Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167706/2/Ki/Spe

Linz, 04.04.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn U. S., x, vom 18. März 2013  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. Februar 2013, GZ: Cst. 125/13, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG iVM § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (AZ. S 0000125/LZ/13 01) erlassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 12. Februar 2013 Einspruch erhoben und die Lenkereigenschaft bestritten.

 

Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Mit Eingabe vom 18. März 2013 teilte der Rechtsmittelwerber mit, er habe gegen die ihm verschriebene Strafe keine Berufung erhoben. Er habe nur bekanntgegeben, wer sein Fahrzeug gelenkt hat. Gemäß Verkehrsrecht müsse der wer das Fahrzeug gelenkt hat die Strafe zahlen und nicht der auf wem das Fahrzeug angemeldet ist. Weiters hat er eine Person, welche das Fahrzeug gelenkt haben soll, bekanntgegeben.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 25. März 2103 vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde lt. Postrückschein am 18. Jänner 2013 beim Postamt 4040 hinterlegt und ab diesem Datum zur Abholung bereitgehalten.

 

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete somit mit Auflauf des 1. Februar 2013. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 12. Februar 2013 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingebracht.

 

Im Hinblick darauf, dass somit der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, insbesondere auch was die Lenkereigenschaft betrifft, auseinanderzusetzen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum