Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310510/3/Kü/Ai

Linz, 24.05.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn X, X, X vom 14. August 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 2012, UR96-20-2010, UR96-20-1-2010 wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2.2. und 2.10. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Hinsichtlich der übrigen Fakten wird der Schuldspruch bestätigt, der Berufung aber insoweit Folge gegeben als der Strafausspruch ersatzlos aufgehoben wird.

 

II. Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 2012, UR96-20-2010 und UR96-20-1-2010 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z11 und § 43 Abs.4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 9 Abs.1 VStG sowie dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 08.05.2005, GZ: UR-303736/554-2005 eine Geldstrafe von 2.500  Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Die Firma X GmbH & Co KG, situiert in der X, X, ist protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter der Firmenbuch-Nr. X und im Geschäftszweig Kompostierung und Biomasseenergie, somit gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

Unbeschränkt haftender Gesellschafter der genannten KG, und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, ist die X GmbH mit Sitz an derselben Adresse. Sie sind Außenvertretungsberechtigter dieser GmbH, und haben im Ergebnis für die der KG vorgeworfenen Taten verwaltungsstrafrechtlich einzustehen, somit Folgendes zu verantworten:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 08.02.2005, GZ: UR-303736/54-2005 wurde die Errichtung und der Betrieb der Kompostierungsanlage in der X, X für Hrn. Mag. X.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 05.10.2007, GZ: UR-2007-1322/15-FE/TS wurde die Änderung dieser Anlage durch die Behandlung oder Lagerung der zusätzlichen Abfallart 'aufbereitete Abfälle' zur Kenntnis genommen - nunmehr bereits für das Unternehmen X:

 

Diese Kompostierungsanlage - seit 11.05.2010 von der X GmbH & Co KG betrieben, wurde am 14.06.2010 von Organen der öffentlichen Aufsicht des Amts der Oberösterreichischen Landesregierung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Abfallbiologie behördlich überprüft, und Folgendes niederschriftlich beanstandet und Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht:

(bei den folgenden Punkten handelt es sich um die im Spruchpunkt I.2. des Bewilligungsbescheides vom 08.02.2005 genannten abfalltechnischen Auflagen)

 

Zu 2.1.:

Auf der Kompostierungsanlage wurden auch Trankabfälle übernommen. Solche sind zur Kompostierung nicht geeignet und daher nicht in den in der Auflage taxativ (= abschließend) aufgezählten, nach Nummern der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2011 bezeichneten Abfalltypen enthalten. Zur Kompostierung durften aber nur in der Auflage enthaltene Abfalltypen übernommen werden. - Die Dauervorschreibung war daher nicht erfüllt.

Zu 2.2.:

Es wurden zwei Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib der Abfälle geführt, jedoch waren die Rotteprotokolle der zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgesetzten Kompostmieten nicht ordnungsgemäß. Demgegenüber schrieb der gegenständliche Auflagenpunkt vor, dass die (dort näher beschriebenen) Aufzeichnungen getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen zu führen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen sind. - Die Dauervorschreibung war daher nur teilweise erfüllt.

Zu 2.3.:

Da auf der Kompostierungsanlage - wie unter oben 'Zu 2.1.' beschrieben - auch Trankabfälle übernommen worden waren, für die keine entsprechende Bewilligung vorlag, zumal diese Abfälle zur Kompostierung nicht geeignet sind,

wurde dieser Auflagenpunkt bzw. diese Dauervorschreibung nicht erfüllt, der lautet: 'Der Kompostierer hat im Rahmen einer Eingangskontrolle zu überprüfen, ob die übernommenen und eigenen Materialien für die Herstellung von Komposten zulässig sind. Hierzu sind insbesondere Art, Herkunft und Qualität gemäß Anlage 1 der Kompostverordnung zu überprüfen. Unzulässige Ausgangsmaterialien sind von der Kompostierung auszuscheiden, ihre Herkunft, Art und Menge sowie ihr Verbleib sind getrennt und gemäß der vorstehenden Vorschreibung für den Abfallnachweis aufzuzeichnen.'

 

Zu 2.6.:

Ein Teil der lagernden Materialien insbesondere der Biotonne sowie der lagernde Grünschnitt waren nicht binnen der erforderlichen Zeit zur Rotte aufgesetzt bzw. ging von diesem Material bereits eine erhebliche Geruchsentwicklung aus. Somit wurde auch dieser Auflagenpunkt bzw. diese Dauervorschreibung nicht erfüllt, die lautet:

'Die übernommenen Kompostierabfälle sind so zeitgerecht zu verarbeiten, dass eine 'ordnungsgemäße Kompostierung gewährleistet ist und unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Nachbarn vermieden werden. Jedenfalls sind leicht verrottbares bzw. faulfähiges Material wie Rasenschnitt, Biotonnenabfälle, etc. auf der Anlage möglichst noch am selben Tag, längstens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Anlieferung zu verarbeiten.'

 

Zu 2.10.:

Anhand der geführten Aufzeichnungen konnte zwar festgestellt werden, dass Temperaturmessungen durchgeführt wurden, aus diesen Aufzeichnungen ging aber nicht hervor, ob das Material tatsächlich über den geforderten Zeitraum die Hygienisierungstemperatur erreicht hat.

Demgegenüber forderte dieser Auflagenpunkt, dass für die Hygienisierung der kompostierbaren Abfälle das gesamte Rottegut über einen zusammenhängenden Zeitraum von zumindest drei Tagen einer Mindesttemperatur von von 65° C ausgesetzt sein muß; dass Temperaturen über 75 ° C zu vermeiden sind; dass da gesamte Rottegut mindestens zweimal während dieser Hitzephase umgesetzt werden muß. - Somit wurde diese Dauervorschreibung im Sinne des Grundsatzes 'im Zweifel für den Beschuldigten' nur teilweise erfüllt.

 

Zu 2.11.:

Weder das zur Rotte aufgesetzte Material, noch der lagernde Fertigkompost sowie der Siebüberlauf waren mittels Kompostvlies abgedeckt.

Demgegenüber fordert dieser Auflagenpunkt, dass das auf der Anlage zu Mieten aufgesetzte Kompostiergut und der Fertigkompost sowie Kompost, der die Heißrottephase durchlaufen hat und zur Nachrotte bzw. Nachreife verbracht  wird, durch geeignete Überdachungen oder luftdurchlässige Abdeckungen vor Vernässung durch Niederschläge geschützt werden muß. - Die Dauervorschreibung wurde nicht erfüllt.

 

Zu 2.13.:

Das Sickerwasserbecken war zur Gänze gefüllt und wies kein Speichervolumen auf. Demgegenüber fordert der Auflagenpunkt, dass der [damals] neue Sickerwassersammelbehälter zur Aufnahme von plötzlich auftretenden Starkregenereignissen möglichst leer zu halten ist und führt dazu näher aus, dass stets ein Freibord von 1,5 m zur Aufnahme von Starkregenereignissen oder länger dauernden Niederschlägen zur Verfügung zu halten ist; und dass am Ende solcher Regenperioden der Speicherbehälter soweit zu entleeren ist, dass mindestens wieder dieser Freibord zur Verfügung steht. - Die Dauervorschreibung wurde daher nicht erfüllt.

 

Zu 2.14.:

Am Tag der Kontrolle lagerten sowohl ein Gemisch aus Pferdemist, Shreddermaterial und Grünschnitt, als auch ca. 600 m3 reines Shreddermaterial auf unbefestiger (= nicht abgedichteter) Fläche.

Das stellt eine Verletzung - nämlich Nichterfüllung - der entsprechenden Auflage bzw. Dauervorschreibung dar, die fordert: 'Es dürfen ausschließlich folgende Materialien auf nicht abgedichteter Fläche gelagert werden: Stroh, ungehäckseltes Ast- und Strauchwerk, frisch gehäckseltes Material für die Dauer des Zerkleinerungsprozesses; mit Schutz vor Vernässung auch fertig ausgerotteter Kompost und Kompost in der Nachrottephase [die Auflage umschreibt dann, was 'in der Nachrottephase befindlich' heißt].'"

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung in der begründend ausgeführt wird, dass er den Rechtfertigungstermin leider im Zuge seiner Arbeiten an der Kompostierungsanlage übersehen habe, sich noch am selben Tag bei der Behörde gemeldet habe und sich dafür entschuldigt habe.

 

Am Wochenende vor der Kontrolle habe es sehr starke Regengüsse gegeben, auch vorher sei eine lange Schlechtwetterperiode gewesen. Die Kontrolle seitens des Landes Oberösterreich habe am Montag, den 14.6.2010, morgens statt gefunden. Leider hatte er somit keine Möglichkeit zum Säubern der Anlage.

 

Zu den Punkten 2.2. und 2.10. ersuche er die Punkte bezüglich der Aufzeichnungen zusammenzulegen, da sie im Bescheid immer die gleiche Ursache betreffen würden.

 

Zu Punkt 2.11. sei festzuhalten, dass es bei der Kompostierung so sei, dass er auf das Wetter angewiesen sei. Wenn es regne bzw. vorher stark geregnet habe, könne er keinen Fertigkompost herstellen bzw. könne keine Siebung durchgeführt werden. Weiters würde er die Maschinen auch nicht in den Regen stellen. Es sei gesiebt worden bis es das Wetter nicht mehr zugelassen habe, jedoch sei der Fertigkompost nicht mehr mit Kompostvlies abgedeckt worden.

 

Zu Punkt 2.14. sei auszuführen, dass der Behälter zum Zeitpunkt der Überprüfung befüllt gewesen sei. Dem Auflagepunkt sei jedoch entsprochen worden, zumal auch bei plötzlich auftretenden Starkregenereignissen sowie länger dauernden Niederschlägen Volumen zur Verfügung gestanden sei. Zum Zeitpunkt der Überprüfung habe der Behälter diese Auflage erfüllt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. August 2012, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 25. September 2012, samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 37 Abs.1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z3 AWG 2002 sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr und Änderungen einer solchen Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen.

 

Gemäß § 43 Abs.1 AWG 2002 ist eine Genehmigung gemäß § 37 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.      Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.      Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.      Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4.      Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5.      Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt.

6.      Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

 

Gemäß § 43 Abs.4 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

 

Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht nach § 79 Abs.2 Z11 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu vergleichbaren Bestimmungen der Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Auflagen bezogen auf die Gewerbeordnung bzw. das Wasserrechtsgesetz aus, dass auf Grund des Verweises auf in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge in der jeweiligen Strafbestimmung, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes wird. Solcher Art aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs.1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (VwGH 23.4.1982, Zl. 2984/80, 15.1.1998, GZ. 97/07/0041).

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)  die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)  die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außer­ordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Die Spruchanforderungen im Sinne des § 44a Z1 VStG gelten in gleicher Weise auch für bescheidförmige Auflagen, deren Gebote oder Verbote zum Gegenstand des Straftatbestandes gehören. Der Inhalt dieser Auflagen bildet einen Teil der verweisenden Strafnorm. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt ausgesprochen, dass es für die spruchmäßige Zuordnung des Tatverhaltens der ausdrücklichen bescheidmäßigen Bezeichnung und der wörtlichen Anführung solcher Auflagen bedarf, die einen Teil der Strafnorm bilden (vgl. etwa VwGH vom 25.5.1995, 93/04/0112, 20.9.1994, 94/04/0041 u.a.).

 

Festzustellen ist, dass hinsichtlich folgender Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses, von keiner den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechenden Tatzuordnung und Konkretisierung des Tatverhaltens des Bw ausgegangen werden kann.

 

In Spruchpunkt 2.2. wird dem Bw die teilweise Nichterfüllung einer Dauervorschreibung insofern vorgehalten, als die Rotteprotokolle der zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgesetzten Kompostmieten nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Dieser Tatvorwurf lässt allerdings nicht erkennen, worin genau der Verstoß gegen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen gelegen ist. Auch aus der vereinfachten Beschreibung des Auflagepunktes – dieser verweist auf die dort näher beschriebenen Aufzeichnungen – kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, warum die Rotteprotokolle der aufgesetzten Mieten nicht ordnungsgemäß geführt werden. Mangels konkret nachvollziehbaren Tatvorwurfs entspricht damit dieser Spruchpunkt nicht den Anforderungen als § 44a VStG.

 

In Spruchpunkt 2.10. wird anhand von über die Temperaturmessung geführter Aufzeichnungen die Schlussfolgerung der Nichteinhaltung der betreffenden Auflage getroffen. Dem gegenüber fordert der Auflagepunkt eine Mindesttemperatur für das Rottegut ohne allerdings in diesem Punkt konkret festzulegen in welcher Form diese Temperaturen nachzuweisen ist. Festzustellen ist daher, dass aus dem Tatvorwurf die Nichteinhaltung der Auflage nicht abzuleiten ist, weshalb auch dieser Tatvorwurf nicht den Erfordernissen als § 44a VStG entspricht.

 

Sofern der Bw in seinem Berufungsvorbringen zu 2.2. und 2.10. um Zusammenlegung der Punkte bezüglich der Aufzeichnungen ersucht, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens ist. Vielmehr wird es am Bw liegen, einen Antrag auf Abänderung der Auflagen bei der Anlagenbehörde einzubringen.

 

Der angelasteten Übernahme von Trankabfällen, die in nicht vom Konsens der gegenständlichen Kompostierungsanlage umfasst sind, wird vom Bw nicht entgegen getreten, sodass diesbezüglich die Nichteinhaltung der Auflagen zu bestätigen war.

 

Vom Bw wird der bei der Kontrolle vorgefundene Zustand der Kompostierungsanlage damit begründet, dass er auf Grund der Witterungssituation keine Möglichkeit zum Säubern der Anlage vor der Kontrolle gehabt hat. Dieses Vorbringen bestätigt die Feststellung der Sachverständigen im Zuge der Kontrolle, wonach die gelagerten Materialien insbesondere die Biotonne und der Grünschnitt nicht zeitgerecht zur Rotte aufgesetzt wurden. Vom Bw wird im Berufungsvorbringen selbst bestätigt, dass Fertigkompost nicht mit Kompostvlies abgedeckt gewesen ist.

 

Hinsichtlich Punkt 2.13. ist festzustellen, dass aus der Niederschrift über die Überprüfung eindeutig hervorgeht, dass das Sickerwassersammelbecken zur Gänze gefüllt gewesen ist und kein Speichervolumen aufgewiesen hat. Die gegenteilige Behauptung des Bw, wonach der Behälter in der Lage gewesen wäre Starkregenereignisse oder länger dauernde Niederschläge aufzunehmen, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat insofern widersprüchlich, als der Bw selbst in der Berufung ausführt, dass der Behälter zum Zeitpunkt der Überprüfung gefüllt gewesen ist.

 

Insgesamt sind daher dem Bw mit Ausnahme der Spruchpunkte 2.2. und 2.10. die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw tritt in seinem Berufungsvorbringen dem Grunde nach der angelasteten Nichteinhaltung einer Reihe von Auflagen beim Betrieb der gegenständlichen Kompostierungsanlage nicht entgegen, sondern erklärt den Zustand der Anlage, den der Sachverständige bei der Kontrolle vorgefunden hat, mit der ungünstigen Witterung im Vorfeld der Kontrolle. Mit dieser Behauptung allein ist dem Bw allerdings die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb ihm die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist.

 

4.4. Wie bereits oben ausgeführt, stellt die Nichteinhaltung jeder einzelnen Auflage eine eigene zur ahndende Verwaltungsüberübertretung dar, wobei in Anwendung des § 22 Abs.1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Die Erstinstanz führt in der einleitenden Feststellung des Straferkenntnisses aus, dass die X GmbH & CO KG, deren Außenvertretungsberechtigter der Bw ist, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Im Sinne des § 79 Abs.2 AWG 2002 hat in diesem Fall der erhöhte Strafrahmen Anwendung zu finden und wäre im gegenständlichen Fall für jede Verwaltungsübertretung mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro vorzugehen gewesen. Ungeachtet dessen, hat die Erstinstanz nicht für jede einzeln zu handelnde Verwaltungsübertretung diese Mindeststrafe verhängt sondern entgegen der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG eine Gesamtstrafe in Höhe von 2.500 Euro verhängt. Ob die belangte Behörde sämtliche Tatbestände jeweils im gleichen Ausmaß bestrafen wollte, lässt sich aus dem angefochtenen Straferkenntis nicht entnehmen. Es ergibt sich daher keinesfalls zwingend, dass jedem einzelnen Verstoß gegen Auflagepunkte des Genehmigungsbescheides der gleiche Unrechtsgehalt zuzumessen ist und daher eine Teilung der Gesamtstrafe im Hinblick auf 8 angelastete Delikte vorgenommen werden könnte. In diesem Sinne würde der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz bei einer Aufteilung der Gesamtstrafe und neu vorgenommener Strafbemessung betreffend der Nichteinhaltung der Auflagen Gefahr laufen gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen (vgl. VwGH vom 30.6.1994, Zl. 94/09/0049). Auf Grund dieses Umstandes war es im Berufungsverfahren nicht möglich, die durch die Verhängung einer Gesamtstrafe bewirkte Rechtswidrigkeit des Strafausspruchs zu sanieren weshalb das gegenständliche Straferkenntnis im Hinblick auf den Schuldspruch zwar teilweise zu bestätigen war hinsichtlich des Strafausspruches allerdings zu beheben war.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum