Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523470/2/Bi/Ka

Linz, 23.05.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 14. Mai 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. Mai 2013, GZ:197913/2013, wegen der Aufforderung zur Beibringung einer Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 FSG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung einen internistischen Befund über die Auswirkungen der fortgeschrittenen Arteriosklerose und der entgleisten Hypertonie auf das Lenken von Kraftfahrzeugen und die zu erwartenden Prognose der Erkrankung beizubringen.    

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 8. Mai 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht unter nochmaliger Vorlage eines Befundberichtes x vom 12. März 2013 und eines Ambulanzberichtes, Prim. x, AKH Linz, vom 24. September 2012 sowie eigener Gewichts- und Blutdruckaufzeichnungen vom Jänner und Februar 2013 im Wesentlichen geltend, im Befund x werde bestätigt, dass er kardialerseits beschwerdefrei und gut belastbar sei, ohne Stenokardien und ohne Ischämiezeichen. Das decke sich auch mit dem Ambulanzbericht aus dem Vorjahr. Von "entgleister Hypertonie" könne keine Rede sein, zumal ein unauf­fälliges Blutdruck- und Frequenzverhalten attestiert werde – das sei auch bei der sanitätsärztlichen Untersuchung am 25. Februar 2013 festgestellt worden. Aus seinen persönlichen Aufzeichnungen ergebe sich auch eine korrekte statistische Prognose eines guten Wertes des zukünftigen Blutdruckverhaltens. Er nehme auch die weiterhin empfohlene medikamentöse Therapie und allenfalls not­wendige Untersuchungen wahr. Er sei die letzten 10 Jahre unfallfrei und straffrei als Kfz-Lenker unterwegs gewesen und ersuche auch im Hinblick auf die Kosten eines Wahlarztes, vom geforderten weiteren  internistischen Befund abzusehen. Abgesehen davon sei fraglich, ob er die im Bescheid gestellten Fragen beantwortet bekomme, da auch eine schriftliche Anfrage der Amtsärztin an Dr. x unbeantwortet geblieben sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 23. Februar 2013 bei der Erstinstanz einen Antrag auf Ausfolgung eines Ausweises für dauend stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO gestellt hat, wobei er ua bestätigte, dass ihm bekannt sei, dass seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG zu überprüfen sein werde.  

 

Der Amtsärztin der Erstinstanz Frau x wurden im Zuge der Untersuchung gemäß § 8 FSG zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B Arztbriefe aus den Jahren 2005 bis 2011 sowie ein Befundbericht x, FA für Innere Medizin AKH Linz, vom 12. März 2013 vorgelegt. Darin werden ua die Diagnosen "Arterielle Hypertonie – Entgleisung" und "Periphere arterielle Verschlusskrankheit" genannt  Die Amtsärztin hat nach Bekanntgabe des Arztes durch den Bw eine Zuweisung Im Sinne des § 8 FSG direkt an Herrn x gesendet, allerdings trotz telefonischer Nachfrage nur den "Befundbericht" erhalten.

Sie hat daher am 2. Mai 2013 ausgeführt, das Gutachten könne nicht abgeschlossen werden, weil im vorliegenden internistischen Befund zwar derzeit ein beschwer­de­freier Zustand beschrieben, aber weder auf die Auswirkungen der fortge­schrittenen Arteriosklerose und der entgleisten Hypertonie auf das Lenken von Kraftfahrzeugen noch auf die zu erwartende Prognose der Erkrankung eingegangen werde und eine schriftliche Nachfrage unbeantwortet geblieben sei.

Auf dieser Grundlage erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nach ständiger Judikatur des VwGH ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungs­voraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung de Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl E 16.4.2009, 2009/11/0020; 22.6.2010, 2010/11/0067; 22.6.2010, 2010/11/0076).

 

Gemäß § 1 Z1 FSG-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) hat eine "fachärztliche Stellung­nahme" ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben.

Gemäß § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahr­zeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahr­zeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 5 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine schweren Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, festgestellt wurden. Gemäß Abs.2 ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls eine  fachärztliche Stellungnahme einzu­holen.

 

Gemäß § 10 Abs.3 FSG-GV ist, ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

 

Seitens des vom Bw gewählten Facharztes für Innere Medizin wurden ua folgende Diagnosen genannt: 1. K(oronare) H(erz)K(rankheit) – Zustand nach Mehrfach­inter­vention ..., 2. Arterielle Hypertonie – Entgleisung, 3. periphere arterielle Verschlusskrankheit. Im Abschnitt "Stellungnahme" wurde aber nur die derzeitige Beschwerdefreiheit, die gute Belastbarkeit und das Fehlen von Stenokardien und Ischämiezeichen sowie die Empfehlung der Fortführung der medikamentösen Therapie angeführt.

In der Zuweisung ausdrücklich verlangt wurden ua folgende Inhalte: Positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kraftfahr­zeuges der Gruppe 1 im Sinne einer Prognose über den weiteren Verlauf sowie (im Fall einer befürwortenden Stellungnahme) eine Aussage, in welchen Abständen verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen empfohlen werden. Dazu hat sich der Facharzt in keiner Weise geäußert, weshalb die vorgelegte Stellungnahme schlicht unvollständig ist. Dass die diagnostizierten Erkrankungen entgegen den Ausführungen des Bw tatsächlich gegeben sind und aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf sein Befinden beim Lenken eines Kraftfahrzeuges und damit die Verkehrs­sicherheit ernst zu nehmen sind, braucht ebenso wenig betont zu werden wie der Umstand, dass der Bw die Kosten der FA-Stellungnahme zu tragen und daher Anspruch auf eine vollständige und im ggst Verfahren verwertbare Stellung­nahme des Facharztes seiner Wahl hat. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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