Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101577/9/Fra/Fb

Linz, 04.02.1994

VwSen-101577/9/Fra/Fb Linz, am 4 . Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter:

Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27. September 1993, VerkR96/13430/1993/Li, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (Faktum 1), nach der am 11. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlichen Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Die Strafe wird wie folgt neu bemessen: Es wird eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S, ds 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Faktum 1) des Straferkenntnisses vom 27. September 1993, VerkR96/13430/1993/Li, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 9.

Jänner 1993 gegen 16.30 Uhr den Kombi, Ford Sierra, grün lackiert, , auf der Würfelspielstraße (Gemeindestraße), vom Hause W kommend, Frankenburg/Hausruck, über die Riegler Bezirksstraße und auf der L 509 in Richtung Ried/Innkreis im Gemeindegebiet von Frankenburg/Hausruck gelenkt habe und sich am 9. Jänner 1993 um 16.45 Uhr, bei Strkm 17,8 der L 509 gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert habe, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Ferner wurde dem Beschuldigten ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt - ohne Erstattung einer Gegenschrift - dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 5. Kammer. Hinsichtlich der übrigen Fakten entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat, weil diesbezüglich jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

I.3. Beweis wurde erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 1994. Bei dieser Verhandlung wurde einerseits der Beschuldigte gehört und andererseits der Meldungsleger RI F, Gendarmeriepostenkommando F als Zeuge vernommen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unstrittig ist, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden PKW gelenkt hat. In seinem Berufungsschriftsatz behauptet der Beschuldigte jedoch, den Alkotest nicht verweigert zu haben, weil der Gendarmeriebeamte eine Untersuchung gar nicht führen und nicht mit ihm reden wollte. Der Beamte habe von ihm den Führerschein, den Zulassungsschein, das Warndreieck und die Schneeketten verlangt. Weil sich diese Dinge in seinem Gepäck befanden, sei er ausgestiegen, um dieses Gepäck aufzumachen. Aufgrund der Schmerzen, die er im rechten Bein hatte, (er sei im Krankenstand gewesen, mache regelmäßige Bestrahlungen und benötigte unbedingt Medikamente, er dürfe auch keinen Alkohol zu sich nehmen) habe er sich an den Kombi angelehnt. Daraufhin sagte ihm der Polizist, daß er sich in alkoholisiertem Zustand befinde und habe von ihm die Schlüssel des Kraftfahrzeuges verlangt, die er ihm auch sofort gegeben habe. Der Polizist sagte ihm weiters, daß er das Kraftfahrzeug nicht mehr lenken dürfe und daß er sich einen Lenker suchen solle. Dann habe er kein Wort mehr mit ihm geredet. Er könne die verhängte Strafe nicht bezahlen, weil er seit 1991 im Krankenstand sei und er lediglich eine Rente von 2.500 S monatlich beziehe, weiters für seine Frau und drei Kinder sorgepflichtig sei.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger führte vor dem O.ö. Verwaltungssenat aus, bei Herrn H eindeutige Alkoholisierungssymptome wie Schwanken beim Stehen, gerötete Augenbindehäute und Alkoholgeruch aus dem Mund festgestellt zu haben. Auf seine Frage an den Beschuldigten, ob er Alkohol konsumiert hatte, antwortete dieser vorerst nichts.

Herr H gab jedoch in weiterer Folge zu, daß er eine Halbe Bier getrunken habe. Der Meldungsleger führte weiters aus, Herrn H offiziell zum Alkotest aufgefordert zu haben. Dieser hätte am Gendarmerieposten F durchgeführt werden sollen. Er hätte Herrn H mit dem Streifenwagen mitgenommen, dieser reagierte jedoch eher barsch und sagte dezidiert, daß er keinen Alkotest durchführen wolle. Der Meldungsleger hatte auch den Eindruck, daß ihn Herr H sicherlich verstanden habe, weil er mit ihm ca zwei Tage vor dem gegenständlichen Vorfall ebenfalls eine Amtshandlung gehabt habe und sie bei dieser Amtshandlung auch miteinander ua von der Krankheit (Hüftleiden) des Beschuldigten gesprochen haben. Nach Verweigerung des Alkotests nahm er Herrn H den Führerschein vorläufig ab, stellte ihm eine Abnahmebestätigung aus und teilte ihm mit, daß er nun Anzeige wegen der genannten Verwaltungsübertretung erstatten werde.

Der Meldungsleger machte vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen sehr sachlichen und korrekten Eindruck, weshalb keine Veranlassung gesehen wird, den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist zu bedenken, daß der Meldungsleger seine Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt hat, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Es wird daher die Version des Meldungslegers als erwiesen angenommen. Was die Version des Beschuldigten anlangt, so ist vorerst festzustellen, daß sich dieser selbstverständlich so verantworten kann, wie er es für ihn am günstigsten hält, ohne daß er deshalb rechtliche Nachteile zu befürchten hätte. Der O.ö. Verwaltungssenat konnte sich selbst vom Beschuldigten ein Bild machen und konnte sich überzeugen, daß er ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er die Aufforderung zum Alkotest nicht hinreichend deutlich verstanden hat. Es sind auch keine medizinischen Gründe hervorgekommen und vom Beschuldigten auch nicht behauptet worden, welche den Beschuldigten allenfalls daran hindern hätten können, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen. Zweifellos hat der Beschuldigte jedoch ein Hüftleiden, was durchaus dazu führen kann, daß er beim Stehen schwankt. Dies kann ihn jedoch deshalb nicht entlasten, weil er laut glaubwürdiger Zeugenaussage des Meldungslegers auch eindeutigen Alkoholgeruch aus dem Mund aufgewiesen hat und der Beschuldigte auch selbst angegeben hat, eine Halbe Bier getrunken zu haben. Die Aufforderung zum Alkotest ist daher zu Recht erfolgt und der Beschuldigte hat die Verweigerung auch zu verantworten. Der Berufung konnte daher hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben werden.

Die Strafe war jedoch zu reduzieren, weil die Erstbehörde nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zu wenig berücksichtigt hat. Der Beschuldigte bezieht lediglich eine Pension von rund 2.500 S monatlich und ist für drei Kinder sorgepflichtig sowie vermögenslos. Der Umstand der tristen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten hätte geboten erschienen, die Strafe auf die Mindeststrafe zu reduzieren. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Aufgrund der Tatsache, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten ist, konnten mildernde Umstände jedenfalls nicht berücksichtigt werden, was auch zu einem Ausschluß des außerordentlichen Milderungsrechtes iSd § 20 VStG geführt hat. Im übrigen ist festzustellen, daß die Erstbehörde in die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Strafzumessungskriterien lediglich formal einbezogen hat.

Abschließend wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn ein Ansuchen um Stundung bzw Ratenzahlung der über ihn verhängten Strafe zu stellen.

zu II.:

Der Berufungswerber hat, weil die Strafe reduziert wurde, zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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