Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111055/2/Wim/Bu

Linz, 28.05.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der  X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 11.3.2013, VerkGe96-1-2013, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über Herrn X, einen Arbeitnehmer der nunmehrigen Berufungswerberin, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - konkret wurde ihm vorgeworfen, dass er keine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterverkehr vorweisen konnte - eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 46 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

2. Dagegen wurde per E-Mail (Absender: X) fristgerecht eine als "Zusatz zu Einspruch vom 31.1.2013" bezeichnete Berufung mit folgendem Wortlaut eingebracht:

 

"Da wir einen Personalwechsel hatten, möchte ich den obigen Sachverhalt ergänzen:

Der LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen X war im Werkverkehr unterwegs und nicht wie angenommen im Güterverkehr. Laut Auskunft der WKO Linz, ist für Werkverkehr keine EU Lizenz notwendig, bzw. gar nicht möglich.

Wir ersuchen um nochmalige Prüfung und Aufhebung der Strafe.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

X

Leitung Administration

X

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Aus dem gesamten Erscheinungsbild der Berufung (Absender, die Formulierungen im Text in der Ich- bzw. Wir-Form sowie die Unterschriftsklausel) ergibt sich eindeutig, dass die Berufung nur im Namen der X erstattet wurde.

 

Da die Firma aber nicht bestraft wurde, ist eine Berufung von ihr gegen das gegenständliche Straferkenntnis als unzulässig anzusehen und ein Eingehen auf das inhaltliche Vorbringen nicht möglich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.


 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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