Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167849/2/Br/Ai

Linz, 05.06.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 2. April 2013, Zl. S 2091/13-3, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind mit insgesamt 60 Euro zu bestimmen; für das Berufungswerber werden dem Berufungswerber zusätzlich 60 Euro (je Delikt ebenfalls 10 Euro) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 33/2013 - AVG iVm § 19, § 24 § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/2013 - VStG.

zu II.:            § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat dem Einspruch des Berufungswerbers, gegen das Strafausmaß der mit einer Strafverfügung ausgesprochenen sechs Geldstrafen zu je 20 Euro, mit dem oben bezeichneten und als „Herabsetzungsbescheid“ bezeichneten Straferkenntnis, mit der Maßgabe statt gegeben, als die Geldstrafe  auf je 10 Euro ermäßigt wurde.

In Verkennung der zwischenzeitig geänderten Rechtslage wurden die Verfahrenskosten pro Delikt nur mit einem Euro festgelegt. Als Ersatzfreiheitsstrafen wurde je acht Stunden ausgesprochen.

 

 

1.1. Das reduzierte Strafausmaß wurde im Ergebnis mit Blick auf das Verschulden und die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers begründet.

Bereits in der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren im Umfang von 20% der verhängten Strafe - für den Fall dessen Erfolglosigkeit  - verwiesen.

 

 

2. In der auch dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz handschriftlich eingebrachten Berufung vermeint der Berufungswerber sich für die Reduzierung der Geldstrafe von 120 auf 66 Euro zu bedanken. Es wäre ihm im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu verstehen gegeben worden, dass eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht mehr möglich wäre.

Dennoch wolle er auf seine finanzielle Situation hinweisen wonach er selbst die 66 Euro momentan nicht aufzubringen vermag. Die ihm angebotene Ratenzahlung stelle demnach auch keine hilfreiche Alternative dar. Er ersuche daher abermals um ein Entgegenkommen. Diese Eingabe kann nur als Berufung auch gegen das bereits reduzierte Strafausmaß verstanden werden.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber jedoch einen Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht aufzuzeigen.

 

 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufung mit dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 29.05.2013 zur Entscheidung mit dem Hinweis vorgelegt, keinen Anlass für eine Berufungsvorentscheidung gesehen zu haben.

 

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch ein Einzelmitglied ist damit nach § 51c VStG begründet.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag und der sich nur gegen das Strafausmaß richtenden Berufung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Das Berufungsvorbringen beschränkt sich im Ergebnis auf die Frage der rechtskonformen Ermessensübung innerhalb des Strafrahmens, wobei der Berufungswerber zu verkennen scheint, dass über Strafen nicht gleichsam beliebig disponiert werden kann, sondern vielmehr ein Rechtsanspruch des Staates auf Vollziehung der Gesetze und in diesem Rahmen auch der Ausspruch von Strafen zu begreifen ist.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Da hier die im geringsten Umfang ausgesprochenen Geldstrafen bestenfalls nur mehr Symbolcharakter haben und selbst ein Organmandat über diesem Ausmaß liegt, kann dem Ansinnen des Berufungswerbers auf weitere Reduzierung bzw. Absehen von einem Strafausspruch nicht entsprochen werden. Warum es letztlich zu keinem Anbot eines Organmandates gekommen ist und das Organ der Straßenaufsicht sogleich eine Anzeige erstattete, muss vor dem Hintergrund der bloßen Strafberufung auf sich bewenden bleiben, wenngleich an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben soll, dass  dies nur schwer mit dem Gebot einer ökonomischen Verwaltungspraxis in Einklang gebracht werden kann. Letztlich handelte es sich doch tatsächlich nur um ein Fehlverhalten (Ausstattungsmängel eines Fahrrades), welches von Organen der Straßenaufsicht üblicherweise nicht mit Anzeige geahndet zu werden scheint. Der Anzeige lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, was einem Organmandat entgegengestanden wäre.  

 

Zu II.:

Nach § 64 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die Verfahrenskosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Über jeden einzelnen Strafausspruch hat eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen (vgl. unter vielen VwGH 15.5.1990, 89/02/0050).

Da dem Verschlechterungsverbot nicht Kostenentscheidungen unterliegen, waren die Kosten der nunmehr geltenden Rechtslage entsprechend zu korrigieren bzw. die nunmehr vorgesehenen Mindestsätze vorzuschreiben. Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, dass in diesem Fall die Verfahrenskosten das Strafausmaß um mehr als das Zweifache übersteigen.

Dem Gesetzgeber kann in dieser seit 1.3.2013 in Kraft stehenden Änderung letztlich nur die Absicht der Erhebung eines Mindestentgeltes für die der öffentlichen Hand auch durch ein Bagatellverfahren verursachten Kosten zugedacht werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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