Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167806/2/Sch/AK

Linz, 31.05.2013

 

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Februar 2013, Zl. VerkR96-51627-2012/Dae, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

 

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Februar 2013, Zl. VerkR96-51627-2012/Dae, wurde über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmungen des § 99 Abs.2e StVO 1960 verhängt, weil er am 24. August 2012 um 09.48 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Ax bei Km 170.000 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 78 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel, das sich ausschließlich auf die Strafbemessung bezieht, vor, dass er den „Vorgang“ bedaure. Er könne die verlangte Summe von 550 Euro nicht begleichen, weil er über ein geringes Einkommen in Form von „Arbeitslos II“ beziehe.

Der Berufung beigelegt wurde eine Bestätigung des „Jobcenters x“ wonach der Berufungswerber monatlich einen Beitrag in der Höhe von 722,78 Euro erhalte.

 

Der Berufungswerber hat somit glaubhaft gemacht, dass seine finanziellen Verhältnisse im Hinblick auf sein Einkommen als eingeschränkt anzusehen sind. Dennoch konnte seiner Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Seitens des Berufungswerbers wurde nämlich die im relevanten Autobahnbereich der Ax bei x erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 78 km/h überschritten. Solche massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen unterlaufen einem Lenker erfahrungsgemäß nicht mehr versehentlich, sondern werden bewusst in Kauf genommen. Somit ist von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen, also einem gewollten Zuwiderhandeln gegen die geltende Vorschrift, hier eben die erwähnte Geschwindigkeitsbeschränkung. Des weiteren muss angemerkt werden, dass es sich bei dem in Rede stehenden Autobahnbeistück um eines der am meisten befahrenen in Österreich handelt. Auch finden sich dort mehrere Auf- und Abfahrten, die noch weiter zum Verkehrsaufkommen beitragen und die Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h erforderlich machen. In einem solchen Fall bedeutet eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung eine zumindest hohe abstrakte Gefahr für den übrigen Verkehr, wenn nicht schon im Einzelfall auch konkrete Gefahrenmomente auftreten.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 beträgt der Strafrahmen von 150 Euro bis 2180 Euro, wenn außerhalb des Ortsgebietes, also auch auf Autobahnen, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten wurde.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bedeutet also, dass der Strafrahmen nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft wurde. Die vom Berufungswerber eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 178 km/h bewegt sich zudem schon weit über dem im Gesetz erwähnte relevanten Wert der Überschreitung um mehr als 50 km/h des Erlaubten.

Schließlich scheint der Berufungswerber bei der Erstbehörde bereits einmalig einschlägig vorgemerkt auf, sodass ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zukommt.

 

Es steht dem Berufungswerber frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Gewährung der Bezahlung der Strafe im Ratenwege zu stellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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