Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167633/8/Ki/WU

Linz, 10.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E. S., D-x, zunächst vertreten durch Rechtsanwalt x, vom 7. Februar 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Jänner 2013, VerkR96-4467-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2013 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG

zu II: § 66 Abs. 1 VStG

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 15.4.2012 um 18.47 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) auf der B148 bei Strkm. 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und habe die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 57 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 7. Februar 2012 Berufung erhoben, wobei zunächst lediglich die Gewährung einer Akteneinsicht bzw. die Übersendung der Akten beantragt wurde.

 

In weiterer Folge wurde am 12. März 20134 ein weiterer Berufungsschriftsatz, nunmehr durch den an der mündlichen Berufungsverhandlung teilnehmenden Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebracht, dies unter anderem mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis möge nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

 

Im Wesentlichen wird die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 12. Februar 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben unter Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2013. An dieser Verhandlung nahm lediglich der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, Letzterer sowie eine Vertretung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sind entschuldigt nicht erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 25. April 2012 zugrunde, die vorgeworfene Geschwindigkeit wurde mittels eines stationären Radarmessgerätes festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erließ gegen den Rechtsmittelwerber als Halter des Fahrzeuges zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-4467-2012 vom 14. Juni 2012), welche von diesem mit der Begründung, er habe diese Tat nicht begangen, beeinsprucht wurde.

 

In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gegen Herrn Seidl eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 durch, welche von diesem nicht beantwortet wurde.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers eine eidesstattliche Erklärung eines T. P. vor, welcher erklärte, dass er am 15.4.2012 um 18.47 Uhr, Fahrer des PKW Marke x, amtliches Kennzeichen: x, gewesen sei.

 

2.6. in freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass anhand der vorliegenden Beweisunterlagen, insbesondere in Anbetracht der vorliegenden eidesstattlichen Erklärung, dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Allgemein wird zunächst festgestellt, dass, wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, die Verwaltungsbehörden berechtigt sind, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (VwGH 2010/02/0129 vom 27. Mai 2011). Der Rechtsmittelwerber hat auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht reagiert und es könnte dieser Umstand durchaus als nicht ordnungsgemäßes Mitwirken an der Sachverhaltsstellung bewertet werden. Andererseits liegt nunmehr eine eidesstattliche Erklärung einer anderen Person vor, dass dieser Fahrer des PKW Marke x, amtliches deutsches Kennzeichen: x, am 15.4.2012 um 18.47 Uhr gewesen sei. Diese Erklärung kann konkret nicht widerlegt werden. Folge dieses Umstandes ist, dass dem Berufungswerber die Verwaltungsübertretung nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden kann, weshalb – in dubio pro reo – der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

 

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