Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310497/6/Kü/Ba

Linz, 22.05.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn X, X, X, vom 10. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. März 2012, UR96-103-2011, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1. – 3., 5., 6., 8. – 11., 13., 14. und 17. behoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

Der Berufung zu den Spruchpunkten 4., 7., 12., 15. und 16. wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 200 Euro und die Ersatzfreiheits­strafen auf jeweils 4 Stunden herabgesetzt werden und anstelle der verletzten Rechtsvorschrift "§ 79 Abs.2 Z 11 iVm §§ 37 Abs.1 und 43 Abs.4 AWG 2002" die Bestimmung "§ 63 Abs.1 Z 14 iVm § 12 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2006" zu treten hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der ersten Instanz reduziert sich auf 100 Euro (5 x 20 Euro). Für das Berufungsverfahren vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbei­trag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 44a, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. März 2012, UR96-103-2011, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z 11 iVm §§ 37 Abs.1 und 43 Abs.4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm mit dem jeweiligen Auflagepunkt der Elektrizitätsrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.12.2004, UR-305627/15-2004-Wi/Pi, insgesamt 17 Geldstrafen in Höhe von jeweils 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs.1 VStG.1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der X GmbH & Co KG mit Sitz in X, X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) eingehalten wurden.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.12.2004, Zl.: UR-305627/15-2044-Wi/Pi wurde Ihnen die abfallwirtschafsrechtliche Genehmi­gung für die Errichtung und den Betrieb einer X auf den Gst. Nr. X und X, KG. X, Gemeinde X, erteilt.

 

1) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.7. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'die beim X verbrauchte Biogasmenge, die erzeugte elektrische Energiemenge, die an das Netz der X Kraftwerk X reg.Gen.m.b.H. abgegene elektrische Energiemenge und die genutzte Wärme (aufgeteilt nach den Nutzungsarten) laufend durch installierte Messeinrichtungen zu messen und aufzuzeichnen ist.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Für den Zeitraum seit Beginn des Betriebes der Biogasanlage im März 2006 wurden tabellarische Energiebilanzen vorgelegt. Diese sind zukünftig noch mit den monatlichen Durchschnittswerten für den Methangehalt zu ergänzen. Ab Inbetriebnahme der Trocknungsanlage sind die in der Trocknungsanlage benötigten Energiemengen in der Energiebilanz zu ergänzen. Bis zum 01. Februar 2011 ist die Auswertung der Energiemengen für das Jahr 2020 mit den hier geforderten Ergänzungen der Behörde vorzulegen. Diese Frist ließen Sie ungenutzt verstreichen. Diese Auflage wurde nur teilweise erfüllt.

 

2) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.8. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'der Zähler für die Einspeisung der elektrischen Energie in das öffentliche Verteilernetz derart zu situieren ist, dass die gesamte erzeugte elektrische Energie abzüglich des gesamten Eigenbedarfes der gegenständlichen Biogasanlage erfasst wird (Erfassung der Überschuss­einspeisung).'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Für den Zeitraum seit Beginn des Betriebes der Biogasanlage im März 2006 wurden tabellarische Energiebilanzen vorgelegt. Diese sind zukünftig noch mit den monatlichen Durchschnittswerten für den Methangehalt zu ergänzen. Ab Inbetriebnahme der Trocknungsanlage sind die in der Trocknungsanlage benötigten Energiemengen in der Energiebilanz zu ergänzen. Bis zum 01. Februar 2011 ist die Auswertung der Energiemengen für das Jahr 2020 mit den hier geforderten Ergänzungen der Behörde vorzulegen. Diese Frist ließen Sie ungenutzt verstreichen. Diese Auflage wurde nur teilweise erfüllt.

 

3) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.9. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'die Messeinrichtungen dauerhaft in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und im Schadensfall unverzüglich auszutauschen sind.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Für den Zeitraum seit Beginn des Betriebes der Biogasanlage im März 2006 wurden tabellarische Energiebilanzen vorgelegt. Diese sind zukünftig noch mit den monatlichen Durchschnittswerten für den Methangehalt zu ergänzen. Ab Inbetriebnahme der Trocknungsanlage sind die in der Trocknungsanlage benötigten Energiemengen in der Energiebilanz zu ergänzen. Bis zum 01. Februar 2011 ist die Auswertung der Energiemengen für das Jahr 2020 mit den hier geforderten Ergänzungen der Behörde vorzulegen. Diese Frist ließen Sie ungenutzt verstreichen. Diese Auflage wurde nur teilweise erfüllt.

 

4) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.10. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'die Energiemengen (beim X eingesetztes Biogas, erzeugte elektrische Energie, bei der Biogasanlage verbrauchte elektrische Energie, ins Netz der X Kraftwerk X X reg.Gen.m.b.H. gelieferte Energie, die genutzten Wärmemengen unterschieden nach der Nutzungsart) sind monatliche und jährlich auszuwerten. Die Auswertung der Energiemengen ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Auswertungen sind über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Für den Zeitraum seit Beginn des Betriebes der Biogasanlage im März 2006 wurden tabellarische Energiebilanzen vorgelegt. Diese sind zukünftig noch mit den monatlichen Durchschnittswerten für den Methangehalt zu ergänzen. Ab Inbetriebnahme der Trocknungsanlage sind die in der Trocknungsanlage benötigten Energiemengen in der Energiebilanz zu ergänzen. Bis zum 01. Februar 2011 ist die Auswertung der Energiemengen für das Jahr 2020 mit den hier geforderten Ergänzungen der Behörde vorzulegen. Diese Frist ließen Sie ungenutzt verstreichen. Diese Auflage wurde nur teilweise erfüllt.

 

5) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.11. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'Aufzeichnungen über die zu trocknenden Getreidemengen zu führen sind, aus denen der Energiebedarf für die Trocknung hervorgeht. Dies kann aus fachlicher Sicht einerseits direkt durch händische Aufzeichnungen erfolgen, wobei die Aufzeichnungen zumindest Angaben von Datum, Menge, Material (Mais, Getreide,...) Anfangsfeuchte, Endfeuchte, Trocknungsdauer zu beinhalten haben, und andererseits indirekt durch kontinuierliche Messung des Trocknungsmediums Luft, wobei zumindest die Messung der Zu- und Ablufttemperatur, des Feuchtgehaltes der Zu- und Abluft sowie der Luftmenge im Zu- und Abluftkanal gemessen werden muss. Hierzu ist allerdings eine kontrollierte Luftzu- und -abführung in der Trocknungskammer zu gewährleisten. Die Aufzeichnungen sind über einen Zeitraum von 7 Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

In einer Stellungnahme des Konsenswerbers vom 23. Jänner 2009 gab dieser bekannt, dass der voraussichtliche Inbetriebnahmetermin für die Trocknungs­anlage der Sommer 2009 war. Bis zum 01. Februar 2011 ist ein nachvollziehbarer Nachweis über die in der Trocknungsanlage benötigten Energiemenge für das Jahr 2010 wie in den Auflagepunkten 2.11. bis 2.13. gefordert, der Behörde vorzulegen. Es wurden bisher keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Es handelt sich um eine Dauerauflage die zum Zeitpunkt der Nachreichung nicht erfüllt war.

 

6) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.12. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'die geplante Getreidetrocknungsanlage derart zu errichten und zu betreiben ist, dass eine effektive Nutzung der eingesetzten Wärmeenergie nachgewiesen werden kann. Hierbei ist der Stand der Technik bei Getreidetrocknungsanlagen als Maßstab heranzuziehen.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

In einer Stellungnahme des Konsenswerbers vom 23. Jänner 2009 gab dieser bekannt, dass der voraussichtliche Inbetriebnahmetermin für die Trocknungsanlage der Sommer 2009 war. Bis zum 01. Februar 2011 ist ein nachvollziehbarer Nachweis über die in der Trocknungsanlage benötigten Energiemenge für das Jahr 2010 wie in den Auflagepunkten 2.11. bis 2.13. gefordert, der Behörde vorzulegen. Es wurden bisher keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Es handelt sich um eine Dauerauflage die zum Zeitpunkt der Nachreichung nicht erfüllt war.

 

7) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.13. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'die Behörde jährlich vom aktuellen Umsetzungsgrad der geplanten Wärmenutzung mit Angabe der aufgezeichneten Energiemengen schriftlich zu informieren ist.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

In einer Stellungnahme des Konsenswerbers vom 23. Jänner 2009 gab dieser bekannt, dass der voraussichtliche Inbetriebnahmetermin für die Trocknungsanlage der Sommer 2009 war. Bis zum 01. Februar 2011 ist ein nachvollziehbarer Nachweis über die in der Trocknungsanlage benötigten Energiemenge für das Jahr 2010 wie in den Auflagepunkten 2.11. bis 2.13. gefordert, der Behörde vorzulegen. Es wurden bisher keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Es handelt sich um eine Dauerauflage die zum Zeitpunkt der Nachreichung nicht erfüllt war.

 

8) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.15. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'die Freischaltung aller nicht ex-geschützten Anlagen des Maschinenraumes selbsttätig bei Erreichen der im Projekt vorgesehenen Grenzwerte durch Anlagenteile außerhalb des Maschinenraumes sicher zu stellen ist.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Es wurde ein Schreiben der X GesmbH & Co KG, X vom 24. September 2009 vorgelegt, in welchem folgendes bestätigt wird: Wird von der BHKW-Steuerung das Signal für Gasalarm ausgegeben, werden von der Steuerung die Doppelrohrwärmetauscher-Pumpe, die Heizungspumpen 1+2 und das Wärmetauscher-Mischventil spannungsfrei geschaltet. Weiters steht ein potentialfreier Kontakt zur Verfügung, über den die allgemeine Installation des BHKW-Raums spannungslos geschaltet werden kann. Ob die allgemeine Installation im BHKW-Raum tatsächlich spannungsfrei geschaltet wird, ist aufgrund fehlender Nachweise nicht beurteilbar. Die ordnungsgemäße Funktion der Schaltung entsprechend 2.15. ist durch Befugte zu prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren, wobei auch auf den Gasverdichter einzugehen ist. Entsprechende Nachweise wurden nicht vorgelegt.

 

9) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.17. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'für die elektrischen Anlagen ein Abnahmeattest eines konzessionierten Unternehmens nach Fertigstellung der Behörde vorzulegen ist. Dieses Attest soll zumindest Angaben über die Schutzmaßnahmen, Messprotokolle für Isolationswiderstände, Schleifen­wider­stände und Erdungswiderstände einschließlich Erdungsdoku­mentation (ent­sprechend ÖVE-E8049), sowie Kontrolle der Netzschutzeinrichtungen enthalten und ist entsprechend der Normenreihe ÖVE/ÖNORM E-8001-6 zu dokumentieren. Für die gesamte elektrische Anlagen ist ein Anlagenbuch gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu erstellen und dem Betreiber nachweislich zu übergeben.

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Es wurde ein 'Übergabebericht + Prüfprotokoll' der Fa. X, X, ohne Datierung im Umfang von 7 Seiten vorgelegt. Die geforderten Informationen entsprechend 2.17. sind darin nicht enthalten. Wie bereits in der Niederschrift vom 22.09.2008 festgestellt, fehlen Angaben über die Kontrolle der Netzschutzeinrichtung, Erdungswiderstandsangaben und Erdungsdokumentation. Diese Auflage wurde teilweise erfüllt.

 

10) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.18. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'für die elektrischen Anlagen in den Schutzzonen entsprechend ÖVE-EX 65 i.d.g.F. ein Abnahmegutachten eines Zivilingenieures für Elektrotechnik oder des TÜV's der Behörde vorzulegen ist.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Es wurde eine 'Ergänzung zum Gutachten' des Zivilingenieurs für Elektrotechnik, Dl X, vom 20.01.2009 im Umfang von 2 Seiten + 1 Seite mit einem aktualisierten Ex-Schutzzonenplan als Beilage mit der Bezugszahl GZ 526a-20.01.2009 zur Einsicht vorgelegt. Das Gutachten wurde durch den aktuellen Ex-Schutzzonenplan ergänzt. Im Auflagepunkt 2.18. ist die Abnahme der elektrischen Anlagen in den Schutzzonen entsprechend ÖVE-EX 65 i.d.g.F. gefordert. Nachdem Blitzschutzanlagen auch elektrische Anlagen im Sinne des Elektrotechnikgesetzes sind, sind auch jene Teile der Blitzschutzanlage, welche in den Schutzzonen existieren, in die Abnahme aufzunehmen. Dies kann bei der nächsten wiederkehrenden Überprüfung entsprechend Auflagepunkt 2.28. erfolgen. Diese Auflage wurde teilweise erfüllt.

 

11) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.19. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'durch überwiegende Einhaltung des Wärmevorrangbetriebes entsprechend der Definition der ÖNORM M7780 die Bewilligungsvoraussetzung der bestmöglichen Nutzung und Verwertung der eingesetzten Primärenergieträger erfüllt, wobei die Primärenergie Biogas effizient in die Sekundärenergien elektrischer Strom und Wärme umzuwandeln ist und die beiden Energieformen einer effektiven Nutzung zuzuführen sind. Der Zielwert für den jährlichen Gesamtnutzungsgrad liegt bei 75 %. Die Zielerreichung ist einerseits durch Steigerung der Wärmenutzung oder andererseits durch reduzierte Stoffeinbringung in die Biogasanlage technisch möglich.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Aufgrund der vorgelegten Energiebilanzen ergibt sich für die Biogasanlage ein Gesamtnutzungsgrad von ca. 62 % für das Jahr 2007 und 57 % für das Jahr 2008 bei einem Methangehalt von 51 %. Nach Inbetriebnahme und bei Nutzung der Trocknungsanlage ist mit einer Erhöhung des Gesamtnutzungsgrades zu rechnen (siehe Punkt 2.7. bis 2.10. und 2.11. bis 2.13.). Eine Kontrolle des Gesamtnutzungsgrades nach Inbetriebnahme der Trocknungsanlage erfolgt mit Vorlage der in Punkt 2.7. - 2.10. geforderten Energiebilanz. Es handelt sich um eine Dauerauflage, welche derzeit nicht erfüllt ist.

 

12) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.24. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'das Betriebsgebäude sowie alle anlagenspezifischen Gebäudeteile mit einem entsprechend den Bodenver­hältnissen angepassten Erdungssystem und mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage gemäß ÖNORM ÖVE E-8049-1 auszustatten sind, wobei vor der Realisierung die Blitzschutzklasse neu zu definieren ist, und dies auch nachvollziehbar im Sinne der vorhin genannten Vorschrift zu dokumentieren ist. Als Ergebnis der Risikoanalyse ist zumindest die Schutzklasse II anzusetzen.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Laut nun vorgelegten EX-Schutzzonenplanes vom 18. September 2008 wurde in der Nähe des Abgasrohres des BHKWs eine zweite Fangstange errichtet. Eine aktualisierte Grundrissdarstellung mit eingetragener Blitzschutzanlage und EX-Schutzzonen und ein ergänztes Prüfprotokoll sowie Angaben über den inneren Blitzschutz wurden nicht vorgelegt und sind daher noch zu ergänzen. Die angeführten Unterlagen sind bis 31.12.2009 der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die geforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt.

 

13) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.25. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'die Ausführungsplanung für die Blitzschutz- und Erdungsanlage vor Inangriffnahme der Bauarbeiten und unter Berücksichtigung der aktuellen Bauausführungsplanung und Ex-Schutzzonen vorzunehmen. Die Blitzschutzplanung ist koordiniert mit der Bauplanung vorzunehmen.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Laut nun vorgelegten EX-Schutzzonenplanes vom 18. September 2008 wurde in der Nähe des Abgasrohres des BHKWs eine zweite Fangstange errichtet. Eine aktualisierte Grundrissdarstellung mit eingetragener Blitzschutzanlage und EX-Schutzzonen und ein ergänztes Prüfprotokoll sowie Angaben über den inneren Blitzschutz wurden nicht vorgelegt und sind daher noch zu ergänzen. Die angeführten Unterlagen sind bis 31.12.2009 der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die geforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt.

 

14) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.26. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'für den inneren Blitzschutz geeignete, mit der äußeren Blitzschutzanlagen koordinierte, Überspannungsschutzgeräte einzubauen sind.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Laut nun vorgelegten EX-Schutzzonenplanes vom 18. September 2008 wurde in der Nähe des Abgasrohres des BHKWs eine zweite Fangstange errichtet. Eine aktualisierte Grundrissdarstellung mit eingetragener Blitzschutzanlage und EX-Schutzzonen und ein ergänztes Prüfprotokoll sowie Angaben über den inneren Blitzschutz wurden nicht vorgelegt und sind daher noch zu ergänzen. Die angeführten Unterlagen sind bis 31.12.2009 der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die geforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt.

 

15) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.27. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'das Abnahmeattest für die Blitzschutz­anlage einschließlich eines Grundrissplanes mit eingetragenen Ex-Zonen und Schnittdarstellungen, sowie einer Beschreibung der Ableiterführung mit der Fertigstellungsmeldung vorzulegen ist.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Laut nun vorgelegten EX-Schutzzonenplanes vom 18. September 2008 wurde in der Nähe des Abgasrohres des BHKWs eine zweite Fangstange errichtet. Eine aktualisierte Grundrissdarstellung mit eingetragener Blitzschutzanlage und EX-Schutzzonen und ein ergänztes Prüfprotokoll sowie Angaben über den inneren Blitzschutz wurden nicht vorgelegt und sind daher noch zu ergänzen. Die angeführten Unterlagen sind bis 31.12.2009 der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die geforderten Unterlagen wurden nicht übermittelt.

 

16) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.28. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass ' sämtliche Elektroinstallationen in den Ex-Schutzzonen jährlich, alle übrigen Elektroninstallationen alle 3 Jahre gemäß Elektroschutzverordnung durch einen Befugten zu überprüfen sind. Die Überprüfungsergebnisse sind im Anlagenbuch festzuhalten.'

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Die elektrischen Anlagen innerhalb der Ex-Schutzzonen sollten seit der letzten Überprüfung am 06.10.2006 in der Zwischenzeit einmal geprüft worden sein. Dies gilt auch für die Überprüfung der übrigen elektrischen Anlagen, nachdem das letzte Prüfprotokoll der Fa. X vom 24.05.2006 ist. Die schriftlichen Ergebnisse der Wiederholungsprüfung der elektrischen Anlage sind bis 31.12.2009 der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Diese Auflage wurde teilweise erfüllt.

 

17) Unter Spruchteil 'IV. Elektrizitätsrechtliche Bewilligung' Punkt 2.29. dieses Bescheides wurde vorgeschrieben, dass 'ist auch der Punkt Ausfall der öffentlichen Stromversorgung in die Betriebsanweisung für die Biogasanlage aufzunehmen'.

 

Im Zuge einer Überprüfung wurde festgestellt, dass diese Auflage nicht erfüllt wurde. Nach Vorlage von ergänzenden Unterlagen wurde vom elektrotechnischen Amtssachverständigen dazu Folgendes ausgeführt:

 

Den übermittelten Unterlagen konnte eine Betriebsvorschrift 'Ausfall der öffentlichen Stromversorgung der Biogasanlage' entnommen werden. Diese enthielt jedoch nicht die geforderten Informationen bzw. Anweisungen. In der zu erstellenden Betriebsanweisung sind alle Arbeitsschritte zur Herstellung des Notstrombetriebes und Normalbetriebes (in der erforderlichen/richtigen Reihenfolge) aufzulisten (z.B. Schalthandlungen in der Schaltwarte, Aggregat anschließen, Traktorstarken, Drehzahl, ...)."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig nach Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verteidigers eingebrachte Berufung, in der vom Bw zu einzelnen Spruchpunkten wie folgt ausgeführt wird (Schreibfehler im Original):

 

"2.7

Zu 2.7 führt DI X vom 22.9.2008 an: Die Messeinrichtung für den Fermenterwärmebedarf, die Nutzung der Wärme im Bereich der landwirtschaft­lichen Betriebsanlagen einschließlich Stallungen und die Biogasmengenmessung waren am heutigen Tag für den Zeitraum des Beginnes des Betriebes der Biogasanlage im März 2006 wurden tabellarische Energiebilanzen vorgelegt. Die Aufzeichnungen bei der Energiebilanz, ist mit der Gasmenge und den zugehörigen Energieinhalten zu ergänzen. In der Verhandlungsschrift und im Bescheid vom 13.12.2004 AKT UR-305627/15-2004 Wi/Pi war keine Forterungen für die Aufzeichnungen des Energiegehalt des Methangehalt. In den Nachgereichten Wärmeaufzeichnungen wurde der Methangehalt eingefügt und nachgereicht.

 

2.8

Der Zähler für die Einspeisung der elektrischen Energie ins öffentliche Verteilnetz ist nicht in unsern Eigentum sonder der X und wird von Betrieben,

Für die Situierung des Zählers ist auch der Energieversorger verantwortlich

Auch bei der Überprüfung vom 22.9.2008 durch DI X wurde dies nicht festgestellt.

 

2.9

Der Zähler für die Einspeisung der elektrischen Energie ins öffentliche Verteilnetz ist nicht in unserm Eigentum, sonder der Fa. X und wird von ihnen auch Gewartet. Würden Zähler fehlerhaft sein, so währe dies unserem Energieversorger aufgefallen und dieser hätte den Fehler längst behoben.

 

2.10

Durch einen Rechenfehler in der Wärmebilanz kam es zu falschen Energiewerten, aber es war eine Aufzeichnung vorhanden wie in der Bescheitsauflage gefordert wurde. Eine neu überarbeitete Wärmebilanz wird nachgereicht.

 

2.11

Aufzeichnungen über die Trocknungsvorgänge für das Jahr 2010 wurden der Behörde vorgelegt. Das im ersten Jahr wo die Trocknungsanlage in Betrieb ist, eine 100%ige Auslastung möglich währe ist nicht anzunehmen und auch nicht glaubhaft. Eine Steigerung Jahr für Jahr ist noch möglich um eine bestmögliche Auslastung der Anfallenten Abwärme der Biogasanlage zu nutzen. Zu 2.11 im Bescheid vom 13.12.2004 AKT UR-305627/15-2004-Wi/Pi (Es sind Aufzeichnun­gen über die zu trocknenden Getreidemengen zu führen aus denen der Energiebedarf für die Trocknung hervorgeht) und keine eigene Messeinrichtung für die Getreidetrocknungsanlage.

 

2.12

Die Getreidetrocknungsanlage wurde so errichtet, dass eine effektive Nutzung der eingesetzten Wärme betrieben werden kann, es wurden isolierte Zuluftkanäle eingebaut.

Ich glaube, dass ein guter Stand der Technik für Getreidetrocknungsanlagen eingebaut wurde.

 

2.13

Zu dem Umsetzungsgrad der Geplanten Getreidetrocknungsanlage wurde die Behörde informiert.

 

2.15

Mit dem schreiben vom 05.12.2011 Akt.: UR- 2006-2847/110-Ai/Ner schreibt der

Elektrosachverständige Herr X den Punkt 2.15 als erfühlt.

 

2.17

Mit der Fristverlängerung vom 05.02.2012 wurde ein Sicherheitsprotokoll für den Elektrosachverständiger nachgereicht.

 

2.18

Laut unseres Lieferanten der Fa. X X sind die Sensoren bei der Schaumfalle und die Anzeige beim Gaslager geeignete Geräte für diese Ex- Schutzzone. Alle Zehn Baugleichen Rückert-Anlagen sind mit diesen Sensoren und Anzeigen ausgestattet.

 

2.19

Durch, der wie im Punkt 2.7 angeführten Rechenfehler in der Wärmebilanz, ergibt sich auch ein schlechterer Gesamtnutzungsgrad der Biogasanlage.

 

2.24,25,26,27,29

Mit dem schreiben vom 05.12.2011 Akt.: UR-2006-2847/110-Ai/Ner schreibt der Elektrosachverständige Herr X die Punkte 2.24,25,26,27,29 als erfühlt.

 

2.28

Mit der Fristverlängerung vom 05.02.2012 wurde ein Sicherheitsprotokoll für den

Elektrosachverständigen nachgereicht."

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 14. Mai 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2012, an welcher der Bw persönlich teilgenommen hat.

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, welche Gesellschafterin der X GmbH & Co KG ist. Von dieser Gesellschaft wird am Standort X, X, auf den Gst. Nr. X und X, KG. X, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Dezember 2004, UR-305627/15-2004-Wi/Pi, abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Biogasanlage betrieben. Im Spruchabschnitt IV. des genannten Bescheides wurde unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbe­stimmungen die elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß §§ 37 und 38 AWG 2002 iVm §§ 6 und 12 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz erteilt.

 

Die gegenständliche Biogasanlage wurde im März 2006 in Betrieb genommen.

 

Die erste behördliche Überprüfung der gegenständlichen Biogasanlage hat am 22. September 2008 stattgefunden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z3 AWG 2002 sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr und Änderungen einer solchen Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.

 

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs.1 AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

 

Gemäß § 43 Abs.1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.      Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.      Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.      Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.      Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.      Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

6.      Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Gemäß § 43 Abs.4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Gemäß § 12 Abs.1 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2006 (Oö. ELWOG 2006) ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung nach den §§ 10 oder 11 schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen – zu erteilen, wenn

1.      die Stromerzeugungsanlage dem Stand der Technik entspricht und durch die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung der Stromerzeugungsanlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dgl. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn, wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dgl., auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,

2.      die bestmögliche Energieeffizienz aus der Anlage erreicht wird; die jeweils zu erreichenden Mindestwirkungsgrade und Mindestnutzungsgrade können von der Behörde unter Berücksichtigung erreichbarer technischer und energiewirtschaftlicher Kriterien durch Verordnung festgelegt werden,

3.      die Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen gewährleistet ist,

4.      die Stromerzeugungsanlage bautechnischen Vorschriften nicht widerspricht,

5.      für Anlagen über 400 kW installierter Engpassleistung ein Betriebsleiter gemäß § 44 bestellt wird.

 

§ 63 Abs.1 Z14 Oö. ELWOG 2006 lautet:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer

........

14. bescheidmäßige Anordnungen (Aufträge) der Behörde auf Grund dieses Landesgesetzes nicht bescheidgemäß erfüllt.

 

5.2. Im Sinne der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs.1 AWG 2002 enthält der für die gegenständliche Biogasanlage erteilte Genehmigungsbescheid vom 13. Dezember 2004, UR-305627/15-2004, im Spruchabschnitt IV. die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage. Als Rechtsgrund­lage für diese elektrizitätsrechtliche Bewilligung werden im Genehmigungsbescheid die §§ 6 und 12 Oö. ELWOG angeführt. Sämtliche im Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretungen betreffen die Nichtein­haltung von Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der elektrizitäts­rechtlichen Bewilligung festgeschrieben wurden. Die Nichteinhaltung dieser Nebenbestimmungen kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Würdigung der Bestimmung des § 38 AWG 2002 nur als Übertretung nach § 63 Abs.1 Z 14 iVm § 12 Oö. ELWOG gesehen werden und nicht wie von der belangten Behörde als Übertretung des § 79 Abs.2 Z 11 AWG 2002.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafver­fahren Anwendung findet, ist die Berufungsbehörde berechtigt, den Tatbestand, den die Strafbehörde erster Instanz ihrem Erkenntnis zugrunde gelegt hat unter eine andere gesetzliche Bestimmung zu subsumieren und demgemäß die Strafe festzusetzen.

 

Da – wie oben erwähnt – die Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ausschließlich Übertretungen des § 63 Abs.1 Z 14 Oö. ELWOG darstellen können, war eine entsprechende Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die verletzte Rechtsvorschrift im Spruch vorzunehmen.

 

5.3. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)  die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)  die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die Spruchanforderungen im Sinne des § 44a Z1 VStG gelten in gleicher Weise auch für bescheidförmige Auflagen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand des Straftatbestandes gehören. Der Inhalt dieser Auflagen bildet einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen, dass es für die spruchmäßige Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl. etwa VwGH vom 25.5.1995, 93/04/0112, 20.9.1994, 94/04/0041 u.a.).

 

Festzuhalten ist, dass die im Folgenden genannten Spruchpunkte nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG im Hinblick auf Tatzuordnung und Konkreti­sierung des Tatverhaltens entsprechen.

 

Im Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (betrifft Auflagepunkt 2.7.) ist fest­gehalten, dass die verbrauchte Biogasmenge, die erzeugte elektrische Energie­menge, die an das Netz des Kraftwerkes X abgegeben wird, und die genutzte Wärme (geteilt nach den Nutzungsarten) laufend durch installierte Messeinrichtungen zu messen und aufzuzeichnen sind. Demgegenüber lautet der Tatvorwurf, dass die tabellarisch vorliegenden Energiebilanzen noch um die Durchschnittswerte für den Methangehalt zu ergänzen sind und die von der Behörde geforderte Auswertung der Engergiemengen für das Jahr 2020 (offen­sichtlich gemeint 2010) nicht vorgelegt wurden. Die Erstellung von Energiebilanzen bzw. die Auswertung der Energiemengen ist aber in der Auflagen­vorschreibung Punkt 2.7. nicht enthalten, sodass die Tatbeschreibung nicht mit der Vorgabe der Nebenbestimmung übereinstimmt. Gleiches gilt auch für den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses, welcher Bezug auf Punkt 2.8. der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nimmt. Gegenstand dieses Auflagepunktes ist die Situierung des Zählers für die Einspeisung der elektrischen Energie in das öffentliche Verteilernetz und nicht wie im Tatvorwurf enthalten die Auswertung von Energiemengen samt geforderter Ergänzungen, die der Behörde nicht recht­zeitig vorgelegt wurden.

 

Auch in der Tatbeschreibung in Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses (nimmt Bezug auf Punkt 2.9. der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung) stimmt der Tatvor­wurf, wonach bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Auswertung der Energie­mengen mit den geforderten Ergänzungen der Behörde vorzulegen ist, insofern nicht überein, als gemäß dem Auflagepunkt die Messeinrichtungen dauerhaft in funktionsfähigem Zustand zu erhalten und im Schadensfall unverzüglich auszu­tauschen sind. Aus der Umschreibung des Tatverhaltens ergibt sich somit nicht, warum die genannte Auflage nicht eingehalten wird.

 

Gemäß dem Auflagepunkt 2.11. (Spruchpunkt 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses) sind näher beschriebene Aufzeichnungen über die zu trocknenden Getreidemengen zu führen und sind diese Aufzeichnungen 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. Im Tatvorwurf der Erstinstanz zur Nichteinhaltung dieser Auflage wird davon gesprochen, dass der Konsenswerber den Inbetriebnahmetermin für die Trocknungsanlage bekanntge­geben hat, der Behörde aber kein Nachweis über die in der Trocknungsanlage benötigte Energiemenge bis 1.2.2011 vorgelegt wurde. Nicht enthalten ist in diesem Tatvorwurf, ob und wann konkret der Bw zur Vorlage von Aufzeichnungen über die zu trocknenden Getreidemengen angehalten wurde, zumal der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben hat, dass er für die Führung der im Spruchpunkt 2.11. geforderten Aufzeichnun­gen über ein Computerprogramm des Biomasseverbandes verfügt und damit die ent­sprechende Aufzeichnungen geführt werden. Aus der angelasteten Tat kann hingegen nicht in konkreter Weise die Nichterfüllung der Führung der Aufzeichnungen sowie das Verlangen der Behörde nach Vorweis dieser Aufzeichnungen abge­leitet werden. Insofern entspricht auch dieser Tatvorwurf nicht den Erfordernissen des § 44a VStG.

 

Die Errichtung einer Getreidetrocknungsanlage zur effektiven Nutzung der eingesetzten Wärmeenergie, wobei der Stand der Technik bei Getreidetrock­nungsanlagen als Maßstab heranzuziehen ist, ist Inhalt des Spruchpunktes 6. (verweist auf Auflagepunktes 2.12.). Demgegenüber wird dem Bw hinsichtlich der Nichterfüllung dieses Auflage­punktes angelastet, bislang keine entsprechenden Unterlagen über die Trocknungsan­lage vorgelegt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass im Auflagepunkt die Vorlage von Unterlagen nicht gefordert wird, weshalb im konkreten Tatvor­wurf die Nichterfüllung des Auflagepunktes nicht begründet ist.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 8. (Nichterfüllung des Auflagepunktes 2.15.) ist dem Einwand des Bw, wonach in der Beschreibung des Tatverhaltens kein Tatzeit­punkt, an dem der Bw die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hätte, Folge zu geben. Einzig wird im Tatvorwurf auf ein Schreiben der X Maschinen­fabrik GesmbH & Co KG vom 24.9.2009 hingewiesen. Ein anderer zeitlicher Hinweis bezüglich der Nichteinhaltung der Auflage ist im Tatvorwurf nicht enthalten. Insofern ist dem Erfordernis des § 44a VStG durch die konkrete Tatanlastung nicht entsprochen. Gleiches gilt auch für Spruchpunkt 9. der die Nichterfüllung des Auflagepunktes 2.17. des Genehmigungsbescheides für die Biogasanlage zum Inhalt hat. In der Tatanlastung wird einzig und allein auf den Zeitpunkt der Niederschrift, und zwar den 22.8.2008, verwiesen und wird ansonsten kein Zeitpunkt der Nichterfüllung der Auflage festgelegt. Insofern entspricht auch dieser Spruchpunkt nicht dem Erfordernis des § 44a VStG, überdies sind hinsichtlich des genannten Zeitraumpunkts mittlerweile mehr als 3 Jahre vergangen.

 

Zu Spruchpunkt 10. ist festzustellen, dass entsprechend der Tatbeschreibung, wie im gegenständlichen Auflagepunkt 2.18. gefordert, ein Abnahmegutachten eines Zivilingenieurs für Elektrotechnik vom Bw auch vorgelegt wurde. Insofern wurde der Auflagepunkt erfüllt. Sofern der Inhalt des Abnahmegutachtens des Zivilingenieurs vom Sachverständigen bemängelt wurde, zumal die Blitzschutz­anlage nicht berücksichtigt wurde, stellt der Sachverständige selbst fest, dass die Aufnahme der Blitzschutzanlage in das Abnahmeattest bei einer wieder­kehrenden Überprüfung erfolgen kann. Wiederum findet sich im Tatvorwurf keine Tatzeit bzw. ist im Hinblick auf die Formulierung, wonach im Zuge der nächsten wiederkehrenden Überprüfung der Abnahmebefund ergänzt werden kann, dem Grunde nach von keiner Verwaltungsübertretung auszugehen.

 

Die Beschreibung der Tat im Spruchpunkt 11. enthält zwar konkrete Hinweise zur Nichteinhaltung des gesamten Nutzungsgrades für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 sowie die Feststellung, dass durch die Inbetriebnahme und Nutzung der Trocknungsanlage von einer Erhöhung des Gesamtnutzungsgrades auszugehen sein wird, nimmt allerdings ansonsten auf keinen konkreten Tatzeitpunkt Bezug. Hinsichtlich der in der Tatbeschreibung enthaltenen Zeitangaben sind bereits 3 Jahre vergangen, sodass diesbezüglich eine Strafbarkeit ausscheidet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Auflagepunkt lediglich ein Zielwert für den Gesamtnutzungsgrad vorgegeben wurde und keine Konse­quenzen hinsichtlich der Nichterreichung dieses Zielwerts. Insofern mangelt es der konkreten Auflage an Bestimmtheit, um bei Nichterreichung des Gesamt­nutzungsgrades von einer Verwaltungsübertretung ausgehen zu können.

 

Sofern im Tatvorwurf zu Spruchpunkt 13. dem Bw angelastet wird, dass die geforderten Unterlagen der Behörde nicht zeitgerecht vorgelegt wurden, ist zu entgegnen, dass im Auflagepunkt 2.25., auf den der Spruchpunkt Bezug nimmt, Vorgaben hinsichtlich der Ausführungsplanung für die Blitzschutz- und Erdungsanlage gemacht wurden, ohne aber den Konsenswerber zur Vorlage von  Unterlagen zu verpflichten. Gleiches gilt für Spruchpunkt 14., welcher auf Punkt 2.26. des Genehmi­gungsbescheides für die Anlage Bezug nimmt. Mit dem beschriebenen Tatverhalten kann dem Bw die Nichterfüllung dieses Auflagepunktes jedenfalls nicht nachge­wiesen werden. Die Vorlage von Unterlagen wurde im genannten Auf­lagepunkt nicht gefordert sondern findet sich die Vorgabe zur Vorlage von Abnahmebefunden udgl. in anderen Auflagevorschreibungen des Bewilligungs­bescheides. Die konkrete Tatanlastung lässt daher die Nichteinhaltung des Auflagepunktes nicht erkennen, weshalb auch diesbezüglich der Berufung Folge zu geben war.

 

Im Spruchpunkt 17. führt die belangte Behörde in ihrer Tatbeschreibung aus, dass eine Betriebsvorschrift "Ausfall der öffentlichen Stromversorgung der Biogasanlage" besteht, was aber bedeutet, dass der Auflagepunkt dem Grunde nach erfüllt ist, zumal im Auflagepunkt nicht konkretisiert ist, welche Informationen bzw. Anweisungen in die Betriebsanweisung aufzunehmen sind. Mangels konkreten Inhalts des Auflagepunktes kann daher dem Bw nicht angelastet werden, die Auflage nicht erfüllt zu haben und damit eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

 

Hinsichtlich der bislang nicht genannten Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses ist Folgendes festzustellen:

 

Dem Bw ist mit seinem Berufungsvorbringen eine Entlastung hinsichtlich des Tatvorwurfs in Spruchpunkt 4. nicht gelungen. Vielmehr steht fest, dass die geforderten Ergänzungen der Behörde nicht fristgerecht vorgelegt wurden. Auch mit dem Einwand, wonach der Hinweis auf das Jahr 2020 in diesem Tatvorwurf nicht nachvollziehbar ist, ist für den Bw nichts zu gewinnen, zumal es sich hierbei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und richtigerweise das Jahr 2010 gemeint ist.

 

Die Rechtfertigung des Bw zu Spruchpunkt 7., wonach im Schreiben vom 5. Dezember 2011 festgehalten ist, dass die entsprechenden Aufzeichnungen für das Jahr 2010 bereits vorgelegt worden sind, sind insofern nicht stichhaltig, als dies nach dem von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt, und zwar dem 1. Februar 2011 passiert ist. Dass die entsprechenden Unterlagen bis zum ge­forderten Zeitpunkt 1. Februar 2011 der Behörde vorgelegt würden, wird vom Bw auch gar nicht behauptet. Insofern ist dem Bw die Nichteinhaltung der gegen­ständlichen Auflage anzulasten

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 12. kann sich der Bw mit seinem Vorbringen, wonach der Sachverständige im Schreiben vom 5. Dezember 2011 festgestellt hat, dass Punkt 2.24. des Genehmigungsbescheides erfüllt ist, insofern nicht entlasten, zumal diese Unterlagen erst nach Einleitung des Verwaltungsstrafver­fahrens für in Ordnung befunden wurden. Vielmehr hat der Bw der von der Behörde bis 31.12.2009 gesetzten Frist erst durch Vorlage des Prüfprotokolls, welches mit 29. März 2011 datiert, entsprochen, was allerdings eindeutig belegt, dass dem Auflagepunkt jedenfalls nicht zeitgerecht entsprochen wurde. Eine zwischenzeitige Erfüllung des Auflage­punktes steht der Tatanlastung nicht entgegen.

 

Auch hinsichtlich Spruchpunkt 15. ist der Bw darauf zu verweisen, dass das von ihm erwähnte Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen mit 29. März 2011 datiert und somit nicht fristgerecht erstellt und der Behörde vorgelegt wurde. Mit dem Hinweis auf das Schreiben vom 5. Dezember 2011 kann der Bw, wie bereits oben dargelegt, keine Entlastung nachweisen. Insofern war die Nichterfüllung dieses Auflagepunktes zu bestätigen.

 

Zum Spruchpunkt 16. wird vom Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass die letzte Überprüfung sämtlicher Elektroinstallationen am 5.12.2012 stattgefunden hat und er das Prüfprotokoll auch vorgelegt hat. Einen Nachweis darüber, dass auch davor eine Überprüfung stattgefunden hat, konnte vom Bw nicht erbracht werden, sodass dem Bw die Nichterfüllung dieses Auflagepunktes anzulasten ist.

 

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes hinsichtlich der zuletzt genannten Spruchpunkte ist dem Bw daher vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw kann sein mangelndes Verschulden hinsichtlich der im Berufungsverfahren nicht behobenen Spruchpunkte nicht damit erweisen, dass zwischenzeitig – somit nach Auf­forderung zur Rechtfertigung und Einleitung des gegenständlichen Verwal­tungsstrafverfahrens – diese Auflagenpunkte erfüllt worden sind. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der Bw nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Fristen den einzelnen Auflagepunkten Rechnung getragen hat. Für den Bw muss zum Zeitpunkt der Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Biogasanlage erkennbar gewesen sein, welche Maßnahmen er zu setzen hat bzw. welche Unterlagen von der Behörde eingefordert werden. Es steht aber fest, dass eine Reihe von Unterlagen bzw. geforderten Maßnahmen nicht entsprechend dem Genehmigungsbescheid umgesetzt worden sind, weshalb dem Bw jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die gegenständlichen Verwaltungsüber­tretungen sind dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

In Würdigung des Umstandes, dass die gegenständlichen Verwaltungsüber­tretungen nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz sondern § 63 Abs.1 Z 14 Oö. ELWOG zu unterstellen sind, welcher einen Strafrahmen bis 20.000 Euro Geldstrafe vorsieht, ist von keiner Mindeststrafe für die gegenständlichen Verwaltungs­übertretungen auszugehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass mit den nunmehr verhängten Geldstrafen, welche sich im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens befinden, dem Bw nachhaltig vor Augen geführt ist, dass Vorschreibungen in Genehmigungsbescheiden besonderes Augenmerk zu schenken ist und die geforderten Unterlagen auch zeitgerecht zu erstellen und vorzulegen sind. Auch war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Bw im Laufe des Verfahrens zur Einsicht gekommen ist und die geforderten Unterlagen der Anlagenbehörde zur Verfügung gestellt hat und insofern im laufenden Verwal­tungsstrafverfahren der rechtswidrige Zustand vom Bw beseitig wurde. Auch dieser Umstand findet seinen Niederschlag in der vom Unabhängigen Verwal­tungssenat vorgenommenen Strafbemessung. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens in 12 Punkten entfällt diesbezüglich gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafen in fünf Fallen herabgesetzt wurden, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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