Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167839/4/Br/Ai

Linz, 10.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, aus Anlass der Berufung des Herrn  I I, geb. X, L, H, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Linz, vom 7. Mai 2013, Zl. S-9875/13-4, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 32, Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 33/2013 iVm 49 Abs.1 u. 2 VStG u. § 17 Abs.1 Zustellgesetz-ZustG, StF: BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 111/2010;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o. a. Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 05.05.2013 gegen die Strafverfügung vom 14.03.2013, (gleiche Aktenzahl), gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Mit dieser Strafverfügung wurde über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafe von 36 Euro verhängt.

Auf den Inhalt des Einspruchsvorbringens und dessen Erfolgsaussichten ist an dieser Stelle nicht näher einzugehen, wobei aus verfahrensökonomischen Erwägungen darauf hingewiesen wird, dass bei einer Geldstrafe von 36 Euro finanzielle Probleme wohl kaum ein Grund für eine Disposition über das Strafausmaß sein dürften.

 

 

2. Gegen den dem Berufungswerber am 13.5.2013 an seiner seit 23.10.2012 bestehenden Hauptwohnsitzadresse zugestellten Zurückweisungsbescheid erhob er fristgerecht  am 15.5.2013 per E-Mail Berufung. Dies offenbar vom Mailserver seiner Firma.  

 

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt mit dem Hinweis vorgelegt,  „nach Plausibilitätserklärung“ eine Berufungsvorentscheidung nicht in Erwägung gezogen zu haben“. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Im Vorlageschreiben wurde jedoch auch vermerkt, dass eine neuerliche Zustellung der Strafverfügung an die aktuelle Wohnadresse des Berufungswerbers per 25.3.2013 durch Hinterlegung erfolgt sei.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

 

3. Sachverhalt:

Die gegenständliche Strafverfügung ist – wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte -  laut Postrückschein, nach einem vorerst ins Leere gehenden Zustellversuch Anfang März 2013 am 25.3.2013  - an der neuen Wohnadresse in S H, L durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Zustellung wurde demnach mit diesem Datum bewirkt.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 8. April 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch erst am 5.05.2013  (Datum des E-Mails) bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

 

 

3.1. Dem Berufungswerber wurde dieser Umstand an der Sendeadresse seines Rechtsmittels per Email mit der Einladung sich hierzu zu äußern zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls wurde eine Anfrage im Melderegister getätigt, welche ergab, dass der Berufungswerber an der Zustelladresse der verfahrensgegenständlichen Postsendungen nach wie vor gemeldet und dort vermutlich auch aufhältig ist.

Das h. Email blieb seitens des Berufungswerbers unbeantwortet. Mit dem Berufungswerber konnte mangels jeglichen Eintrages in einem Telefonbuch und mangels einer konkreten Firmenbezeichnung vorerst auch fernmündlich kein Kontakt hergestellt werden. Dies wurde  insbesondere deshalb mit Nachdruck versucht, weil der Berufungswerber gemäß der Verfassung seiner Schreiben der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig zu sein scheint.  Im Lichte des Umstandes, dass aus h. Verfahren der offenbar nicht sehr sorgfältige Umgang mit derartigen Schriftstücken bekannt  ist, wurde ihm das Parteiengehör mit h. Schreiben vom 4.6.2013 abermals auf dem konventionellen Postweg zugestellt.

Am 10. Juni 2013 setzt sich der Berufungswerber über einen Handyanschluss mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Verbindung. Dabei erklärt er im Ergebnis zur fraglichen Zeit von seiner neuen Wohnadresse nicht abwesend gewesen zu sein. Da ihm die rechtliche Problematik am Telefon nicht erschöpfend erklärt werden konnte, wurde ihm die Möglichkeit zu einer Vorsprache beim Unabhängigen Verwaltungssenat eröffnet. Dies lehnte er jedoch mit dem Hinweis auf Zeitmangel und mit Blick auf die „Rechnungshöhe“ ab. Es wurde ihm auch das Faktum der Rechtskraft von postamtlich auch durch bloße Hinterlegung zustellten  Behördenentscheidungen darzulegen versucht. Letztendlich wurde mit dem Berufungswerber dahingehend verblieben, dass er die Geldstrafe einzahlen werde.

 

 

3.2. Mit Blick auf die obigen Ausführungen macht der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt einen allfälligen Zustellmangel hinsichtlich der Strafverfügung vom 20.3.2013 glaubhaft. Der dagegen am 5.5.2013  erhobene Einspruch war demnach offenkundig verspätet und war sohin zurückzuweisen.

 

4. Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der Zustelltag der 25.03.2013).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 17 ZustellG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Hervorhebung im Gesetzestext durch die Berufungsbehörde).

 

 

4.1. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde, liegt etwa dann vor, wenn die Empfängerin gehindert gewesen wäre Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

Ist der Adressat nur berufsbedingt tagsüber ortsabwesend – so wie dies allenfalls für den Berufungswerber zutreffen könnte und wie es wohl die Regel bei derartigen Zustellvorgängen darstellt - und kommt er also am Abend wieder an die Abgabestelle zurück, dann liegt keine Ortsabwesenheit im Sinne der obzitierten Bestimmung vor (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130).

Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner zusätzlichen Beweisaufnahme. Es konnte selbst auf ein weiteres Parteiengehör verzichtet werden, weil hier ausschließlich die Lösung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand darstellt. 

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft auch der Berufungsbehörde verwehrt.

 

Das Rechtsmittel musste daher abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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