertretungen keine im Rechtsinn zweifellos höherwertiges Gut auf Kosten eines geringerwertigen zu retten war. Die Rettungshandlung muss auch das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteils sein. Diese Konstellation scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zum Begriffsinhalt des (schuldausschließenden und somit strafbefreienden Notstandes) im Sinne des § 6 VStG 1991 versteht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur einen Fall der Kollision von Pflichten und Rechten, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln. Dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglichkeit selbst nicht unmittelbar bedroht, nicht zu. Auch diese Konstellation scheidet im gegenständlichen Fall aus. Als Ergebnis ist festzustellen, dass es Ihnen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass Ihnen an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG 1991). Es muss erwartet werden, dass der Lenker sowie die Auftragsfirmen Transporte so organisieren, dass einerseits den herrschenden rechtlichen Verhältnissen am Autobahngrenzübergang Suben als auch den übrigen Bestimmungen der StVO 1960 entsprochen werden kann. Das Wochenendfahrverbot begann mit Samstag, 13.10.2012, 15:00 Uhr und endete mit Montag, 15.10.2012, 05:00 Uhr. Wenn Sie also nach Ihren eigenen Angaben dieses Fahrverbot eingehalten haben, so müsste die Abstellung des tatgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges bereits vor Beginn des Fahrverbotes erfolgt sein. Nach Ansicht der Behörde ist es demnach nicht hinzunehmen, dass Sie in Kenntnis darüber, ab 15.10.2012, 05:00 Uhr erst die Fahrt fortsetzen zu dürfen, die Abstellung des Fahrzeuges im Halte-und Parkverbot sowie über die Kurzparkdauer von 3 Stunden deutlich hinaus in Kauf genommen haben. Durch die fehlende Disponierung und Organisation des gesamten Transportes entstand letztlich eine Situation, wodurch die gegenständlichen Übertretungen geradezu heraufbeschworen und leichtfertig in Kauf genommen wurden. Im Hinblick auf die zuvor zitierte Begründung haben Sie fahrlässig die gegenständliche Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, indem Sie schon seit zumindest 08:50 Uhr des 14.10.2012 das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt haben und nach Ihren eigenen Angaben die Weiterfahrt erst ab 05:00 Uhr des 15.10.2012 (nach dem Wochenendfahrverbot) geplant gewesen wäre. Die Fahrt dieses Transportes wurde somit nicht ausreichend organisiert, um auch die diesbezüglichen Bestimmungen der StVO 1960 an der Grenze in Suben einhalten zu können. Diese Sorgfaltspflicht muss aber erwartet werden. Ließe man allgemein solche Einwände gelten mit der Konsequenz der Einstellung solcher Verfahren, würde dies zwangsläufig zu einer chaotischen Situation an der Grenze führen, weil die dort geltenden Bestimmungen der StVO 1960 damit völlig ignoriert würden bzw. die verantwortlichen Beteiligten an solchen Transporten jegliche Disposition für die Möglichkeit der Einhaltung solcher Bestimmungen für unnötig hielten.

 

Zur behaupteten Doppelbestrafung ist auf das Kumulationsprinzip des § 22 VStG 1991 zu verweisen. Hat der Täter mehrere Verwaltungsübertretungen begangen, so gilt im Verwaltungsstrafverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden. Angesichts dessen kann im gegenständlichen Fall eine Doppelbestrafung nicht erblickt werden und sind die Übertretungen nebeneinander zu ahnden.

 

Überdies enthält die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung - insbesondere auch nicht § 3 -keine Ausnahmeregelungen.

 

Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsvorstraferegister der BH Schärding ist gegen Sie eine Vorstrafe aus dem Jahre 2008 evident. Verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit kann Ihnen daher nicht zugebilligt werden. Es sind daher weder mildernde noch erschwerende Gründe zu werten.

Die verhängten Strafsätze sind dem beträchtlichen Verschulden, dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Tag als auch Ihren persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von 1.500,- Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) entsprechend bemessen anzusehen.

Die Strafen sind unter Bedachtnahme auf den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen nicht als überhöht zu betrachten, sondern tat- und schuldangemessen und auch notwendig, um Ihnen den Unrechtsgehalt der von Ihnen begangenen Übertretungen nachhaltig vor Augen zu führen. Die verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens und beträgt lediglich 14 % bzw. 21 % der möglichen Höchststrafe.

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

2. Der Berufungswerber  stellt in seinem durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht gegen das Straferkenntnis erhobene Rechtsmittel unter Einfügung von Verordnungsauszügen, mit Hinweisen auf früheres Vorbringen und vermutlichen Auszügen nicht verfahrensrelevanter Textbausteinen das Faktum des Abstellens der Fahrzeugkombination an sich nicht in Abrede. Im Grund wird eine falsche Subsumtion des Tatverhaltens eingewendet.

Bei diesem Kraftwagenzug habe es sich um einen Sondertransport gehandelt – wovon immerhin aus der Meldungsleger ausgegangen ist -   wobei die Parkdauer überschritten wurde, er aber dort grundsätzlich zum Abstellen berechtigt gewesen sei.

Insbesondere wird vom Berufungswerber ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot geltend gemacht, wobei der Unwert des Verstoßes gegen die Kurzparkzonenüberwachungsverordnung den Tatbestand des § 24 Abs.1 lit.a StvO (das Halte- u. Parkverbot) bereits mitumfasse.

In diesem Punkt kommt dem Vorbringen Berechtigung zu.

 

 

 

2.1. Dem Rechtsvertreter wurde mit h. Email vom 13. Mai 2013 die vorläufige Beurteilung der Aktenlage zur Kenntnis gebracht und darin ersucht ob allenfalls auf eine Berufungsverhandlung verzichtet werde, wobei aus verfahrensökonomischen Gründen speziell auf die Vermeidbarkeit der Anberaumung einer Berufungsverhandlung hingewiesen wurde.

Eine im Rahmen eines Telefonates mit dem Rechtsvertreter zugesagten schriftlichen Erklärung blieb jedoch aus, sodass eine Berufungsverhandlung für den 5. Juni 2013 anberaumt werden musste.

In einer am Verhandlungstag übermittelten, als Zurückziehung bezeichneten Erklärung, verzichtet der Berufungswerbervertreter letztlich auf den (wohl nicht förmlich gestellten) Antrag der Durchführung Berufungsverhandlung und erklärt, dieses Verfahren würde sich tatsächlich nur auf „die rechtliche Beurteilung und die Straffrage beschränken.“

Ebenfalls wird darin auf die erheblichen Kosten der Anreise für den Berufungswerber verwiesen. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers würden als durchschnittlich anzunehmen sein, würden jedoch binnen drei Tagen dem Unabhängigen Verwaltungssenat nachgereicht.

Das letztlich der Rechtsvertreter trotz des h. Hinweises vom 13.5.2013 die Anberaumung einer Berufungsverhandlung herbeiführte und so zumindest einen nicht unerheblichen Verfahrensaufwand für den Unabhängige Verwaltungssenat in geradezu leichtfertiger Weise herbeiführte soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben.

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die schriftliche Aufforderung an den  Berufungswerber mit h. Email v. 13.5.2013 zur Klarstellung seiner Berufung im Hinblick auf die Außerstreitstellung des Sachverhaltes, sowie des Verzichtes auf eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, welchem sich die Bezug habende Verordnung des Halte- u. Parkverbotes mit den entsprechenden Ausnahmen BMVIT-138.008/0010/-II/ST5/2009 v. 13.6.2012,  mit dem entsprechenden Planauszug angeschlossen findet.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Fakten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses sind bereits durch das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren in objektiver Hinsicht erwiesen. Das Abstellen des Lkw-Zuges wurde selbst vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.

 

Zu diesen Verordnungen sind, wie aus anderen Verfahren evident, an der fraglichen Örtlichkeit die Verkehrszeichen "Kurzparkzone" sowie in unmittelbarer räumlicher Nähe, etwas schräg nach hinten versetzt, das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen begleitpflichtige Sondertransporte" und der Zusatztafel "Anfang" angebracht.

 

 

4.1. Zur Verschuldensfrage wird ausgeführt:

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt.

Nach § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da die übertretenen Normen über das Verschulden nicht anderes bestimmen, können sohin die dem Berufungswerber  zur Last gelegten Übertretungen auch fahrlässig begangen werden. Der Berufungswerber  hätte die in § 5 Abs.1 umschriebene Fahrlässigkeitsvermutung  nur entkräften können, wenn er glaubhaft gemacht hätte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat diesbezüglich ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Berufungswerber  behauptet hier im Ergebnis die fehlende Zumutbarkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens. Es habe eine Pflichtenkollision bestanden.

Dem ist entgegen zu halten, dass er sich offenbar ganz bewusst, jedoch zumindest fahrlässig selbst in diese Situation gebracht hat, indem er die Fahrt nicht entsprechend disponierte.

 

 

5.2. Mit dem Einwand der Deliktskumulation ist dem Berufungswerber jedoch zu folgen, da mit der spezielleren Norm – hier der Verstoß gegen der KurzparkzonenüberwachungsVO -  auch das idente Schutzziel der allgemeineren Norm betroffen bzw. in diesem Fall von der Sanktion im vollem Umfang bereits erfasst zu beurteilen ist. Die verfassungsrechtliche Grenzen einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art.4 Abs.1 des 7. ZPEMRK findet sich, "wo der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst" (VfGH 5.12.1996, G9/96 u.a. mit Hinweis auf VfGH 11.3.1998, G262/97,G328/97 und auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245).

„Die Judikatur des VwGH verfolgte wohl grundsätzlich die Linie, dass der örtliche Anwendungsbereich von Kurzparkzonen auch "Enklaven" gesetzlicher oder sonstiger Halte- oder Parkverbote umfasse. Dementsprechend sei das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.

Neu sind in dieser Entscheidung Bemerkungen des VwGH zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des «Kumulationsprinzips» im Verwaltungsstrafverfahren (§ 22VStG).

Soweit überblickbar, vertritt der VwGH überwiegend die Auffassung, dass "einander ausschließende Strafdrohungen" iS des § 22 VStG nicht vorlägen, weil "die durch die StVO und etwa das Wr. ParkometerG geschützten Rechtsgüter nicht identisch" seien, "der Fall der Konsumtion" also nicht gegeben sei. Ein Fall der scheinbaren Idealkonkurrenz liege nicht vor, weil das eine Delikt durch das andere nicht konsumiert werde. Dabei habe nach der von der Lehre vertretenen Auffassung der VwGH allerdings außer acht gelassen, dass zwei normenlogisch unverträgliche Verordnungsvorschriften nicht nebeneinander anwendbar sein können, ein Normenkonflikt nicht unaufgelöst in der Rechtsordnung bestehen bleiben darf, daher schon auf Verordnungsebene eine Norm ihre Anwendbarkeit "verlieren" muss und die Tat letztlich gar nicht unter eine zweite Strafdrohung iS des § 22 VStG fällt. Das ist jedoch kein Fall der Spezialität im Sinne der strafrechtlichen Konkurrenzlehre. Denn letztgenannter Begriff, der einen Fall der Scheinkonkurrenz bezeichnet, wird von der herrschenden Lehre nur auf vollständige Deliktstypen, nämlich Straftatbestände mit Sanktionsanordnungen bezogen. Auf der Ebene der straßenpolizeilichen Verordnung sind aber idR nur unselbständige Verhaltensnormen zu finden, die erst durch das Gesetz, die StVO, mit Sanktionen verknüpft werden (§ 99 Abs.3 lit.a). Zu dieser Verknüpfung kommt es in den hier zu behandelnden Fällen erst gar nicht. Kann daher erwiesen werden, dass eine Halte- und ParkverbotsV für ihren räumlichen Anwendungsbereich eine unselbständige Spezialnorm zur KurzparkzonenV darstellt - wobei zur Ermittlung eines Normenkonflikts keineswegs die Strafnormen, sondern die aus ihnen herauszuschälenden primären Verhaltensnormen miteinander in Beziehung gesetzt werden müssen, dann kann § 22 VStG mangels Vorliegens einer zweiten Strafdrohung, eines konkurrierenden Deliktstypus, nicht zur Anwendung gelangen.“

Diese Judikatur wird von der Lehre zum Teil als verfehlt erachtet („Knobl in ZVR 1990, 193“).

Dieser von der Lehre vertretenen Auffassung schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat hier an und geht  von einem in eintätigen Zusammentreffen  und bloß einem sanktionswürdigen Fehlverhalten aus.

 

 

5. Strafbemessung:

Die Strafe wurde unter Bedachtnahme auf die auf 1.500 Euro geschätzten – und damit durchschnittlichen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, entsprechend dem Unrechts- und Schuldgehalt dieses Regelverstoßens angemessen festgesetzt. Festzustellen ist, dass der gesetzliche Strafrahmen hinsichtlich der in Punkt 1 u. 2. unter Ausschöpfung des Strafrahmens zwischen 15 und 20 Prozent. Erschwerend wurden die bereits einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers gewertet. Wie oben bereits festgestellt, scheint  der Berufungswerber den Autobahnparkplatz X geradezu gezielt als Stellplatz in Anspruch genommen zu haben. Der Unwertgehalt ist in der Dauer und ebenfalls in der mit dem durch die Größe dieses Fahrzeuges rechtswidrig in Anspruch genommenen Verkehrsfläche durchaus dem objektiven Tatunwert angemessen bzw. vermag ein Ermessensfehler darin nicht erblickt werden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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