Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167870/2/Bi/Ka

Linz, 15.06.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 6. Juni 2013 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 23. Mai 2013, VerkR96-9114-2013-Hai, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafen im Punkt 1) auf 726 Euro, im Punkt 2) auf 40 Euro, in den Punkten 3) und 4) auf je 15 Euro und im Punkt 5) auf 25 Euro herabgesetzt werden.  

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 72,60 Euro; Kostenbeiträge zum Rechtsmittel­verfahren entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 3 Abs.1 iVm 37 Abs.1 und 4 Z1 FSG, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.e, 57a Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967, 39 und 4) je §§ 102 Abs.5 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 5) §§ 102 Abs.1 iVm 19 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 730 Euro (264 Stunden EFS), 2) 80 Euro (36 Stunden EFS), 3) und 4) je 30 Euro (20 Stunden EFS) und 5) 50 Euro (20 Stunden EFS) verhängt und ihm Verfahrenskosten in Höhe von 113 Euro auferlegt.  

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er beziehe vom AMS Arbeitslosengeld von ca. 816 Euro monatlich und müsse für die Miete samt Strom und Wasser ca 500 Euro monatlich bezahlen. Dazu kämen noch die Lebenshaltungskosten. Die  Beträge seien nicht angemessen. Da seine Einkünfte nicht einmal für das alltägliche Leben reichten, könne er die Strafen nicht bezahlen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zu Punkt 1):

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde, eine Mindestgeldstrafe von 726 Euro zu verhängen.

Damit hat sich der Bw einen – vom Gesetzgeber vorgegebenen und damit nicht im Ermessen der Behörden gelegenen – Strafrahmen im Punkt 1) von 726 bis 2.180 Euro Geldstrafe zu vergegenwärtigen.

Eine Herabsetzung der von der Erstinstanz mit 730 Euro verhängten Strafe war daher nur in geringem Maß möglich, erspart dem Bw aber den mit 20 % von der Geldstrafe bemessenen Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten im Rechtsmittel­verfahren.

Der Zweck der Fahrt vom 5. April 2013 ist bei entzogener Lenkberechtigung belanglos.   

 

Zu den Punkten 2), 3), 4) und 5):

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw ist weder Zulassungsbesitzer des Pkw x noch des Anhängers x, was ihn aber nicht von der Verpflichtung befreit, sich vor Fahrtantritt vom ordnungs­gemäßen Zustand der beiden Fahrzeuge zu überzeugen und – abgesehen von der entzogenen Lenkberechtigung – ein Lenken bei Nicht­entsprechen zu unterlassen. Er hat außerdem die erforderlichen Zulassungs­scheine mitzuführen, dh sie vom Zulassungsbesitzer einzufordern und sich von deren Vorhandensein vor Fahrtantritt zu überzeugen.

 

Aus der Sicht des UVS besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Bw vor Fahrtantritt am 5. April 2013 dieses Überzeugen nicht zumutbar gewesen wäre, auch wenn die Mängel am Anhänger, nämlich die fehlende gültige Begut­achtungs­plakette sowie der Schaden am Blinker, primär in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fallen.

Der Strafbemessung in den genannten Punkten sind aber die nunmehrigen  finanziellen Verhältnisse des Bw zugrundezulegen, die von der Erstinstanz mangels Angaben des Bw, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. April 2013, dem Bw eigenhändig zugestellt am 16. April 2013, angeführt, geschätzt wurden.

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, allerdings weist er keine einschlägigen Vormerkungen auf, sodass kein Erschwerungsgrund zu erblicken ist. Die schon bei der Anhaltung angeführte beabsichtigte Müllentsorgung vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, allerdings ist ihm im Hinblick auf die ihm wichtige Ladung am Anhänger ein gewisses Maß an Unbesonnenheit (§ 43 Abs.1 Z7 StGB) zuzubilligen. Seine Einkommens­ver­­hältnisse lassen – auch angesichts des Nichtvorhandenseins einer gesetzlich vorgegebenen Mindeststrafe – eine erhebliche Herab­setzung der Geldstrafen zu. Geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG liegt aber nicht vor.

 

Die nunmehr verhängten Geldstrafen sind unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG tat- und schuldangemessen, entsprechen dem nunmehrigen Einkommen und sollen vor allem den Bw zur Beachtung der für ihn geltenden Vorschriften anhalten. Es steht ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenver­ein­barung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet. Eine Ermäßigung der erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge ist ausgeschlossen, weil seit 1. März 2013 der Mindestbeitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz auf 10 Euro angehoben wurde, dh eine Anpassung bei Strafherabsetzung nun erst ab 100 Euro Geldstrafe relevant wird. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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