Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167654/3/Zo/TR/AK

Linz, 06.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, x, x x, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 9.1.2013, VerkR96-1962-2012, zu Recht erkannt:

I.            Die Berufung gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.  

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 326 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 134 Abs 1 und 1b KFG sowie § 19 VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Schärding hat dem Berufungswerber folgende Delikte zur Last gelegt:

1) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten:

- Am 10.02.2012 von 13:45 Uhr bis 12.02.2012, 00:11 Uhr mit einer Lenkzeit von 22 Stunden und 58 Minuten.

- Am 13.02.2012 von 06:01 Uhr bis 13.02.2012, 18:32 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 21 Minuten.

- Am 15.02.2012 von 05:14 Uhr bis 15.02.2012, 17:02 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 13 Minuten.

- Am 20.02.2012 von 09:31 Uhr bis 21.02.2012, 08:20 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 19 Minuten.

- Am 28.02.2012 von 18:04 Uhr bis 29.02.2012, 12:49 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden und 13 Minuten.

- Am 03.03.2012 von 07:44 Uhr bis 03.03.2012, 22:13 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 23 Minuten.

Tatort: Gemeinde x, A x x Autobahn bei StrKm 75,200, Fahrtrichtung Deutschland.

Tatzeit: 09.03.2012, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006.

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.02.2012 um 13:45 Uhr - Ruhezeit von 02 Stunden und 59 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 13.02.2012 um 06:01 Uhr - Ruhezeit von 10 Stunden und 02 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.02.2012 um 04:35 Uhr - Ruhezeit von 08 Stunde und 29 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.02.2012 um 05:14 Uhr - Ruhezeit von 09 Stunden und 07 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 20.02.2012 um 09:31 Uhr - Ruhezeit von 03 Stunden und 08 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 23.02.2012 um 15:01 Uhr - Ruhezeit von 05 Stunden und 21 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.02.2012 um 18:04 Uhr - Ruhezeit von 05 Stunden und 14 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 02.03.2012 um 16:34 Uhr - Ruhezeit von 09 Stunden und 01 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 03.03.2012 um 07:44 Uhr - Ruhezeit von 09 Stunden und 02 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 04.03.2012 um 07:16 Uhr - Ruhezeit von 09 Stunden und 01 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 06.03.2012 um 05:07 Uhr - Ruhezeit von 10 Stunden und 38 Minuten.

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 07.03.2012 um 01:49 Uhr - Ruhezeit von 09 Stunden und 01 Minuten.

Tatort: Gemeinde Suben, A x x Autobahn bei StrKm 75,200, Fahrtrichtung Deutschland.

Tatzeit: 09.03.2012, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006.

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, weiches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

- Am 11.02.2012 wurde von 01:53 Uhr bis 11.02.2012, 07:35 Uhr, das sind 05 Stunden und 21 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingehalten.

- Am 11.02.2012 wurde von 18:09 Uhr bis 12.02.2012, 00:11 Uhr, nach einer Lenkzeit von 04 Stunden und 57 Minuten nur 26 Minuten Lenkpause eingelegt.

- Am 16.02.2012 wurde von 02:10 Uhr bis 16.02.2012, 07:29 Uhr, nach einer Lenkzeit von 04 Stunden und 51 Minuten nur 27 Minuten Lenkpause eingelegt.

- Am 02.03.2012 wurde von 16:34 Uhr bis 02.03.2012, 22:42 Uhr, das sind 06 Stunden und 03 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

- Am 07.03.2012 wurde von 08:31 Uhr bis 07.03.2012, 13:31 Uhr, das sind 04 Stunden und 48 Minuten, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Tatort: Gemeinde x, A x x Autobahn bei StrKm 75,200, Fahrtrichtung Deutschland.

Tatzeit: 09.03.2012, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 7 EG-VO 561/2006.

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten, obwohl die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden nicht überschritten und dazu führen darf, dass die Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Woche von 13.02.2012 bis 19.02.2012 - Lenkzeit 63 Stunden und 06 Minuten.

Tatort: Gemeinde x, A x x Autobahn bei StrKm 75,200, Fahrtrichtung Deutschland.

Tatzeit: 09.03.2012, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 6 Abs. 2 EG-VO 561/2006.

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Wochen von 06.02.2012 bis 19.02.2012 - Lenkzeit 99 Stunden und 42 Minuten.

Tatort: Gemeinde x, A x x Autobahn bei StrKm 75,200, Fahrtrichtung Deutschland.

Tatzeit: 09.03.2012, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006.

 

6) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßig wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeiten spätestens am Ende von sechs 24 Stundenzeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.

- Beginn des wöchentlichen Ruhezeitraumes am 10.02.2012 um 01:30 Uhr - reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 10 Stunden und 02 Minuten.

- Beginn des wöchentlichen Ruhezeitraumes am 28.02.2012 um 18:04 Uhr - reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 14 Stunden und 08 Minuten.

Tatort: Gemeinde x, A x x Autobahn bei StrKm 75,200, Fahrtrichtung Deutschland.

Tatzeit: 09.03.2012, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Art. 8 Abs. 1 und 6 EG-VO 561/2006.

 

Fahrzeuge:             Sattelzugfahrzeug, Volvo, Kennzeichen x

                                                                                     Sattelanhänger, Schmitz, Kenneichen x

                                              

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber sechs  Geldstrafen von gesamt 1.630 Euro verhängt, zusätzlich wurden gem § 64 VStG 10% der Strafe als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben; Gesamtbetrag daher: 1.793 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 329 Stunden; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, welche dienstlich von Polizeibeamten der LPD festgestellt worden seien, im Grunde nicht bestritten habe.

Als Berufskraftfahrer hätten ihm die Vorschriften der VO (EG) Nr 561/2006 bekannt sein müssen. Sie dienen dem Zweck, ausreichende Ruhezeiten und Ruhepausen sowie eine tägliche und wöchentliche Lenkzeit, von welcher angenommen werden kann, dass diese keine Übermüdung des Lenkers bewirke, zu gewährleisten. Schließlich sei es eine allgemein bekannte Tatsache, dass eine überlange Lenkzeit auf die körperliche Verfassung des Lenkers einen massiven negativen Einfluss habe und eine hohe Gefährdung des Straßenverkehrs darstelle. Gleiches gelte auch für unzureichende Lenkpausen, welche nicht im Geringsten gewährleisten, den menschlichen Körper ruhen zu lassen.

Im Verwaltungsstrafregister der BH Schärding seien keine Vorstrafen gegen den Berufungswerber aufgeschienen; er gelte daher als unbescholten, was einen Milderungsgrund darstelle. Erschwerungsgründe seien keine ersichtlich. Anhang III der RL 2006/22/EG idF RL 2009/5/EG regle, dass die Übertretungen der VO (EG) 561/2006 gem ihrer Schwere in drei Kategorien aufzuteilen seien. In Vollziehung dieser Unionsrechtslage habe der Gesetzgeber in § 134 Abs 1b KFG die Höhe der Geldstrafe nach der Schwere des Verstoßes festgelegt. Die verhängten Strafsätze seien demnach dem beträchtlichen Verschulden, dem Unrechtsgehalt der Taten sowie seinen persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, Sorgfaltspflicht für ein Kind, kein Vermögen) entsprechend bemessen worden. Sie können daher auch nicht als überhöht angesehen werden, seien sie doch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von 5.000 Euro festgesetzt worden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen unstrittig seien. Er habe bereits in seinem Schreiben vom 7.10.2012 aufgrund seiner finanziellen Situation höflichst um eine Herabsenkung der Strafe gebeten. Ihm sei eine Begleichung in der vorgeschriebenen Höhe unmöglich. Er möchte damit nochmals bitten, das Strafmaß zu prüfen.

 

3. Der BH von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS OÖ zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Sanktion richtet, gem § 51e Abs 3 Z 2 VStG entfallen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde mit seinem Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger mit den amtlichen Kennzeichen x und x von Beamten des LPK – Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis – am 9.3.2012 um 14:50 Uhr auf der Autobahn A x, Fahrtrichtung Deutschland, Gemeinde x nächst ABKm 75,200 bei einer Güterbeförderung von Österreich nach Deutschland angehalten und vom GrInsp. x einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes und der Auswertung der Fahrerkarte (unter Zuhilfenahme des elektronischen Auswertsystem DAKO-Auswertungssoftware) die oben in Punkt 1. genannten Delikte (vom 10.2.2012 bis 9.3.2012) hinsichtlich der Überschreitung der erlaubten täglichen und wöchentlichen Lenk- und Ruhezeiten sowie der Lenkpausen festgestellt.   

Gegen die in weiterer Folge erlassene Strafverfügung der BH Schärding erhob der Berufungswerber Einspruch, welchen er nicht begründete. Nach Aufforderung der Behörde, teilte er dieser mit, dass er für sein Unternehmen Insolvenz beim zuständigen (deutschen) Gericht beantragt habe. Er sei nunmehr in einem Angestelltenverhältnis tätig und habe ein monatliches Einkommen von 1.300 Euro netto, welches er dringend benötige, da seine Freundin schwanger sei. Aus diesem Grund ersuche er um Reduzierung der Strafe. Das Gutachten der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Landesregierung (erstellt durch T.FOI x) bescheinigte die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der in der Strafverfügung festgestellten Übertretungen. Dies wurde dem Berufungswerber zur Stellungnahme mitgeteilt, worauf dieser nicht reagierte, weshalb das angefochtene Straferkenntnis von der BH Schärding erlassen wurde.    

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Die Schuldsprüche der gegenständlichen Übertretungen sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen weshalb in casu lediglich die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

5.2.

Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs 1 KFG lautet: "Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar."

 

§ 134 Abs 1b KFG lautet: "Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind."

 

Der Berufungswerber hat die gem. Art. 6 Abs 1 VO (EG) 561/2006 vorgeschriebene Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten insgesamt sechs Mal (zum Teil beträchtlich) überschritten. Das Überschreiten der täglichen  Lenkzeit von mehr als zwei Stunden stellt nach Anhang III der RL 2009/5/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, wofür gem. § 134 Abs. 1b KFG eine Mindeststrafe von 300 Euro vorgesehen ist. Die Erstinstanz hat eine Strafe von 365 Euro vorgeschrieben. Dies ist angesichts des zweimaligen Vorliegens eines sehr schweren Verstoßes sowie weiteren vier Zuwiderhandlungen gegen besagte EU-Norm jedenfalls als angemessen zu bewerten.

Der Berufungswerber hat weiters die tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden unter Berücksichtigung der dreimaligen Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden gem. Art 8 Abs. 1 und 2 VO (EG) 561/2006 12 mal überschritten, wobei sich darunter auch mehrere sehr schwere Verstöße gem. § 134 Abs. 1b KFG finden. Aufgrund dieser mehrfachen, zum Teil sehr schwerwiegenden, Verstöße ist die verhängte Geldstrafe von 365 Euro desgleichen jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.

Ebenso hat der Berufungswerber die gem. Art 7 VO (EG) 561/2006 vorgeschriebene 45 minütige Fahrunterbrechung nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden insgesamt fünf Mal nicht eingehalten. Dabei hat er drei leichte, einen schweren sowie einen sehr schweren Verstoß gem. § 134 Abs. 1b KFG begangen. Angesichts der Häufigkeit der Begehung, wozu neben dem sehr schwerwiegenden Verstoß auch eine schwerwiegende Übertretung hinzukommt, ist die verhängte Geldstrafe von 340 Euro abermals als angemessen zu werten.

Darüber hinaus hat der Berufungswerber die gem. Art 6 Abs. 2 VO (EG) 561/2006 vorgeschriebene wöchentliche Lenkzeit von maximal 56 Stunden um 7 Stunden überschritten, was einen schweren Verstoß gem. § 134 Abs. 1b KFG darstellt. Hier wurde bereits von der Erstbehörde die Mindeststrafe von 200 Euro vorgeschrieben, weshalb eine Reduktion mangels Beträchtlichkeit des Überwiegens der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen, was aufgrund der Schwere der Tat nicht vorliegt, gem. § 20 VStG nicht in Betracht kommt (vgl. die Ausführungen weiter unten).

Der Berufungswerber hat auch die wöchentliche Lenkzeit zweier aufeinander folgenden Wochen von höchstens 90 Stunden gem. Art 6 Abs. 3 VO (EG) 561/2006 um knapp 10 Stunden überschritten, was einen leichten Verstoß darstellt, für welchen § 134 Abs. 1b KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Nichts desto trotz ist die von der Erstbehörde verhängt Geldstrafe von 60 Euro als angemessen zu bewerten; dies insb. vor dem Hintergrund, dass nur 18 Minuten auf das Vorliegen einer schweren Strafe fehlen, für die eine Mindeststrafe von 200 Euro festgeschrieben ist.  

Zuletzt ist auch die wegen des zweimaligen Verstoßes gegen die Überschreitung der wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden (Art 8 Abs. 1 und 6 VO [EG] 561/2006) verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro angesichts der verhängten Mindeststrafe und des wiederholten Zuwiderhandelns angemessen.

 

Dem Berufungswerber kommt als Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Zu beachten ist, dass kurze Ruhezeiten, zu wenig Lenkpausen und zu lange Tageslenkzeiten dazu führen, dass die Konzentration der Fahrzeuglenker stark nachlässt. Aus diesen Gründen kommt es auch immer wieder zu gefährlichen Situationen und schweren Verkehrsunfällen, welche aufgrund der Größe der beteiligten Fahrzeuge mit schweren Verletzungen und massiven Beeinträchtigungen auf Durchfahrtsstraßen verbunden sind. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind daher entsprechend strenge Strafen erforderlich.

 

Für die genannten Übertretungen kommt die Anwendung des § 20 und § 21 VStG bereits deshalb nicht in Betracht, da der Berufungswerber die Übertretungen zum Teil wiederholt und diese mitunter beträchtlich waren. Trotz der vorgebrachten finanziellen und persönlichen Situation ist aufgrund der Tatsache, dass gem. § 134 Abs. 1 KFG für jede der sechs angelasteten Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro festgeschrieben ist und damit die Strafen jeweils im untersten Bereich angesiedelt sind sowie in Anbetracht der nicht genutzten Möglichkeit der Vorlage von weiteren Unterlagen, kommt daher kein Unterschreiten der Mindeststrafen in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

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