Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281449/8/Kl/Rd/Bu

Linz, 03.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. August 2 2012, Ge96-106-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 Euro, das sind 10% der nunmehr verhängten Geldstrafe. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6. August 2012, Ge96-106-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 6.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz Z1 ASchG iVm § 87 Abs.2 BauV, verhängt, weil die x Bau GmbH, x, am 29.5.2012 als Arbeitgeber mit dem Standort des Gewerbes „Dachdecker“ in x, die Arbeitnehmer x, x, x, x und x am Dach der Baustelle Hauptschule x, x, mit Dacharbeiten (Entfernung von Waschbetonplatten und Dämm­material, Abdichtungsarbeiten) beschäftigt hat und dabei den nach dem 9. Abschnitt des ASchG weitergeltenden Bestimmungen und zwar der BauV zuwidergehandelt hat, indem er nicht dafür gesorgt hat, dass trotz der Tatsache, dass diese Arbeitnehmer auf einem Dach mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr ca. 3 Meter beschäftigt waren, keine Absturz­sicherungen oder Schutzeinrichtungen wie zB Dachschutzblenden oder Dachfang­gerüste angebracht bzw verwendet worden sind, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindert hätten.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Bau GmbH und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ sind sie für diese Verwaltungs­übertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die x Bau GmbH auf die Einhaltung der einschlägigen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes liegenden Schutz- und Sicherheitseinrichtung sowie auf Mitarbeiterschulungen großen Wert lege und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften durch die vor Ort tätigen Mitarbeiter laufend überwache. Zum Zeitpunkt der Durchführung der zur Last gelegten Arbeiten sei noch kein Sicherungsgerüst vorhanden gewesen, weil auf der Betondecke an der Außenkante Betonfertigteile moniert waren, welche einen Meter über das Dach geragt haben und dadurch eine Absturzsicherung gegeben gewesen sei. Die Arbeiten am Flachdach (Entfernen der Waschbeton­platten und Dämmmaterial, Abdichtungsarbeiten) sei zu einer Zeit durchgeführt worden, zu welcher die seitlichen Betonwände mit einer Höhe von ca. 1,0 m als Absturzsicherung gedient haben. Zwischen dem zuständigen Bauleiter x und dem vor Ort zuständigen äußerst gewissenhaften und erfahrenen Baupolier x sei vereinbart gewesen, dass Zug um Zug mit dem Abbau der Betonfertigteile das Sicherungsgerüst aufzustellen sei bzw bis zum Aufstellen dieses Gerüstes ein Schutzgeländer an der Außenkante zu montieren sei. Der zuständige Bauleiter habe sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen darauf verlassen können, dass die vereinbarten und vorzunehmenden Schutz­maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden und habe er sich deswegen nicht zur ständigen Kontrolle veranlasst gesehen. Der Berufungs­werber habe sich wiederum auf den bestens ausgebildeten Bauleiter verlassen können, dass dieser die entsprechenden Anweisungen erteile und die Einhaltung auch überwache. Weiters werde darauf hingewiesen, dass nach dem Unfall keine weiteren Arbeiten am Flachdach durchgeführt worden seien. Kurz vor dem Unfall seien die ursprünglich die Absturzsicherung bildenden seitlichen Betonwände entfernt worden; das aufzustellende Sicherheitsgerüst war auf der Baustelle. Überdies seien auch für die am Flachdach eingesetzten Mitarbeiter Absturzsicherungsgurte samt der entsprechenden Befestigungseinrichtung vorhanden gewesen. Es werde daher die Anwendung des § 21 VStG, zumal das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig sei und die Verwaltungsüber­tretung keine Folgen nach sich gezogen habe, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf einen tat- und schuldangemessenen Betrag von höchstens 145 Euro, beantragt.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 dahingehend, dass aufgrund einer Unfallmeldung durch die Polizei x eine Unfallerhebung durchgeführt worden sei, um die Umstände, weshalb sich der Arbeitsunfall des Herrn x ereignet habe, zu ermitteln. Bei Ankunft auf der Baustelle waren die gegenständlichen Arbeitnehmer mit Dacharbeiten auf dem Flachdach bei einer Absturzhöhe von ca. 5m beschäftigt, obwohl keine geeigneten Absturz­sicherungen oder Schutzeinrichtungen an den Außenkanten vorhanden waren und der Baupolier x genau aus diesem Grund vom Dach gefallen sei. Soviel Ignoranz von Schutzvorschriften hätte die Arbeitsinspektorin nicht erwartet. Schutzvorrichtungen seien auf der Baustelle vorhanden gewesen, seien aber erst aufgrund der Aufforderung, dass diese umgehend anzubringen seien, errichtet worden. Eine Herabsetzung der Strafhöhe sei nicht zweckmäßig und könne auch nicht zugestimmt werden.   

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und überdies seitens des Berufungswerbers gegen die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung mit Stellungnahme vom 27. September 2012 keine Einwände erhoben wurden.

Weil eine 5.000,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist die nach der Geschäftsverteilung bestimmte Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, zur Entscheidung zuständig.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 6.000 Euro, bei einem Strafrahmen von 290 Euro bis 14.530 Euro, über den Berufungswerber verhängt. Aufgrund einer rechtskräftigen ein­schlägigen Verwaltungsstraf­vormerkung war vom erhöhten Strafrahmen auszu­gehen. Strafmildernd wurden keine Umstände, straferschwerend wurde der Umstand gewertet, dass ca. vor einem halben Jahr der Berufungswerber wegen eines ähnlichen Vergehens rechtskräftig bestraft wurde. Zudem ist die belangte Behörde zunächst anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers von 4.000 Euro, 300.000  Euro, keinen Sorgepflichten, dann anlässlich der Akteneinsicht durch die Marktgemeinde x von 2.500 Euro, 100.000 Euro, keinen Sorge­pflichten und schließlich im Straferkenntnis wiederum von einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.000 Euro, einem Vermögen von 300.000 Euro und keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Im Zuge der Berufungserhebung wurden die persönlichen Verhältnisse dahingehend berichtigt, als der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.794,08 Euro verfügt sowie für eine in Ausbildung befindliche Tochter sorgepflichtig ist und der Wert des vorhandenen Liegenschaftsvermögens durch aushaftende Verbindlichkeiten kompensiert wird. Dieser Umstand war bei der Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der Tat wurde von der belangten Behörde zutreffend gewürdigt, indem auf die zu Recht hingewiesene massive Gefährdung der Arbeitnehmer durch die fehlenden Absturzsicherungen bzw Schutzeinrichtungen hingewiesen wurde. Weiters wurde auch auf den Umstand, dass am Vormittag des Tattages bereits ein Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden Sicherheitsvor­kehrungen verunglückt war und trotzdem keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, hingewiesen. Grundsätzlich erscheint dem Oö. Verwaltungssenat  die verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und auch erforderlich, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere hinsichtlich der bestehenden Sorgepflicht, ist der Oö. Verwaltungssenat unbeschadet dessen gehalten gewesen, die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Da infolge der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe vom erhöhten Strafrahmen im Wiederholungsfall auszugehen war, war die einschlägige Vorstrafe nicht mehr als Erschwerungsgrund zu werten. Eine doppelte Verwertung ein und desselben Grundes ist unzulässig.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafe stand aber das erhebliche Gefährdungspotenzial der vom Berufungswerber gesetzten Übertretung entgegen sowie der Umstand, dass Arbeitnehmer mit dem Aufbau der Sicherheitseinrichtungen beschäftigt waren, ohne dass diese angeseilt gewesen waren. Dies obwohl bereits ein Arbeitnehmer am Morgen des Tattages durch Absturz verunfallte.  

 

5.5. Zu den Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich des im Betrieb installierten Kontrollsystems ist ihm Nachstehendes entgegen zu halten:

 

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH vom 5.9.2009, 2008/02/0129, 27.2.2004, 2003/02/0273, 18.8.1991, 90/19/0177 sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141).

 

Der Unternehmer hat darzulegen, wie und wie oft er die Kontrollen durchführt, welche konkreten Maßnahmen er getroffen hat, um unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129).

 

Zudem genügt die Überwälzung der Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Anweisungen an Ort und Stelle durch Bauleiter, Vorarbeiter und Poliere an einzelnen Baustellen nicht für ein taugliches Kontrollsystem (vgl. VwGH 5.8.2009, 2008/02/0127, 26.9.2008, 2007/02/0317, 28.3.2008, 2007/02/0147).

 

Der Ansicht des Berufungswerbers, wonach die Anforderungen an den Bauleiter und den Verantwortlichen gemäß § 9 VStG nicht überspannt werden können und eine laufende Kontrolle der Sicherheitsvorschriften „rund um die Uhr“ nicht verlangt werden könne, ist entgegen zu halten, dass durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht „überzogene Anforderungen“ an das darzulegende Kontrollsystem gestellt werden, zumal dieses der wirksamen Sicherstellung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen dienen soll (vgl. VwGH 26.9.2008, 2007/02/0317).

 

Das Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf gegeben werden, dass die eingewiesenen laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmer­schutzvorschriften einhalten (vgl. VwGH vom 23.3.2012, 2010/02/0263 unter Verweis auf das Erk. vom 27.12.2011, 2010/02/0242 mwN).

 

Im Übrigen begründet eine Bereitstellung der Sicherheitsausrüstung sowie eine Einweisung und der Hinweis auf mögliche Gefährdungen ohne entsprechende Kontrollen auf deren Einhaltung noch kein dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem (vgl. VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0277).

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hierfür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen. Dem Berufungswerber kam nicht einmal der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholten­heit zugute.   

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden – wie vom Berufungswerber vorgebracht – vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Diesbezüglich ist der Berufungswerber auch auf die Ausführungen zum Schuldgehalt zu verweisen. Daher kam auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG keinesfalls in Betracht.

 

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

6. Eine Berichtigung des von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen 10%igen Kostenbeitrages konnte aufgrund der Neufestsetzung der Geldstrafe unterbleiben.  

 

7. Weil die Geldstrafe herabgesetzt wurde, war gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu ermäßigen. Im Grunde der Strafherabsetzung hatte die Berufung teilweise Erfolg und entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Michaela Bismaier

 

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