Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253445/4/Py/Hu

Linz, 18.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. April 2013, GZ: SV96-32-2013, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 8. April 2013, SV96-32-2013, über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs.2 iVm § 50 Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl.Nr. 609/1977 idgF eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 26. April 2013, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich abgegeben am 29. April 2013, Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt dem Verwaltungsstrafverfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 11. April 2013 beim Postamt x hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit am 25. April 2013. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am 29. April 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich abgegeben.

 

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 wurde der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat auf die offensichtliche Verspätung des von ihm eingebrachten Rechtsmittels hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu zu äußern. Eine Stellungnahme des Berufungswerbers ist bislang jedoch nicht eingelangt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF, der gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird die Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

4.2. Der Berufungswerber wurde im angefochtenen Strafbescheid ordnungsgemäß auf die Berufungsfrist von zwei Wochen nach  Zustellung des Straferkenntnisses hingewiesen, brachte seine Berufung jedoch nicht innerhalb dieser Frist bei der belangten Behörde ein. Eine Stellungnahme dazu hat der Berufungswerber trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht abgegeben.

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

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