Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101573/3/Fra/Ka

Linz, 21.01.1994

VwSen-101573/3/Fra/Ka Linz, am 21.Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. August 1993, Zl. VerkR96/13754/1993/Li, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 3.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 2. August 1993, VerkR96/13754/1993/Li, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 17.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt, weil er am 1. Februar 1993 um 05.05 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen in W auf der S Straße in Höhe des Hauses Nr. in Richtung Osten bis auf Höhe des Hauses Nr. gelenkt hat und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zum Ersatz der Barauslagen für die Blutabnahme und für die Blutuntersuchung verpflichtet.

I.2. Die dagegen rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß.

Die Erstbehörde sah sich zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat in der Entscheidungsbegründung die oben angeführten Strafzumessungskriterien lediglich formal einbezogen, weshalb es der unabhängige Verwaltungssenat für erforderlich erachtet, diese Begründung im wesentlichen nachzuholen. Bei der Strafzumessung ist das Hauptgewicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt zu legen.

Die sogenannten Alkoholdelikte weisen einen hohen Unrechtsgehalt auf, weil diese Verstöße im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden.

Alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker stellen aufgrund der verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit, verbunden mit erhöhter Risikobereitschaft eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Eine Person, welche alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenkt, zeigt eine bedenkliche Einstellung zu den oben aufgezeigten rechtlich geschützten Werten, nimmt sie doch in Kauf, daß sie den Anforderungen, denen ein Kraftfahrzeuglenker zu entsprechen hat, nicht mehr gewachsen ist.

Was das Verschulden anlangt, so hat die Erstbehörde zu Recht als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Nicht verständlich ist daher die Behauptung des Beschuldigten, daß "bei ihm ein derartiges Delikt noch nie vorgefallen sei".

Der Berufungswerber muß vergessen haben, daß über ihn im Jahre 1989 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Strafe verhängt wurde. Diese Strafe ist rechtskräftig.

Aufgrund der zahlreichen weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, welche der Berufungswerber aufweist, können ihm keine Milderungsgründe zuerkannt werden. Als erschwerend kommt weiters der hohe Alkoholisierungsgrad (1,44 Promille Blutalkoholgehalt) hinzu. Unter diesen Prämissen können die bescheidenen Einkommensverhältnisse, welche die Behörde mangels Angaben des Beschuldigten auf 13.000 S monatliches Nettoeinkommen, geschätzt hat (sie ist auch von der Vermögenslosigkeit sowie vom Nichtvorhandensein von Sorgepflichten ausgegangen) keine Änderung in der Strafbemessung bewirken, zumal mit der nunmehr verhängten Strafe der gesetzliche Strafrahmen erst zu rund einem Drittel ausgeschöpft wurde. Diese Strafe erscheint auch erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

Abschließend wird der Beschuldigte auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn einen Antrag um Ratenzahlung der über ihn verhängten Strafe zu stellen.

II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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