Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523467/2/MZ/WU VwSen-167811/2/MZ/WU

Linz, 27.05.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufungen der X, geboren am X, X, vertreten durch X, gegen 1) den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. März 2013, GZ FE 81/2013, NSch 60/2013, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz, sowie 2) den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. März 2013, GZ S 1743/ST/13, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

Der Berufungen werden als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 iVm 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. März 2013, FE 81/2013, NSch 60/2013, wurde der Berufungswerberin (in Folge: Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 7.3.2013, entzogen und darüber hinaus begleitende Maßnahmen angeordnet.

 

Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. März 2013, GZ S 1743/ST/13, wurde die Bw schuldig erkannt, am 7. März 2013 um 11.30 Uhr in X auf der X, Parkplatz-Zufahrtsbereich zu den Häusern Nr 3 und 5, das KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt zu haben. Des Weiteren wurde die Bw schuldig erkannt, als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges und somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und nicht die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigt zu haben. Schließlich wurde die Bw schuldig erkannt, den ungültig gewordenen Führerschein nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abgeliefert zu haben, wie am 7. März 2013 bei der vorläufigen Abnahme des Führerscheins wegen der zuvor genannten Übertretungen festgestellt worden sei.

Die Bw habe daher §§ 5 Abs 1, 4 Abs 1 lit c und 4 Abs 5 StVO 1960 sowie § 14 Abs 4 FSG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe von insgesamt 2320,- EUR, ersatzweise 566 Stunden Freiheitsstrafe verhängt wurden.

 

Beide Bescheide wurden der Bw gegenüber am 19. März 2013 mündlich verkündet und ihr jeweils die schriftliche Ausfertigung übergeben.

 

2.1. Mit nicht datiertem, bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 2. April 2013 eingelangtem, Schreiben begehrte die Antragstellerin unter ausschließlicher Anführung des Geschäftszeichens FE 81/2013, NSch 60/2013, "innerhalb offener Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers, damit ich rechtliche Unterstützung auf Grund der komplexen Rechts- und Sachlage zur Einbringung einer Berufung erhalte."

 

Hinsichtlich des unter der Zahl S 1743/ST/13 ergangenen Straferkenntnisses wurde kein Verfahrenshilfeantrag gestellt.

 

2.2. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den unter der Zahl FE 81/2013, NSch 60/2013, geführten Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Erledigung des in Punkt 2.1. genannten Antrages vor. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. April 2013, VwSen-523433/2/MZ/WU, wurde dieser als unzulässig zurückgewiesen, da in Administrativverfahren das Institut der Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei.

 

2.3. Mit Telefax vom 6. Mai 2013 erhob die Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. März 2013, GZ FE 81/2013, NSch 60/2013, sowie gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. März 2013, GZ S 1743/ST/13, das Rechtsmittel der Berufung.

 

Zur Rechtzeitigkeit der Berufungen führt die Bw wie folgt aus:

 

Nach der Einvernahme am 19.03.2013 wurde der Berufungswerberin das gegenständliche Straferkenntnis zu GZ: S 1743/ST/13 sowie der Bescheid zu GZ: FE 81/2013, Nsch 60/201 übergeben. Binnen offener Berufungsfrist beantragte die Berufungswerberin die Beigebung eines Verteidigers. Dieser Antrag ist fristgerecht bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, am 02.04.2013 eingelangt.

 

Beweis: Antrag vom 02.04.2013,

PV.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu GZ: VWSEN-523443/2/MZ/WO hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde der Berufungswerberin am 22.04.2013 zugestellt. Gemäß § 51 Abs. 5 VStG beginnt die Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis und dem Bescheid mit der Zustellung der Entscheidung über den Antrag der Beigebung eines Verteidigers zu laufen. Die gegenständliche Berufung gegen das Straferkenntnis und dem Bescheid ist daher fristgerecht.

 

Auf die inhaltlichen Vorbringen im Rechtsmittel braucht mangels Relevanz für dieses Verfahren nicht weiter eingegangen werden.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufungen samt den Bezug habenden Verfahrensakten mit Schreiben vom 13. Mai 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem die Berufungen wegen Verspätung zurückzuweisen sind (§ 67d Abs 2 Z 1 AVG; § 51e Abs 2 Z 1 VStG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs 1 Z 1 AVG; § 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zur Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. März 2013, GZ FE 81/2013, NSch 60/2013:

 

Wie bereits im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. April 2013, VwSen-523433/2/MZ/WU, ausführlich dargelegt, war der Antrag der Bw bezüglich der Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurückzuweisen, da in Administrativverfahren – und um ein solches handelt es sich bei Verfahren betreffend den Entzug einer Lenkberechtigung – das Institut der Verfahrenshilfe nicht vorgesehen ist.

 

Vor diesem Hintergrund vermag auch § 51 Abs 5 letzter Satz VStG, wonach die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen beginnt, nicht zur Anwendung zu gelangen.

 

§ 63 Abs 5 AVG sieht vor, dass „[d]ie Berufung […] von der Partei binnen zwei Wochen“ einzubringen ist. Die Berufungsfrist gegen den am 19. März 2013 mündlich verkündeten und der Bw persönlich ausgefertigten Bescheid endete somit am 2. April 2013. Die Berufung vom 6. Mai 2013 ist daher vor dem Hintergrund der zitierten Bestimmung als verspätet anzusehen.

 

4.2. Zur Zurückweisung der Berufung gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 19. März 2013, GZ S 1743/ST/13:

 

§ 63 Abs 5 AVG sieht (in Verbindung mit § 24 VStG) vor, dass „[d]ie Berufung […] von der Partei binnen zwei Wochen“ einzubringen ist.

 

Im Strafverfahren bestünde zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Beantragung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die Abweisung eines solchen Antrages würde die Berufungsfrist im Sinne des § 51 Abs 5 letzter Satz VStG prolongieren. Die Bw hat jedoch ausdrücklich nur im unter der GZ FE 81/2013, NSch 60/2013, geführten, nicht jedoch auch im hier ggst Strafverfahren einen derartigen Antrag gestellt. Sie wäre von der belangten Behörde auch nicht entsprechend zu belehren gewesen, da eine Manuduktionspflicht in Ansehung der Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem VStG nicht besteht. Die Unterlassung einer entsprechenden Belehrung oder Anleitung vermag daher Rechte der Beschuldigten nicht zu verletzen (VwGH 22.4.1994, 94/02/0051).

 

Die Berufungsfrist gegen das am 19. März 2013 mündlich verkündete und der Bw persönlich ausgefertigte Straferkenntnis endete somit ebenfalls am 2. April 2013. Die Berufung vom 6. Mai 2013 ist daher vor dem Hintergrund des § 63 Abs 5 AVG in Verbindung mit § 24 VStG gleichfalls als verspätet anzusehen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1.            Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.            Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum