Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167854/2/Bi/Ka

Linz, 06.06.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 15. Mai 2013 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 28. April 2013, S-5.317/13-3, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungs­straf­verfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrens­kosten­beiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Punkt 1) des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie am 7. November 2012 um 16.20 Uhr in Steyr, Kreisverkehr Bx-Bx, Strkm 17.718, festgestellt worden sei, sich als Lenker des „LKW“ x mit dem Sattelanhänger x (Zulassungsbesitzer Fa. x, Freistadt) vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, nicht davon überzeugt habe, ob dieser Sattelzug und dessen Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriftenentsprochen habe, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1.020 kg überschritten gewesen sei.   

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

 

2. Ua dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Ladegut sei „Sand 0/4 gebaggert“ gewesen und die Erstinstanz habe seine Verantwortung, wonach im Zuge der Beladung mindestens 1000 l Wasser abgeflossen seien, übergangen. Es sei dazu auch kein Sachverständiger befragt worden, ob nasser gebaggerter Sand einen Wassergehalt von 5% haben könne. Es sei festgestellt worden, das zum Zeitpunkt der Anhaltung kein Wasser mehr abgeflossen sei, was sich auch mit seiner Aussage decke, dass dies bereits beim Verladen auf dem Betriebsgelände der Fa. x geschehen sei. Die Behörde habe damit ihre Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht eingehalten. Beantragt wird die Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich des Gütertransportwesens, im Übrigen Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass der vom Bw gelenkte Sattelzug am 7. November 2012 um 16.20 Uhr in Steyr, Kreisverkehr Bx-Bx, vom Meldungsleger GI x (Ml), SPK x,  angehalten wurde. Anhand des Lieferscheines ergab sich, dass das Ladegut aus 24,76 t Sand „0/4“ bestanden hat, Belader war die Fa x,  Neuzeug.

 

Die Gewichts­bestimmung erfolgte laut Lieferschein so, dass offenbar eine Leerverwiegung und dann eine solche im beladenen Zustand erfolgte und sich aus dem Leergewicht von 16,26 t und dem Endgewicht von 41,02 t ein Ladegewicht von 24,76 t errechnete. Bei der Anhaltung kontrollierte der Ml offen­bar nur den Lieferschein, eine neue Verwiegung fand nicht statt. Alleine auf der Grundlage der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts von 40.000 kg um 1.020 kg erfolgte die Anlastung im Punkt 1).

 

Der Bw verwies laut Anzeige bereits bei der Anhaltung darauf, der Sand sei aufgrund des Regens nass und daher zu erwarten gewesen, dass das Wasser beim Beladen abfließen würde, dh dass am Ort der Anhaltung keine Über­schreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts mehr vorliege.

         

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten.

Gemäß § 101 Abs.1 KFG lit.a 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der – hier nicht zutreffenden – Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn ua das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

Die Heranziehung des Lieferscheines als Grundlage für den Tatvorwurf ist dann zulässig, wenn das Ladegewicht unveränderbar feststeht. Allerdings ist „Tatort“ bei der ggst Übertretung der Ort der Beanstandung und nicht der der Beladung. Am Ort der Beanstandung erfolgte aber keine Verwiegung, zumal der Ml als Grundlage für den Tatvorwurf laut Anzeige ausschließlich den vom Bw vorge­legten Lieferschein heranzog und von der rechnerischen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts ausging. Da keinerlei Gewichtsfeststellung bei der Beanstandung erfolgte, der subjektive Eindruck des Ml, der eine Ausbuchtung der Fahrzeugbereifung wahrzunehmen meinte, nicht objektivierbar ist und das Argument des Bw, der Wassergehalt des Sandes könne sich bei der Beladung verringert haben, nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, ist eine tatsächliche Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts und gegebenenfalls deren Ausmaß nicht mit der für ein verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit objektivierbar, wobei dieser Umstand auch nicht nachholbar ist.

Die Erfüllung des dem Bw im Punkt 1) des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tatbestandes ist damit nicht erweisbar, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten­beiträgen spruchgemäß zu entscheiden war.

Über die Berufung gegen die Punkte 2) bis 4) des Straferkenntnisses wird das dafür zuständige Mitglied entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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