Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167719/2/Sch/AK

Linz, 13.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x, x x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. März 2013, VerkR96-851-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. März 2013, VerkR96-851-2012, wurde über Herrn x, geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er vom 02.04.2011, 08.00, bis 06.03.2012, 21.00 Uhr, in der Gemeinde x, auf diversen Gemeinde- und Landstraßen den PKW Toyota Scion, Kennzeichen: x, oftmals gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Dem Berufungswerber wurde sohin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, ein näher umschriebenes Kraftfahrzeug auf diversen Gemeinde- und Landesstraßen in der Gemeinde x im Zeitraum vom 2. April 2011, 08.00 Uhr, bis 6. März 2012, 21.20 Uhr, oftmals gelenkt zu haben, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesene angenommene Tat zu enthalten.

 

Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit
für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.

 

Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.

 

Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

-          die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

-          die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unwechselbar feststeht.

 

Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insofern in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

In jedem konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt.

 

Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes – weil an dem wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes – Erfordernis sein.

VwGH vom 16.06.1984, 82/03/0265 - verstärkter Senat –

seither stRsp, z.B. Erkenntnisse vom 20.07.2004, 2002/03/0195; vom 12.03.2010, 2010/17/0017;

vom 25.08.2010, 2008/03/0171; vom 08.09.2011, 2011/03/0130 alle mit Vorjudikatur uva.

 

4. Die von der Erstbehörde gewählte höchst großzügige Umschreibung von Tatzeit und Tatort kann nicht mit dem erwähnten Konkretisierungsgebot in Einklang gebracht werden. Der Berufungswerber ist dadurch nicht in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und zudem nicht davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hier das richtungsweisende Erkenntnis des VwGH vom 3.10.1985, SLG11894A).

Ein Deliktszeitraum der Lenkvorgänge von etwa 11 Monaten, eine Tatörtlichkeit in Form von „diversen Gemeinde- und Landesstraßen“ sowie die Formulierung, dass das Fahrzeug dort „oftmals“ gelenkt worden sei, schränkt sowohl die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungswerbers ein als auch ist er der, Möglichkeit einer Doppelbestrafung für die eine oder andere Fahrt ausgesetzt.

 

Die Konkretisierung der Tatvorwürfe im Berufungsverfahren ist aus mehreren Gründen, zum einen schon aus der mangelnden Beweislage heraus, zum anderen wegen des Ablaufes der Frist des § 31 Abs.2 VStG, nicht möglich, sodass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zur Einstellung zu bringen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

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