Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101572/5/Weg/Km

Linz, 09.05.1994

VwSen-101572/5/Weg/Km Linz, am 9. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender Dr. Guschlbauer, Berichter Dr. Wegschaider, Beisitzer Dr. Keinberger) über die Berufung des E, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H und Dr. R, vom 21. September 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. September 1993, St7225/93-In, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 9. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 3.600 S binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG; § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil dieser am 26. Mai 1993 um 10.25 Uhr in Linz, auf der W nächst dem Hause Nr. , den PKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurden ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.800 S sowie als Ersatz der Barauslagen für das Alkomatröhrchen 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das erstinstanzliche Erkenntnis gründet sich im wesentlichen auf eine durchgeführte Messung der Atemluft am 26. Mai 1993 um 10.41 Uhr und um 10.42 Uhr, wobei ein Atemluftalkoholgehalt von 0,81 mg/l (der zweite Wert betrug 0,82 mg/l) festgestellt wurde. Zuvor (nämlich um 10.25 Uhr) habe der Berufungswerber einen PKW auf der W stadtauswärts bis W (Anhalteort) gelenkt. Für die Strafbemessung wurde als erschwerend gewertet, daß gegen den Berufungswerber bereits zwei einschlägige Vormerkungen aufscheinen und andererseits der Atemluftalkoholgehalt extrem hoch gewesen sei. Mildernd habe nichts gewertet werden können, die angespannte finanzielle Situation sei entsprechend berücksichtigt worden.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber, der die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, in eventu eine den Einkommensverhältnissen gerecht werdende geringere Strafe begehrt, ein, daß Zweifel an der Ermächtigung des Straßenaufsichtsorganes zur Durchführung des Alkotests bestünden. Außerdem habe der Berufungswerber das Straßenaufsichtsorgan nicht angehaucht und sei deshalb die getroffene Feststellung des deutlichen Geruches der Atemluft nach Alkohol nicht gesichert. Im übrigen hätte er vor der Aufnahme des Tests über die technische Durchführung belehrt werden müssen. Da er zum Vorfallszeitpunkt lediglich eine Halbe Bier getrunken habe, erscheine es durchaus nachvollziehbar, daß das unrichtige Ergebnis der Alkomatmessung auf die unsachgemäße Anwendung des Meßgerätes zurückzuführen sei. Seinem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 15.000 S stünden Zahlungsverpflichtungen in der Höhe von 7.700 S monatlich gegenüber, was alleine schon eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertige.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Oktober 1993 wird geltend gemacht, der Alkomat bestehe aus einer Vielzahl von empfindlichen elektronischen und mechanischen Teilen, welche sich bei Temperaturschwankungen, bei hoher Luftfeuchtigkeit, bei Erschütterungen etc. nachteilig auf die Meßgenauigkeit auswirken würden. Es hätten also in Anbetracht der Trinkmenge (eine Halbe Bier) diese Beeinträchtigungen die elektronischen und mechanischen Teile des Gerätes beeinflußt und dadurch eine Fehlfunktion verursacht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des meldungslegenden Zeugen Rev.Insp.

R, der den Alkomattest durchführte und auch die Aufforderung aussprach, ferner durch Einsichtnahme in die Ermächtigungsurkunde, wonach dieser Beamte zur Durchführung des Alkotests geschult und von der Behörde hiezu ermächtigt war, weiters durch Einsichtnahme und Verlesung des Eichscheines und des Wartungsscheines für das gegenständliche Gerät sowie durch Verlesung eines Aktenvermerkes der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer B vom 9. Mai 1994, wonach der Alkomat sowohl vor der verfahrensgegenständlichen Messung als auch nachher ordnungsgemäß funktionierte, was anhand von sechs diesbezüglich vorgelegten Meßergebnissen dokumentiert sei.

Demnach steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber lenkte am 26. Mai 1993 um 10.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in L auf der W stadtauswärts und wurde beim Haus W angehalten. Grund der Anhaltung war eine mittels Lasermeßgerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Anläßlich der folgenden Amtshandlung wurden von Bezirksinspektor R Alkoholisierungssymptome, aufgrund derer vermutet werden konnte, daß sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, festgestellt. Insbesondere hat die Atemluft des Beschuldigten nach Alkohol gerochen. Der durch Bezirksinspektor R ausgesprochenen Aufforderung zum Alkotest kam der Beschuldigte widerstandslos nach. Auf dem Wachzimmer B wurde schließlich der Alkomattest durchgeführt. Die Messung erfolgte unter Berücksichtigung der 15-minütigen Wartezeit und ergab eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,81 mg/l (der zweite Wert lag bei 0,82 mg/l). Bez.Insp. R war laut Ermächtigungsurkunde mit der Zahl SW2124 zur Durchführung dieses Alkotestes ermächtigt. Dem vorgelegten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist zu entnehmen, daß das gegenständliche Atemalkoholmeßgerät am 27. Oktober 1992 geeicht wurde. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft entsprechend dieser Urkunde am 31. Dezember 1994 ab. Der zur Messung verwendete Alkomat wurde am 20. April 1993 zuletzt gewartet. Der Alkomat ist - wie der Zeuge Bez.Insp.

R glaubwürdig ausführte - im Wachzimmer B so aufgestellt, daß er keinem Wechsel von heißer Luft von Heizkörpern (26. Mai 1993!) und kalter Luft durch geöffnete Türen und Fenster, ferner keiner hohen Luftfeuchtigkeit und schließlich auch keinen Erschütterungen ausgesetzt war. Das Gerät stand vielmehr in einer Räumlichkeit, in welcher nicht geraucht wird und in welcher auch kein nennenswerter Luftzug herrscht. Es ist dies der Vorraum zu den WC-Anlagen. Ein Zugriff auf das Gerät durch fremde Personen ist aufgrund des Standortes des Gerätes ausgeschlossen. Das Gerät hat in diesem Wachzimmer einen fixen Aufstellungsort und wurde weder vorher noch nachher transportiert (Ausnahme sind die Wartungsarbeiten ca. 1 Monat vorher). Die erkennende Behörde hat nach den obigen Darlegungen keinen Zweifel, daß das Meßergebnis auf korrekte Art zustande kam. Die Möglichkeit, sich durch eine Blutabnahme frei zu beweisen, hat der Berufungswerber nicht in Anspruch genommen und vor allem eine derartige Blutabnahme auch nicht verlangt.

Der Berufungswerber verfügt über ein Einkommen von ca.

15.000 S monatlich und muß davon ca. 7.700 S an Kosten für die Wohnung und an Unterhaltskosten für die 7-jährige Tochter wegzahlen. Er hat kein verwertbares Vermögen. Aus dem Jahre 1991 scheinen zwei einschlägige Vorstrafen auf.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungs übertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber.

Zur Durchführung dieses Alkomattests sind berechtigt besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe, wenn vermutet werden kann, daß sich eine Person, die ein Fahrzeug lenkt..... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (§ 5 Abs.2 StVO 1960).

Der oben dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt erfüllt das Tatbild des § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 sowohl in objektiver als auch (Schuldausschließungsgründe konnten nicht gefunden werden) subjektiver Hinsicht. Der Berufungswerber hat somit eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen und ist entsprechend dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S zu bestrafen.

In Anbetracht der erheblichen Alkoholisierung sowie der beiden einschlägigen Vorstrafen aus dem Jahre 1991 (dabei wurden Geldstrafen von 12.000 S und 16.000 S verhängt) kommt auch die Berufungsbehörde im Einklang mit der Rechtsmeinung der Erstbehörde zur Ansicht, daß trotz der angespannten finanziellen Situation die mit 18.000 S verhängte Geldstrafe den Strafzumessungsgründen des § 19 VStG voll gerecht wird.

Der Berufungswerber hat die Möglichkeit, bei der Erstbehörde um Strafaufschub oder Ratenzahlung anzusuchen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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