Linz, 06.06.2013
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x, x, vertreten durch
Rechtsanwälte x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 08. April 2013, VerkR96-3403-2013, wegen Übertretungen des KFG und der EG-VO 3821/85, nach der am 5. Juni 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen. Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und
der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.
Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Rechtsgrundlage: § 21 Abs.1 VStG
Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (0 + 0 + 200 =) ............................................... 200 Euro
- Verfahrenskosten I. Instanz .............................................. 20 Euro
220 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 0 + 96 =) .. 96 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
oder der Straßenaufsicht diesen die Schaublätter vom 24.10.2012, 30. und 31.10.2012 (43. und 44. Kalenderwoche) nicht ausgefolgt, obwohl der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10. April 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24. April 2013 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 05. Juni 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreterin teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben haben:
Zu Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Bei der Umstellung von Sommerzeit auf Winterzeit – dies war am Sonntag,
28. Oktober 2012 – ist vermutlich ein Fehler passiert und nicht die richtige
aktuelle Tageszeit eingegeben worden. Dies hatte jedoch keine wie immer gearteten Auswirkungen auf die Dauer der Lenk- sowie der Ruhezeiten.
Es wird daher beantragt, gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen.
Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Es trifft zu, dass aufgrund eines technischen Defektes des Kontrollgerätes das Schaublatt vom 23.10.2012 in Form einer dicken schwarzen Linie überschrieben war. Dies ist jedoch inhaltlich der „Nichtvorlage“ des Schaublattes gleichzuhalten,
welche ohnedies unter Punkt 3) bestraft wird.
Es wird daher beantragt, gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
Zu Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses: Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung zurückgezogen.
Ergänzung zu Punkt 1): Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.“
Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist der Schuldspruch – durch die beim der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw sowie dessen Rechtsvertreterin haben bei der mVh zutreffend ausgeführt, dass der Eingabefehler bei Umstellung von Sommerzeit auf Winterzeit sich in keiner Weise auf die Aufzeichnung sowie Auswertung der Dauer der Lenk- und Ruhezeiten ausgewirkt hat.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung auszusprechen.
Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Das Schaublatt vom 23.10.2012 war in Form einer dicken schwarzen Linie überschrieben.
Die Aushändigung eines nicht lesbaren und nicht auswertbaren Schaublattes
ist – worauf der Bw sowie dessen Rechtsvertreterin bei der mVh zutreffend hingewiesen haben – der „Nichtvorlage“ des Schaublattes gleichzuhalten.
Die Nicht-Vorlage der Schaublätter wurde unter Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – bereits rechtskräftig bestraft.
Betreffend das Schaublatt vom 23.10.2012 wird somit gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer – gesonderten – Strafe abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler