Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101570/4/Bi/Bk

Linz, 04.01.1994

VwSen-101570/4/Bi/Bk Linz, am 4. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des F, vertreten durch Dr. A 15, vom 20. September 1993 gegen die Punkte 1. und 2. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.

September 1993, Zl. St. 7042//93-In, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 1 insofern Folge gegeben, als der Spruch mit der Maßgabe bestätigt wird, daß er zu lauten hat: "Sie haben am 18. Mai 1993 um 1.05 Uhr in Linz auf der Wiener Straße im Bereich von der Traunbrücke bis zur Kreuzung mit der Dauphinestraße den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die durch Beschilderung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten;", die Geldstrafe jedoch auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.

Hinsichtlich Punkt 2 wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Strafnorm auf § 99 Abs.4 lit.i StVO abgeändert und die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich demnach hinsichtlich Punkt 1 auf 80 S und hinsichtlich Punkt 2 auf 50 S; im Rechtsmittelverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und Z3 und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.4i StVO 1960.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in den Punkten 1. und 2. des oben angeführten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.

§§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 und 2. §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 Geldstrafen von 1. 1.200 S und 2.

1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 48 und 2. 36 Stunden verhängt, weil er am 18. Mai 1993 um 1.05 Uhr in Linz auf der Wiener Straße im Bereich von der Traunbrücke bis zur Kreuzung mit der Dauphinestraße den PKW mit Kennzeichen 1. mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gelenkt und dadurch die durch Beschilderung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 30 km/h überschritten habe; 2. auf der Wiener Straße ab der Kreuzung mit der Dauphinestraße bis zum Haus Wiener Straße Nr. das deutlich sichtbar gegebene Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes zum Anhalten nicht beachtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von insgesamt 220 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sowohl der Rechtsmittelwerber als auch die Erstinstanz ausdrücklich auf eine solche verzichtet haben (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, zumal er unmittelbar nach Bemerken des Streifenwagens auf den Tachometer geblickt habe. Er habe daher davon ausgehen können, daß die Funkstreife lediglich zufällig hinter seinem Fahrzeug nachfuhr, obgleich richtig sei, daß der Funkstreifenwagen das Blaulicht eingeschalten hatte. Er habe aber nicht damit rechnen müssen, daß das Blaulicht ihm gegolten habe. Wenn der Beamte bei der Nachfahrt eine beleuchtete Anhaltekelle aus dem Fenster gehalten habe, dann könne es für ihn gar nicht wahrnehmbar gewesen sein, auch deshalb, weil bei einem Blick in den Rückspiegel das gesamte Verkehrsgeschehen ohnehin verkleinert und nur ausschnittweise zu sehen sei. Eine derartige Maßnahme sei völlig ungeeignet, den Lenker eines vorfahrendes Fahrzeuges zum Anhalten zu befehligen. Die Beamten führten an, er sei mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gefahren, sodaß, würde dies zutreffen, der Funkstreifenwagen eine Geschwindigkeit von weit über 100 km/h einhalten hätte müssen, um überhaupt vorfahren zu können und den Dienstwagen abzubremsen und quer zur Fahrbahn zu stellen. Als er hinter sich das Blaulicht entdeckt habe, habe er aufgrund der angeführten Umstände nicht zur Überzeugung gelangen können, daß das Blaulicht seiner Person gelten würde, zumal er mit entsprechender Sorgfalt unterwegs gewesen sei. Erst als ihn der Streifenwagen überholte und er die Anhaltekelle das erste Mal wahrgenommen habe, habe er sofort angehalten.

Er beantrage daher die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, wobei weiters eingewendet werde, daß die ausgesprochenen Geldstrafen überhöht seien.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie in das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung der 3. Kammer am 21. Dezember 1993 wegen der Berufung gegen Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommene Protokoll über die zeugenschaftlichen Einvernahmen der beiden Polizeibeamten Rev.Insp. P und Rev.Insp. R.

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt:

Die genannten Polizeibeamten der Bundespolizeidirektion Linz waren am 18. Mai 1993 gegen 1.05 Uhr mit einem Funkstreifenwagen auf der Wiener Straße im Bereich der Kreuzung mit der Kremsmünstererstraße stadtauswärts unterwegs, wobei das Polizeifahrzeug von Rev.Insp. R gelenkt wurde. Bei der genannten Kreuzung fiel ihnen im Gegenverkehr der PKW auf, weil dieser mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit stadteinwärts gelenkt wurde. Die beiden Beamten drehten daraufhin um und nahmen die Verfolgung auf. Sie fuhren auf eine Wegstrecke von ca 400 Metern in einem annähernd gleichbleibenden Abstand von ca 30 Metern hinter dem PKW her, wobei der Tachometer des Polizeifahrzeuges eine Geschwindigkeit von 90 km/h anzeigte.

Im Bereich der Kreuzung mit der Dauphinestraße wurde beim Polizeifahrzeug das blaue Drehlicht eingeschaltet und der auf dem Beifahrersitz befindliche Meldungsleger Rev.Insp.

P versuchte, den Rechtsmittelwerber anzuhalten, indem er beim Seitenfenster mit der beleuchteten Anhaltekelle aus dem mittlerweile auf gleicher Höhe ca 2 Meter neben dem PKW des Rechtsmittelwerbers fahrenden Funkwagen diesem deutliche Zeichen zum Anhalten gab. Erst ca 200 Meter weiter beim Haus Wiener Straße gelang es den Beamten, den Rechtsmittelwerber anzuhalten, indem sie ein größeres Stück vorfuhren und das Polizeifahrzeug quer zur Fahrbahn stellten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben beide Zeugen die unsichere Fahrweise des Rechtsmittelwerbers in der Weise bestätigt, daß dieser sich mehrfach der Mittellinie genähert und in der Folge den PKW ruckartig nach rechts verrissen habe, sodaß Rev.Insp. R beim Versuch, den PKW anzuhalten, immer wieder zum Ausweichen gezwungen war, weil der Rechtsmittelwerber zwischen dem rechten und linken Fahrstreifen hin- und herpendelte.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeführt, er habe den Funkwagen erstmals im Bereich von Ebelsberg im Rückspiegel registriert. Bei diesem wurde dann das Blaulicht eingeschaltet, wobei der Nachfahrabstand von 30 Meter annähernd richtig sei. Die Straße sei zu diesem Zeitpunkt menschenleer gewesen und er habe das Blaulicht nicht auf sich bezogen. Nachdem der Polizist beim Überholen die Kelle herausgehalten habe, sei er sofort stehengeblieben und zwar parallel zum Funkwagen.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Angaben der beiden Polizeibeamten sowohl hinsichtlich der Feststellung der vom Rechtsmittelwerber eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit als auch des Vorwurfs des Nichtreagierens auf ein deutlich sichtbares Zeichen zum Anhalten schlüssig und glaubwürdig sind, zumal auch die Schilderung des Rechtsmittelwerbers vom Vorfall der der beiden Zeugen mit Ausnahme der kategorischen Bestreitung der beiden Vorwürfe in Einzelheiten nicht widerspricht.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1 (Übertretung gemäß § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3a StVO 1960):

Auf der Wiener Straße ist in Fahrrichtung stadteinwärts von der Traunbrücke bis kurz vor der Kreuzung mit der Salzburger Straße eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt und durch entsprechende Straßenverkehrszeichen kundgemacht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hegt keinerlei Zweifel am Wahrheitsgehalt und der Richtigkeit der Aussagen der beiden Polizeibeamten, zumal eine Nachfahrstrecke von 400 Metern durchaus geeignet ist, die vom Vordermann eingehaltene Fahrgeschwindigkeit exakt festzustellen. Aus der Anzeige geht hervor, daß der Tachometer des Polizeifahrzeuges 90 km/h angezeigt hat. Da in der Anzeige weiters ausgeführt ist, daß die Tachometerabweichung dabei nicht berücksichtigt wurde, ist zugunsten des Rechtsmittelwerbers nicht davon auszugehen, daß dieser tatsächlich eine Geschwindigkeit von 90 km/h angezeigt hat. Es wird daher im Zweifel eine 10 %ige Tachometerabweichung zugunsten des Rechtsmittelwerbers der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt, sodaß die entsprechenden Teile des Tatvorwurfs aus dem Schuldspruch gemäß den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG eliminiert wurden.

Die Aussagen des Rechtsmittelwerbers, er habe lediglich eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, weil ihm das Polizeifahrzeug schon in Ebelsberg aufgefallen sei, erscheint insofern unglaubwürdig, als beide Beamten ausgesagt haben, das Fahrzeug sei ihnen eben aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit aufgefallen, sodaß sie sich zur Nachfahrt entschlossen hätten.

Zu Punkt 2 (Übertretung gemäß § 97 Abs.5 iVm § 99 Abs.4i StVO 1960):

Aus der Anzeige geht hervor, daß der Melungsleger Rev.Insp.

P ab der Kreuzung mit der Dauphinestraße versucht hat, den Rechtsmittelwerber anzuhalten, indem er die beleuchtete Anhaltekelle aus dem Beifahrerfenster hielt und durch Schwenken der Kelle deutliche Zeichen zum Anhalten gab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben beide Zeugen ausgesagt, es sei schwierig gewesen den Rechsmittelwerber anzuhalten, weil dieser zwischen dem 1. und dem 2.

Fahrstreifen der Wiener Straße hin- und hergependelt ist und daher dem Lenker Rev.Insp. R ein Überholen gefährlich erschien. Ab der Kreuzung mit der Dauphinestraße wurde beim Polizeifahrzeug das Blaulicht eingeschaltet, was laut seinen eigenen Angaben auch vom Rechtsmittelwerber bemerkt wurde. Die Anhaltung sei dann beim Haus Wiener Straße nahe der Kreuzung mit der D in der Weise erfolgt, daß das Polizeifahrzeug den PKW des Rechtsmittelwerbers überholte, ein größeres Stück vorfuhr und vom Lenker quergestellt wurde, sodaß der Rechstmittelwerber anhalten mußte. Laut übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten hat er zunächst auf die Anhalteversuche in keiner Weise reagiert, mußte aber durch das Überholen und Querstellen des Polizeifahrzeuges seine Geschwindigkeit verlangsamen und hielt schließlich beim Haus Wiener Straße parallel zum Polizeifahrzeug so an, daß die Vorderräder laut Aussagen der Zeugen am Gehsteig, laut eigenen Angaben am Radweg, zum Stehen kamen.

Der Rechtsmittelwerber hat angeführt, er habe das Blaulicht des Polizeifahrzeuges bemerkt und auch gesehen, daß der Polizist die Kelle herausgehalten habe; er sei beim Überholen des Polizeifahrzeuges sofort stehengeblieben und zwar parallel zu diesem. Ein Polizist sei ausgestiegen und habe ihn sofort darauf angesprochen, warum er nicht stehengeblieben sei.

Da der Rechtsmittelwerber selbst ausgeführt hat, die Straße sei zum Zeitpunkt des Vorfalles menschenleer gewesen und es habe sich auch kein anderes Fahrzeug dort befunden, wobei er sowohl die Nachfahrt durch das Polizeifahrzeug als auch das Einschalten des Blaulichtes bemerkt habe, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber diese Vorgangsweise nicht auf sich selbst bezogen haben will. Wäre er tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h und "normaler" Fahrlinie unterwegs gewesen und wären die Polizeibeamten zu einer anderen Einsatzfahrt gerufen worden, so hätten diese seinen PKW unter Verwendung des Blaulichtes und Einhaltung eines größeren Sicherheitsabstandes mit größtmöglicher Beschleunigung überholt und wären stadteinwärts weitergefahren. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Aussagen der beiden Zeugen sowie aus der Anzeige und auch aus den Aussagen des Rechtsmittelwerbers, daß die Beamten offensichtlich ein größeres Stück unter Verwendung des Blaulichtes hinter bzw neben dem Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers hergefahren sind, wobei der Meldungsleger auf annähernd gleicher Höhe mit dem Rechtsmittelwerber diesem durch Schwenken der beleuchteten Anhaltekelle deutlich sichtbare und nur als solche zu verstehende Zeichen zum Anhalten gegeben hat. Als dieser darauf nicht reagierte, war der Lenker des Polizeifahrzeuges Rev.Insp. P gezwungen, den PKW des Rechtsmittelwerbers in der beschriebenen Weise zum Anhalten zu bewegen.

Die schlüssige und glaubwürdige Schilderung der beiden Zeugen läßt die Subsumierung des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers unter den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos zu, wobei auch die subjektiven Voraussetzungen beim Rechtsmittelwerber erfüllt sind. Hätte der Rechtsmittelwerber auf das für ihn nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus erkennbare und auf ihn zu beziehende Zeichen zum Anhalten sofort reagiert, wäre ein derartiges Fahrmanöver, wie von den beiden Zeugen geschildert, nicht erforderlich gewesen und mit Sicherheit auch nicht in der Weise durchgeführt worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber beide ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängten Strafen zum einen zu hoch bemessen waren, weil im Punkt 1 "in dubio pro reo" eine niedrigere Geschwindigkeit zugrundezulegen war, und eine Übertretung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.4i leg.cit. zu bestrafen ist, der einen Strafrahmen bis 1.000 S Geldstrafe und bis 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe beinhaltet. Diesbezüglich erfolgte eine Spruchberichtigung.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers, wobei ein monatliches Bruttoeinkommen von 15.000 S und die Sorgepflichten für die Gattin, zwei Kinder und teilweise für die Mutter zugrundegelegt werden.

Erschwerungs- oder Milderungsgründe waren nicht zu berücksichtigen.

Die Strafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bzw sind so gering bemessen, daß eine weitere Herabsetzung im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt werde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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