Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253460/2/BMa/TO/HK

Linz, 04.06.2013

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Herrn X, X, X, vom 19. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Februar 2013, GZ: 0027519/2012, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschlossen:

 

 

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 6  iVm 69 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2013, GZ: 0027519/2012, über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretungen des AuslBG Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ist festgehalten, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen das Straferkenntnis innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich, per Fax, im Wege automatisierter Datenübertragung oder mündlich beim Magistrat Linz das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 19. März 2013 (Datum Poststempel) eine "Berufung bzw. Wiederaufnahme" gegen den vorerwähnten Bescheid eingebracht.

Begründend führt er im Wesentlichen an, er habe das Straferkenntnis am 8. März 2013 von der Post abgeholt. Wegen gesundheitlicher Probleme habe er die Wohnung nicht früher verlassen können. Er habe nie die Absicht gehabt, die fünf Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung zu beschäftigen. Aufgrund eines Konkurses habe er die Aufforderung zur Rechtfertigung, die in diesem Verfahren ergangen ist, nicht bekommen.

Weil er die verhängte Strafe nicht bezahlen könne und die Tat nicht mit Absicht begangen habe, ersuche er um eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Er lebe am Existenzminimum und könne nicht wegen eines Irrtums eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 27. Februar 2013 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm

§ 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 13. März 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung bzw. der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch erst am 19. März 2013 zur Post gegeben.

Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 19. April 2013, VwSen-253429/2/BMa/TK mitgeteilt. Dem Vorbringen des Bw wurde entgegengehalten, dass mit der von ihm vorgelegten Bescheinigung über seinen Krankenstand nur belegt worden sei, dass er ab 11. Februar 2013 voraussichtlich eine Woche krank geschrieben worden sei und Bettruhe benötigt habe. Damit sei sein Krankenstand bis 18. Februar 2013 dokumentiert. Der erste Zustellversuch sei am 26. Februar 2013 erfolgt. Die diesbezügliche Verständigung sei in das Hausbrieffach des Bw eingelegt worden, nachdem er offensichtlich nicht an seiner Zustelladresse angetroffen worden sei.

Dem Bw wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Bw hat mit Mail vom 22. Mai 2013 ergänzend zu seiner Berufung bzw. dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht, er habe den Brief nicht termingerecht bekommen, der Postbote habe nicht geläutet, um ihm die Post zu geben. Als er den Brief von der Post behoben habe, sei es schon zu spät gewesen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung des Bw, die mit gleicher Eingabe wie der Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht wurde, wurde im beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren VwSen-253429 – 2013 mit Erkenntnis vom 28. Mai 2013 durch die zuständige 7. Kammer als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Eine Zuständigkeit einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Behandlung des gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten Antrags auf Wiederaufnahme besteht nicht, diesbezüglich ist Einzelrichterzuständigkeit gem. § 67a AVG gegeben.

 

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der seinem Inhalt nach wohl als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu deuten ist, dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt, ohne über diesen abgesprochen zu haben.

Zur Erledigung dieses Antrages aber ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht erstinstanzlich berufen (§ 69ff AVG).

Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 67a AVG, er ist damit lediglich zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Abspruch über einen Wiederaufnahme- oder einen Wiedereinsetzungsantrag zuständig.

 

Gem. § 6 AVG hat eine Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, hat sie diese ohne nötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

 

Der beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gemachte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom  19. März 2013 war daher an die erste Instanz zurückzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

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