Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310490/2/Re/CG

Linz, 14.05.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer, (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Beisitzende: Dr. Andrea Panny, Berichter: Dr. Werner Reichenberger) über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, x, x, vom 20.02.2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31.01.2012, UR96-31-2010, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: § 66 VStG 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 31. Jänner 2012, UR96-31-2010, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 320 Stunden verhängt, weil er es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und somit strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher und abfallrechtlicher Geschäftführer der   GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x GmbH & Co KG mit Sitz in x ist, zu verantworten hat, dass im Zuge einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat V. am 14. Oktober 2010 festgestellt wurde, dass nachstehende, mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, vom 13. Juni 1997, UR-304721/12-1997 Gb/Hu, vorgeschriebene Nebenbestimmung 3.10. (Bautechnik), nicht erfüllt war:

"3. Bautechnik:

3.10. für den Bereich der Betriebsanlage ist der Behörde spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme ein Brandschutzbeauftragter samt Vertretung namhaft zu machen."

 

Am Tag der Überprüfung war kein Brandschutzbeauftragter bestellt.

 

Er habe dadurch § 79 Abs.2 Z.11 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG, in Verbindung mit dem Bescheid UR-304721/12-1997 Gb/Hu vom 13. Juni 1997 verletzt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 begehe eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360,00 – 7.270,00 Euro zu bestrafen ist, wer die gemäß § 43 Abs.4, 44, 54 Abs.2 oder § 58 Abs.2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Ab.1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält.

 

Die oben bereits zitierte Nebenbestimmung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juni 1997 vorgeschrieben worden. Die Auflage sei als Dauerauflage zu interpretieren, wobei in der Zeit vom 14. Oktober 2010 bis 28. Oktober 2010 jedenfalls kein Brandschutzbeauftragter gemeldet gewesen sei. Es werde nicht bestritten, dass seinerzeit der Auflage entsprechend ein Brandschutzbeauftragter und dessen Vertreter namhaft gemacht worden sei, dies sei jedoch nicht Teil des Tatvorwurfes. Vom Gesetz sei eine, wenn auch kurzfristige Vakanz des Postens des Brandschutzbeauftragten nicht abgedeckt und eine sofortige Nachbesetzung erforderlich. Da der Gesetzgeber keine Frist vorsieht, sei der Brandschutzbeauftragte sofort nachzubesetzen. Durch die Nichteinhaltung der Bescheidauflage liege zweifelsfrei zumindest fahrlässiges Verhalten vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels Angabe derselben trotz Aufforderung von der Behörde durch Schätzung festgestellt worden. Straferschwerend sei das Vorliegen einer Verwaltungsvorstrafe.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Bestrafung beruhe auf einer Überprüfung des Arbeitsinspektorates V. am 14.10.2010, wonach an diesem Tag kein Brandschutzbeauftragter bestellt gewesen sei und daher gegen die Auflage 3.10. des zitierten Bescheides verstoßen worden sei. Der Vorwurf richte sich an den strafrechtlich verantwortlichen handelsrechtlichen und abfallrechtlichen Geschäftsführer der x GmbH und sei dies zu wenig konkretisiert, da an Verwaltungsstrafen des abfallrechtlichen Geschäftsführers Rechtsfolgen geknüpft seien. So wie es bei der Konkretisierung zwischen handels- oder gewerberechtlichen Geschäftsführer notwendig ist, gelte diese Unterscheidung auch zwischen abfallrechtlichem- und gewerberechtlichem Geschäftsführer. Das konkrete Organ, für welches der Berufungswerber tätig ist, sei nicht konkret bezeichnet.

Weiters sei vom Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass in der Zeit von 14.10.2010 bis 28.10.2010 kein Brandschutzbeauftragter gemeldet gewesen sei. Es sei doch ein Unterschied, ob es in diesem Zeitraum tatsächlich keinen Brandschutzbeauftragten gegeben habe oder ob lediglich die Behörde darüber nicht informiert   gewesen sei. Eine tatsächliche Vakanz sei jedoch bei x zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, damit habe sich die belangte Behörde nicht weiter beschäftigt und liege somit ein mangelndes Ermittlungsverfahren zu Grunde.

Der, der Bemessung der Strafhöhe zu Grunde gelegte Rahmen sei unrichtig, da

§ 79 Abs.2 AWG 2002 eine Mindeststrafe von 360,00 Euro, bei gewerbsmäßiger Tätigkeit von 1.800,00 Euro vorsehe, die Behörde bei der Verhängung einer Geldstrafe von 4.000,00 Euro von einer Ansiedelung im untersten Bereich des Strafrahmens spricht. Schon gar nicht handle es sich hiebei um die Mindeststrafe.

Schon nach dem Wortlaut der Auflage: "Für den Betrieb der Betriebsanlage ist der Behörde spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme ein Brandschutzbeauftragter samt Vertretung namhaft zu machen" beziehe sich diese Auflage auf den Zeitraum vor der Inbetriebnahme der Anlage. Kein Grund verlange Interpretationsmethoden zu einer Inhaltsverleihung, die dem Wortlaut der Bestimmung nicht mehr entspricht. Im Übrigen sei die Grenze jeglicher Auslegung der äußerst mögliche Wortsinn. Dementsprechend hätte die Behörde, wenn sie lückenlos über den Brandschutzbeauftragten in Kenntnis sein möchte, dies entsprechend im Bescheid normieren müssen. Ein einmaliges in Kenntnissetzen sei etwas grundlegend anderes, als die Behörde ohne Unterbrechung über die Fluktuationen der Brandschutzbeauftragten innerhalb des Unternehmens zu informieren.

Zur Verhängung von Verwaltungsstrafen müsse ein Tatbestand darüber hinaus auch gewisse, verfassungsrechtlich vorgegebene Voraussetzungen erfüllen. So müssten Verwaltungsstrafen jedenfalls auch den Anforderungen von Artikel 7 EMRK genügen. Daraus folge u.a. die Verpflichtung des Gesetzgebers, Straftatbestände präzise zu fassen. Für die Vollziehung folge daraus das Verbot der Ausdehnung von Straftatbeständen im Wege der Analogie oder extensiver Auslegung. Darüber hinaus spreche der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer nicht dem Klarheitsgebot entsprechenden Auflage aus: "….. ist die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit ein Gebots- oder Verbotsnorm der Gestalt enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist." Die im gegenständlichen Fall von der Behörde vorgenommene "Interpretation" führe nicht nur zu einem lebensfremden Ergebnis, sondern belaste das bekämpfte Straferkenntnis mit Verfassungswidrigkeit und müsse daher dieser Umstand bereits zur Aufhebung des Erkenntnisses führen.

Der Behörde seien im übrigen rechtzeitig, nämlich mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme der gegenständlichen abfallrechtlichen Betriebsanlage mit den Herren x und x der Behörde zwei qualifizierte Brandschutzbeauftragte gemeldet worden. Die Auflage wurde dadurch vollinhaltlich erfüllt, da es sich eben schon nach dem Wortlaut eindeutig nicht um eine Dauerauflage handle.

Darüber hinaus trifft den Berufungswerber kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG, es könne ihm weder vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Es könne im übrigen nicht Aufgabe des Berufungswerbers sein, sämtliche Normen des Bewilligungsbescheides in unzulässiger Weise auszulegen und sodann präventiv auch noch Maßnahmen zu setzen, um der drohenden Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zu entkommen.

Die Behörde habe darüber hinaus in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs.1 VStG keinerlei Ermittlungen durchgeführt und/oder Feststellungen getroffen. Durch die Nichtanwendung des § 21 Abs.1 VStG sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auch die vorgenommene Strafbemessung nach § 19 VStG sei nicht näher begründet worden. Die Strafe liege weder im untersten Bereich des Strafrahmens, noch handle es sich um die Mindeststrafe. Die Strafbemessung sei nicht nachvollziehbar. Die angedeuteten Verwaltungsvorstrafen seien weder näher bezeichnet worden noch hinsichtlich ihrer Berücksichtigungsbarkeit entsprechend gewürdigt worden.

Beantragt werde die Aufhebung des Straferkenntnisses, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG absehen bzw. unter Berücksichtigung des § 20 VStG eine geringere Strafe festsetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 7. Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu UR96-31-2010. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

4.1. Dem Verfahrensakt ist zweifelsfrei zu entnehmen bzw. steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH sowie abfallrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH & Co KG ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Amt der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung) vom 13. Juni 1997, UR-304721/12-1997 wurde der x GmbH & Co KG, x, x, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallsortieranlage samt Park- und Abstellfläche sowie Versickerungsmulde in x, Bezirk Gmunden, unter Vorschreibung von befristeten Nebenbestimmungen sowie Auflagen erteilt. Dabei wird unter anderem unter 3.10. nachstehende Nebenbestimmung vorgeschrieben:

 

"3.10. Für den Bereich der Betriebsanlage ist der Behörde spätestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme ein Brandschutzbeauftragter samt Vertretung namhaft zu machen."

 

Im Rahmen einer Überprüfung der Betriebsanlage der x GmbH & Co KG am 14. Oktober 2010 wurde vom Arbeitsinspektorat V. festgestellt, dass der vorgeschriebene Brandschutzbeauftragte derzeit (zum Überprüfungszeitpunkt) nicht bestellt ist. Dieser Umstand wurde vom Arbeitsinspektorat V. festgestellt und der Strafbehörde mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 mit dem Hinweis mitgeteilt, dass aufgrund des Gefahrenpotentials das Vorhandensein eines Brandschutzbeauftragten aus Sicht der Arbeitsinspektion unbedingt erforderlich ist. Gleichzeitig sei die x GmbH & Co KG nach dem Arbeitsinspektionsgesetz aufgefordert, bis spätestens 5. November 2010 einen ausgebildeten Brandschutzbeauftragten zu bestellen.

Unwidersprochen stellt der Vertreter des Berufungswerbers in der Stellungnahme vom 18. Februar 2010 fest, dass vom Unternehmen Ende 1998 mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der genehmigten Abfallbehandlungsanlage (Anfang 1999) zwei Personen als Brandschutzbeauftragte für die gegenständliche abfallrechtliche Betriebsanlage bestellt und der Behörde angezeigt worden seien. Auch zuvor, nämlich im März 2006 und seit 2009, wurden jeweils Brandschutzbeauftragte im Betrieb bestellt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 79 Abs.2 Z.11 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro  bis 7.270 Euro zu bestrafen ist, wer die gemäß § 43 Abs.4, § 44, § 54 Abs.2 oder § 58 Abs.2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs.1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Zweifelsfrei steht aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest, dass der x GmbH & Co KG mit dem Bescheid vom 13. Juni 1997 im Rahmen der erteilten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallsortieranlage (mit der Bezeichnung Abfallbehandlungsanlage x) die Auflage 3.10., wonach für den Bereich der Betriebsanlage der Behörde spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme ein Brandschutzbeauftragter samt Vertretung namhaft zu machen ist, vorgeschrieben wurde. Diese Auflage wurde auch wörtlich im angefochtenen Straferkenntnis vom 31. Jänner 2012 zitiert. Dadurch, dass die angewendete Strafbestimmung auf die in zitierten Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Eine solche Auflage in einem Bescheid muss somit mit genügender Klarheit befasst sein, um den Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns für den Verpflichteten eindeutig erkennbar zu machen.

Dieses Erfordernis erfüllt die dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegende Auflage 3.10. des Genehmigungsbescheides vom 13. Juni 1997, UR-304721/12-1997, im wesentlichen für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und ist somit nach Errichtung und Fertigstellung der genehmigten Anlage der Behörde spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Behörde ein Brandschutzbeauftragter samt Vertretung namhaft zu machen.

Die zum Vorwurf liegende Auflage birgt jedoch keinen verpflichteten Inhalt dahingehend was zu tun ist, wenn während des weiteren Betriebes nach Inbetriebnahme ein Brandschutzbeauftragter z.B. das Unternehmen verlässt und eine andere Person als Brandschutzbeauftragter bestellt wird oder werden soll, in sich.

Vorgebracht wurde vom Berufungswerber bereits in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2010, dass die Auflage, deren Nichterfüllung zur Last gelegt wurde, ihm mit einem Bescheid aus dem Jahre 1997 vorgeschrieben wurde, der Auflage entsprechend jedoch bereits Ende 1998 - mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der genehmigten Abfallbehandlungsanlage zu Beginn des Jahres 1999 - zwei Personen als Brandschutzbeauftragte bestellt und der Behörde angezeigt wurden. Dieses unwiderlegte Vorbringen wird von der belangten Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses auch zitiert, dem jedoch  in der weiteren Begründung in keiner Weise widersprochen.

Das Begründungselement, die genannte Auflage sei als Dauerauflage zu interpretieren, wobei in der Zeit vom 14. Oktober 2010 bis 28. Oktober 2010 jedenfalls kein Brandschutzbeauftragter gemeldet gewesen sei, vermag eine Bestätigung des Strafvorwurfs nicht zu begründen. Die belangte Behörde stellt selbst fest, dass nicht bestritten werde und auch nicht Teil des Tatvorwurfes sei, dass seinerzeit der Auflage entsprechend ein Brandschutzbeauftragter und dessen Vertreter namhaft gemacht worden ist.

Auch auf Interpretationswege ist es dem Berufungswerber in der  gegenständliche Auflage nicht möglich, sein behördlich erwartetes Verhalten für den Fall eines Wechsels in der Person des Brandschutzbeauftragten feststellen zu können. Wenn die belangte Behörde in der Folge begründend feststellt, dass vom Gesetz eine, wenn auch kurzfristige Vakanz des Postens des Brandschutzbeauftragten nicht abgedeckt werde, so ergibt sich daraus jedoch nicht zwingend, dass eine sofortige Nachbesetzung erforderlich sei. Vielmehr  erscheint es gerade aus diesem Grunde erforderlich, für notwendig erachtete, weitere nachfolgende Besetzungen ausdrücklich – so z.B. durch Vorschreibung konkreter Auflagen – zu veranlassen. Die belangte Behörde hält fest, dass der Gesetzgeber keine Frist vorsieht, weshalb der Brandschutzbeauftragte sofort nachzubesetzen sei. Die Genehmigungsbehörde der Anlage wiederum hat dies jedoch in der für den Berufungswerber verbindlichen, dem gegenständlichen Tatvorwurf zu Grunde liegenden, Auflage nicht zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich eine Bestellung eines Brandschutzbeauftragten vor Inbetriebnahme der Anlage mit einer angeführten 14-tägigen Frist vorgeschrieben. Was jedoch vom Unternehmen zu veranlassen ist, wenn z.B. plötzlich ein Brandschutzbeauftragter  aus dem Unternehmen ausscheidet, kann der Auflage nicht entnommen werden.

 

Insgesamt kann daher dem Berufungswerber nicht zu Recht vorgehalten werden, die Auflage 3.10. des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. Juni 1997 nicht eingehalten zu haben und war aus diesen Gründen schon in Bezug auf das Vorliegen des objektiven Tatbestandes wie im Spruch zu entscheiden.

 

Es war daher in diesem Sinne der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Da die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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