Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253347/6/Lg/Ba

Linz, 28.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 24. April 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 13. November 2012, Zl. Ge96-4103-2012, wegen Übertretungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Tatvorwürfe 1) bis 3) Folge gegeben, das alte aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs 4) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Bw hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem UVS in Höhe von 40 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 200 Euro bzw. vier Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 96 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorge­worfen wurde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG. 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungs­straf­rechtliche Organ der X GesmbH mit dem Sitz in X, X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten werden.

Bei der am 18.01.2012 durchgeführten Betriebsüberprüfung in X, X, wurde Folgendes festgestellt:

 

1)    Im überwiegenden Teil der Dienstzettel fehlten die Einstufungen, die Verwendungsart der ArbeitnehmerInnen sowie die Unterschriften der ArbeitnehmerInnen, obwohl der Arbeitskraft über die Vereinbarung ein Dienstzettel auszustellen ist, der die in § <11 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Angaben enthalten muss.

 

2)    Bei den vorhandenen Überlassungsmitteilungen gem. § 12 AÜG waren die Angaben über die Beschäftigerbetriebe unvollständig. Die Überlassungsdauer, der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, die Verwendung der ArbeitnehmerInnen sowie deren Einstufung fehlten zur Gänze. Des Weiteren fehlten bei Überlassungen ins Ausland die Angaben zur Gänze, obwohl der Überlasser verpflichtet ist, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.

 

3)    Anlässlich der Betriebsüberprüfung wurde vereinbart, dass verschiedenste Unterlagen der Behörde vorgelegt werden. Dies ist trotz erfolgter Terminerstreckung bis 01.06.2012 nicht geschehen, obwohl die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten haben.

 

4)    Bei der Überprüfung konnten nur wenige bzw. unvollständige Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften vorgelegt werden, obwohl der Überlasser ab Aufnahme der Überlassungstätigkeit laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen hat. Die Aufzeichnungen haben die im § 13 Abs. 2 angeführten Angaben zu enthalten und sind gem. § 13 Abs. 3 AÜG bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

 

1)    § 11 Abs. 4 iVm §§ 11 Abs. 1 Z 1 - 5 und 22 Abs. 1 Z 2 lit b AÜG

2)    § 12 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 Z 2 lit. c AÜG

3)    § 20 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 2 und 22 Abs. 1 Z 3 lit. b AÜG

4)    § 13 Abs. 1 iVm §§ 13 Abs. 2, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Z 2 lit. d AÜG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Gemäß § 11 Abs. 4 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Arbeitskraft über die Vereinbarung ein Dienstzettel auszustellen, der die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Angaben enthalten muss. Weiters muss der Dienstzettel zum Ausdruck bringen, ob das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zur Anwendung kommen. Verweigert der Überlasser die Ausstellung des Dienstzettels oder entspricht dieser nicht der Vereinbarung, so ist die Arbeitskraft nicht verpflichtet, der Überlassung Folge zu leisten.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) darf der Überlasser eine Arbeitskraft an einen Dritten nur nach Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung überlassen, die unabhängig von der einzelnen Überlassung insbesondere folgende Bedingungen zwingend festzulegen hat:

1.    die Höhe des Entgeltes, die Zahlungstermine und die Urlaubsansprüche;

2.    ein bestimmtes zeitliches Ausmaß der Arbeitsverpflichtung und die Gründe für eine allfällige Befristung;

3.    die Kündigungsfristen;

4.    die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung;

5.    die Bundesländer oder die Staaten, in denen die überlassene Arbeitskraft beschäftigt werden soll.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Überlasser verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sind der Bundes­minister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Zentrale Koordinations­stelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) haben die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen

1.    alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.    die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

3.    die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Überlasser ab Aufnahme der Überlassungstätigkeit laufend Aufzeichnungen über die Über­lassung von Arbeitskräften zu führen.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) haben die Aufzeichnungen zu enthalten:

1.    Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,

2.    Namen der Beschäftiger und deren gesetzliche Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe,

3.    Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) hat der Überlasser die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß § 11 Abs. 4 und der Mitteilungen gemäß § 12 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksver­waltungsbehörde zu bestrafen

1.    mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 €, wer

a)        als Überlasser oder Beschäftiger gesetzwidrige Vereinbarungen trifft (§§ 8 und 11 Abs. 2) und deren Einhaltung verlangt,

b)        Arbeitskräfte in von Streik oder Aussperrung betroffene Betriebe überlässt (§ 9),

c)        als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenz­überschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist,

d)        trotz Untersagung der Überlassungstätigkeit (§ 18) Arbeitskräfte überlässt;

2.    mit Geldstrafe bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 € bis zu 1 450 €, wer

a)        die Erstattung der Anzeige (§ 17) unterlässt,

b)        eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überlässt,

c)        die Mitteilungspflichten (§ 12) nicht einhält, wenn dadurch die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft besteht,

d)        die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt;

3.    mit Geldstrafe bis zu 726 €, im Wiederholungsfall von 360 € bis zu 1 450 €, wer als Überlasser oder Beschäftiger den zur Überwachung berufenen Behörden und Trägern der Sozialversicherung auf deren Aufforderung

a)        die für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes erforderlichen Auskünfte nicht erteilt (§ 20 Abs. 2 Z 1),

b)        die für diese Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z 2),

c)        die Anfertigung von Abschriften, Auszügen oder Ablichtungen dieser Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 2 Z 3),

d)        den Zutritt zum Betrieb oder die Einsicht in die die Arbeits­kräfteüberlassung betreffenden Unterlagen verwehrt (§ 20 Abs. 3).

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde anlässlich einer am 18.01.2012 von Organen des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, durchgeführten Betriebsprüfung bei der Firma X GesmbH dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde am 23.07.2012 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen Sie erlassen. Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Eingabe Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.08.2012 in offener Frist Einspruch erhoben.

 

Da der Einspruch unbegründet blieb wurde Ihnen der Sachverhalt mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.08.2012 nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Eingabe vom 17.09.2012 führten Sie zu Punkt 1. aus, dass sämtliche Dienstzettel ordnungsgemäß für sämtliche überlassenen Dienstnehmer unter Einhaltung des § 11 Abs. 1 Zif. 1 bis 5 AÜG erstellt worden wären.

 

Zu Punkt 2. führten Sie aus, dass die Überlassungsmitteilungen gem. § 12 AÜG ordnungsgemäß und vollständig erstellt worden wären. Diese würden den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, sowie die voraussichtliche Überlassungsdauer enthalten. Die Angabe des Kollektivvertrages des Geschäftsbetriebes sei gesetzlich nicht erforderlich.

 

Zu Punkt 3 führten Sie an, dass gem. § 20 Abs. 2 AÜG den in § 20 Abs. 1 leg.cit. angeführten Behörden alle für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten wären. Dieser Verpflichtung wären Sie im gesetzlich erforderlichen Umfang vollständig nachgekommen.

 

Schließlich führten Sie zu  Punkt 4. an, dass die gem. § 13 AÜG erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt worden wären. Sie würden daher den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens stellen.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Anlässlich der durchgeführten Überprüfung am 18.01.2012 wurde im Beisein von Ihnen und Frau X eine Niederschrift aufgenommen.

 

Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass

·         die Liste gem. § 13 AÜG bis dato nicht geführt wurde;

·         bei den Dienstverträgen gem. § 11 AÜG größtenteils die Einstufung (Beschäftigungsgruppe) und Verwendungsart des Arbeitnehmer sowie die Unterschrift des Dienstnehmers fehlt

·         die Kollektivverträge der jeweiligen Beschäftigerbetriebe nicht aufliegen,

·         in den Überlassungsmitteilungen gem. § 12 AÜG die Angaben über den Beschäftiger unvollständig sind, die Angaben zur Überlassungsdauer, zum Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sowie zum Kollektivvertrag, welcher zur Anwendung kommt sowie zur Verwendung und der Art und Einstufung des Arbeitnehmers pro Einsatz fehlen

·         bei Auslandsüberlassungen die Überlassungsmitteilungen mit Stundenlohn und Diäten fehlen.

 

Gleichzeitig wurde aufgetragen, dass

·         die Liste gem. § 13 AÜG ab sofort zu führen und rückwirkend ab 1.1.2010 zu erstellen ist;

·         die Dienstverträge zu aktualisieren und gemäß den Bestimmungen es Kollektivvertrages Arbeitskräfteüberlassung anzupassen sind;

·         die Kollektivverträger der Beschäftigerbetriebe zur Nachvollziehbarkeit an die Behörde nachzureichen sind;

·         Überlassungsmitteilungen gem. § 12 AÜG zu erstellen, zu ergänzen bzw. zu aktualisieren und für jeden Arbeitnehmer nachzureichen sind. Ansprüche welche die Überlassung ins Ausland betreffen sind zu erstellen, zu ergänzen bzw. zu aktualisieren und

·         für jeden aktiven Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung für die Monate Dezember 2011 und Jänner 2012 an die Behörde nachzureichen ist.

 

Weiters wurde eine schriftliche Mängelbehebungsanzeige an die Abteilung Wirtschaft beim Amt der OÖ. Landesregierung bis 1. März 2012 gefordert.

 

Durch diese Niederschrift sind die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei erwiesen. Die von Ihnen gemachten Angaben mussten daher insgesamt als Schutzbehauptungen gewertet werden und waren nicht geeignet, um Sie von Ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien.

 

Der Ordnung halber wird festgehalten, dass über schriftliches Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Abteilung Wirtschaft mit Schreiben vom 27.09.2012 mitgeteilt hat, dass bis heute keine einzige geforderte Unterlagen vorgelegt wurde.

 

Bei der Strafbemessung wurde Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Da Sie zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht haben, wurde bei der Strafbemessung von folgender Schätzung ausgegangen: monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500,00 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzes­stelle."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Gegen umseits näher bezeichnetes Straferkenntnis vom 13.11.2012, zugestellt am 19.11.2012 erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung:

 

ad. 1.:

Die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung habe ich nicht begangen. Sämt­liche Dienstzettel wurden ordnungsgemäß für sämtliche überlassenen Dienstneh­mer unter Einhaltung des § 11 Abs. 1 Zif. 1 - 5 AÜG erstellt. Diese enthalten ins­besondere die Höhe des Entgeltes sowie die voraussichtliche Art der Arbeitsleis­tung, 'Einstufungen', 'die Verwendungsart' sowie 'Unterschriften der Dienstneh­mer' sind gesetzlich nicht zwingend vorgesehen.

 

ad. 2.:

Auch die Überlassungsmitteilungen gem. § 12 AÜG wurden ordnungsgemäß und vollständig erstellt. Diese enthalten den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeits­zeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt sowie die voraussichtliche Überlas­sungsdauer. Weder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, die Überlas­sungsdauer, die Verwendung sowie die Einstufung sind im § 12 AÜG als 'wesent­liche Umstände' angeführt. Für Strafbestimmungen gilt grundsätzlich das strikte Legalitätsprinzip. Weder die Belassungsdauer, der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, die Verwendung sowie die Einstufung sind in § 12 AÜG expressis verbis angeführt und daher keine 'wesentlichen Umstände' i.S.d. Gesetzes. Hievon abgesehen ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen worin sich die Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft manifestiert. Dies wäre allerdings Tatbestandsvoraussetzung i.S.d. § 22 Abs. 1 Zif. 2 lit. c.

 

ad. 3.:

Gemäß § 20 Abs. 2 AÜG sind den in § 20 Abs. 1 leg cit angeführten Behörden alle für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die Anfertigung vollständiger oder aus­zugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber im gesetzlich erforderlichen Umfang voll­ständig nachgekommen. Das 'Nachreichen verschiedenster Unterlagen' ist im Ge­setz nicht vorgesehen. Strafbewehrt ist lediglich die Verpflichtung die für die Überprüfung benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen (vgl. § 22 Abs. 1 Zif. 3 lit. b).

Vorzulegen sind lediglich die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen nicht je­doch 'verschiedenste Unterlagen'.

 

Ad. 4.:

Die gem. § 13 AÜG erforderlichen Aufzeichnungen wurden ordnungsgemäß ge­führt.

 

Es wird daher gestellt der

 

Antrag:

 

Der vorliegenden Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben."

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Akt enthält den Strafantrag des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, vom 25. Juni 2012. Der Strafantrag enthält folgende Sachver­haltsdar­stellung:

 

"Bei der am 18. Jänner 2012 durchgeführten Betriebsüberprüfung der Firma X GmbH, X, X, wurden schwerwiegende Mängel festgestellt. Auf die Urgenz (Ge(Wi)-110298/3-2012-Au) vom 19. März ersuchte Frau X per E-Mail vom 21. März 2012 um Firster­streckung, welche ihr bis 1. Juni 2012 gewährt wurde (sh. E-Mail vom 29. März 2012). Ein Nachweis über die Mängelbehebung ist bis dato nicht bei der Behörde eingelangt

 

Es konnte anlässlich der Überprüfung festgestellt werden, dass in sämtlichen Dienstverträgen die Einstufungen, die Verwendungsart der ArbeitnehmerInnen sowie die Unterschriften der ArbeitnehmerInnen zum überwiegenden Teil fehlen.

 

Bei den vorhandenen Überlassungsmitteilungen gem. § 12 Arbeitskräfteüber­lassungsgesetz (AÜG) waren die Angaben über die Beschäftigerbetriebe unvoll­ständig. Die Überlassungsdauer, der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, die Verwendung der ArbeitnehmerInnen sowie deren Einstufung fehlten zur Gänze. Des Weiteren fehlten bei Überlassungen ins Ausland die Angaben zur Gänze.

 

Die Kollektivverträge der Beschäftigerbetriebe konnten ebenfalls nicht vorgelegt werden.

 

In der Niederschrift (Ge(Wi)-110298/3-2012/Au) vom 18. Jänner 2012 wurde festgehalten, dass für sämtliche ArbeitnehmerInnen (sh. beiliegende Liste) die Unterlagen sowie die Lohnabrechnung für die Monate Dezember 2012 und Jänner 2012 nachzureichen sind.

 

Nach § 11 Abs. 4 AÜG ist der Arbeitskraft über die Vereinbarung ein Dienstzettel auszustellen, der die in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Angaben enthalten muss.

 

Nach § 22 Abs. 1 Zif. 2 lit. b AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer eine Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht, überlässt.

 

Nach § 12 Abs. 1 AÜG ist der Überlasser verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 sind der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Gewerbebehörden sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversiche­rungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung zuständig, die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen.

 

Nach § 20 Abs. 2 haben die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen

  1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
  3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.

 

Nach § 22 Abs. 1 Zif. 3 lit. b AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer die für die Überprüfung benötigten Unterlagen nicht zur Einsicht vorlegt (§ 20 Abs. 2 Z. 2).

 

Nach § 22 Abs. 1 Z 2 lit. d AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt.

 

II.

Weiters konnten bei der Überprüfung nur wenige bzw. unvollständige Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften vorgelegt werden.

 

Nach § 13 Abs. 1 AÜG hat der Überlasser ab Aufnahme der Überlassungstätigkeit laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen.

 

Nach § 13 Abs. 2 AÜG haben diese Aufzeichnungen zu enthalten:

1.    Namen, Geburtsdaten, Geschlecht und Staatsbürgerschaft der überlassenen Arbeitskräfte, gegliedert nach Arbeitern und Angestellten,

2.    Namen der Beschäftiger und deren gesetzlichen Interessenvertretung, bei Zugehörigkeit zur Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auch deren zuständige Fachgruppe,

3.    Beginn und Ende der Überlassungen für jede überlassene Arbeitskraft.

 

Nach § 13 Abs. 3 AÜG hat der Überlasser die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sowie die Ausfertigungen der Dienstzettel gemäß § 11 Abs. 4 und der Mitteilungen gemäß § 12 bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 

Nach § 22 Abs. 1 Z 2 lit. d AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen oder die zu übermittelnden statistischen Daten nicht oder mangelhaft vorlegt.

 

Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes ersuchen wir um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und um Mitteilung der gesetzten Maßnahmen und Ergebnisse."

 

Dem Strafantrag beigelegt ist eine Niederschrift vom 18. Jänner 2012. Diese enthält folgende Mängelfeststellungen:

 

 

 

Auffälligkeiten und Mängel

 

erforderliche Maßnahmen aus behördlicher Sicht

Angaben zur

Arbeitskräfteüberlassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 13 Liste AÜG - wurde bis dato nicht geführt;

 

 

 

Dienstverträge gem. § 11 AÜG:

Einstufung

(Beschäftigungsgruppe) und Verwendungsart des Arbeitnehmers sowie die Unterschrift des Dienstnehmers fehlen größtenteils;

 

Kollektivverträge der jeweiligen

Beschäftigerbetriebe liegen nicht auf.

 

 

 

Überlassungsmitteilungen gem. §12 AÜG:

Angaben über Beschäftiger unvollständig, Überlassungsdauer, Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sowie Kollektivvertrag welcher zu Anwendung kommt, Verwendung, Art und Einstufung des Arbeitnehmers pro Einsatz fehlen;

 

Bei Auslandsüberlassung:

Es fehlen Überlassungsmitteilungen mit Stundenlohn und Diäten

 

Lohnabrechnung:

 

 

 

Für sämtliche (gemäß der von X ausgehändigten Liste) Arbeitnehmer der Firma X GmbH sind folgende Unterlagen bis 1. März 2012 an die Behörde nachzureichen:

 

§ 13 Liste AÜG

- ist ab sofort zu führen und rückwirkend ab 1.1.2010 zu erstellen.

 

Dienstverträge gem. § 11 AÜG:

Die Dienstverträge sind zu aktualisieren (sh. Mängel) und gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages Arbeitskräfteüberlassung anzupassen.

 

Kollektivvertrag des

Beschäftigerbetriebes (gem. Liste von Frau X) ist an die Behörde zur Nachvollziehbarkeit nachzureichen;

 

Überlassungsmitteilungen gem. § 12 AÜG:

Überlassungsmitteilungen sind zu erstellen, ergänzen bzw. zu aktualisieren und für jeden Arbeitnehmer nachzureichen. Ansprüche welche die Überlassung ins Ausland betreffen, sind zu erstellen, ergänzen bzw. zu aktualisieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

Für jeden aktiven Arbeitnehmer ist eine Lohnabrechnung für die Monate Dezember 2011 und Jänner 2012 an die Behörde nachzureichen.

 

 

 

Weiters enthält die Niederschrift unter dem Titel "Stellungnahme der Geschäftsführung" folgende Feststellung: "Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen."

 

Ferner ist festgehalten: "Um eine schriftliche Mängelbehebungsanzeige an die Abteilung Wirtschaft beim Amt der Oö. Landesregierung bis 1. März 2012 zur allfälligen Nachkontrolle wird ersucht."

 

Beigelegt ist ferner eine Urgenz des Amtes der Oö. Landesregierung gegenüber dem gegenständlichen Unternehmen und eine Fristerstreckung für die Mängelbe­hebung bis 1. Juni 2012. Das Unternehmen wird aufgefordert, die Unterlagen für die Jahre 2010 und 2011 nachzureichen.

 

Mit Schreiben vom 19.3.2012 erfolgte eine Fristerstreckung bis 30. März 2012. Weiters ist beigelegt eine Liste mit den Adressen von Arbeitnehmern.

 

Die Strafverfügung vom 23.7.2012 enthält die Tatvorwürfe des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

Nach Einspruch vom 8.8.2012 erfolgte mit 13.8.2012 eine Aufforderung zur Rechtfertigung.

 

Ferner enthält der Akt die im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Stellung­nahme des Bw vom 17.9.2012.

 

Mit 27.9.2012 teilte das Amt der Oö. Landesregierung mit, "dass bis heute keine einzige geforderte Unterlage vorgelegt wurde".

 


4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte Mag. Dr. X von der Abteilung Wirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung dar, sie führe die Überprüfungen von Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben für die Bezirkshaupt­mann­schaften durch. So auch im gegenständlichen Fall. Die Überprüfungen würden anhand der sogenannten "§ 13-Liste" (das sei eine Arbeitnehmerliste über sämtliche Arbeitseinsätze der Arbeitnehmer) durchgeführt. Die § 13-Liste sei jedoch gegenständlich nicht vorhanden gewesen, sondern lediglich eine formlose Liste der Arbeitnehmer, welche als Grundlage für die Überprüfung verwendet worden sei.

 

Zum Tatvorwurf 1) führte die Zeugin aus, die fehlenden Dienstzettel seien anhand der Arbeitnehmerliste im Vergleich zu den vorhandenen Dienstzetteln festgestellt worden.

 

Zum Tatvorwurf 2) führte die Zeugin aus, die Überlassungsmitteilungen seien "teilweise überhaupt nicht vorhanden" gewesen.

 

Zum Tatvorwurf 3) führte die Zeugin aus, welche Unterlagen gemeint sind, ergebe sich aus der Niederschrift bzw. der der Niederschrift beiliegenden Mängel­liste. Die Zeugin treffe bei Feststellung von Mängeln mit dem Unternehmen eine Vereinbarung über eine Frist zur Mängelbehebung und Nachreichung der Unterlagen. Gegenständlich sei die Frist sogar verlängert worden.

 

Zum Tatvorwurf 4) führte die Zeugin aus, dass die § 13-Liste nicht vorhanden gewesen sei. Der Vertreter des Bw wendete ein, dass die diesbezüglichen Informationen auch aus der EDV-Lohnverrechnung ersichtlich gewesen wären; es sei daher "nur noch strittig, ob tatsächlich das AÜG Aufzeichnungspflichten außerhalb der Lohnverrechnung verlangt".

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Hinsichtlich der Tatvorwürfe 1) bis 3) ist festzuhalten, dass der Spruch des  angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügt, da wesentliche Tatbestandsmerkmale fehlen bzw. zumindest der erforderliche Grad an Klarheit bzw. Konkretisierung nicht erreicht wird. Im Einzelnen:

 

Tatvorwurf 1):

Im Tatvorwurf 1) des angefochtenen Straferkenntnisses fehlen das Tatbestands­merkmal des Überlassens und die konkrete Nennung der in den Dienstzetteln nicht enthaltenen Angaben. Letzteres fällt umso mehr ins Gewicht, als die geforderten Angaben nicht einmal durch Nennung des Paragraphen gekennzeichnet sind ("Abs.1 Z 1 bis 5").

 

Tatvorwurf 2):

Im Tatvorwurf 2) des angefochtenen Straferkenntnisses fehlt selbst die bloße Nennung der Strafbarkeitsvoraussetzung der "Gefahr eines Schadens für die Arbeitskraft".

 

Tatvorwurf 3):

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zwar der (dem Straftat­bestand ähnliche) Text des § 20 Abs.2 Z 2 AÜG wiederholt, die fraglichen Unterlagen werden jedoch in Form eines Hinweises auf eine Vereinbarung über die Vorlage "verschiedenster Unterlagen" umschrieben, was den Tatvorwurf verunklärt.

 

Aus diesen Gründen hatte hinsichtlich der Tatvorwürfe 1) bis 3) jeweils ein Freispruch zu erfolgen.

 

Die Erfüllung des Tatvorwurfes 4) ist, abgesehen von der Rechtsfrage, ob § 13 AÜG von der EDV-Lohnverrechnung gesonderte Aufzeichnungen verlangt unstrittig. Die Frage ist schon vom Wortlaut her zu bejahen. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

Die (in der Berufung nicht gerügte) Strafbemessung des angefochtenen Strafer­kenntnisses ist nicht zu beanstanden. Der Kostenspruch stützt sich auf die zitierten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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