Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523344/14/Bi/Ka

Linz, 27.05.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 17. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 12. Dezember 2012, Fe-561/2012, wegen der Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheins nach Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben insoweit, als festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung des Rechtsmittelwerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen befristet auf 1 Jahr unter der Auflage dreimonatiger Kontrolluntersuchungen mit Vorlage von Leberlaborwerten auf CDT, MCV, GGT, Cholinesterase, GOT, GPT wieder besteht.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Wiederausfolgung des Führerscheins gemäß § 28 Abs.1 FSG abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 17. Dezember 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei sich seiner Schuld bewusst und brauche den Führerschein auch beruflich, weshalb er ersuche, den Bescheid nochmals zu überdenken.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A und B mit rechtskräftigem Bescheid der LPD (damals BPD Linz) vom 3. Mai 2012, Fe-561/2012, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 28. April 2012, entzogen wurde. Weiters wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrs­psychologischen Stellungnahme bis spätestens zum Ablauf der Entziehungs­dauer angeordnet. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende.

Die Nachschulung wurde am 25. Oktober 2012 absolviert.

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15. November 2012 lautete auf "derzeit nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Das amtsärztliche Gutachten vom 6. Dezember 2012 lautete ebenso, weshalb bei gesundheitlicher Nichteignung auch der Führerschein nicht auszufolgen war. Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens, das letztlich auf die Frage des Bestehens der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B hinauslief, wurde die verkehrspsychologische Stellungnahme (Institut Infar) vom 28. Jänner 2013 vorgelegt, laut der der Bw "derzeit geeignet" ist – allerdings wird eine zeitliche Befristung empfohlen auf drei Jahre mit "gelegentlich unerwarteten alkoholrelevanten Laborwertkontrollen, um die Gefahr eines Rückfalls in alte Alkoholtrinkmuster längerfristig kontrollieren zu können oder Nachweis einer psychologischen Intervention zur Stabilisierung oder verkehrspsychologische Kontrolluntersuchung des Einstellungs- und Persönlich­keits­bereichs."

Begründet wurde dies damit, dass zwar beim Bw die kraftfahrspezifischen Leistungs­funktionen normal ausgebildet seien, eignungsausschließend sei aber die Befundlage zu den persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen. Hinsichtlich Drogen sei eine Umorientierung abzuleiten. Im empirisch-statistisch genormten Selbsteinschätzungsfragebogen zu den empfundenen psychischen und sozialen Funktionen des Trinkens (FFT) seien im subjektiven Erleben des Bw derzeit keine gravierenden positiven Effekte des Alkoholkonsums festzustellen, die Skala Symptome sprechen aber dafür, dass beim Alkoholkonsumverhalten ein auffälliges Wirkungstrinken und eine nicht unproblematische Gewöhnung oder eine verminderte Kontrollfähigkeit bestanden habe. Der FFT-Befund spreche für eine hohe latente Alkoholgefährdung. Ein Wirkungstrinken habe aber neben einer subjektiv positiv erlabten Wirkung eine Verringerung von Selbstkontrolle und Kritikfähigkeit zur Folge. Lau den subjektiven Angaben des Bw in den Fragebogen AUDIT und KFA sei derzeit kein gesundheitsschädlicher Bezug zum Alkohol abzuleiten. Der erhobene Untersuchungsanlass spreche für eine bestandene Gewohnheitsbildung im Umgang mit Alkohol, welche über den gesellschaftlich üblichen Gebrauch hinausgegangen sei und mit dem zugrundeliegende Konsum­motive einhergegangen sei müssten. Die Explorationsdaten sprächen für eine begonnene Einstellungs- und Verhaltensänderung bezüglich seines Umgangs mit Alkohol. Im Fall eines Rückfalls in alte Alkoholtrinkmuster bestehe eine höhere Gefahr einer neuerlichen Verhaltensauffälligkeit. Derzeit sei die psycho­logische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in der Gesamtschau knapp ausrei­chend gegeben.

 

Vorgelegt wurden normwertige Laborbefunde auf MCV, GOT, GPT, GGT und CDTect vom 14. November 2012 und 10. Jänner 2013.

 

Seitens der Amtsärztin erfolgte eine Zuweisung zum Facharzt für Psychiatrie zur Abklärung eines Verdachts auf Alkoholmissbrauch bzw –abhängigkeit sowie Aggressionstendenzen.

Dazu wurde die FA-Stellungnahme Dris x, FA für Psychiatrie und Neurologie in Linz, vom 29. April 2013 vorgelegt, in der auch (normwertige) Laborwerte vom 12. April 2013 erwähnt sind. Der FA stellt als Diagnose fest: Schädlicher Gebrauch von Alkohol – seit Oktober 2012 remittiert; Zustand nach Konsum von Kokain und Amphetaminen – seit Jahren remittiert. Er führt dazu aus: „Insgesamt finden sich keine Hinweise, durch die die anamnestischen Angaben der Alkoholabstinenz widerlegbar sind. Bei der gegenwärtigen Befund­konstellation ist eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 aus psychiatrischer Sicht vertretbar. Im Sinne der Risikominimierung muss der weitere Verlauf jedoch unbedingt beobachtet werden. Empfohlen wird zunächst die Befristung der Lenkberechtigung für die Dauer eines Jahres. Innerhalb dieses Jahres sind der Behörde in dreimonatigen Abständen einschlägige Laborbefunde (MCV, LFP, CDTect) vorzulegen. Um einen Rückfall in frühere Trinkmuster zu vermeiden, sollte eine Alkoholberatungsstelle aufgesucht werden.“

 

Laut Gutachten gemäß § 8 FSG der Amtsärztin Dr. x, Amt der Oö.Landesregierung, Abt. Gesundheit, vom 22. Mai 2013 ist der Bw auf dieser Grundlage zum Lenken eines Kraftahrzeuges der Gruppe 1 „befristet geeignet“ auf 1 Jahr unter der Auflage von dreimonatigen Kontrolluntersuchungen auf Leberfunktionsproben CDT, MCV, GGT, Cholinesterase, GOT und GPT, sowie einem Nachweis über die regelmäßige Kontaktaufnahme mit einer Alkohol­beratungs­stelle. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den oben zusammen­gefassten Ausführungen in der FA-Stellungnahme, die mit dem Bw bei der Untersuchung am 17. Mai 2013 besprochen wurden.

Der Bw hat sich telefonisch damit einverstanden erklärt.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn 1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und 2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Auf der Grundlage des oben dargelegten Gutachtens gemäß § 8 FSG war spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorlage von Nachweisen über einen regel­mäßigen Besuch einer (meist anonymen) Alkoholberatung ist im FSG nicht vorgesehen und realistischer Weise nicht möglich, weshalb von einer solchen Vorschreibung abzusehen war – ein solcher Besuch wird jedoch vom Facharzt dringend empfohlen, weshalb der Bw dem im eigenen Interesse nachkommen sollte.     

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum