Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167847/2/Sch/AK

Linz, 06.06.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, x, x, vom 8. Mai 2013, gegen der Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 2. Mai 2013, Zl. Cst. 9033/13, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 2. Mai 2013, Zl. Cst. 9033/13, den Einspruch des Herrn x, geb. x, gegen die Strafverfügung vom 20. März 2013, GZ: S 0009033/LZ/13 01/XXX, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Diese wurde samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 


3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 29. März 2013 dann am 2. April 2013 bei der Poststelle 4036 hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit am 15. April 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 24. April 2013 per Mail eingebracht.

 

In der Berufung gegen den von der Erstbehörde erlassenen Zurückweisungsbescheid bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass in der Strafverfügung ausdrücklich geschrieben steht, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden kann. Darauf, dass diese Frist nicht ab der Übernahme von dem Postbeamten zu laufen beginne, werde in keiner Zeile hingewiesen und könne daher auch keinster Weise erahnt werden.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass jedermann die Rechtslage, unabhängig in welchem Rechtsgebiet, kennt, sobald ein Gesetz ordnungsgemäß kundgemacht worden ist. Im Zustellgesetz ist festgelegt, dass die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes zur Abholung – von einer hier nicht relevanten Ortsabwesenheit des Empfängers abgesehen – grundsätzlich dessen Zustellung bewirkt. Gegenständlich erfolgte die Hinterlegung am 2. April 2013, sodass die Rechtsmittelfrist von diesem Zeitpunkt aus zu berechnen ist. Es kommt also nicht darauf an, wann jemand innerhalb der Hinterlegungsfrist dann tatsächlich das Schriftstück bei der zuständigen Postfiliale bzw. beim Postpartner abholt.

Abgesehen von dieser Gesetzeslage ist auch darauf hinzuweisen, dass auf der Rückseite der (gelben) Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes sich eine ausführliche Rechtsbelehrung befindet. Besonders hervorgehoben wird dort auch die Wirkung der Hinterlegung als Zustellung. Es wäre also für den Berufungswerber relativ einfach gewesen, sich, wenn ihm die einschlägige Rechtslage nicht bekannt ist, entsprechend durch Lesen des erwähnten Textes kundig zu machen.

 

Rechtsmittelfristen sind bekanntermaßen gesetzliche Fristen, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde nicht zusteht. Der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Im Falle einer Verspätung eines Rechtsmittels, wie gegenständlich gegeben, ist es der Behörde verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum