Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103943/14/Sch/Rd

Linz, 21.02.1997

VwSen-103943/14/Sch/Rd Linz, am 21. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön I. von Amts wegen und II.

über die Berufung des Mag. GG vom 7. August 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Juli 1996, VerkR96-3700-1996, zu Recht erkannt:

I. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. September 1996, VwSen-103943/4/Sch/Rd, wird aufgehoben.

II. Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 52a Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Bescheid vom 22. Juli 1996, VerkR96-3700-1996, den Einspruch des Herrn Mag. GG, vom 18. Juli 1996 gegen die Strafverfügung derselben Behörde vom 26. Juni 1996, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Diese Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 13. September 1996, VwSen-103943/4/Sch/Rd, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

3. Die genannte Berufungsentscheidung wurde gefällt, nachdem dem Berufungswerber mit Schreiben vom 22. August 1996 Gelegenheit gegeben worden war, sein - von der Erstbehörde im übrigen nicht überprüftes - Berufungsvorbringen, er sei in der Zeit vom 29. Juni 1996 bis einschließlich 4. Juli 1996 ortsabwesend gewesen (in diesen Zeitraum fällt die Hinterlegung der beeinspruchten Strafverfügung) entsprechend glaubhaft zu machen, wie etwa durch die Vorlage von Hotelrechnungen bzw. die Namhaftmachung eines Zeugen.

Nachdem diesbezüglich scheinbar innerhalb der gesetzten Frist seitens des Berufungswerbers keine Reaktion erfolgte, ist die Berufungsbehörde davon ausgegangen, daß der Genannte diese Möglichkeit nicht wahrnehmen würde bzw. wahrgenommen hat. Sohin wurde die zitierte Berufungsentscheidung erlassen und im Wege der Erstbehörde zugestellt (Abfertigungsdatum dort 19. September 1996).

4. Zwischenzeitig - Eingangsdatum 19. September 1996 - wurde vom Berufungswerber allerdings ein begründeter Fristerstreckungsantrag gestellt. In der Folge wurde die eidesstattliche Erklärung des Herrn RF nachgereicht, welcher bestätigt hat, daß der Rechtsmittelwerber vom 29. Juni bis einschließlich 4. Juli 1996 bei ihm in Wien als Gast aufhältig gewesen sei.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Genannten durch eine Rechtshilfebehörde veranlaßt, wobei er seine Angaben als Zeuge wiederholt hat. Sohin war davon auszugehen, daß das Berufungsvorbringen den Tatsachen entspricht, weshalb es nicht vertretbar erschien, die zitierte Berufungsentscheidung aufrechtzuerhalten. Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. September 1996 war daher unter Anwendung der Bestimmung des § 52a Abs.1 VStG aufzuheben.

Zu II.:

Ausgehend davon, daß die beeinspruchte Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 2. Juli 1996 beim Postamt 5033 (Salzburg) hinterlegt worden ist, der spätere Berufungswerber aber bis 4. Juli 1996 ortsabwesend war, wurde die Zustellung der Strafverfügung gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, nach der Aktenlage muß als dieser der 6. Juli 1996 angenommen werden, wirksam. Die Einspruchsfrist endete sohin - unter Bedachtnahme auf die im konkreten Fall anzuwendende Bestimmung des § 33 Abs.2 AVG mit 22. Juli 1996. Der Einspruch wurde laut Poststempel am 19. Juli 1996, sohin rechtzeitig, eingebracht.

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage hatte daher der Berufung Erfolg beschieden zu sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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