Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167804/6/Br/Ai

Linz, 10.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier aus Anlass der Berufung des Herrn S K, geb. X, B, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 02.04.2013, Zl. VerkR96-42171-2012,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm  § 71 Abs.1 Z1  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 71 Abs.1 Z1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.02.2013, betreffend eine von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 22.11.2012 durch Hinterlegung zugestelltes Schriftstück als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz im Ergebnis auf die am 22.11.2012 erfolgte Hinterlegung der Strafverfügung und der damit mit diesem Datum erwirkten Zustellung. Nachdem die Tatsachenvoraussetzungen des § 71 AVG damit nicht vorlagen sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

 

 

2. Der Berufungswerber richtet sich dagegen mit seiner binnen offener Frist direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat erhobenen Berufung, welche er wie folgt  begründet:

Sehr geehrte Damen und Herrn.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung bei der BH Gmunden abgelehnt wurde, möchte ich nochmals gegen den Bescheid VerkR96-42171-22012 in Berufung gehen.

 

1. Den ersten Rsa Brief habe ich nie erhalten und wurde somit nie von diesem Unfall in Kenntnis gesetzt. Erst mit dem behördlichen Schreiben der Verwaltungsstrafe von 450 € wurde ich von Polizei über den angeblichen Sachverhalt aufgeklärt. Daraufhin verfasste ich ein Schreiben an die BH Gmunden und bat um Wiederaufnahme des Verfahrens, weil ich keine Gelegenheit hatte, den Sachverhalt richtig zustellen. Da dieses nun abgelehnt wurde möchte ich mich an Sie wenden. Anbei liegen sämtliche Unterlagen, die wir auch der BH Gmunden gesandt haben.

2. Ich hatte im Zeitraum von 29. März bis 7. April mit Herrn P T, dem angeblichen Zeugen, ein Gespräch. Bei diesem Gespräch versicherte er mir, dass er seine Aussage über den Unfall am 19.11.2012 richtigstellen würde. Da seine Aussage, laut ihm, falsch aufgenommen wurde. Weiteres sagte er, dass er nicht gesehen hat wie es passiert ist und wer beteiligt war, da er erst nach dem Unfall zum Unfallort gekommen ist. Das Gespräch hat im angegebenen Zeitraum in Anwesenheit von Frau A G stattgefunden.

3. Des Weiteren liegt eine Aussage von Frau M R und S F bei.

4. Ich möchte nochmals feststellen, dass ich es auf keinen Fall gewesen sein kann, weil der zeitliche Ablauf nicht stimmen kann. Herr L von der BH Gmunden, wo ich vorgesprochen habe, wollte von all diesen Argumenten nichts wissen. Er bezog sich immer auf den eingeschriebenen Brief. Wie soll man einen Brief abholen, von dem man nichts weiß?

5. Der Schaden auf der linken Seitenwand des Autos vom der Fahrerseite aus (Fotos) ist von einem früheren Unfall, der von der Autoversicherung meiner Mutter dokumentiert und geprüft wurde.

 

Abschließend möchte ich noch anfügen, es kann nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass ein Unschuldiger zu einer Strafe verurteilt wird, die er nicht begangen hat und alles nur wegen eines nicht zugestellten Briefes. Außerdem möchten wir noch hinzufügen, dass Herr L sich dieser Sache nicht weiter angenommen hat, um diesen Sachverhalt aufzuklären. Ich und mein Vater waren beide bei der BH Gmunden und haben ihn gebeten eine genauere Prüfung vorzunehmen. Er wollte nur Herrn T nochmals befragen. Er sagte wörtlich „Es liegt in meinen Händen ob ich diesen Akt wieder aufnehme."

 

Es liegen triftige Gründe vor, wodurch meine Unschuld eindeutig geklärt werden kann.

In diesem Sinne, möchte ich Sie bitten diesen Fall wieder aufzunehmen um den genauen Hergang aufzuklären.

 

Mit freundlichen Grüßen

S K“

 

 

2.1. Der Berufung fand sich noch von M R S F offenbar eigenhändig unterfertigte Aussagen, worin diese bestätigten, dass Herr T unmittelbar und keine fünf Minuten bei ihm gestanden sei und gleich wieder aus seiner Ausfahrt gefahren wäre. Letzter bestätigt er sei „mit S K in die S gefahren wo er mit ihm mindestens noch eine viertel Stunde auf seinen Freund gewartet habe. Danach sei S K wieder gefahren.

Für weiter Aussagen oder Fragen würden die genannten Personen gerne zur Verfügung stehen. Adressen dieser Personen finden sich dem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt.

Ebenfalls wurden dem beim Unabhängige Verwaltungssenat direkt eingebrachten Schriftsatz der angefochtene Bescheid, der bezügliche Antrag an die Behörde erster Instanz  und insgesamt fünf Farbfotos von der Frontpartie des Pkw´s mit dem Kennzeichen X beigeschlossen.  

 

 

2.2. Damit vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides jedoch nicht aufzuzeigen.

 

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat von der Behörde erster Instanz mit h. Schreiben vom 14. Mai 2013 die Aktenvorlage angefordert. Nach Aktenvorlage am 23. Mai 2013 wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 27. Mai 2013 unter Darlegung der Faktenlage und Anschluss des Zustellvorganges Parteiengehör gewährt.

Trotz versuchter telefonischer Kontaktaufnahmen und Urgenz der Beantwortung des genannten Schreibens durch eine Mailboxansage reagierte der Berufungswerber nicht bzw. ließ er das Parteiengehör unbeantwortet.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über den Zurückweisungsbescheid durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

Beweis erhoben wurde durch  Einsichtnahme in den Verfahrensakt in Verbindung mit dem dazu gewährten Parteiengehör (ON 4).

 

 

3.1. Sachverhalt:

Die Behörde erster Instanz hat wider den Berufungswerber am 19. November 2012 eine Strafverfügung wegen der Übertretung nach § 4 Abs.1 und § 4 Abs.5 StVO mit einer Gesamtstrafe von 450 Euro erlassen. Dieses Schriftstück wurde für ihn am 18.1.2010 nach einem ersten Zustellversuch am 21.11.2012 am 22.12.2013 beim Postamt G hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Eine Behebung erfolgte nicht, sodass dieses Schriftstück am 10.12.2012 der Behörde zurückgesendet wurde.

Auf sich bewenden muss, warum nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und offenbar entgegen dem Wortlaut des § 47 Abs.1 AVG eine Strafverfügung und kein Straferkenntnis erlassen wurde, wenn der Berufungswerber am 9.10.2012 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich als Beschuldigter zur Sache als Beschuldigter einvernommen wurde.

Vermutlich in Annahme der Rechtskraft wurde offenbar gegen den Berufungswerber eine Vollstreckungsmaßnahme geführt. Diese lässt sich jedoch aus dem Akt aber nicht nachvollziehen. Mit Schreiben vom 21.2.2013 stellte der Berufungswerber bei der Behörde erster Instanz den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser langte bei der Behörde am 25.2.2013 ein.

Darin behauptet der Berufungswerber lediglich die Strafverfügung nicht erhalten zu haben. Hinweise auf eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung macht der Berufungswerber jedoch nicht. Seine Ausführungen beziehen sich weitgehend auf die Bestreitung der mit der Strafverfügung angelasteten Verwaltungsübertretungen.

Dem legte der Berufungswerber Fotos und einen Auszug aus einer Straßenkarte über seine damalige Fahrtroute bei.

Mit der Ladung vom 27.2.2013 wurde der Berufungswerber zur Behörde geladen, wobei ihm eine Zeitspanne von zwei Wochen eröffnet wurde.

Auch dieses ihm mit RSa-Sendung nach einem Zustellversuch am 4.4.2013 mit Hinterlegung ab 5.4.2013 zur Abholung bereit gehaltenen Schreiben, wurde vom Berufungswerber nicht behoben. Es langte jedoch mit dem postamtlichen Hinweis zurück, der Berufungswerber sei „dzt. beim Bundesheer in Salzburg“.

Am 4. Mai 2013 wurde dem Berufungswerber schließlich der bereits mit 2.4.2013 datierte Zurückweisungsbescheid im Wege von der Polizeiinspektion B durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

 

 

4. Da die Behörde erster Instanz ging wohl zu Recht von keiner wiedereinsetzungsfähigen Verfahrensstand aus, wobei letztlich der Berufungswerber auch im Verfahren betreffend seinen Wiedereinsetzung nicht mitwirkte. Daher erfolgte die Zurückweisung dieses Antrages zu Recht.

Bereits im Wiedereinsetzungsantrag hat er wohl eine Zustellung verneint, hat dies aber nicht glaubhaft gemacht. Wiedereinsetzungsgründe zeigte er auch im Berufungsverfahren nicht auf.

 

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn (§ 71 Abs.1 AVG):

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder......

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden (§ 71 Abs.2 AVG).

Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (§ 71 Abs.3 AVG).

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs.4 AVG).

 

 

4.1. Laut Judikatur kann wohl die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (jüngst VwGH v. 16.12.2009, 2009/12/0031 mit Hinweis auf VwGH 21.12.1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239 mwN).

Da hier einerseits die Frage der rechtswirksamen Zustellung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und andererseits offenbar keine Wiedereinsetzungsgründe aufgezeigt wurden, war dieser von der Behörde erster Instanz zurückzuweisen und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen.

Mit dieser Entscheidung bleibt jedoch die Frage der mit 22.11.2012 hinterlegten Strafverfügung bewirkten Zustellung unberührt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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