Linz, 31.05.2013
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung, nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.1.2013, Ge96-141-2010, Ge96-141-1-2010 wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 1.000 € und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 10 Stunden herabgesetzt werden.
II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 400 €. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe+Kosten) beträgt 4.400 €
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.500 €, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.
Konkret wurde ihm vorgeworfen, dass 4 seiner Arbeitnehmer Dacharbeiten bei einer Absturzhöhe von 10 m ohne jegliche Sicherungen durchgeführt haben.
2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die nachträglich auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:
Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.
In Anbetracht der Gesamtumstände war unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe die entsprechende Strafreduktion vorzunehmen. Auch seitens des Arbeitsinspektorates wurden dagegen keine Einwände erhoben.
Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Tat bzw. Überwiegen der Milderungsgründe) nicht gegeben sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer