Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167650/16/Ki/Spe

Linz, 15.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Johann Fragner, Berichter Mag. Alfred Kisch, Beisitzer Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des A. S., x, vom 15. Februar 2013,  gegen die Höhe der in den Punkten 1, 3 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Jänner 2013, GZ: VerkR96-29199-2012, VerkR96-30929-2012, VerkR96-31833-2012 und VerkR96-33065-2012, verhängten Strafen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. April 2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.              Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

II.            Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 3.018,00 Euro zu entrichten.

 

            Der diesbezügliche Kostenersatz für das Verfahren vor der         Bezirkshauptmannschaft Gmunden wird mit 780,00 Euro neu   festgesetzt.

                 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.   §§ 11, 13, 16, 19, 24 und 51 Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II. § 64 Abs.1 und 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I. Nr. 50/2012 (Verfahrenskosten Bezirkshauptmannschaft Gmunden) bzw. idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Verfahrenskosten hinsichtlich Berufungsverfahren)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden in den Punkten 1, 3 und 4 über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs.1 und Abs.2 FSG Geldstrafen in Höhe von jeweils 2.180,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils sechs Wochen und Freiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils vier Wochen verhängt. Weiters wurde ihm hinsichtlich der gegenständlichen Delikte Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 1.914,00 Euro auferlegt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt,

-      er habe am 18.8.2012 in der Zeit zwischen 17.45 Uhr und 18.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der P. Landesstraße aus Richtung Bad Wimsbach kommend bis zum Sparmarkt (xstraße x) und anschließend von dort weiter bis zum Objekt "Neue xstraße x" – somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr – gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war (Punkt 1);

-      - er habe am 28.8.2012 gegen 06.25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der L. Straße ortseinwärts und in weiterer Folge auf der L. Landesstraße in Fahrtrichtung L. – somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr – gelenkt, wobei er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war (Punkt 3);

-      er habe am 2.9.2012 gegen 06.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf dem Laudachweg sowie auf der xstraße und der L. Landesstraße - somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr – gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war  (Punkt 4).

Er habe dadurch jeweils §§ 1 Abs.1 iVm 37 Abs.1 FSG verletzt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber – zunächst rechtsfreundlich vertreten – mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 Berufung erhoben. Hinsichtlich der gegenständlichen Punkte richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

Er befinde sich in Untersuchungshaft und sei daher vermögens- und einkommenslos. Geldstrafen in Höhe von 2.180,00 Euro seien von ihm nicht zu verdienen, weil er nicht beschäftigt sei. Im Gegensatz zu einem in Freiheit befindlichen Beschuldigten könne er sich daher auch keinen Kredit in der Strafhöhe aufnehmen um die Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Die Untersuchungshaft sei bereits unterbrochen worden um Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von sechs Wochen zu vollziehen. Die Geldstrafen hätten daher, wie bei einem Jugendlichen in Ausbildung, drastisch reduziert werden müssen.

 

Auch die gleichzeitig wegen der oftmals wiederholten Gesetzesübertretungen verhängten Freiheitsstrafen von dreimal vier Wochen seien existenzgefährdend. Es wäre mit jeweils einer Woche Freiheitsstrafe das Auslangen zu finden.

 

Aus spezialpräventiven Gründen würden die derzeitige Untersuchungshaft und die möglicherweise sehr hohe gerichtliche Freiheitsstrafe wegen Beteiligung am Raub ausreichen, um ihn zu einer Verhaltensänderung zu motivieren.

 

Als Jugendlicher in einer extremen Sturm- und Drangphase habe er sich an die Grenzen herangemacht und es sei bis zur Verhängung der Untersuchungshaft nicht für möglich gehalten worden, dass es Sanktionen des Staates setze, wenn man der irrigen Meinung sei, mit der jugendlichen Kraft mit dem Kopf durch die Wand stoßen zu können.

 

Es werde daher eine drastische Herabsetzung der verhängten Geldstrafen sowie die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen auf ein Minimum beantragt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4. April 2012.

 

Der Rechtsmittelwerber bestätigte, dass er sich zur Zeit wegen Verdachtes von Raubüberfällen in Untersuchungshaft befinde. Er hab eine Lehre als Dachdecker und Spengler begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Er rechne damit, dass er ca. zwei Jahre Haft unbedingt bekommen werde, stellte jedoch in Aussicht, dass er nach Abschluss der Haft wiederum sich beruflich betätigen könne.

 

Die Berufung hinsichtlich der Strafhöhe wurde von ihm im Wesentlichen damit begründet, dass er ohnedies eine lange Haft zu erdulden habe und es wäre ihm lieber, wenn er diese abzahlen könne.

 

Seitens des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde darauf hingewiesen, dass es auch gerichtliche Vorfälle wegen Suchmittelvergehen gegeben habe.

 

Letztlich erklärte der Berufungswerber, er habe nunmehr eingesehen, dass sein Verhalten falsch war, er könne dies leider nicht mehr rückgängig machen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass hinsichtlich der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnten rechtskräftigen Verwaltungsstrafen drei nach der zuletzt begangenen gegenständlichen Übertretung begangen wurden, sodass letztlich nur 13 rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafen zu berücksichtigen sind.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Gemäß § 11 VStG darf eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Gemäß § 19 VstG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten mangels Bekanntgabe nicht erhoben werden konnten, sie wurden deshalb, wie in den verfahrenseinleitenden Schreiben angekündigt wurde, geschätzt.

 

Milderungsgründe seien aus dem Akt nicht ersichtlich, erschwerend hätten hinsichtlich der Schwarzfahrten in Summe bereits 16 rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen nach §§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG berücksichtigt werden müssen, weshalb wegen den verhängten Höchstgeldstrafen auch die Bestimmung des § 37 Abs.2 FSG angewendet wurde.

 

Bereits ab der zweiten Bestrafung wegen gleichen Zuwiderhandlung habe die Behörde die Möglichkeit eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Da jedoch die Geldstrafe stets Vorrang haben sollte, sei erst bei den letzten Strafverfahren wegen "Schwarzfahrens" erstmalig neben der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt worden.

 

Aus spezialpräventiven Gründen sei es nach Ansicht der Behörde nunmehr unumgänglich, von der gesetzlichen Möglichkeit der primären Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zähle wohl unbestritten zu den gröbsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Durch sein Verhalten habe der Berufungswerber deutlich zu erkennen gegeben, dass er den rechtlich geschützten Werten offenkundig gleichgültig gegenüber stehe und er offensichtlich nicht gewillt sei, sich den geltenden Vorschriften entsprechend zu verhalten.

 

Unter Anbetracht der Tatsache, dass durch Lenker ohne entsprechende Lenkberechtigung für die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr die sich aus der Natur der Sache ergebenden Gefahren des Straßenverkehr noch massiv verstärkt werden und durch ihr Verhalten Menschenleben gefährdet werden, bedarf es der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe, um den Berufungswerber von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich der Begründung der Erstbehörde vollinhaltlich an. Wohl konnte festgestellt werden, dass letztlich nur 13 einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen sind, dies vermag jedoch im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der gegenständlichen Angelegenheit zu keiner Reduzierung der Strafe führen. Insbesondere fiel im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung auf, dass der Berufungswerber, trotz seiner verbalen Beteuerung bei seiner Aussage in der Berufungsverhandlung, ein Verhalten tätigte, welches keinesfalls den Schluss rechtfertigen würde, er wäre nunmehr geläutert.

 

Jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen bedarf es daher einer entsprechend strengen Bestrafung, sodass im Hinblick auf die evidenten einschlägigen Vormerkungen, - auch unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse - die Verhängung jeweils der Höchststrafe sowohl hinsichtlich Geld- als auch Ersatz- und Primärfreiheitsstrafe durchaus gerechtfertigt wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung der Strafen kann daher nicht in Erwägung gezogen werden. Der Berufungswerber wurde nicht in seinen Rechten verletzt, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz  bzw. die Berichtigung der Verfahrenskosten für das Verfahren vor der Erstbehörde sind gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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