Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401301/4/BP/WU

Linz, 04.06.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von Pakistan, derzeit aufhältig im PAZ X, vertreten durch X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft seit 27. Mai 2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.        Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

II.     Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Mai 2013, GZ: Sich40-2324-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 2  des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

Sie reisten laut Ihren eigenen Angaben am 24.05.2013 mit dem Zug über Unbekannt illegal ins Bundesgebiet von Österreich ein. Lt. vorliegender Aufgriffsmeldung der PI X – AGM/Außenstelle X wurden Sie im Reisezug x (Wien Fahrtrichtung Villach) in x einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Aufgrund der festgestellten rechtswidrigen Einreise/ des festgestellten unrechtmäßigen Aufenthalts wurden Sie durch die Streife nach den Bestimmungen des FPG festgenommen. Im Zuge der weiteren Amtshandlung stellten Sie am 25.05.2013 um ca. 09:30 Uhr einen Antrag auf Internationalen Schutz (Asyl) in Österreich. Im Zuge der Asylantragstellung waren Sie nicht in der Lage den Beamten ein gültiges Reisedokument oder ein anderes Identitätsdokument in Vorlage zu bringen.

 

Am 25.05.2013 um 10:41 Uhr wurden Sie durch Beamte der Polizeiinspektion X AGM, Außenstelle X unter Beizug eines Dolmetschers der Sprache Urdu niederschriftlich erstbefragt. Nach erfolgter Belehrung führten Sie an, dass es Ihnen bewusst sei, dass dies die Erstbefragung im Asylverfahren sei und die Grundlage Ihres Verfahrens hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes sei. Sie wurden daher mittels Dolmetscher in Ihrer Heimatsprache aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Darüber hinaus wurde Ihnen bekannt gegeben, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für Sie haben können.

 

Die Erstbefragung des Bw wird wortwörtlich angegeben.

 

Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich Ihrer Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht, dass – ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind – bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlung im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Ihrer Person vorliegt:

 

  1. 09.05.2013 Asylantragstellung x (UNGARN)

 

Ihrer Erstbefragung ist zu entnehmen, dass Sie auch nach Konfrontation mit dem vorliegenden EURODAC Treffer und dem damit unwiderlegbar verbundenen Beweis Ihres Aufenthaltes und Ihrer Asylantragstellung in UNGARN beharrlich bei Ihrer Version blieben, niemals in UNGARN gewesen zu sein. Sie würden nie dort gewesen sein, würden nicht wissen, wo UNGARN überhaupt ist. Sie würden auch nicht in ein Land wollen, in dem Sie noch nie gewesen seien. Sie würden auch nicht hier bleiben wollen, Sie würden nach ITALIEN wollen, weil dort Ihr Cousin und Ihre Freunde leben würden.

Diese Reiserichtung ist auch durch das Zugticket Wien Westbhf – Villach sowie Ihrem Aufgriff in einem in ebendiese Richtung fahrenden Reisezug untermauert.

 

Entsprechend Ihrem Begehren wurde Ihnen zunächst – wenn auch nur vorübergehend – eine betreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West zugewiesen. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen Sie nicht.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 27.05.2013, Zl.: 13 06.813, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG. 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 25.05.2013 gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit UNGARN seit dem 27.05.2013 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Die BH Vöcklabruck, als örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde, wurde gleich gehend gemäß § 27 Abs. 7 AsylG. 2005 vom Bundesasylamt, EAST-West, in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG. eingeleitet worden ist.

 

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig – aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind – unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Zudem können Sie auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen. = = = > Ihre Identität gilt als nicht gesichert!

 

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie – abseits der Ihnen anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

 

Unmittelbar nach der Zustellung der Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG wurden Sie durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 27.05.2013 um 14:15 Uhr gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FPG zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Eine dabei durchgeführte Durchsuchung brachte zum Ergebnis, dass Sie abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von € 44,03 völlig mittellos sind.

 

Ihre Reiseroute sei mit dem Flugzeug nach DUBAI, von dort mit dem Schiff in den IRAN, dann illegal zu Fuß in die TÜRKEI, von dort illegal mit dem Schlauchboot nach GRIECHENLAND, nach 5 Jahren illegalem Aufenthalt in GRIECHENLAND illegal nach MAZEDONIEN, illegal nach SERBIEN und weiter (den Aufenthalt und die Asylantragstellung in UNGARN bewusst verschweigend) illegal nach Wien erfolgt. Sie haben durch Ihre mehrfachen illegalen Grenzübertritte in und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie infolge Ihres illegalen Grenzübertrittes ins Bundesgebiet der Republik Österreich, des Bewussten Verschweigens Ihres in UNGARN, gestellten Asylbegehrens, den wiederholten Reisebewegungen durch Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter tunlichster Vermeidung von Kontakten zu Exekutiv-Beamten und Polizeikontrollen, in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass Sie in gar keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

 

Obwohl Sie in der Erstbefragung anlässlich Ihrer Asylantragstellung bereits zu Beginn darüber belehrt wurden, dass Ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidungen des Bundesasylamtes sind und dass Sie daher wahre und vollständige Angaben zu machen und an der Sachverhaltsdarstellung entsprechend mitzuwirken haben, sowie das unwahre Aussagen nachteilige Folgen für Sie haben könnten, verschwiegen Sie bewusst – auch nach direkter Frage nach einer Asylantragstellung in einem anderen Land – Ihren in UNGARN gestellten Asylantrag. Sie seien lediglich in GRIECHENLAND, MAZEDONIEN und SERBIEN von den Behörden angehalten worden und hätten in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt.

In einer detaillierten Schilderung geben Sie nahezu Ihre komplette Reiseroute bekannt. Statt Ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren vollständig nachzukommen verschwiegen Sie bewusst jenen Teil Ihrer Reiseroute, der Ihren Aufenthalt in UNGARN und die dortige Asylantragstellung betrifft. Auch nach Konfrontation mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer und dem damit verbunden unwiderlegbaren Beweis Ihres Aufenthalts und Ihrer Antragstellung in UNGARN bleiben Sie bei Ihrer Version der Reiseroute und führen zudem noch an, nicht einmal zu wissen, wo sich UNGARN überhaupt befinde. Zudem führten Sie an, auch nicht hier (Anm.: gemeint ist wohl Österreich) bleiben zu wollen, da Ihr Reiseziel ITALIEN sei, wo sich bereits Ihr Cousin und Ihre Freunde aufhalten würden.

Die Glaubwürdigkeit aller Ihrer Angaben ist durch Ihr beharrliches Verleugnen auch nach Konfrontation mit unwiderlegbaren Tatsachen im äußersten Maße erschüttert. Ob Ihre übrigen Angaben, insbesondere im Hinblick auf Ihre Identität der Wahrheit entsprechen ist aufgrund der vorangehenden Falschangaben erheblich zu bezweifeln. zumal Sie anlässlich Ihrer Asylantragstellung in Österreich nicht ein Reise- oder sonstiges Dokument in Vorlage bringen dass zumindest einen Rückschluss auf Ihre Identität geben würde. Einzig Ihre Angaben hinsichtlich des Ziels Ihrer Reise, ITALIEN, erscheinen plausibel, zumal Sie sich bei Ihrem Aufgriff mit gültigem Fahrschein in einem Reisezug von Wien Westbahnhof nach Villach und damit Richtung ITALIEN befanden.

 

Sie bringen als passpflichtiger Fremder nicht einen Ausweis zur Vorlage, der zumindest Ihre Identität belegen oder glaubhaft darlegen würde. Die Handlungsweise der illegalen Reise ohne jeglicher Papiere und Ihren illegalen Aufenthalt rechtfertigen Sie in Österreich mit einer internationalen Schutzsuche. Ihre Schutzsuche begründen Sie mit der im Kashmir herrschenden Konfliktsituation. Sie würden Sich dort schutzlos fühlen. Weites geben Sie jedoch an, es gäbe keine Hinweise, dass Ihnen nach Ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Ihre Schutzsuche deklarierten Sie mitten in der europäischen Union in Österreich, nachdem Sie bereits zahlreiche sichere Länder und Staaten illegal durchreist haben. Im von Ihnen beharrlich abgelehnten EU-Staat UNGARN stellten Sie einen Asylantrag, welchen Sie auch nach Konfrontation beharrlich verschwiegen. Statt dem Ausgang dieses Asylverfahrens abzuwarten, setzten Sie sich bereits wenige Tage nach der Antragstellung in UNGARN neuerlich in Bewegung, überschritten abermals unrechtmäßig eine Grenze innerhalb der Europäischen Union und bewegen sich illegal quer durch Österreich und stellen erst nach erfolgter Anhaltung durch die Polizei einen Asylantrag.

Statt Ihre Identität zu belegen und Ihrer Ausweispflicht nachzukommen, verschweigen Sie im Ersuchen um Hilfe, Schutzgewährung und Unterstützung bewusst Ihre Asylantragstellung in UNGARN, geben an niemals dort aufhältig gewesen zu sein, und auch nicht in Österreich bleiben zu wollen. Vielmehr geben Sie ITALIEN als das Ziel Ihrer unrechtmäßigen Reisebewegungen an. Um sich fortlaufend im zentralen Wirtschaftsraum der europäischen Union aufhalten zu können, schrecken Sie auch nicht davor zurück, Ihre eigenen Dokumente zu unterdrücken und zu verschleiern, falsche Angaben zu tätigen, sich illegal in der Anonymität aufzuhalten und weitere Grenzübertritte innerhalb der europäischen Union illegal zu tätigen.

 

Sie verneinten im Rahmen der Erstbefragung bewusst bereits in einem anderen Land Asyl beantragt zu haben. Sie geben damit unmissverständlich zu erkennen, dass Sie sich bewusst illegal und unstet in Mitgliedstaaten der europäischen Union aufhalten, weitere illegale Grenzübertritte jederzeit tätigen um sich letztlich einen Mitgliedstaat Ihrer Wahl für das Begehren eines internationalen Schutzes aussuchen zu können. Das Österreich nicht Ihr Zielland ist, in welchem Sie tatsächlich ein Durchlaufen eines Asylbegehrens anstreben geben Sie unverhohlen bekannt in dem Sie ausführen: "Ich will aber auch nicht hierbleiben. Ich will nach ITALIEN weil dort mein Cousin und meine Freunde leben." Als mittelloser Fremder ohne Unterkunft und Barmittel benutzen Sie offensichtlich Ihre weitere Antragstellung dazu, um sich zumindest für wenige Tage ausrasten, neu formieren und Ihre Weiterreise neu organisieren zu können.

 

Aus diesen Gründen ist im Besonderen davon auszugehen, dass Sie an einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ebenso wenig bestrebt sind als an Ihren Aufenthalten in den bisherigen durchreisten Mitgliedstaaten. Demzufolge ist es nicht nur naheliegend, sondern davon auszugehen, dass Sie sich ebenso in Österreich innerhalb weniger Tage dem Verfahren entziehen, in die Anonymität abtauchen und weiterhin weitere illegale Grenzübertritte begehen werden.

 

Die von Ihnen praktizierte Verhaltensweise ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer "Asylantragstourismus (Wortformulierung Asylantragstourismus siehe Erkenntnis VwGH 2007/19/0730 vom 16.04.2009)" zu betrachten, welcher völlig abseits den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention steht und welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte, und gegen Sie bereits ein Ausweisungsverfahren gemäß § 10 AsylG. eingeleitet wurde, ist zu befürchten, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich – und ohne eine drohende Überstellung nach UNGARN zuzuwarten - entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG. sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Ihre Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zeigt auf, dass Sie nicht das geringste Interesse an der Gewährung des Asylstatus in Österreich an den Tag legen.

Von der bescheiderlassenden Behörde ist – in Anbetracht der Tatsache dass Ihnen mit Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Ihre Außerlandesbringung nach UNGARN in Kürze angestrebt wird – unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind – wie Sie während Ihrem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindrucksvoll unter Beweis stellten – äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Die Anordnung einer Verpflichtung zur Unterkunft bzw. einer Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion gem. § 77 Abs. 3 Z 1 + 2 FPG wäre für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung nicht ausreichend, da Sie bereits in der Vergangenheit eindrucksvoll Ihre Ungebundenheit und Mobilität innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU unter Beweis gestellt haben. Zudem sind Sie zuletzt im für Sie nach der Dublinverordnung zuständigen Mitgliedsstaat UNGARN bereits nach wenigen Tagen in die Anonymität abgetaucht und haben sich so den dortigen Behörden entzogen ohne den Ausgang Ihres dort gestellten Asylgesuchs abzuwarten. Eine Anordnung zur Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung gem. § 77 Abs. 3 Z 3 FPG konnte mangels ausreichen vorhandener Barmittel ebenfalls nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach einem Abtauchen in der Anonymität – dem österreichischen Staat finanziell weiter zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies - zumindest zum Teil - auf illegale Art und Weise bewerkstelligen und straffällig werden.

 

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Artikel 13 der Dublinverordnung zuständig werde, sofern den Erfordernissen des Abkommens – einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse stehen kann.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der geschilderten Tatsachen, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel – nämlich Ihre behördliche Abschiebung von Österreich in den für Sie zuständigen Dublinstaat UNGARN – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels zwingend Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Telefax vom 29. Mai 2013 Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Oberösterreich.

 

Darin führt der Bf Folgendes aus:

Sachverhalt:

 

Der BF wollte von Ungarn nach Italien flüchten, weil er von afghanischen Staatsangehörigen bedroht wurde und deshalb Angst hatte und weil sich in Italien ein Cousin namens X aufhält.

 

Im Zuge einer Polizeikontrolle im Zug von Wien nach Villach wurde der BF festgenommen. In der Folge stellte Der BF einen Asylantrag. Im Zulassungsverfahren wurde festgestellt, dass der BF laut EURODAC bereits am 09.05.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

 

Wegen der Verweigerung des BF zu seinem Aufenthalt in Ungarn eine Auskunft zu geben und wegen Asylantragstellung erst nach einer Polizeikontrolle hat die belangte Behörde einen Sicherungsbedarf angenommen und die Schubhaft verhängt.

 

(...)

 

1. Unverhältnismäßigkeit der Haft

 

(...)

 

Art 1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sieht demnach vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf § 76 Abs. 1 FPG (gemeint wohl § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG).

 

Bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist.

 

Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Erstbehörde herangezogenen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSIg.14.981/1997).

 

Aus Gründen des Verhältnismäßigkeitsgebots und wegen der Formulierung des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrG („um zu sichern") kann auch die Ausweisungsabsicht zur Rechtfertigung eines Freiheitsentzuges nur dann hinreichen, wenn die Verhängung der bzw. Anhaltung in Schubhaft tatsächlich notwendig ist, um die Außerlandesschaffung zu sichern.

 

Der BF wusste nicht, dass er ohne Genehmigung der Behörden nicht nach Italien hätte reisen dürfen. Der BF bereut, dass er über seinen Aufenthalt in Ungarn falsche Angaben gemacht hat. Nach Ansicht des BF würde jedoch eine Zurückschiebung nach Ungarn für den BF ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeuten. Falls die österreichischen Behörden, insbesondere der Asylgerichtshof, jedoch entscheiden, dass eine Zurückschiebung nach Ungarn zulässig sei, so wird sich der BF dieser Entscheidung fügen. Der BF möchte nicht untertauchen.

 

Der BF wurde im Flüchtlingslager in Ungarn von afghanischen Staatsangehörigen bedroht. Ein Mann namens „x" hat den BF bereits während seines Aufenthaltes in Griechenland bedroht und dem BF das Bein gebrochen. Der BF musste wegen der Verletzung sogar ins Krankenhaus gehen. Das war in „Korintho". Der Mann gehörte der Gruppe „x" an. Im Flüchtlingslager in Ungarn hat der BF nun denselben Mann namens „x" wiedergetroffen. Der Mann hat den BF in der Folge auch in Ungarn bedroht und verletzt. Von der Verletzung in Ungarn ist noch eine Narbe am Bein sichtbar. Der BF hatte Angst zur Polizei zu gehen. Der BF wollte deshalb aus verständlichen Gründen von Ungarn fliehen und nach Italien, wo sich sein Cousin aufhält, weiterreisen.

Es gibt erst einen EURODAC-Treffer. Von einem hohen Maß an räumlicher Mobilität und Selbstorganisation innerhalb der Europäischen Union kann deshalb nicht die Rede sein.

 

Die Dublin-Verordnung sieht in nur sehr engen Grenzen ein Recht auf Familienzusammenführung innerhalb der Europäischen Union vor. Der Cousin des BF fällt nicht unter den Begriff Familienangehöriger. Die Anwendung der humanitäre Klausel (Art.15 Dublin-Verordnung) liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („kann"). Es besteht kein Rechtsanspruch. Der BF ist jedoch der Ansicht, dass ihn Italien aus humanitären Gründen als Asylwerber aufnehmen sollte.

 

Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sind daher nach Ansicht des BF rechtswidrig.

 

2. Nichtanwendung des gelinderen Mittels

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18.05.2001, ZI. 2001/02/0048, ausgesprochen und in ständiger Judikatur bekräftig hat, hat die schubhaftverhängende Behörde die Anwendung des gelinderen Mittels zu prüfen. Dies wurde im konkreten Fall unterlassen. Die Behörde hat lediglich einige allgemeine Angaben zum gelinderen Mittel gemacht, jedoch keine einzelfallbezogene Prüfung der Anwendung vorgenommen. Falls die Behörde befürchtet der BF würde sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen wollen, dann hält der BF dem entgegen, dass es reichlich absurd wäre sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen, da sein Ziel die Anerkennung als Flüchtling ist und er auch sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

 

Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und somit ist auch davon auszugehen, dass er in seinem eigenen Interesse den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten wird. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH:

„Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ,Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPofG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden Dublin-Fall' in einem besonderen Licht erscheinen und von daher, in einem erhöhten Grad' ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen [Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0051]" (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070).

 

Für eine solche Befürchtung müssten im Einzelfall konkrete bzw. spezifische Hinweise bestehen, wobei auf die vom VfGH (VfSIg. 17.288) zum Ausdruck gebrachte Auffassung zu verweisen ist, der zufolge der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, für sich nicht den Schluss rechtfertigt, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Dem hat sich der VwGH wiederholt angeschlossen und ergänzt, dass dies sinngemäß auch für die Annahme eines Untertauchens innerhalb Österreichs gelte.

 

Es Ist Im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, weshalb der BF. wäre er nicht in Schubhaft, sondern In Grundversorgung, diese Unterstützung aufgeben und in die Anonymität untertauchen hätte sollen (vgl. auch § 46 AsylG und § 2 Abs. 1 und 2 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005). Es erscheint weder verhältnismäßig noch zielführend, einen Asylwerber mit „Dublin-Bezug" mit dem Hinweis auf fehlende Bindungen bzw. Integration in Österreich statt In Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen (vgl. VwGH vom 30.8.2007, ZI. 2007/21/0043).

 

Das Gesamtverhalten des BF lässt nicht erkennen, dass er sich dem weiteren Asylverfahren entziehen werde und für die Behörde nicht erreichbar sein werde. Besondere Gesichtspunkte, die erkennen ließen, es handle sich

6 hier um eine von den typischen „Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den BF (falls dieser nicht in Schubhaft genommen, sondern ihm die Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gewährt worden wäre) geschlossen werden könnte, sind bei Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF nicht gegeben.

 

Selbst wenn die Behörde ein Sicherungserfordemis iSd § 76 Abs. 2 FPG annimmt, so könnte nicht gesagt werden, dass der Zweck der Verfahrenssicherung nicht auch durch Anwendung gelinderer Mittel (insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes) erreicht werden hätte können. Das Fehlen eines Wohnsitzes bzw. einer Meldung und von sozialen Bindungen kann in Fällen wie dem vorliegenden auch kein fragfähiger Grund sein, um ohne weiteres von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen (vgl. UVS Wien 01/18/11103/2009 17.02.2010).

 

Wie bereits oben dargelegt, liegen nach Ansicht des BF auf Grund seines Gesamtverhaltens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren entziehen würde.

 

Zum Zweck der Sicherung eines allfälligen Verfahrens hätte, wenn ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, auch ohne weiteres das gelindere Mittel angewandt werden können.

 

In Betracht kommt die Anordnung der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumen oder die Anordnung, eine Meldeadresse oder einen Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben.

 

(...)

 

Die Behörde ist verpflichtet, bei Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu ist folgende Entscheidung des VwGH anzuführen, die sich gegen eine prinzipielle Verhängung der Schubhaft in „Dublin-Fällen" ausspricht:

 

Eine Einschätzung, ob die individuellen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gegeben waren, hätte zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz des BF ergeben müssen, dass diese nicht vorhanden waren.

 

(...)

 

Mangels ausreichender Auseinandersetzung mit dem Gesamtverhalten des BF hat die Erstbehörde nicht hinreichend begründet, weswegen der nach Ansicht der Erstbehörde gegebene Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könnte.

 

Die Schubhaft ist daher rechtswidrig.

 

3. Verstoß gegen die RL 2008/115/EG

 

Die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger („Rückführungsrichtlinie") sieht bestimmte Rechtsschutzgarantien in Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen. Art. 15 der Rückführungsrichtlinie regelt die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung. Dort ist vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme gerichtlich zu überprüfen ist (vgl. Abs. 2 lit.b).

 

Da die Umsetzungsfrist für die Richtlinie bereits abgelaufen ist, sind die den Einzelnen betreffenden begünstigenden Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängen ihnen widersprechende nationale Bestimmungen.

 

Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da es sich um Rückkehrentscheidungen im Sinne der Richtlinie handelt; Rückkehrentscheidung ist gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie jede behördliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.

 

Dass auch im Anwendungsbereich des Art. 15 der Richtlinie die Entscheidung durch ein Tribunal erforderlich ist, bestätigt die einschlägige Literatur.

 

(...)

 

Wenn die Haft durch eine „administrative authority" angeordnet wurde, haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Anhaltung einer raschen richterlichen Überprüfung („speedy judiciai review by a court) unterzogen wird, (vgl Schieffer, aaO 1543, Rz 8)

 

Dies ist im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen, da eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal überhaupt erst nach vier Monaten vorgesehen ist.

 

Der angefochtene Bescheid verstößt daher auch gegen das Unionsrecht.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt,

1. die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des Bf in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie

2. Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen und

3. die Eingabegebühr zu ersetzen.

2.1.1. Mit E-Mail vom 31. Mai 2013 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde ua. aus:

 

Eingangs sowie im Besonderen wird zunächst auf den im Schubhaftbescheid vom 27.05.2013 umfassend dokumentierten Sachverhalt sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes verwiesen.

Zur, vom Bf, eingebrachten Schubhaftbeschwerde erlaubt sich die BH Vöcklabruck als belangte Behörde zu entgegnen, dass der konkret in diesem Einzelfall vorliegende Sachverhalt von Seiten der belangten Behörde einer Einzelfallprüfung – auch im Hinblick auf eine allfällige Anordnung eines Gelinderen Mittels anstelle der Schubhaft - unterzogen worden ist. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden wird auf den Schubhaftbescheid verwiesen.

Wie in der ggst. Beschwerde gleich als erster Satz angeführt und auch in der Erstbefragung zu seiner Asylantragstellung mit Nachdruck behauptet, wollte der BF nicht nach Österreich sondern nach ITALIEN, da dort sein Cousin aufhältig sei. Er nahm daher – um dieses Reiseziel zu erreichen – billigend in Kauf, unrechtmäßig das Gesamte Bundesgebiet mit dem Zug zu durchqueren und hatte dabei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt sich mit seinem Begehren auf internationalen Schutz an die Österreichischen Behörden zu wenden. Erst nachdem er im Zuge einer Kontrolle in Bischofshofen gezwungenermaßen mit den österreichischen Behörden in Kontakt kam, stellte er aus dieser "Zwangslage" heraus einen Asylantrag in Österreich. Dass sein eigentliches Reiseziel ITALIEN sei, wurde von Ihm unverhohlen, mit Nachdruck ausgeführt und wird auch in der ggst. Schubhaftbeschwerde neuerlich unterstrichen.

Der Bf schilderte seine Reiseroute vom Herkunftsstaat nach Österreich und macht detaillierte Angaben über behördliche Anhaltungen, Transportmittel, Aufenthaltsorte und –dauer. Nach seiner Ankunft in der serbisch-ungarischen Grenzstadt Subotica gibt er jedoch lediglich bekannt, 5 Tage bis nach Wien unterwegs gewesen zu sein und sich dort angekommen in einen Zug Richtung Villach gesetzt zu haben. Seinen Aufenthalt in UNGARN inkl. der dortigen Asylantragstellung verschwieg er geflissentlich. Auch nach Konfrontation mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Ungarn vom 09.05.2013 und des damit eindeutig belegten Aufenthalts und seiner Asylantragstellung in UNGARN blieb er bei dieser Version seiner Reiseroute. => um Wiederholungen zu Vermeiden wird hiermit nochmals auf die im ggst. Schubhaftbescheid vollständig angeführte Erstbefragung zum Asylantrag vom 25.05.2013 verwiesen.

Den in der Schubhaftbeschwerde erstmals vorgebrachten Schilderungen, er Sei bereits in GRIECHENLAND und neuerlich in UNGARN von einem anderen PAKISTANI bedroht worden, wird aufgrund der durch die bisherigen Aussagen in äußerstem Maße erschütterten Glaubwürdigkeit des Bf, kein Glauben geschenkt. Zumal diese Ausführungen erstmals in der Schubhaftbeschwerde auftauchen und der Bf bereits im Rahmen der Erstbefragung alle Möglichkeiten gehabt hätte, dies umfassend darzulegen.

Ebenfalls gegensätzlich zu seinen Angaben in der Erstbefragung führt der Bf nun aus, er würde sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht durch Untertauchen entziehen, da "es reichlich absurd wäre sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen, da "sein Ziel die Anerkennung als Flüchtling sei und er auch sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe". In seiner Erstbefragung führte er wortwörtlich aus: "Aber ich will nicht in eine Land, dort wo ich nicht war. Ich will aber auch nicht hierbleiben. Ich will nach ITALIEN weil dort mein Cousin und meine Freunde leben."

Wie bereits zuvor in UNGARN ist in höchstem Maße davon auszugehen, dass sich der Bf bereits wenige Tage nach der Asylantragstellung neuerlich auf den Weg macht, seine illegalen Reisebewegungen innerhalb der EU fortsetzt um so sein von Ihm stets angeführtes Reiseziel ITALIEN zu erreichen. Besonders vor dem Hintergrund, dass dem Bf mit Zustellung der Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG bereits mitgeteilt wurde, dass ein Ausweisungsverfahren nach UNGARN über Ihn eingeleitet wurde und daher beabsichtigt ist Ihn nach UNGARN zu überstellen, ergibt sich bereits daraus ein Sicherungsbedarf im höchsten Maße.

Die BH Vöcklabruck konnte daher auch nach eingehender Abwägung und Prüfung der Möglichkeiten über die Anordnung eines Gelinderen Mittels im Zuge der Einzelfallprüfung zu gar keinem anderen Schluss kommen, als über den Bf die Schubhaft anzuordnen.

Es ist davon auszugehen, dass der Bf, nachdem bereits seit 27.05.2013 Konsultationen mit UNGARN betreffend der Übernahme des Bf geführt werden und eine Zustimmung zur Übernahme aufgrund der vorliegenden Beweislage (EURODAC-Treffer) in Kürze erfolgen wird, nach erfolgter Zustimmung und unmittelbar nach rechtskräftigem/durchführbarem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich und der damit verbundenen Ausweisungsentscheidung, in den von ihm offenbar nachhaltig abgelehnten Dublin-Staat UNGARN überstellt werden wird.

Wie bereits im ggst. Schubhaftbescheid erwähnt überschritt der Bf illegal Grenzen in und innerhalb der Mitgliedsländer der EU (zumindest in GRIECHENLAND, UNGARN und ÖSTERREICH), entzog sich so bereits einmal den ungarischen Behörden, durchreiste unrechtmäßig das Bundesgebiet von Österreich (mit dem Reiseziel ITALIEN), führte keinerlei Reisdokumente mit sich und wurde im Zuge einer Kontrolle auf dem Weg nach Villach durch die Polizei aufgegriffen, weswegen er sich dazu genötigt fühlte in Österreich einen Asylantrag zu stellen und so zumindest für wenige Wochen die ihm drohende Überstellung in den für Ihn offensichtlich Zuständigen und von ihm beharrlich abgelehnten Dublin-Staat UNGARN zu verhindern.

Aus all diesen unstrittigen Feststellung lässt sich ableiten, dass der Bf ein hohes Maß an Selbstorganisation betreffend seiner Reisebewegungen aufweist und losgelöst von etwaigen Asylverfahren bzw. fremdenrechtlichen Hürden die für ihn am günstigsten scheinende Reiseroute bzw. Reiseziel mit Erfolg umsetzt. Hinzu tritt, dass der Bf zu Erkennen gibt, dass UNGARN für Ihn keine Reiseoption darstellt. Gepaart mit den Erfahrungen im Rahmen des asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens in den UNGARN, dessen Ausgang vom Bf nicht abgewartet wurde, lässt sich nun der Schluss ziehen, dass der Bf sich in der selbigen Situation wiedererkennt und sich der für ihn ungünstigen Abschiebung nach UNGARN mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entziehen wird, zumal ihn diese Abschiebung wiederum an den Ausgangspunkt seiner vormaligen illegalen Reisebewegungen bringt. (vergl.: Erkenntnis des UVS , Dr. Brandstetter, GZ: VwSen-401237/4/MB/WU v. 29.11.2012)

Die Anordnung einer Unterkunfts- und Meldeverpflichtung im Rahmen des Gelinderen Mittels gem. § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG kam aus obgenannten Gründen nicht in Frage. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gem. § 77 Abs. 3 Z 3 FPG konnte schon mangels ausreichend vorhandener Barmittel des Bf nicht in Betracht gezogen werden.

Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden seitens des Bf nicht behauptet, ebenso wird seitens der BH Vöcklabruck darauf hingewiesen, dass im Zuge der obligatorischen Erstuntersuchung im Asylverfahren als auch der Hafttauglichkeitsuntersuchung nach der Schubhaftverhängung im PAZ X keinerlei derartige Beeinträchtigungen festgestellt wurden.

Das der BF nicht bereit ist mit den österreichischen Behörden zusammenzuarbeiten wird auch durch den von Ihm am heutigen Tage im PAZ X angetretenen Hungerstreik – mit dem Ziel sich durch Herbeiführen der Haftuntauglichkeit aus der Schubhaft freizupressen – unterstrichen.

Im Asylverfahren des Bf wurde bereits ein Konsultationsverfahren mit UNGARN und gleichgehend ein Ausweisungsverfahren gem. § 10 AsylG eingeleitet, wovon der Bf auch nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde. Nachdem die Zustimmung UNGARN zur Übernahme in Kürze vorliegen wird, ist vom BAA daher die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG in den Dublin-Staat UNGARN in kürzester Zeit beabsichtigt. Seitens der BH Vöcklabruck ist daher beabsichtigt, den Bf unmittelbar nach Eintreten der Durchführbarkeit/Rechtskraft der im Asylverfahren zu treffenden Ausweisungsentscheidung gem. den Bestimmungen des Dubliner Abkommens nach UNGARN abzuschieben.

Abschließend wird seitens der belangten Behörde, wie bereits im bekämpften Schubhaftbescheid geltend gemacht, auf die für die Republik Österreich nachhaltige Wichtigkeit einer Einhaltung des bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens (Dublin II-Verordnung) – darunter insbesondere Artikel 19 Abs. 4 i.V.m. den ausführenden Erläuterungen K 34 – hingewiesen.

Seitens der BH Vöcklabruck wird gebeten die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig  abzuweisen um so eine Sicherung der behördlich geplanten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers von Österreich nach UNGARN unmittelbar nach Vorliegen einer durchführbaren/rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung gem. § 10 AsylG in I. Instanz - sicherzustellen.

Sofern sich aus der vorliegenden Sachlage ein noch fragwürdiges Gesamtbild ergibt, welches eine Abweisung der Beschwerde nicht zulässt, so wird hiermit der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

Eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde am 4. Juni 2013 ergab, dass der Bf weiterhin in Hungerstreik verharrt, jedoch bei den laufenden ärztlichen Untersuchungen keinerlei besondere Auffälligkeiten hervorgetreten sind. 

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf zunächst nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1.1. sowie 2.1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Die nunmehr in der Beschwerde geäußerten Gründe für das frühzeitige Verlassen Ungarns scheinen hingegen wenig glaubhaft, zumal sie dem Bf doch erst sehr spät in aufrechter Schubhaft, die er auch durch einen Hungerstreik beenden will, bewusst wurden.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 68/2013, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.   wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.   wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.   wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 27. Mai 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs. 2 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn nach Ziffer 1 im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach

§ 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt.

 

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 25. Mai 2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Er ist somit Asylwerber und unterliegt betreffend Schubhhaftverhängung grundsätzlich dem § 76 Abs. 2 bzw. 2a FPG.

 

Weiters ist unbestritten, dass dem Bf mit Mitteilung vom 27. Mai 2013 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückzuweisen und ihn nach Ungarn auszuweisen.

 

Es sind daher grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG fraglos erfüllt.

 

3.3.2. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 (wie auch Abs. 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

3.3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich betreffend den Sicherungsbedarf – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – ein eindeutiges Bild:

 

Es ist zwar zutreffend, dass den Umständen der relativen Mittellosigkeit, Wohnsitzlosigkeit und des Fehlens integrationsbegründender Beziehungen im Bundesgebiet sowie einer Ausreiseunwilligkeit eines Fremden (alle diese Elemente sind im vorliegenden Fall gegeben) alleine betrachtet nicht zwingend die Annahme eines hohen Sicherungsbedarfes und in der Folge die Verhängung der Schubhaft zu folgen haben, allerdings ergeben sich im vorliegenden Fall doch besondere Aspekte.

 

3.3.3.2. Der Bf leugnete standhaft seine Asylantragstellung in Ungarn – trotz deren Vorhalts – während der Einvernahmen. Diese war am 9. Mai 2013 erfolgt, was zeigt, dass sich der Bf ehestbaldig aus Ungarn absetzte und dort die Erlangung von internationalem Schutz wohl nicht sein Ziel war. Dieses gab und gibt der Bf implizit auch noch immer in der Beschwerde unumwunden mit dem angestrebten Aufenthalt in Italien an, wo sich schon ein Cousin befindet. Dementsprechend reiste ja auch der Bf in einem Zug von Wien nach Villach, wo er im Zug aufgegriffen wurde. Erst danach stellte der Bf den nunmehrigen Asylantrag in Österreich, dies wohl einzig deshalb, um seine Abschiebung nach Ungarn zu verhindern und von hier aus in der Lage zu sein, die unterbrochene Reise nach Italien fortzusetzen. Dementsprechend gab er bei den Befragungen auch an, nicht in Österreich bleiben zu wollen. Es deutet also alles darauf hin, dass der Bf – wie schon in Ungarn – eine günstige Gelegenheit abwarten wollte, um sich dann nach Italien abzusetzen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, er habe Ungarn wie auch schon zuvor Griechenland – aus Angst vor einem Landsmann verlassen, scheint als bloße Schutzbehauptung wenig glaubhaft. Bei einem derartigen Sachverhalt hätte der Bf die Asylantragstellung in Ungarn und seinen Aufenthalt dort nicht verleugnen müssen. Es ist also – der belangten Behörde folgend – davon auszugehen, dass das Verschweigen dieser Umstände den Zweck verfolgte nicht von Österreich, das seinem erklärten Zielland Italien benachbart ist, nach Ungarn abgeschoben zu werden.

 

Aus den oa. Umständen wird völlig klar, dass es dem Bf nicht um die Erlangung von Schutz vor Verfolgung in einem sicheren Drittstaat, sondern um um den Aufenthalt in einem von ihm bevorzugten Land der Europäischen Union geht.

 

Nachdem dem Bf aber mit Mitteilung vom 27. Mai 2013 bekannt wurde, dass seine Leugnung nicht zu dem von ihm bezweckten Erfolg führen würde und seine Abschiebung nach Ungarn beabsichtigt und auch in naher Zukunft erreichbar sei, bestand ein äußerst hoher Sicherungsbedarf, da der Bf, in Weiterverfolgung seines angestrebten Aufenthalts in Italien, nur mehr die Möglichkeit des neuerlichen Untertauchens in die Illegalität vorfand. Je näher der Abschiebungstermin rückt, desto höher ist auch der Sicherungsbedarf anzusetzen. Dieser bestand aber schon bei Verhängung der Schubhaft, da der Bf ja auch schon in Ungarn dokumentierte, dass er zu raschem und effizientem Handeln bereit und fähig ist.

 

Insbesondere erscheint die in der Beschwerde geäußerte Bereitschaft nach Ungarn zurückzukehren, wenn die Verfahren in Österreich dies ergeben würden, als wenig nachhaltig, wenn man in Betracht zieht, dass der Bf zur Durchsetzung seiner Ziele in Hungerstreik trat und in diesem weiterhin verharrt, was die Vehemenz seiner Intention untermauert.

 

Ebenfalls zu erwähnen ist, dass die Identität des Bf noch immer nicht als gesichert gelten kann, da er bislang nicht „im Stande“ war, entsprechende Dokumente beizubringen.

 

3.3.3.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente – von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – ehestmöglich fraglos dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Je weiter dieses Verfahren fortschreitet, desto höher ist auch die Fluchtgefahr anzusetzen. Diese bestand aber schon zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme massiv.

 

3.4.1. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Bf wird im Rahmen seiner Anhaltung wegen des Hungerstreiks laufend ärztlich begutachtet. Eine Nachfrage am 4. Juni 2013 bei der belangten Behörde ergab, dass diesbezüglich keine besonderen Auffälligkeiten hervorgetreten sind, die einer Anhaltung entgegenstehen würden. 

 

3.4.2. Zu den in der Beschwerde ganz allgemein behaupteten Verletzungen von Unionsrecht ist wie folgt auszuführen:

 

Zunächst zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff):

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amts-

wegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs. 2 lit. a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs. 2 lit. b).

 

Die Regelung der §§ 82 ff FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs. 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie betrifft, ist auf die bereits dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter unten zu verweisen.

 

3.5. In Anbetracht des besonders hohen Sicherungsbedarfes scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht bzw. eine finanzielle Sicherheitsleistung würden das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf - wie oben dargestellt – spontan die Gelegenheit nutzen würde, um sich den Verfahren zu entziehen, deren kurzfristiges Ergebnis die Abschiebung nach Ungarn zeitigen würde.

 

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sehr wohl in einer Einzelfallprüfung die Anwendung gelinderer Mittel erörterte, jedoch schlüssig zu dem Ergebnis kam, dass eine tägliche Meldepflicht nicht ausgereicht haben würde, um den Bf zu einer nachhaltigen Mitwirkung zu bewegen. Eine finanzielle Sicherheitsleistung scheitert schon am Umstand der relativen Mittellosigkeit des Bf. 

 

 

3.6. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt.

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.     zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.     vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit einer Woche in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Die Abschiebung des Bf nach Ungarn ist für einen Zeitpunkt unmittelbar nach Zustimmung Ungarns geplant, mit der nach Aktenlage ehestbaldig zu rechnen ist. Es liegen somit keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde.

 

3.7.3. Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn, ist zum Entscheidungszeitpunkt somit absolut zeitnah erreichbar, da aktuell keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung sprechen würden.

 

3.8. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
29. Mai 2013 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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