Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151016/5/Re/SZ/AK

Linz, 07.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vom 04.03.2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22.02.2013, VerkR96-982-2012, betreffend eine Übertretung des Bundesstraßenmautgesetztes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.   Die Berufung wird zum Grunde nach abgewiesen.

Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15    Stunden herabgesetzt.

Im Übrigen wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt,  dass im Spruch nach der Fahrzeugbezeichnung „KFZ über 3,5 t“ der Klammerausdruck  „(höchstes zulässiges Gesamtgewicht)“ eingefügt wird.

 

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verringert sich auf 15 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu.: I § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 16 Abs. 2, 19 und 20 VStG;

Zu.: II §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.    Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Dauer von 30 Stunden verhängt, weil er am 10. Oktober 2011 gegen 12:51 Uhr das Kraftfahrzeug über 3,5 t, internationales Kennzeichen A, Kennzeichen x, im Gemeindegebiet Wels auf der A25, bis zu km 14.580 gelenkt hat, ohne die für die Benützung von Autobahnen vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Von der automatischen Kontrolleinrichtung des Mautsystems Österreich wurde unter der Deliktnummer x festgestellt, dass bei der GO-Box die Achszahl 3 eingestellt war, die tatsächliche Achszahl jedoch 4 betrug.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Verwaltungsübertretung wurde durch Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 22.12.2011 anhängig gemacht. Von der Stadt Wels erging in der Folge die Strafverfügung gegen den Berufungswerber vom 07. Februar 2012, BauR-12010-2012, gegen welche vom Berufungswerber Einspruch erhoben wurde. Das Verfahren wurde in der Folge von der Stadt Wels gemäß § 29 a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Perg als Wohnsitzbehörde zum Durchführen des weiteren Verfahrens abgetreten. Die im Spruch vorgeworfene Übertretung des Mautgesetzes wurde, wie von der ASFINAG angezeigt, nach Überprüfung in Bezug auf die zugrunde liegenden Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes als erwiesen angenommen. Eine alleinige Bestreitung der Tatbegehung reiche nicht aus, um die Behörde von der Nichtstrafbarkeit zu überzeugen. Es sei dem Berufungswerber mit den Einwendungen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sodass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliege, was zur Strafbarkeit genüge. Er habe die ihm zur Last gelegte Tat demnach zu verantworten. In Bezug auf die Strafbemessung wurde mangels Vorliegens von Erschwerungs- und Minderungsgründen die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von x mit der als Einspruch bezeichneten Eingabe vom 04. März 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 05. März 2013, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit nachstehendem Vorbringen:

 

„Ich habe schon einmal Einspruch zu ASFINAG geschrieben, ich bin nicht schuld, das sind nicht meine Delikte aus meiner Seite aber nur menschliche Fehler von der Tankstelle. Ich habe auf keinen Fall Rechtsvorschriften verletzt. LKW ist in Österreich Ein gemeldet und ist kein Problem Zwischensumme (Achse zahl) nach zahlen wen zu solche zwischen Delikt gekommen. Punkt 1. Aus meiner Seiten GO Box ist nicht 100% gerät ins betrieb geeignet. So auch wie digitale Tacho. Solche Geräte kennen benutzen jemanden, wie Abzogen (Geld) Gegen andere, ( und so gesetzlich, wie auch Vor schriftlich.) P.2. Kann das sein gute Lobby für gewiesene Gruppen welche kennen Geld von Fahrer abgezogen und eigene Kasse nachfällen. Wir sind nur normale Menschen/und wir Arbeiten meisten ab 7 € bis 8€ pro Stunde. Frag ich mich ist das Menschlich, wie die reichen gekommen zum solchen astronomische Summe, und es Gesetzlich, Vor schriftlich??? Bei solche Delikte ist kein Grund Fahrer Strafen. Lieber ist viel mal kein Gesetz oder Vorschriften haben, wie ein schlechte. Menschen kennen auch nicht alle Gesetze und Vorschriften akzeptieren, wenn sind so wie abgezogen oder gegen Menschen. Heute haben wir alle viele Probleme zu überleben, mit überall steigenden Preisen von alle Seiten. Dazu kommen noch steigende Strafen ohne Grund, nur ist das Geld Sache wie Geld von Menschen abziehen. Wir haben in unserer Familie kein Geld übrig, was kann ich nur so was aus dem Fenster werfen, oder verschenken außer Feuerwehr oder Arme und Kranke Kinder. Ich bin auch kein Santa Klaus, das kann ich jeden Geschenke geben kann. Auch kein Schatztruhe welche kann jemand nur so öffnen und etwas raus nebmen, oder mit Schatztruhe schütteln und Schatz liegt bei den Füßen. Jeder sucht nur Geld, es ist egal wie dicke Mauern vor seinen Augen stehen, macht er für jeden Preis. Politiker machen ein rennen wer mehr Geld zur Kasse bringt, tat Sache ist das es Gesetzlich oder Vor schriftlich ist. Ich glaube das das Geld suchen vielmals einen falschen platz in dieser Krise. Z.b. Ballsaison oder

Olympische spiele und so... solche Geld muss nicht nur so weglaufen die Reichen können das Geld zu der Kasse Schenken und so weiter. Meine ehemaliger Chef sowie dispo, mich auch so dirigieren, befehle geben aber am ende strafe bezahlen nur die dumm Fahrer (Ich.) wahrscheinlich

bekommen solche befehle auch die Behörde (Gesetzlich und Vor schriftlich) so muss die Geld zum Kasse bringen, und Fahrer mit Familien noch arme machen, so kennen der Volk auch zum Krise rutschen und, schulden machen. So ist nur der Fahrer schuld. Nein es kann ich nicht akzeptieren.

Gesetze für ASFINAG sind keine Ordnung, aber nur Lobby Modell wie Menschen abkassieren, abgezogen und hinten stehen als Argumentgesetz.

Momentan bin ich Arbeitslos und wahrscheinlich ist das besser als Arbeiten und wegen Arbeit Strafe bezahlen. Dankeschön für Ihr Verständnis“

 

 

3.    Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass dem Strafverfahren eine Anzeige der ASFINAG vom 22.12.2011 zugrunde liegt. Die Anzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen hzGG und dem Kennzeichen x sei auf 3 eingestellt gewesen, die Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen seien jedoch 4. Dadurch sei die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß worden.

 

Gegen die in der Folge von der Stadt Wels verhängte Strafverfügung an den ermittelten Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges vom 07. Februar 2012, BauR-12010-2012, hat der Bestrafte innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und einen Beleg über eine am 06.10.2011 erfolgte Pre-Pay-Aufladung der GO-Box und der Ausweisung eines Guthabens in Höhe von 495 Euro vorgelegt. Das Strafverfahren wurde in der Folge nach Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse an die Bezirkshauptmannschaft Perg als Wohnsitzbehörde des Bestraften abgetreten und von dieser weitergeführt. In einer Ergänzung der eingeholten Äußerung stellt die ASFINAG Maut Service GmbH fest, dass gemäß Bundesstraßenmautgesetz den Fahrer eine Mitwirkungspflicht trifft. Er habe sich gemäß § 8 BStMG und gemäß der Mautordnung, Teil B, während und nach der Fahrt von der ordnungsgemäßen Einstellung und Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen. Unter Hinweis auf das Beweisfoto sowie die Einzelleistungsinformation des Tattages wird erneut festgestellt, dass zum Tatzeitpunkt die GO-Box mit Kategorie 3 anstelle von Kategorie 4+ eingestellt war. Die Einspruchsangaben des Beschuldigten wurden als nicht zutreffend zurückgewiesen. Aufgrund der falschen Einstellung sei eben die Maut nur für 3 anstelle von 4 oder mehr als 4 Achsen entrichtet worden. Eine fristgerechte Nachzahlung sei nicht erfolgt, weshalb es zum Delikt kam. Auch einer per Einschreiben übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut sei nicht nachgekommen worden, weshalb Anzeige erstattet werde musste. In seiner hiezu eingeholten Gegenäußerung bringt der Einspruchswerber eine ergänzende Antwort vor.

In der Folge ergeht das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 22. Februar 2013, VerkR96-982-2012.

 

4.    Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftfahrzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1), Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die ASFINAG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4)

 

4.1. Im gegenständlichen Fall ist die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts (i.S. einer nicht ordnungsgemäß eingestellten Kategorie bei der GO-Box) unbestritten. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, die Ersatzmaut jedoch nicht einbezahlt worden ist.

 

Wenn der Berufungswerber in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung darüber hinaus vorbringt, er habe keine Rechtsvorschriften verletzt und sei der LKW in Österreich angemeldet und sei die Summe der Achszahl nach Zahlen kein Problem so ist dem im Sinne der oben zitierten Rechtsvorschriften zu entgegnen, dass es eine zentrale Lenkerpflicht darstellt, die tatsächliche Achszahl richtig einzustellen, da je nach Achszahl eine abgestuft zu berechnende Maut anfällt. Wenn er anführt, dass aus seiner Sicht die GO-Box nicht 100% betriebsgeeignet sei, so kann auch dies nicht zum Erfolg führen. Aus den Einzelleistungsnachweisen ist ersichtlich, dass die GO-Box mit dem System vollständig kommuniziert hat und die für die eingestellte Achszahl 3 vorgesehenen Mauten abgebucht hat. Der Fehler lag allein darin, dass der Berufungswerber als Lenker eine falsche Achszahl eingestellt hat. Bei einem Funktionsfehler der GO-Box hätten Pieps-Töne den Lenker darauf aufmerksam gemacht. Weitere ergänzende Vorbringen wie: „Eigene Kasse ohne Arbeit“, „gratis von anderen Schultern nach füllen“, „falsch parken und Fahrverbot“ menschliche Moral“, „Unrecht gegen Fahrer“, „Manager und Spekulationen“, „geplatzte Abzockerei“, sind mit den Hinweis, dass es sich hierbei um völlig unsachliche und darüber hinaus unzutreffende Argumente handelt, ab- bzw. zurückzuweisen.

 

Die Tat ist daher insgesamt dem Berufungswerber in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Im Zweifel ist zugunsten des Berufungswerbers von Fahrlässigkeit auszugehen und hat dies auch die belangte Behörde getan, dies in dem Sinne, dass er übersehen hat, die Achszahl korrekt umzustellen.

 

Sein weiteres Berufungsvorbringen betrifft seine Situation als Arbeitsloser. In Bezug auf diese vom Berufungswerber angesprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist festzuhalten, dass auch diese von der belangten Behörde berücksichtigt wurden und ohnedies nur die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde.

Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit und dem de fakto vorliegenden Tatsachengeständnis als weiterer Minderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung (für 3 Achsen) tritt, somit ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und die regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt, erscheint es vertretbar, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG), die Strafe herabzusetzen.

Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Die korrekte Einstellung der Achszahl bei der GO-Box stellt gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht dar. Darüber hinaus ist es die Pflicht des Lenkers, vor Antritt der Fahrt durch Drücken der Bedientaste sowohl die Funktion der GO-Box als auch das Aufleuchten der aktuell eingestellten Fahrzeugkategorie zu überprüfen bzw. festzustellen.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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